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Krieg oder Frieden? – Russlands Angriff auf die Ukraine

*»Life ... is a tale told by an idiot, full of sound and fury, signifying nothing.«1

Der Unterhaltsanspruch in der Insolvenz des Unterhaltsschuldners

Unterhaltsforderungen werden in der Insolvenz des Unterhaltsschuldners nicht anders als andere Forderungen behandelt. Das bedeutet, Unterhaltsforderungen, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, sind Insolvenzforderungen mit der Folge, dass der Schuldner von diesen bzw. der jeweiligen Restschuld grundsätzlich befreit werden kann; während Unterhaltsforderungen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, und die nicht bedient werden, bestehen bleiben. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bildet damit die Zäsur. Das Interesse des Unterhaltsgläubigers geht demnach dahin, dass seine Insolvenzforderungen auch nach dem Insolvenzverfahren durchsetzbar bleiben; dagegen das Interesse des Unterhaltsschuldners von seinen Unterhaltsschulden befreit zu werden.

Libet, Rizzolatti, Haidt – Der Anteil des Unbewussten an rechtlichen Entscheidungen

*Schuld und Haftung knüpfen in den meisten Rechtskulturen1 an die Vorstellung vom freien Willen des Handelnden an und auch das Bild von der rechtlichen Unabhängigkeit des Richters ist nicht denkbar, ohne ihm Entscheidungsfreiheit zuzubilligen. Die Frage ist nicht nur für das Strafrecht relevant, sondern für jede rechtlich relevante Handlung2 und sie betrifft nicht nur den Täter, sondern auch den Richter: Beide säßen sich als »Automaten« gegenüber, allerdings in der unzerstörbaren Illusion, einen freien Willen zu haben. Auch das Unterbewusstsein trägt viele richterliche Entscheidungen. Wo liegt der Spielraum für den freien Willen im Verfahren der Rechtsgewinnung?

  • *. Erstveröffentlichung in der RPhZ 3/2017, S. 275–284.
  • 1. Zum Begriff: Peter Mankowski: Rechtskultur, C. H. Beck 2016.
  • 2. Eisele in Schönke / Schröder: Kommentar zum Strafgesetzbuch 29. Auflage, 2014, Vorbemerkung zu § 13, Rn. 109 ff. (110a-b).