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Das Bereicherungsrecht ist unnötig kompliziert – Erinnerungen an Werner Flume

Wer damit beginnt, Jura zu studieren, wird schon in den ersten Wochen merken: Recht ist entweder selbstverständlich oder unverständlich. Um zu wissen, dass der Käufer den Kaufpreis bezahlen muss, braucht man wohl kaum Jura zu studieren, das Bereicherungsrecht aber wird in allen seinen Verästelungen nicht einmal mehr vom Bundesgerichtshof verstanden wie Werner Flume, der es als seine Königsdisziplin betrachtete, in einem Urteilskommentar einmal bemerkt hat:

„Die Anweisung des furiosus ist unwirksam. Wenn der Klage für den furiosus gegen den – unwirksam – angewiesenen Schuldner die exceptio doli entgegensteht, so deshalb, weil der furiosus trotz der Unwirksamkeit der Anweisung durch die Zahlung des Angewiesenen befreit worden ist. (s. auch D 76, 3, 66 Pomponius, libro sexto ex Plautio betreffs der Zahlung auf Anweisung des pupillus.) Das iussum des pupillus ist jedoch mit dem des furiosus nicht gleich zu setzen; da das iussum den pupillus abgesehen von der locupletior-Haftung nicht belastet, ist das iussum des pupillus anders als das des furiosus nicht nichtig.“
Werner Flume: Die Zahlungszuwendung im Anweisungs-Dreiecksverhältnis und die Problematik der ungerechtfertigten Bereicherung (NJW 1984, 464, FN 8).

Ich kann gut verstehen, wenn Sie genauso wie ich jetzt nicht mehr weiterlesen wollen, denn bei solchen Texten dreht sich der Kopf ständig in einem Kreis, dessen Grenzen man nicht erkennen kann. Das ist nun auch wissenschaftlich erwiesen: eine Arbeitsgruppe um Ulrich Karpen, Staatsrechtler aus Hamburg, hat Gesetze aus dem Zeitraum von 2005 bis 2007 untersucht und festgestellt, dass 50% von ihnen sprachlich unverständlich bleiben, 24 % aller Verweisungen auf andere Gesetze unüberschaubar sind, 58% nach kürzester Zeit wieder geändert werden müssen und 76% die Bürokratiekosten erhöhen.

Zu den Leuten, die das Recht nicht mehr verstehen, gehören auch viele Juristen, wobei man nicht einmal unsere höchsten Richter ausnehmen kann, jedenfalls wenn sie sich mit dem Bereicherungsrecht beschäftigen. Sechs Jahre nach Flumes Aufsatz von 1984 fasste der BGH zusammen, was er bis dahin von dem Problem verstanden hatte: „Eine Bank, welche eine wegen Geschäftsunfähigkeit des Anweisenden nichtige Anweisung ausführt, erwirbt damit keinen Bereicherungsanspruch gegen den Anweisenden.“ (BGH Z 111, 382 = NJW 1990, 3194.) Eine solche Trivialität auch noch zu wiederholen – so meinte Flume wenig später – sei umso überflüssiger, als schon Celsus, Hermogenian, Pomponius und Ulpian das vor 2000 Jahren besser verstanden hätten als der Bundesgerichtshof (Flume: Zum Bereicherungsausgleich bei Zahlungen in Drei-Personen-Verhältnissen, NJW 1991, 2521).

Flume war im Jahr 1984 schon 75 Jahre alt und hatte also Zeit genug gehabt, sich mit dem Thema zu beschäftigen. Er war absolut furchtlos und alles andere als autoritätsgläubig, vermutlich deshalb, weil er selbst eine Autorität war. Bestimmt war er einer der letzten großen Rechtswissenschaftler, die die über 2000 Jahre alten Rechtstraditionen seit den Römern ohne Mühe mit der Gegenwart verbinden konnten. Seine grundlegenden Arbeiten zum modernen Steuerrecht wie auch seine journalistischen Arbeiten für das Handelsblatt, in die immer auch die Gedanken der Alten eingeflossen sind, beweisen das aufs Beste. Wer seinen oben zitierten Text liest, könnte meinen, einer aus dem Elfenbeinturm habe ihn formuliert. Tatsächlich aber hatte er es nicht leicht, nach den langen Jahren der Steuerpraxis seine in der Universität verbliebenen Kollegen davon zu überzeugen, dass er ihnen auch im römischen Recht allemal etwas vormachen konnte. Nur so konnte er in seinem großen Werk über das Rechtsgeschäft Tradition und Moderne miteinander verbinden und so den unerlässlichen Beitrag der Römer zur Rechtskultur – die Idee des subjektiven Anspruchs einzelner Personen gegenüber anderen – für uns alle verständlich machen.

Aus Erstveröffentlichung: Neue Juristische Wochenzeitschrift (NJW 12/2009, XVIII).