Aktuelle Nachrichten
Verurteilung unter anderem wegen zweifachen Mordes: Lebenslange Haft für Mannheimer Amokfahrer
Neun Monate nach der tödlichen Amokfahrt am Rosenmontag hat das Landgericht Mannheim den Fahrer zu lebenslanger Haft verurteilt. Er wird aber bis auf Weiteres in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht.
Einbürgerung: Pass bevorzugtes Beweismittel zum Identitätsnachweis
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Fahrscheinkontrolle mit Bodycams: Verkehrsbetrieb muss Fahrgäste unmittelbar aufklären
Setzt ein Verkehrsbetrieb bei der Fahrscheinkontrolle Bodycams ein, muss er den betroffenen Fahrgästen unmittelbar bestimmte Informationen dazu geben, etwa, zu welchem Zweck die Aufnahme erfolgt. Das stellt der EuGH auf eine Vorlage aus Schweden klar.
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Antrag zu Atomtransporten aus Jülich ins Zwischenlager Ahaus abgelehnt
Namens-Meshing: Bei US-Ehepaar auch in Deutschland erlaubt
In den USA ist es gang und gäbe, dass Frischvermählte ihre Familiennamen zu einem neuen verschmelzen können. Das deutsche Namensrecht ist da trotz einer Reform in diesem Jahr strenger. Einem in den USA lebenden Paar gelang die Eintragung des neuen Mix-Namens nun trotzdem.
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Das europäische Pre-pack-Verfahren vor dem Durchbruch – Stand nach Annahme durch den JURI und Ausblick
Mit der Annahme des Kompromisstextes zur Richtlinie über die Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts durch den Rechtsausschuss (JURI) des Europäischen Parlaments ist ein weiterer zentraler Meilenstein im europäischen Gesetzgebungsverfahren erreicht. Der Ausschuss hat damit den im politischen Verhandlungsprozess erzielten Kompromiss – unter Federführung des Berichterstatters Emil Radev – gebilligt und dem Parlament zur Annahme empfohlen. Dass der Punkt ohne Aussprache behandelt wurde, unterstreicht den konsolidierten Charakter des Textes: Inhaltliche Kontroversen gelten als ausverhandelt, Änderungen sind auf parlamentarischer Ebene nicht mehr vorgesehen.
Nachdem der Rat der Europäischen Union im Juni 2025 seine allgemeine Ausrichtung festgelegt hatte, verdichtet sich nun erstmals eine tragfähige parlamentarische Position. Auch wenn die formelle Abstimmung im Plenum noch aussteht, ist der weitere Gang des Verfahrens klar vorgezeichnet: Nach der Plenarannahme durch das Parlament und der formellen Billigung im Rat kann die Richtlinie in Kraft treten. Damit ist absehbar: Das europäische Pre-pack-Verfahren wird kommen.
Vom Richtlinienentwurf zur politischen Realität des Pre-packDer ursprüngliche Entwurf der Kommission aus Dezember 2022 war ambitioniert und politisch sensibel zugleich. Die Einführung eines einheitlichen Pre-pack-Verfahrens in Europa, verbunden mit Eingriffen in bestehende insolvenzrechtliche Grundprinzipien – insbesondere Vertragsfreiheit und Gläubigerautonomie –, stieß in den Mitgliedstaaten früh auf erhebliche Vorbehalte.
Der nun angenommene Kompromiss trägt erkennbar die Handschrift dieser Diskussionen. Er folgt in der Grundstruktur dem Kommissionsentwurf berücksichtigt jedoch nationale Besonderheiten und praktische Umsetzbarkeit. Die Annahme durch den Rechtsausschuss zeigt zugleich, dass das Europäische Parlament die Harmonisierung als zentrales Instrument zur Stärkung des europäischen Restrukturierungs- und Investitionsstandorts versteht.
Mit der Ausschussannahme liegt eine abgestimmte Parlamentsposition vor; die Voraussetzungen für einen zügigen Abschluss der Trilogverhandlungen zwischen Parlament, Rat und Kommission sind damit grundsätzlich gegeben.
Kernbestandteil: Das Pre-pack-Verfahren im europäischen InsolvenzrechtTrotz kleiner Präzisierungen bleibt das Pre-pack-Verfahren das Herzstück der Richtlinie:
- Vorbereitung eines Unternehmens- oder Teilbetriebsverkaufs vor Insolvenzeröffnung
- Gerichtliche Kontrolle durch eine unabhängige, qualifizierte Person (Sachwalter/Verwalter)
- Wettbewerblicher, transparenter Verkaufsprozess
- Unmittelbarer Vollzug des Verkaufs mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Ziel ist die Maximierung des Verwertungserlöses durch Erhalt des Going-Concern-Werts, Reduzierung von Verfahrensdauer und Erhöhung der Attraktivität grenzüberschreitender Distressed-M&A-Transaktionen.
Der nun konsentierte Ansatz macht zugleich deutlich, dass das Pre-pack kein bloßes Schnellverfahren sein soll, sondern ein strukturiertes, kontrolliertes Instrument zwischen vorinsolvenzlicher Restrukturierung und klassischer Liquidation.
Vertragsübertragung: Sensible Annäherung statt radikalen BruchsBesonders aufmerksam verfolgt wurde von Beginn an die Frage der Übertragung schwebender Verträge ohne Zustimmung der Vertragspartner*. Hier zeigt sich im parlamentarischen Kompromiss eine erkennbare Abmilderung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf.
Der Schutz der Vertragsfreiheit wird stärker akzentuiert, insbesondere durch:
- Klarere Voraussetzungen für eine zwangsweise Vertragsübertragung
- Verstärkte gerichtliche Kontrolle
- Ausnahmen für besonders schutzwürdige Vertragsarten
Damit nähert sich der Richtlinienansatz – jedenfalls in der Tendenz – den im deutschen Recht bekannten Wertungen an, ohne sie vollständig zu übernehmen. Die endgültige Reichweite hängt jedoch von der konkreten nationalen Umsetzung ab.
Gläubigerausschüsse: Mehr Transparenz und Harmonisierung in EuropaDie ebenfalls vorgesehene Harmonisierung der Gläubigerausschüsse dürfte sich in der Praxis als mindestens ebenso bedeutsam erweisen wie das Pre-pack selbst. Einheitliche Mindeststandards zu Zusammensetzung, Rechten, Pflichten und Haftung schaffen erstmals einen vergleichbaren institutionellen Rahmen für Gläubigerbeteiligung in Europa, ohne strengere nationale Regelungen auszuschließen.
Gerade für internationale Finanzgläubiger und Investoren ist dies ein wesentlicher Schritt hin zu mehr Transparenz und Vorhersehbarkeit und damit ein nicht zu unterschätzender Standortfaktor.
Bedeutung für das deutsche InsolvenzrechtFür Deutschland stellt sich weniger die Frage, ob Anpassungen erforderlich werden, sondern in welchem Umfang.
Das deutsche Insolvenzrecht kennt funktional vergleichbare Instrumente, insbesondere die übertragende Sanierung und den Insolvenzplan. Das europäische Pre-pack geht jedoch konzeptionell darüber hinaus, indem es ein formell vorgelagertes, aber insolvenznahes Verfahren etabliert. Dieses „Vor-vor-Verfahren“ fügt sich bislang weder nahtlos in die InsO noch in das StaRUG ein.
Der Richtlinienimpuls wird daher voraussichtlich eine erneute Grundsatzdiskussion auslösen über:
- Verhältnis von StaRUG, Insolvenzverfahren und Pre-pack
- Rolle gerichtlicher Vorabkontrolle
- Reichweite zulässiger Eingriffe in bestehende Vertragsverhältnisse
- Institutionelle Stärkung der Gläubigerbeteiligung
Nicht ausgeschlossen ist, dass der deutsche Gesetzgeber den europäischen Vorgaben mit einer eigenständigen Verfahrensart begegnet und damit die bislang eher fragmentierte Sanierungslandschaft neu ordnet.
Ausblick: Zeitplan und praktische Relevanz der HarmonisierungsrichtlinieNach der Annahme des Kompromisses im Rechtsausschuss ist davon auszugehen, dass das Europäische Parlament zeitnah seinen formellen Standpunkt im Plenum festlegt. Angesichts der weitgehenden inhaltlichen Annäherung zwischen Parlament und Rat erscheint ein Abschluss der Trilogverhandlungen realistisch.
Die Umsetzung in nationales Recht erfolgt innerhalb der in EU-Richtlinien vorgesehenen Frist (typischerweise zwei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie). Für die Praxis bedeutet dies bereits jetzt:
- Investoren und Berater sollten sich frühzeitig mit dem europäischen Pre-pack vertraut machen
- Nationale Gesetzgeber stehen unter Druck, bestehende Sanierungsinstrumente kohärent weiterzuentwickeln
- Die Bedeutung strukturierter, wettbewerblicher Distressed-M&A-Prozesse wird weiter zunehmen
Mit dem JURI-Kompromiss ist die Harmonisierung des Insolvenzrechts in Europa endgültig aus der Phase des theoretischen Entwurfs herausgetreten. Das Pre-pack-Verfahren entwickelt sich zu einem zentralen Baustein eines europäischen Restrukturierungsrechts, das stärker auf Effizienz, Werterhalt und Investorenvertrauen ausgerichtet ist.
Für Deutschland bedeutet dies nicht zwingend einen Bruch mit bewährten Grundsätzen, wohl aber die Notwendigkeit, das eigene Sanierungsrecht europäisch neu zu denken. Die kommenden Jahre werden zeigen, ob es gelingt, die Chancen der Harmonisierung zu nutzen, ohne die dogmatischen Fundamente des nationalen Insolvenzrechts zu unterminieren.
Wer den Blick über den Tellerrand wagen und sich darüber informieren möchte, wie der Richtlinienentwurf zum Thema „Pre-pack-Verfahren“ in anderen Mitgliedsstaaten aufgenommen wird und ob ein solches Rechtsinstitut auch in Nicht-Mitgliedsstaaten zu finden bzw. wie es ausgestaltet ist, mag sich darüber in unseren internationalen Blog-Serie auf CMS Law Now informieren.
*Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.
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