RG, 15.12.1883 - I 406/83

Daten
Fall: 
Zinsanspruch nach Art. 289 H.G.B.
Fundstellen: 
RGZ 14, 30
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
15.12.1883
Aktenzeichen: 
I 406/83
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Hamm
  • OLG Duisburg

Findet der Zinsanspruch nach Art. 289 H.G.B. auch bei solchen Geschäften statt, welche im übrigen nach einem ausländischen Rechte zu beurteilen sind?

Gründe

Das Berufungsgericht hatte, nach der Ansicht des Reichsgerichtes mit Recht, angenommen, daß das streitige Rechtsverhältnis, obgleich beide Parteien deutsche Kaufleute waren, vom Standpunkte des holländischen Rechtes aus beurteilt werden müsse, war dann aber davon ausgegangen, daß nichtsdestoweniger das einheimische Recht anzuwenden sei, soweit leine widersprechenden holländischen Rechtsnormen dargethan seien. Das Reichsgericht bezeichnete die Frage, ob in letzterem ein

Rechtsirrtum erblickt werden müsse, als nicht ganz unzweifelhaft, führte aber aus, daß die angefochtene Entscheidung jedenfalls nicht auf diesem Rechtsirrtum beruhen würde. Dabei ist in betreff des Zinspunktes gesagt:

... "Was die Zinsen anlangt, so ... würden sie dem Kläger vom Beklagten auch dann geschuldet werden, wenn das holländische Recht darüber anders bestimmen sollte; denn nach Art. 289 des deutschen H.G.B.'s tritt die Verzinslichkeit zwischen deutschen Kaufleuten vermöge allgemeinen Rechtssatzes ohne weiteres ein, sobald der eine gegen den anderen aus einem beiderseitigen Handelsgeschäfte einen fälligen Geldanspruch erworben hat, gleichviel ob dieses Handelsgeschäft selbst nach deutschem oder nach einem auswärtigen Rechte zu beurteilen war." ...