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Betriebsratsvergütung: Vom heißen Eisen zum Dauerbrenner
Längst sind die Fälle weit weniger schillernd als noch vor einigen Jahren:
Wer sich einmal näher mit dem Thema Betriebsratsvergütung beschäftigt hat, dem sind die Namen Klaus Volkert und Bernd Osterloh noch immer ein Begriff. Klaus Volkert, seinerzeit Konzernbetriebsratsvorsitzender bei VW, heute über 80 Jahre alt, wurde damals zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Es ging um sehr viel Geld, Korruption, Luxusreisen und Prostitution. Noch 2009 wurde ihm infolgedessen von der TU Braunschweig der Ehrendoktortitel aberkannt.
In der „Gehälteraffäre“ seines Nachfolgers Bernd Osterloh ging es dagegen „nur“ um Geld und die Frage: Waren Jahresgehälter von bis zu EUR 750.000,00 untreuerelevant? Die ebenfalls angeklagten Aufsichtsratsmitglieder und Prokuristen hatten bei ihren Vergütungsentscheidungen sowohl Qualifikationen, die der Betriebsrat während seiner Tätigkeit erworben hatte, als auch mögliche Sonderkarrieren bei einer hypothetischen Gehaltsentwicklung berücksichtigt.
Die Konsequenzen aus dem BGH-Urteil 2023In seiner Entscheidung aus dem Jahr 2023 (BGH, Urteil v. 10. Januar 2023 – 6 StR 133/22) hat der BGH die erstinstanzlichen Freisprüche dieser ehemaligen VW-Manager für viele überraschend aufgehoben und die Sache an das LG Braunschweig zurückverwiesen. Das Strafverfahren ist nach wie vor nicht abgeschlossen, eine Verurteilung wegen Untreue greifbar.
Spätestens seit dem Verfahren steht das Thema wieder oben auf der Compliance-Agenda vieler Unternehmen.
Grundprinzipien: Ehrenamt und LohnausfallprinzipDabei sind die Grundsätze scheinbar klar und einfach: Das Betriebsratsamt ist ein Ehrenamt (§ 37 Abs. 1 BetrVG). Es gilt das Lohnausfallprinzip (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Ein Betriebsratsmitglied, freigestellt oder auch nicht, darf also ab Amtsübernahme weder mehr noch weniger Vergütung erhalten als es ohne Betriebsratsamt erhalten hätte. Auch ein besonders zeitintensiver Einsatz oder die Übernahme verantwortungsvoller Funktionen als Betriebsrat rechtfertigen danach keine höhere Vergütung oder etwa Sitzungsgelder, Funktionszulagen, Pauschalen und andere geldwerte (Neben-)Leistungen – die Praxis war hier in der Vergangenheit zuweilen durchaus kreativ.
Praktische Herausforderungen bei der RückschauManches Unternehmen hat in der Folge des BGH-Urteils begonnen, die berufliche Entwicklung ihrer Betriebsratsmitglieder anhand dieser Maßstäbe für die Vergangenheit nachzuzeichnen. Das kann recht mühselig werden, vor allem, wenn die Betriebsräte schon viele Jahre tätig und die erforderlichen Daten gar nicht mehr oder jedenfalls nicht ohne weiteres abrufbar sind. Erfahrungsgemäß sind auch Umstrukturierungsmaßnahmen, die im Verlauf des Betriebsratsamts umgesetzt wurden, Sollbruchstellen – etwa weil Vergleichsmitarbeiter ausgeschieden oder Beförderungsstellen weggefallen sind.
Keine One-fits-All-LösungBei der rechtlichen Bewertung wird man bei der Nachzeichnung auch miteinbeziehen müssen, dass die Rechtslage in manchen Punkten unklar war und über viele Jahre hinweg durch punktuelle Rechtsprechung geprägt wurde. Auf eine One-fits-All-Lösung konnten – und können – die Unternehmen also nicht zurückgreifen. Das gilt auch und gerade für den sog. fiktiven Beförderungsanspruch des § 78 S. 2 BetrVG, der zur Prüfung der Rechtmäßigkeit von Betriebsratsvergütungen parallel herangezogen werden kann.
Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Arbeitgeber verpflichtet, Betriebsratsmitgliedern eine berufliche Entwicklung zu ermöglichen, die derjenigen entspricht, welche sie ohne die Ausübung ihres Amtes voraussichtlich durchlaufen hätten. Im Unterschied zu § 37 Abs. 4 S. 1 BetrVG kommt es hierbei nicht auf die Vergütungsentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung an, sondern auf die hypothetische individuelle Vergütungs- und Karriereentwicklung des jeweiligen Betriebsratsmitglieds selbst. Einzelheiten waren vielfach unklar oder Gegenstand von Einzelentscheidungen – und damit Nährboden für kreative Rechtsgestaltung.
In diese sich aus BAG und betriebsverfassungsrechtlichen Leitlinien geschaffene Rechtslage zu § 78 S. 2 BetrVG schlug das bereits erwähnte BGH-Urteil vom 10.01.2023 – 6 StR 133/22 zur „Gehälteraffäre“ in der Arbeitsrechtswelt ein wie eine Bombe: Die Annahme der Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht im Rahmen der Untreue (§266 StGB) durch den Bundesgerichtshof sei, so hieß es, den vagen Vorgaben des Begünstigungsverbots im Sinne des § 78 S. 2 BetrVG geschuldet. In Teilen der rechtswissenschaftlichen Fachliteratur wurde aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs gar die Abschaffung des „fiktiven Beförderungsanspruchs“ abgeleitet.
Der schmale Grat zwischen Begünstigung und BenachteiligungDie Entscheidung des Bundesgerichtshofs führte in der Praxis, insbesondere im Hinblick auf den „fiktiven Beförderungsanspruch“, naturgemäß zu erheblicher Unsicherheit bei Arbeitgebern. Das Problem des § 78 S. 2 BetrVG lag darin, dass Unternehmen bei Vorliegen eines „fiktiven Beförderungsanspruchs“ verpflichtet waren, dem Betriebsratsmitglied eine höhere Vergütung zu gewähren. Weigerte sich der Personalleiter, riskierte das Unternehmen eine Zahlungsklage, gewährte er sie zu schnell, drohte ihm eine Strafbarkeit wegen Untreue – ein äußerst schmaler Grat.
Zweites Gesetz zur Änderung des BetriebsverfassungsgesetzesDieses Spannungsverhältnis führte schließlich sogar zu gesetzgeberischem Tätigwerden. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes (BGBl. I 2024, Nr. 248) wurden die zentralen Vorschriften des § 37 BetrVG und § 78 BetrVG ergänzt. Viel gewonnen ist hierdurch für die Praxis bei näherem Hinsehen allerdings nicht:
Dass im Rahmen von § 37 Abs. 4 BetrVG maßgeblich für die Bestimmung vergleichbarer Arbeitnehmer der Zeitpunkt der erstmaligen Amtsübernahme, und eine spätere Neubestimmung der Vergleichsgruppe aus sachlichem Grund zulässig ist, war auch vorher schon allgemein herrschende Meinung. Und auch vor der Gesetzesänderung gab es Unternehmen, die schon Festlegungsvereinbarungen mit ihrem Betriebsrat getroffen hatten.
Gerade im Hinblick auf den „fiktiven Beförderungsanspruch“ ist nach wie vor einiges unklar. Man muss etwa auf die Gesetzesbegründung zurückgreifen, um aus dem Gesetz herauslesen zu können, dass Arbeitgeber bei der Besetzung von Stellen künftig auch solche Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen berücksichtigen dürfen, die der Betriebsrat während der Amtsausübung erworben hat – sofern diese für die konkrete Position im Unternehmen karriere- und vergütungsrelevant sind und nicht in unzulässiger Weise an die Betriebsratstätigkeit anknüpfen. In seinem Urteil vom 20. März 2025 – 7 AZR 46/24 stellte das BAG entsprechend fest, dass ein „fiktiver Beförderungsanspruch“ aus § 78 S. 2 BetrVG in Verbindung mit § 611a BGB bestehen kann – und dass auch der Bundesgerichtshof einen solchen Anspruch in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2023 anerkannt habe.
Compliance-Praxis: Dokumentation und sorgfältige Prüfung individueller VergütungsentwicklungenSchon dieser kurze Abriss zeigt, dass die Betriebsratsvergütung mittlerweile zum Dauerbrenner der arbeitsrechtlichen Compliance geworden ist. In der vorwärts gerichteten Personalarbeit geht es darum, möglichst effektiv eine kontinuierliche und detaillierte Dokumentation zur betriebsüblichen Entwicklung vergleichbarer Mitarbeiter sicherzustellen. Bei innerbetrieblichen Veränderungen wie etwa Tarifwechseln, der Einführung oder Streichung von Lohnbestandteilen, Umstrukturierungen oder teilweisem Wegfall der Vergleichsgruppe ist zu prüfen, ob Anpassungsbedarf besteht. Und außergewöhnliche Vergütungsentwicklungen sind mit besonderer Vorsicht zu behandeln; Arbeitgeber sollten vor jeder Entscheidung prüfen, ob das betreffende Betriebsratsmitglied die erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Qualifikationen für die jeweilige konkrete Stelle besitzt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, welche Qualifikationen und Kenntnisse während der Amtsausübung erworben wurden und inwiefern diese für die konkrete Position relevant sind. Im Zweifelsfall ist eine professionelle externe Stellungnahme hierzu empfehlenswert.
In den folgenden Beiträgen dieser Reihe werden wir uns mit diesem und weiteren praxisrelevanten betriebsverfassungsrechtlichen Compliance-Themen näher auseinandersetzen. Wir wünschen viel Spaß beim Lesen!
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Russlands Krieg gegen die Ukraine: Vier Jahre später
Am 24. Februar 2022 begann Russland mit der vollständigen Invasion der Ukraine. Der Krieg, der durch unaufhörliche Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit geprägt ist, hat Zehntausende zivile Opfer gefordert und die größte Fluchtkrise in Europa seit dem Zweiten Weltkrieg ausgelöst.
Seit Beginn des Krieges haben russische Streitkräfte wiederholt gezeigt, dass sie das humanitäre Völkerrecht und das Leben der Zivilbevölkerung missachten. Von Charkiw, Isjum und Mariupol bis nach Kyjiw, Tschernihiw und Cherson haben sie Krankenhäuser, Schulen und Wohnblocks angegriffen. Dabei haben sie ganze Stadtteile zerstört, oft durch willkürliche Angriffe mit Sprengwaffen in besiedelten Gebieten.
In Gebieten, die von Russland besetzt sind, einschließlich Butscha, Isjum und Cherson, haben russische Streitkräfte summarische Hinrichtungen, gewaltsame Verschleppungen, sexuelle Gewalt und Folter verübt. Zivilist*innen wurden in Kellern und behelfsmäßigen Gefängnissen gefangen gehalten, geschlagen, mit Elektroschocks gefoltert und Scheinhinrichtungen ausgesetzt. Ukrainische Kriegsgefangene und zivile Häftlinge, die sich noch immer in russischer Haft befinden, sind täglich körperlicher und psychischer Gewalt ausgesetzt. Tausende ukrainische Kinder wurden deportiert oder gewaltsam nach Russland oder in von Russland besetzte Gebiete verschleppt.
In den besetzten Gebieten begehen die russischen Behörden weiterhin regelmäßige Menschenrechtsverletzungen, indem sie russische Gesetze durchsetzen, unrechtmäßig Eigentum beschlagnahmen und Ukrainer*innen dazu zwingen, die russische Staatsbürgerschaft anzunehmen und Wehrdienst zu leisten. Die Besatzungsbehörden haben in den Schulen die russische Sprache und russische Lehrpläne eingeführt, um die ukrainische Identität, Sprache und Kultur systematisch zu unterdrücken.
Seit 2022 haben russische Streitkräfte auch wiederholt das ukrainische Energienetz ins Visier genommen, eine für das Überleben der Zivilbevölkerung unverzichtbare Infrastruktur. Die jüngste Angriffswelle hat dazu geführt, dass über eine Million Ukrainer*innen in den Wintermonaten mit erheblichen Unterbrechungen bei der Wärme-, Wasser- und Stromversorgung zu kämpfen haben. Während die von den Vereinigten Staaten geführten Friedensverhandlungen weitergehen, scherzen die Ukrainer*innen nach jeder weiteren brutalen nächtlichen Angriffswelle bitter, dass diese Raketen das wahre „Friedensangebot“ des Kremls seien.
Nach vier Jahren erfordert das Ausmaß der dokumentierten Gräueltaten konkrete Rechenschaftspflicht in der gesamten russischen Befehlskette, von den Verantwortlichen vor Ort bis hin zur höchsten politischen und militärischen Führung Russlands. Die Haftbefehle des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) gegen hochrangige russische Beamte sind ein wichtiger Meilenstein auf dem Weg zur Gerechtigkeit für die Opfer. Die Verbündeten der Ukraine, darunter die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten, sollten die Aufklärung aller schweren Verbrechen durch nationale Ermittlungen und Ermittlungen des IStGH uneingeschränkt unterstützen, die Vollstreckung der Haftbefehle vorantreiben, die Ausweitung der Strafverfolgung nach dem Weltrechtsprinzip fördern und die starken und widerstandsfähigen zivilgesellschaftlichen Gruppen in der Ukraine unterstützen, die sowohl Verstöße dokumentieren als auch Überlebenden helfen.
Artificial Intelligence in the Australian financial services sector: A practical compliance primer
Dentons advises AD Ports Group on AED 295 million logistics asset sale in Abu Dhabi
Dentons is proud to have advised AD Ports Group on the AED 295 million sale of KEZAD Logistics Park – KLP Free Zone 3 to Mair Group.
Dentons celebrates 16 consecutive years as one of Canada’s Best Diversity Employers
Dentons has been recognized as one of Canada’s Best Diversity Employers for 2026, marking its 16th consecutive year receiving the distinction.
