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RG, 05.03.1896 - VI 30/96

Daten
Fall: 
Vollstreckbarkeit nach Maßgabe von § 657 C.P.O.
Fundstellen: 
RGZ 36, 431
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
05.03.1896
Aktenzeichen: 
VI 30/96
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • OLG Dresden

Ist das Berufungsgericht, welches eine Anordnung in Ansehung der vorläufigen Vollstreckbarkeit nach Maßgabe von § 657 C.P.O. erlassen hat, nach Zurückweisung der Berufung zur Aufhebung oder Abänderung dieser Anordnung zuständig?

Tatbestand

Das Reichsgericht hat eine vom Kläger eingelegte Beschwerde zurückgewiesen aus den folgenden Gründen:

Gründe

"Der Kläger hat darüber Beschwerde erhoben, daß sein Antrag, die früher vom Oberlandesgerichte getroffene vorläufige Anordnung wegen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem die Beklagten verurteilenden, für vorläufig vollstreckbar erklärten Landgerichtsurteile jetzt, nach Zurückweisung der Berufung der Beklagten, wieder aufzuheben, vom Oberlandesgerichte abgelehnt worden ist. Inwieweit diese Beschwerde im Hinblicke einerseits auf § 657 in Verbindung mit § 647 Abs. 2 C.P.O., andererseits auf die in den Beiträgen zur Erläuterung des deutschen Rechts, Bd. 31 S. 106 flg., und in den Entsch. des R.G.'s in Civils. Bd. 25 S. 402 flg., Bd. 32 S. 394 abgedruckten Beschlüsse des Reichsgerichtes zulässig oder unzulässig sein, und ob sie, soweit zulässig, als sofortige, oder als gewöhnliche Beschwerde zu gelten haben möchte, kann dahingestellt bleiben, da sie jedenfalls unbegründet ist. Das Oberlandesgericht hätte freilich sich auf eine sachliche Entscheidung gar nicht einlassen, sondern den Antrag deswegen zurückweisen sollen, weil es nach Verkündung des Berufungsurteiles mit der Sache überhaupt nicht mehr befaßt war. Es mag für zweifelhaft gelten, ob die nach § 657 C.P.O. vom Oberlandesgerichte erlassene einstweilige Anordnung schon mit jener Verkündung ohne weiteres ihre Wirksamkeit verloren hat, oder ob sie noch bis zur Rechtskraft des Berufungsurteiles fortbesteht, falls sie nicht etwa durch eine neue Anordnung des Revisionsgerichtes vorher aufgehoben oder abgeändert werden sollte: keinenfalls ist das Berufungsgericht zur Erlassung einer solchen neuen Anordnung zuständig. Deshalb erschien der Kläger durch die Abweisung seines Antrages nicht als beschwert." ...