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Der Rückbau der Informationsfreiheit – Die geplante IFG-Reform

Der Zugang zu amtlichen Informationen gehört zu den stillen, aber tragenden Voraussetzungen demokratischer Selbstregierung. Wer staatliches Handeln kontrollieren, bewerten und mitgestalten will, muss es zunächst kennen. Seit dem 1. Januar 2006 vermittelt das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (kurz IFG) diesen Zugang in Gestalt eines voraussetzungslosen Anspruchs. Der Koalitionsausschuss von Union und SPD hat am 2. Juli 2026 indes beschlossen, dieses Recht grundlegend umzugestalten – nach verbreiteter Einschätzung in einer Weise, die es faktisch abschafft.1

Vor diesem Hintergrund soll zunächst die Grundstruktur des geltenden IFG skizziert (I.), sodann das Reformvorhaben nachgezeichnet (II.) und verfassungsrechtlich eingeordnet werden (III.), bevor die Untersuchungsergebnisse abschließend zusammengeführt werden (IV.).

1. Grundstruktur und Funktion

Nach § 1 I 1 IFG hat jeder gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der Anspruch ist voraussetzungslos ausgestaltet, sodass insbesondere kein besonderes rechtliches oder tatsächliches Interesse dargelegt werden muss.2 Dieser bewusste Verzicht auf weitere Voraussetzungen stellt den eigentlich wichtigsten Kern der Regelung dar. Der Bürger wird davon befreit, sein Kontrollinteresse gegenüber dem Staat rechtfertigen zu müssen und kehrt das traditionelle Verhältnis von Amtsgeheimnis und Öffentlichkeit damit faktisch um.

Gleichwohl ist der Anspruch nicht schrankenlos. Die §§ 3 ff. IFG enthalten einen umfangreichen Katalog von Ausnahme- und Versagungstatbeständen zum Schutz öffentlicher Belange, behördlicher Entscheidungsprozesse sowie personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Für die Amtshandlung werden nach Maßgabe der Informationsgebührenverordnung (kurz IFGGebV) Gebühren erhoben, die derzeit auf einen Höchstbetrag von 500 Euro gedeckelt sind.3

Entscheidend für die im folgenden vorzunehmende verfassungsrechtliche Bewertung ist die Rangfrage: Das IFG ist ein einfaches Bundesgesetz. Es steht damit zur Disposition der jeweiligen Parlamentsmehrheit und kann, anders als grundrechtlich verbürgte Positionen, mit einfacher Mehrheit geändert oder aufgehoben werden. Gerade in dieser einfachgesetzlichen Natur liegt, wie noch zu zeigen sein wird, die strukturelle Verwundbarkeit des deutschen Informationszugangsrechts.

2. Reformvorhaben des Koalitionsausschusses

Der Koalitionsvertrag von 2025 hatte noch eine Reform „mit einem Mehrwert für Bürgerinnen und Bürger und Verwaltung" in Aussicht gestellt.4 Der Beschluss des Koalitionsausschusses vom 2. Juli 2026 weist in die entgegengesetzte Richtung. Nach dem bislang bekannten Inhalt sind im Wesentlichen fünf Änderungen vorgesehen:5

Erstens soll der voraussetzungslose Zugang durch das Erfordernis eines berechtigten Interesses ersetzt werden. Der Antragsteller müsste künftig darlegen, dass ihm ein besonderer Anspruch auf die begehrte Information zusteht und er diese nicht auf anderem Wege erlangen kann.

Zweitens soll der Kreis der Anspruchsberechtigten erheblich verkleinert werden. Anträge sollen im Grundsatz nur noch natürlichen Personen offenstehen. Juristischen Personen, und damit zivilgesellschaftlichen Organisationen, Verbänden und Redaktionen, bliebe der unmittelbare Zugang verwehrt. Zusätzlich soll der Zugang an die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Unionsbürgerschaft geknüpft und ein entsprechender Nachweis verlangt werden.

Drittens sollen die Gebühren am Kostendeckungsprinzip ausgerichtet und die bisherige Obergrenze aufgehoben werden, sodass Anfragen im Einzelfall Beträge in fünfstelliger Höhe auslösen könnten.

Viertens sollen in herausgegebenen Unterlagen die Namen sämtlicher Behördenbediensteter, einschließlich des Leitungspersonals, pauschal geschwärzt werden.

Fünftens soll der ohnehin schon bestehende Ausnahmekatalog um weitere Bereichsausnahmen ergänzt werden, die die Ablehnung von Anträgen erleichtern.

Zu beachten ist jedoch, dass es sich bislang nur um einen politischen Grundsatzbeschluss handelt. Ein entsprechender Referentenentwurf des Bundesinnenministeriums steht noch aus. Der Befund einer faktischen Abschaffung bezieht sich mithin auf die zu erwartende Wirkung des skizzierten Grundsatzbeschlusses, noch nicht auf einen bereits beschlossenen Gesetzestext.

3. Verfassungsrechtliche Einordnung

3.1. Demokratieprinzip als Bezugsrahmen

Der verfassungsrechtliche Kern des Vorhabens berührt weniger ein subjektives Grundrecht als das objektive Demokratieprinzip gemäß Art. 20 I, II GG. Die Ausübung der vom Volk ausgehenden Staatsgewalt ist zwingend auf öffentliche Kontrolle angewiesen, welche wiederum Wissen voraussetzt und Transparenz unabdingbar macht. Ein systematisches Vorenthalten von Informationen über das staatliche Handeln entzieht dem Staatsvolk seine Kontroll- sowie Gestaltungsfunktion und lässt die notwendige Rückkopplung zwischen Staat und Gesellschaft faktisch entfallen.

Öffentlichkeit stellt insofern nicht bloß einen wünschenswerten Zustand dar, sondern bildet ein zentrales Strukturprinzip demokratischer Herrschaft. Ein Entzug der Nachprüfbarkeit staatlichen Handelns erhöht zugleich das Korruptionsrisiko, was sich bereits in der Aufdeckung zahlreicher Missstände durch informationsfreiheitsrechtliche Anfragen bestätigt hat. Der Plan zur künftigen Schwärzung der Namen aller Entscheidungsträger verschärft diese Problematik in besonderer Weise, da eine nicht mehr zuordenbare Verantwortung faktisch keine Verantwortung mehr ist.

3.2. Grenzen des Art. 5 GG

Aus Gründen juristischer Redlichkeit ist die Reichweite der grundrechtlichen Argumentation zu präzisieren. Die Informationsfreiheit des Art. 5 I 1 Hs. 2 GG schützt das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. Über die allgemeine Zugänglichkeit einer staatlich verwahrten Information entscheidet jedoch grundsätzlich der über sie Verfügungsberechtigte, sodass Art. 5 GG nach herrschender Auffassung keinen unmittelbaren verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Eröffnung behördlicher Aktenbestände vermittelt. Ein solcher Anspruch bedarf vielmehr der einfachgesetzlichen Ausgestaltung – eben durch das IFG.

Daraus folgt allerdings nicht, dass die Reform verfassungsrechtlich neutral wäre. Zum einen steht die Aushöhlung des Informationszugangs in deutlichem Spannungsverhältnis zu den Wertungen des Demokratie- und des Rechtsstaatsprinzips. Zum anderen berührt der geplante Ausschluss von Pressevertretern einen eigenständigen verfassungsrechtlichen Auskunftsanspruch. Die Pressefreiheit des Art. 5 I 2 GG vermittelt der Presse einen unmittelbar aus der Verfassung folgenden Mindestauskunftsanspruch gegenüber Behörden, der durch die IFG-Reform nicht disponiert werden kann.6

Schließlich begegnet die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit im Lichte des Gleichheitssatzes erheblichen Bedenken. Es liegt die Schlussfolgerung nahe, dass diese Unterscheidung eine sachlich nicht gerechtfertigte Diskriminierung darstellen könnte.

3.3. Faktische Abschaffung

Die Einzelmaßnahmen entfalten in ihrem Zusammenwirken eine Wirkung, die über die Summe der Teile hinausgeht. Das Erfordernis eines berechtigten Interesses verkehrt den Grundgedanken des voraussetzungslosen Zugangs in sein Gegenteil und schließt den Großteil der bisherigen Anfragen aus. Daneben wirkt die Aufhebung der Gebührenobergrenze bereits durch die bloße Ankündigung möglicher Kosten abschreckend. Denn eine Anfrage, deren Beantwortung mit unabsehbaren Gebühren droht, wird regelmäßig zurückgezogen, bevor sie überhaupt beschieden ist. In der Gesamtschau ist der Befund einer faktischen Abschaffung daher keine polemische Zuspitzung, sondern eine nüchterne Beschreibung der zu erwartenden Wirklichkeit.

4. Fazit

Die geplante Neuregelung erweist sich als grundlegender Bruch mit der bisherigen Konzeption des IFG. Indem der voraussetzungslose Anspruch durch das Erfordernis eines berechtigten Interesses ersetzt, der Kreis der Berechtigten auf staatsangehörige natürliche Personen verengt und die Gebührenobergrenze aufgehoben wird, verliert das Gesetz seine tragende Funktion als Instrument bürgerschaftlicher Kontrolle.

Zwar vermittelt Art. 5 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Eröffnung behördlicher Aktenbestände. Der Rückbau steht aber in deutlichem Spannungsverhältnis zum Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip, berührt den verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse und begegnet mit der Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit gleichheitsrechtlichen Bedenken. Vor allem aber bestätigt das Vorhaben die eingangs (I.) benannte strukturelle Verwundbarkeit: Ein Recht von solcher demokratischer Bedeutung bleibt, solange es nur einfachgesetzlich verbürgt ist, dem Zugriff wechselnder Parlamentsmehrheiten ausgesetzt.

Ein sachgerechter Reformweg müsste daher in die entgegengesetzte Richtung weisen. Statt den Zugang zu erschweren, wäre das reaktive IFG um proaktive Veröffentlichungspflichten und eine Open-Data-Komponente zu einem echten Transparenzgesetz fortzuentwickeln, wie es beispielsweise die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie Teile des Parlaments seit Längerem fordern.7 Gerade weil das betroffene Recht so grundlegend und zugleich so verwundbar ist, sollte sein Rückbau nicht ohne eingehende parlamentarische und öffentliche Auseinandersetzung beschritten werden.