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RG, 14.04.1903 - VII 49/03

Daten
Fall: 
Zustellung an eine in der Familie dienende Person
Fundstellen: 
RGZ 54, 240
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
14.04.1903
Aktenzeichen: 
VII 49/03
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • OLG Breslau
  • LG Glogau

Rechtmäßigkeit einer Zustellung, welche bei Abwesenheit dessen, dem zugestellt werden soll, des Besitzers einer auch von ihm bewohnten fürstlichen Herrschaft, in dem auf dem Schloßhofe liegenden Verwaltungsgebäude an den Privatsekretär und Hofchef des Besitzers erfolg?

Tatbestand

Gegenüber den Anträgen auf Vollstreckung einer einstweiligen Verfügung machte der Antragsgegner, der auf seiner Besitzung Pr. wohnt, geltend, daß die in seiner Abwesenheit erfolgte Ersatzzustellung den gesetzlichen Voraussetzungen nicht entspreche. Das Landgericht wies, nach Beweiserhebung über die Art und Weise der Zustellung und über die dienstliche Stellung des Hofrats v. B., dem das Schriftstück übergeben worden war, auf Grund jener Einwendung die Anträge zurück. Es wurde angenommen, daß es an einer Zustellung in der "Wohnung" mangele, da jene in dem Verwaltungsgebäude vorgenommen, dieses aber nicht bestimmt sei, dem Antragsgegner als Wohnung im eigentlichen Sinne zu dienen; auch habe die Zustellung nicht an den Hofrat v. B. geschehen dürfen, weil dieser, wenn er auch Privatsekretär und Hofchef des Herzogs sei, als eine "in der Familie dienende" Person nicht angesehen werden könne. Das Beschwerdegericht hob diese Entscheidung auf, indem von ihm in beiden Richtungen eine entgegengesetzte Stellung eingenommen wurde. Die weitere Beschwerde ist zurückgewiesen worden aus folgenden Gründen:

Gründe

... "Es muß der Vorinstanz zugestimmt werden, welche die in § 181 C. P. O. aufgestellten Erfordernisse einer Ersatzzustellung, die sich durch Zustellung in der Wohnung an eine in der Familie dienende Person vollzieht, als vorliegend erachtet hat. Nicht zu beanstanden ist zunächst die Annahme, daß zur Wohnung des Antragsgegners nicht nur dessen zum Wohnen im engeren Sinne bestimmtes Schloß, sondern auch das hier in Frage stehende, im Schloßhofe belegene Gebäude gehört, welches zur Erledigung der sich auf die ganze Besitzung beziehenden Verwaltungsangelegenheiten dient. Unbedenklich erscheint ferner die Ansicht des angefochtenen Beschlusses, daß die Stellung des Hofrats v. B. als Privatsekretärs und Hofchefs des Antragsgegners jenen als eine in der Familie des letzteren dienende Person erscheinen läßt, da derselbe durch die Führung der Oberaufsicht über das Küchen- und Schloßpersonal und über den Marstall Angelegenheiten der Herzoglichen Familie besorgte."