Zinsbeginn des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs

Der Autor hat bereits in NJOZ 2024, 193-194 (beck-online) darauf hingewiesen, dass der in § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO geregelte Zinsanspruch auch dann mit der Antragsstellung, frühstens aber dem verbindlichen Ergehen der Kostengrundentscheidung beginnt, wenn diese nicht verkündet, sondern zugestellt wird. In diesem Fall kommt es nicht auf die letzte Zustellung an, sondern vielmehr auf den Zeitpunkt, in dem der Entscheidungsentwurf aufhört, bloßer Entwurf zu sein, also nach Vorstellung des entscheidenden Richters abschließend sein soll (Reuer, RENOpraxis 2026, 3 (4 ff.)).

Dieser Auffassung hat sich, worauf bereits hingewiesen wurde (Reuer, RENOpraxis 2026, 3 (4)), auch das Arbeitsgericht Berlin (Az.: 20 Ca 3052/24) angeschlossen. Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Parteien hatten einen gerichtlichen Vergleich, unter anderem über die Erteilung eines Arbeitszeugnisses, geschlossen. Die Schuldnerin erteilte das Arbeitszeugnis nicht in der vorgesehenen Form, weshalb der Gläubiger einen Zwangsgeldantrag stellte. Daraufhin erfüllte die Schuldnerin den Anspruch, sodass der Gläubiger seinen Antrag für erledigt erklärte. Die Schuldnerin trat dem nicht entgegen.

Mit Beschluss vom 30.12.2024, der den Parteien erst später zugestellt wurde, erlegte das Arbeitsgericht der Schuldnerin die Kosten der Zwangsvollstreckung auf. Bereits mit Schreiben vom 05.12.2024 hatte der Gläubiger die Kostenfestsetzung beantragt und hinsichtlich des Zeitpunkts des Zinsbeginns auf Reuer, NJOZ 2024, 193-194 verwiesen.

Das Arbeitsgericht setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.02.2025 die Kosten antragsgemäß fest und hielt für den Zinsbeginn den 30.12.2024 für maßgeblich.

Damit hat das Arbeitsgericht sich der vorbezeichneten Auffassung angeschlossen, dass der Zinsbeginn auch im Falle einer verkündungsersetzenden Zustellung nicht vom Abschluss der Zustellung abhängig ist.

Die bezeichneten Entscheidungen sind als Dateianhang zu diesem Artikel beigefügt.

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Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.02.20251.25 MB
Beschluss vom 30.12.2024 (Kostengrundentscheidung)714.18 KB