Aktuelle Nachrichten
LLP registrations in Kazakhstan now requiring local BIN for foreign participants
Kazakhstan: Registering or re-registering an LLP in Kazakhstan with a foreign participant can hit a snag: the re-registration form requires a Kazakh Business Identification Number (BIN) for all founders, even foreign entities. While the law doesn’t mandate this, the form does, sometimes causing delays. In practice, Public Service Center officers may use workarounds, but the requirement adds extra steps and paperwork to an otherwise routine process.
What New Zealand’s biggest building consent overhaul means for contractors and engineers
New Zealand: Following the Government’s recent move to ease restrictions on overseas building products, Building and Construction Minister Chris Penk has announced sweeping reforms to New Zealand’s building consent system. Described as the most significant changes since the Building Act 2004, these reforms aim to improve consenting efficiency and rebalance risk allocation across the construction sector. While further changes are expected, the proposed overhaul already signals major implications for councils, developers, contractors, consultants, and other industry professionals.
Kambodscha: Mikrokredite schaden Indigenen Gemeinschaften
(Bangkok, 25. September 2025) – Die räuberische Kreditvergabe durch Mikrofinanzinstitute in Kambodscha führt zu Landenteignungen und Menschenrechtsverletzungen an Indigenen Gemeinschaften, so Human Rights Watch in einem heute veröffentlichten Bericht. Zu den Geldgebern der kambodschanischen Kreditgeber, die an diesen Missständen beteiligt sind, gehören private Investoren, staatliche Entwicklungsbanken und die International Finanz-Corporation der Weltbank, die private Investitionen in einkommensschwachen Ländern fördert.
Der 120-seitige Bericht „Debt Traps: Predatory Microfinance Loans and the Exploitation of Cambodia’s Indigenous Peoples“ (dt. etwa: In der Schuldenfalle: Räuberische Vergabe von Mikrokrediten und die Ausbeutung von Indigenen in Kambodscha) zeigt auf, dass die Überschuldung Indigener Gemeinschaften in den nordöstlichen Provinzen Kambodschas zu erzwungenen Landverkäufen, schuldenbedingten Selbsttötungen, Ernährungsunsicherheit und dem Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung und Bildung geführt hat. Kambodschanische Mikrofinanzinstitute (MFIs) haben Indigenen Kreditnehmer*innen regelmäßig Kredite gewährt – in Höhen, die ihre Rückzahlungsfähigkeit weit überstiegen – und die Vertragsunterlagen dabei ausschließlich in Khmer ausgestellt, einer Sprache, die viele Angehörige Indigener Gemeinschaften nicht lesen können.
„Kambodschanische Kreditgeber haben Mikrokredite als Weg aus der Armut angepriesen, aber stattdessen haben sie Indigene Familien in die Überschuldung getrieben“, sagte Bryony Lau, stellvertretende Asien-Direktorin bei Human Rights Watch. „Diese Kredite haben vielen Menschen ihr Land, ihre Gesundheit und manchmal sogar ihr Leben gekostet.“
Mikrokredite sollen Menschen in Armut den Zugang zu Kapital erleichtern – vor allem, um kleine Unternehmen aufzubauen, für die sonst kaum oder gar keine Finanzierungsmöglichkeiten bestehen. Mikrokredite entstanden Mitte der 1970er Jahre ursprünglich als Gruppenkredite, die auf gegenseitigem Vertrauen und Verantwortlichkeit basierten und keine Sicherheiten erforderten. Wie in vielen anderen Ländern auch begannen MFIs in Kambodscha zunächst als Non-Profit-Organisationen, die von Spender*innen und Nichtregierungsorganisationen (NROs) gegründet wurden. In den letzten Jahrzehnten gerieten sie jedoch ins Visier nationaler und internationaler Investoren und entwickelten sich vor diesem Hintergrund zu höchst lukrativen Unternehmungen.
Human Rights Watch hat zwischen Februar und Oktober 2024 mehr als 50 Menschen aus Indigenen Gemeinschaften befragt, die von Überschuldung durch Mikrokredite in und um die kambodschanische Provinz Ratanakiri betroffen sind. Ihre Angaben wurden soweit möglich auf Grundlage von Informationen zivilgesellschaftlicher Gruppen, Journalist*innen, Branchenexpert*innen und Kreditsachbearbeiter*innen mehrerer kambodschanischer Mikrofinanzinstitute sowie durch schriftliche Unterlagen wie Berichte aus dem Mikrofinanzsektor, interne Daten der Mikrofinanzbranche sowie Kreditunterlagen und Bonitätsberichte der Kreditnehmer*innen selbst gegengeprüft.
Indigene Kreditnehmer*innen berichteten, dass Krediteintreiber sie unter Druck gesetzt beziehungsweise gezwungen hätten, informelle Kredite aufzunehmen oder Land oder Eigentum zu verkaufen, um ihre Schulden zu begleichen. In einigen Fällen seien sie mehrfach gekommen oder hätten rechtliche Schritte oder die Einschaltung lokaler Behörden angedroht. Die Kreditnehmer*innen gaben an, dass sie vor Erhalt ihrer Kredite nicht vollständig verstanden hätten, wie sie diese zurückzahlen sollen, welche Gebühren entstehen und was die Zinssätze bedeuten.
Mikrofinanzinstitute haben häufig informelle Landtitel (sogenannte „soft titles“), die von lokalen Behörden ausgestellt werden, als Sicherheiten akzeptiert. Diese informellen Landtitel überschneiden sich oftmals mit kollektiven Landtiteln der indigenen Bevölkerung, obwohl diese Flächen nach kambodschanischem Recht geschützt sind. Die Nutzung Indigenen Landes als Sicherheit ohne freie, vorherige und informierte Zustimmung birgt die Gefahr einer Verletzung kollektiver Landrechte, insbesondere dann, wenn Kredite mit Landflächen besichert sind, die sich in traditionellem oder gemeinschaftlichem Besitz befinden oder gerade als solche registriert werden.
Da solche informellen Landtitel als Darlehenssicherheiten herangezogen werden, wird das Verfahren zur Beantragung kollektiver Landtitel erschwert. Dieses Verfahren setzt voraus, dass die Mitglieder der betroffenen Gemeinschaften sämtliche dieser informellen Titel zusammentragen und den kambodschanischen Behörden vorlegen, was jedoch nicht möglich ist, wenn diese Titel als Darlehenssicherheit dienen.
Indigene Kreditnehmer*innen berichteten, dass sie von Krediteintreiber unter Druck gesetzt wurden, ihr Land zu verkaufen. Manche verkauften ihr Land teilweise oder in Gänze aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen der Kreditgeber. Diese räuberischen Kreditvergabe- und Schuldeneintreibungspraktiken gefährden die Identität, die Lebensgrundlagen und das Überleben der Indigenen Bevölkerung.
Human Rights Watch hat Lücken bei der Aufsicht der kambodschanischen Regierung über den Mikrofinanzsektor festgestellt. Außerdem haben ausländische Investoren ihre menschenrechtliche Sorgfaltspflicht nicht erfüllt, was gegen ihre eigenen Investitionsstandards und die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte verstößt.
Schon 2015 erkannte die Internationale Finanz-Corporation das Risiko der Überschuldung und des schwachen Verbraucherschutzes im kambodschanischen Mikrofinanzsektor an, was die Organisation jedoch nicht daran hinderte, weiterhin in diesen Sektor zu investieren – zwischen 2016 und 2021 waren es über 438 Millionen US-Dollar. Im Jahr 2022 reichten kambodschanische Menschenrechtsorganisationen eine formale Beschwerde bei der Ombudsstelle der IFC ein, woraufhin eine Untersuchung eingeleitet wurde.
Alle Beteiligten – darunter internationale Investoren, kambodschanische Regulierungsbehörden und die Mikrofinanzinstitute selbst – sollten den Zugang zu Abhilfe sicherstellen, wie etwa Schuldenerlasse und eine umfassende Umschuldung sowie die Rückgabe von indigenem Land, das durch erzwungene Landverkäufe erworben wurde, so Human Rights Watch.
Abhilfemaßnahmen sollten sich nicht nur auf die aktuelle Kreditvergabe beschränken, sondern auch Investoren und Aktionär*innen einbeziehen, die von räuberischen Kreditgeschäften profitiert und seither nicht versucht haben, die durch sie verursachten Schäden wiedergutzumachen. Diese Akteure sollten Mittel für einen unabhängigen Beschwerdemechanismus bereitstellen, der sich an den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechteorientiert.
„Der Mikrofinanzsektor in Kambodscha wurde von der Internationalen Finanz-Corporation, internationalen Entwicklungsbanken und privaten Investoren gestützt, die die zunehmenden Hinweise auf Schäden und die wiederholten Forderungen kambodschanischer Gruppen und Kreditnehmer nach Maßnahmen und Unterstützung ignoriert haben“, sagte Lau. „Die Internationale Finanz-Corporation und andere Geldgeber sollten dafür sorgen, dass Indigene Menschen nicht länger leiden müssen, während Investoren Gewinne machen.“
Ausgewählte Zitate von Betroffenen:
Eine 62-jährige Indigene Cashew-Bäuerin aus einer Kuy-Gemeinschaft in Ratanakiri beschrieb am 6. März 2024, wie sie unter Druck gesetzt wurde, weitere Kredite aufzunehmen:
„Ich kann weder Khmer noch eine andere Sprache lesen oder schreiben. Ich habe ohnehin ganz schlechte Augen und kann kaum die andere Straßenseite erkennen. Wie soll ich da die Kreditunterlagen verstehen. Ich sagte ihnen, dass ich keine weiteren Kredite mehr aufnehmen wolle, aber sie sagten: „Wie willst du deine anderen Kredite zurückzahlen, wenn du keine weiteren aufnimmst?“
Eine Indigene Landarbeiterin der Kachok-Gemeinschaft in Ratanakiri beschrieb am 21. Februar 2024, wie Krediteintreiber ihr – ohne rechtliche Grundlage – mit strafrechtlicher Verfolgung drohten, weil sie ihre Kredite nicht zurückgezahlt hatte:
„Sie lasen uns die Briefe vor, um uns unter Druck zu setzen, zu zahlen. Sie sagten mir, dass ich mit rechtlichen Konsequenzen rechnen müsse, wenn ich nicht zahle […] dass ich mit ihnen vor Gericht gehen müsse […]. Ich kenne mich mit Gesetzen nicht aus, ich habe nur Angst, dass ich zur Polizeistation gebracht und gezwungen werde, das Geld zu zahlen. Ich hatte Angst, dass ich dafür ins Gefängnis kommen könnte.“
Ein Indigener Cashew-Bauer der Jarai-Gemeinschaft in Ratanakiri beschrieb die körperlichen und psychischen Auswirkungen der Drohungen des Krediteintreibers:
„Ich sagte dem Kreditbeamten: ‚Wenn Sie mich bedrohen und so mit mir sprechen, wird mir schwindlig. Ich habe Herzprobleme, meine Arme und Beine fühlen sich schwach an, mir wird schwindelig, und ich kann den Stress nicht ertragen.‘ Der Kreditbeamte antwortete: ‚Wenn Sie Land haben, verkaufen Sie es. Was auch immer Sie verkaufen müssen, um uns das Geld zurückzuzahlen, zum Beispiel Geld von Ihrer Familie leihen oder Ihr Land verkaufen, tun Sie es, damit Sie uns bezahlen können.‘“
Operationalising SOCI Act compliance for grid-scale BESS projects: A stakeholder guide
Australia: This article provides a practical guide to SOCI Act compliance for grid-scale Battery Energy Storage System (BESS) projects. It outlines key obligations for responsible entities, including asset registration, risk management, cyber incident reporting, and contractual risk allocation. The guide also highlights how service providers and subcontractors can support compliance through governance, data handling, and operational protocols.
Turning AML/CTF compliance into a virtuous cycle: Independent evaluation meets mature governance
Australia: Over the past year, Australia saw significant changes introduced to its regulatory landscape, and the AML/CTF regime has been at the forefront of the regulatory reforms. We will be publishing a series of bite-sized articles to help you keep up to date with the key AML/CTF reforms on the horizon.
Keine Einbeziehung weiterer Ursachen bei der Beurteilung der Unmöglichkeit der überwiegenden Lebensunterhaltssicherung wegen Krankheit
LG Berlin II entscheidet anders als OLG Hamburg: Correctiv verliert gegen Vosgerau wegen Potsdam-Recherche
Unwahre Tatsachenbehauptungen oder jedenfalls "willkürlich aus der Luft gegriffene" Meinungsäußerungen: Das LG Berlin II hat dem Staatsrechtler Ulrich Vosgerau gegen Correctiv in Nebenaspekten Recht gegeben.
Vom falschen beA verschickt: Gericht muss auf Formfehler hinweisen
Weil er die Berufung vom elektronischen Postfach eines Kollegen verschickt hatte, scheiterte das Rechtsmittel. Vom OLG gab es keine Wiedereinsetzung. Der BGH sah allerdings das Gericht in der Pflicht: Man hätte ihn rechtzeitig auf den Fehler hinweisen können.
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Arbeitsunfall oder nicht? ZDF-Sturz von Samuel Koch wird neu verhandelt
Samuel Koch war weder Beschäftigter noch Ehrenamtlicher, als er im Dezember 2010 in der ZDF-Sendung "Wetten, dass...?" verunglückte. Trotzdem könnte er unfallversichert gewesen sein, meint das BSG, überlässt die Prüfung aber der Vorinstanz.
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Schutz vor häuslicher Gewalt: Fußfessel allein reicht nicht
Der Deutsche Juristinnenbund fordert einen wirksamen Gewaltschutz – dafür bedürfe es mehr als elektronischer Fußfesseln bei häuslicher Gewalt.
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Bribery and money laundering considerations for joint ventures
Kanzleien dürfen sich Kostenerstattung abtreten lassen
Darf eine Kanzlei sich etwaige Ansprüche eines Mandanten auf Ersatz der Rechtsanwaltsvergütung gegen Behörden schon in der Vollmachtsurkunde abtreten lassen? Grundsätzlich wohl schon, so das BSG, das darin keine überraschende Klausel sieht. Entschieden ist die Frage aber noch nicht.
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Weniger Geld für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
- Bundespräsident Steinmeier gratuliert Uğur Şahin
Etat 2026: Wirtschaftsplan des KTF
Etat 2026: Wirtschaftsplan des Infrastruktur-Sondervermögens
Umbau der landwirtschaftlichen Tierhaltung
Linke legt Wahlvorschlag für KENFO-Kuratorium vor
Tod nach Sex und Kokain: Prozess um Ersatz des Unterhaltsschadens geht weiter
Das Hinterbliebenengeld ist ausgeurteilt, aber wie steht es mit dem Unterhaltsschaden? Das OLG muss in einem Zivilverfahren gegen einen Arzt neu verhandeln, nachdem der BGH eine Reihe von Unstimmigkeiten gefunden hat. Der Arzt hatte einer Frau beim Sex mit ihm Drogen verabreicht, wodurch die Mutter verstarb.
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Die Güterstandsschaukel als Gestaltungsinstrument in der Vermögens- und Nachfolgeplanung
Die Güterstandsschaukel ist nach wie vor ein viel genutztes Gestaltungsmittel in der Beratungspraxis. Insbesondere mit zunehmender Ehedauer wächst bei Ehegatten häufig der Wunsch, das während der Ehe erworbene Vermögen bereits zu Lebzeiten schenkungsteuerfrei zwischen den Ehegatten auszugleichen.
Die Gründe hierfür sind vielfältig. Zum einen geht es darum, eine angemessene und ausgeglichene finanzielle Beteiligung beider Ehegatten zu erreichen und eine eigenständige Versorgung beider Ehegatten abzusichern. Darüber hinaus dient eine Güterstandsschaukel oftmals auch als vorbereitende Strukturmaßnahme für eine steueroptimierte Nachfolge in das Familienvermögen. Durch die Angleichung der Vermögenssphären beider Ehegatten können im Rahmen der Nachfolgeplanung die schenkungsteuerlichen Freibeträge beider Ehegatten im Verhältnis zu den Abkömmlingen genutzt und gegebenenfalls die Schenkungsteuersätze optimiert werden. Im Einzelfall kann die Güterstandsschaukel auch ein Instrument der Asset Protection gegenüber Pflichtteilsansprüchen und Gläubigerzugriffen sein. Darüber hinaus stellt die Güterstandsschaukel eine Möglichkeit dar, um unbewusste Schenkungen zwischen Ehegatten in schenkungsteuerlicher Hinsicht rückwirkend zu beseitigen.
Der folgende Beitrag beleuchtet das Potenzial der Güterstandsschaukel in der Vermögens- und Nachfolgeplanung und zeigt nach einer Einführung in die zivil- und steuerrechtlichen Grundlagen des ehelichen Güterrechts auf, wann eine Güterstandsschaukel sinnvoll sein kann und wie sie umgesetzt werden kann.
Grundlagen des ehelichen GüterrechtsOhne besondere ehevertragliche Vereinbarung leben die Ehegatten automatisch kraft Gesetzes im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft führt weder hinsichtlich des in die Ehe eingebrachten Vermögens noch hinsichtlich des während der Ehe erworbenen Vermögens zu einer Verschmelzung der Vermögensmassen beider Ehegatten und es besteht im Grundsatz auch keine Haftung eines Ehegatten für die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten. Insoweit besteht während der Ehe hinsichtlich der Zuordnung des Vermögens zwischen den Ehegatten kein Unterschied zum ehevertraglichen Güterstand der Gütertrennung.
Der Zugewinnausgleich bei Beendigung des GüterstandsBei der Zugewinngemeinschaft findet jedoch – im Gegensatz zum Güterstand der Gütertrennung – bei Beendigung des Güterstands (z.B. durch Scheidung, Tod eines Ehegatten oder ehevertraglicher Vereinbarung eines anderen Güterstandes) ein Ausgleich der Vermögensmassen beider Ehegatten statt. Dieser Ausgleich wird als Zugewinnausgleich bezeichnet. Der Zugewinnausgleich soll nach den Gedanken des Gesetzgebers insbesondere den Ehegatten, der sich überwiegend um die Familie kümmert und deshalb nicht oder eingeschränkt am Erwerbsleben teilnimmt, im Falle der Scheidung oder des Todes des anderen Ehegatten absichern.
Den Zugewinnausgleich schuldet der Ehegatte, der während der Ehe den größeren Zugewinn erwirtschaftet hat. Der Ausgleich erfolgt grundsätzlich durch Geldzahlung und nicht durch die Zuweisung von Vermögensgegenständen. Maßgeblich für die Höhe der Zugewinnausgleichsforderung ist der Wert des Vermögens der Ehegatten bei Eheschließung (sog. Anfangsvermögen) und bei Beendigung des Güterstandes (sog. Endvermögen). Der Zugewinn jedes Ehegatten berechnet sich aus der Differenz seines Endvermögens und seines Anfangsvermögens. Zur Bestimmung des Zugewinnausgleichsanspruchs werden die Zugewinne beider Ehegatten miteinander verglichen. Der Ehegatte, der während der Ehe den größeren Zugewinn erzielt hat, schuldet als Zugewinnausgleich die Hälfte der Differenz der beiden Zugewinne. Im Ergebnis sollten beide Ehegatten nach Durchführung des Zugewinnausgleichs grundsätzlich über denselben Zugewinn während der Ehe verfügen.
Den Ehegatten steht es grundsätzlich frei, die Zugewinngemeinschaft und damit den Zugewinnausgleich individuell zu modifizieren. So können beispielsweise einzelne Vermögensgegenstände aus der Berechnung des Zugewinns ausgenommen werden. So wird bspw. in Unternehmereheverträgen häufig die Unternehmensbeteiligung vom Zugewinnausgleich im Scheidungsfall ausgenommen. Auch kann die Zugewinnausgleichsforderung auf einen Höchstbetrag begrenzt werden, und die Eheleute können sich über Bewertungsfragen ihrer Anfangs- oder Endvermögen vereinbaren und Fälligkeitsregelungen treffen. Die Zulässigkeit und Notwendigkeit entsprechender Modifikationen hängen vom Einzelfall ab.
Schenkung- und erbschaftsteuerliche BesonderheitenEtwaige Leistungen des ausgleichspflichtigen Ehegatten zur Erfüllung einer lebzeitigen Zugewinnausgleichsforderung erfolgen in Erfüllung einer Verbindlichkeit und sind daher nicht unentgeltlich. Sie unterliegen gemäß § 5 Absatz (2) ErbStG nicht der Schenkungsteuer. Zu beachten ist jedoch stets, dass die Steuerbefreiung eine wirksame ehevertragliche Beendigung des Güterstandes und eine konkrete Ermittlung und Bewirkung des ermittelten Zugewinnausgleichsanspruchs erfordert. Ein sogenannter „fliegender Zugewinnausgleich“, bei dem der Ausgleich des Zugewinns während des Fortbestehens der Zugewinngemeinschaft ohne Güterstandswechsel erfolgt, ist nicht von § 5 Absatz (2) ErbStG erfasst und wäre daher schenkungsteuerpflichtig.
Motive für eine GüterstandsschaukelNeben dem Motiv einer angemessenen und gerechten finanziellen Teilhabe beider Ehegatten am Vermögenszuwachs während der Ehe kommt eine Güterstandsschaukel im Rahmen der Vermögens- und Nachfolgeplanung insbesondere für folgende Ziele in Betracht:
Güterstandsschaukel als vorbereitende Strukturmaßnahme für die NachfolgeplanungDie frühzeitige Übertragung von Vermögen auf die nachfolgende(n) Generation(en), insbesondere auf Kinder und Enkelkinder, bietet die Möglichkeit, steuerliche und rechtliche Vorteile zu nutzen und das Familienvermögen langfristig zu sichern. Aus steuerlicher Sicht dient eine frühzeitige Vermögensübertragung insbesondere der wiederkehrenden Ausnutzung der persönlichen Steuerfreibeträge. Im Verhältnis der Ehegatten zu den Abkömmlingen bestehen Freibeträge von jeweils EUR 400.000,00 zu jedem Kind und EUR 200.000,00 zu jedem Enkelkind, jeweils von jedem Ehegatten ausgehend. Auf diese Weise lässt sich die Schenkung- und Erbschaftsteuerbelastung nachhaltig optimieren. Darüber hinaus profitiert die nachfolgende Generation bei frühzeitiger Vermögensübertragung davon, dass die Wertsteigerungen des lebzeitig bereits übertragenen Familienvermögens bei ihnen erbschaft- und schenkungsteuerfrei entstehen. Die ihnen zugewendeten Erträge erhalten die Abkömmlinge ebenfalls erbschaft- und schenkungsteuerfrei und häufig zu einem niedrigeren persönlichen Einkommensteuersatz als die Schenker.
Wurde das Vermögen während der Ehe jedoch einseitig von einem Ehegatten erwirtschaftet, so bleibt dieses Vermögen während der Ehe grundsätzlich in dessen alleinigen Eigentum. Wie zuvor bereits dargestellt, bleiben die Vermögensmassen der Ehegatten – entgegen dem in der Praxis häufig irreführenden Begriff der Zugewinngemeinschaft – während der Ehe grundsätzlich getrennt.. Daher kann häufig ein Ehegatte, der z.B. wegen der Erziehung gemeinsamer Kinder nicht oder nur eingeschränkt am Erwerbsleben teilgenommen hat, seine persönlichen Freibeträge zu den Abkömmlingen nicht oder nicht vollständig nutzen, sofern nicht hinreichend Vermögen bei diesem Ehegatten allokiert ist. Durch eine steuerfreie Vermögensübertragung im Rahmen einer Güterstandsschaukel können die Vermögensverhältnisse der Ehegatten angeglichen, und so die Freibeträge beider Elternteile nutzbar gemacht werden und gegebenenfalls die Steuertarifprogression optimiert werden.
Güterstandsschaukel zur Regulierung ungeplanter Schenkungen zwischen EhegattenWird diese Trennung der Vermögensmassen der Ehegatten während der Ehe – wie oftmals – von den Ehegatten nicht befolgt, weil sie irrtümlich davon ausgehen, dass das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen und Einkommen automatisch beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zustehe, kann dies zu schenkungsteuerlich relevanten Vermögensverschiebungen zwischen den Ehegatten führen. Dies gilt jedenfalls, soweit unentgeltliche Vermögensverschiebungen zwischen den Ehegatten in eine Richtung innerhalb von zehn Jahren den Freibetrag von
EUR 500.000,00 übersteigen. Auslöser für solche Vermögensverschiebungen kann z.B. der gemeinsame Erwerb von Immobilien zu Vermietungszwecken sein, sofern das Eigenkapital nur von einem Ehegatten stammt oder nur ein Ehegatte die Tilgungsleistung für ein aufgenommenes Finanzierungsdarlehen bedient. Auch der gemeinsame Vermögensaufbau auf Gemeinschaftskonten oder auf gemeinschaftlich geführten Wertpapierdepots kann zu ungeplanten Vermögensverschiebungen mit Schenkungscharakter führen. Solche unbeabsichtigten Schenkungen können durch eine Güterstandsschaukel rückwirkend bereinigt werden mit der Folge, dass in der Zukunft keine Schenkungsteuer mehr festgesetzt werden kann bzw. eine bereits festgesetzte Schenkungssteuer mit Wirkung für die Vergangenheit erlischt. Rechtstechnisch erfolgt dies durch eine Anrechnung entsprechender Vorausempfänge nach § 1380 BGB im Rahmen der ehevertraglichen Vereinbarung auf die Zugewinnausgleichsforderung. Auf die Details dieser Anrechnung sowie die steuerliche Behandlung nach § 29 ErbStG gehen wir in einem gesonderten Beitrag näher ein.
Darüber hinaus kann eine Güterstandsschaukel auch zur Reduzierung etwaiger Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche einseitiger Abkömmlinge eines Ehegatten führen. Pflichtteilsberechtigt sind insbesondere Abkömmlinge des Erblassers, die durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Zum Schutz des Pflichtteilsberechtigten räumt der Gesetzgeber diesem zusätzlich einen Pflichtteilsergänzungsanspruch für den Fall ein, dass der Erblasser vor seinem Tod Schenkungen an Dritte gemacht hat, die den Pflichtteilsanspruch des Pflichtteilsberechtigten schmälern. Die Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs ist hingegen keine Schenkung, sondern erfolgt entgeltlich (s.u.). Daher liegt bereits keine Schenkung vor, die Voraussetzung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist. Durch die lebzeitige Erfüllung eines Zugewinnausgleichsanspruchs kann der für den Pflichtteilsanspruch maßgebliche Nachlass des Ehegatten mithin steuerfrei und in bestimmten Grenzen auch pflichtteilsfest reduziert werden.
Die Durchführung der GüterstandsschaukelZu Beginn einer Güterstandsschaukel steht stets die Ermittlung der Anfangs- und Endvermögen beider Ehegatten. Es bedarf einer vollständigen Ermittlung, um eine konkrete Berechnung vornehmen und darlegen zu können. Auch kann nur auf dieser Grundlage entschieden werden, ob im Rahmen der Gestaltung Modifikationen des Zugewinnausgleichs erforderlich sind, um zu den gewünschten Ergebnissen zu gelangen.
Beendigung des Güterstands der ZugewinngemeinschaftDie Durchführung der Güterstandsschaukel setzt zunächst einen Zugewinnausgleichsanspruch voraus. Dieser wird durch einen ehevertraglichen Wechsel des Güterstands ausgelöst. Dafür bedarf es des Abschlusses eines notariellen Ehevertrages, mit dem der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet und ein anderer Güterstand, insbesondere die Gütertrennung, vereinbart wird. In dem Fall, dass die Ehegatten bereits im Güterstand der Gütertrennung leben, ist im Einzelfall zu prüfen, ob auch eine rückwirkende Vereinbarung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft in Betracht kommt, um erst anschließend in einem zweiten Schritt einen Zugewinnausgleichsanspruch auszulösen. In Abhängigkeit der Umstände des Einzelfalls muss hier die steuerliche Anerkennungsfähigkeit geprüft werden. Jedenfalls lohnt sich auch bei bestehender Gütertrennung eine Prüfung der bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten.
Der Zugewinnausgleichsanspruch muss auf Basis der ehevertraglichen Vereinbarungen konkret berechnet und tatsächlich erfüllt werden. Der Zugewinnausgleichsanspruch ist gesetzlich auf die Zahlung eines Geldbetrages gerichtet. Sofern entsprechende freie Liquidität vorhanden ist, kann der Anspruch durch Zahlung bedient werden. Sind liquide Mittel im entsprechenden Umfang nicht vorhanden, muss geprüft werden, ob der Zugewinnausgleichsanspruch durch Übertragung anderer Vermögensgegenstände erfüllt werden kann. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Bedienung des Zugewinnausgleichsanspruchs auch ertragsteuerlich ein entgeltlicher Vorgang ist und Ertragsteuern auslösen kann, sofern steuerverstrickte Gegenstände in Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs übertragen werden. Beispielsweise kann bei Übertragung eines Wertpapier-Depots, in dem Buchgewinne vorhanden sind, die Kapitalertragsteuer beim übertragenden Ehegatten ausgelöst werden. Unter bestimmten Voraussetzungen, beispielsweise bei einer fremdvermieteten Immobilie, kann dies aber auch einen positiven Nebeneffekt erzeugen, indem neues Abschreibungspotential auf diesem Wege erzeugt wird. Mithin bedarf es einer Betrachtung im konkreten Einzelfall.
Sofern eine Bewirkung des Zugewinnausgleichs nur aus steuerverstrickten Vermögensgegenständen möglich ist, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Vermeidung von Ertragsteuerfolgen gegebenenfalls durch Vereinbarung eines sogenannten gegenständlichen Zugewinnausgleiches erreicht werden kann. Gestalterischer Ansatz hierbei ist es, durch ehevertragliche Vereinbarung anstatt eines Anspruches auf Geldzahlung, den Zugewinnausgleich unmittelbar auf Übertragung eines bestimmten Vermögensgegenstandes auszurichten. Die ertragsteuerliche Anerkennung einer solchen Gestaltung ist jedoch im jeweiligen Einzelfall zu prüfen und erforderlichenfalls vorab verbindlich beim Finanzamt anzufragen.
Optional: Rückwechsel in den Güterstand der ZugewinngemeinschaftIm weiteren Verlauf ist zu prüfen, ob zu gegebener Zeit ein Rückwechsel in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft („Schaukel“) opportun ist. Gegebenenfalls kann dies durch erneuten Ehevertragsschluss unter Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft für die Zukunft geschehen. Durch den Rückwechsel kann für die Zukunft erneut Ausgleichspotential aufgebaut werden. Dieses kann gegebenenfalls für eine erneute Güterstandsschaukel in der Zukunft genutzt werden, aber auch im Erbfall gewährt ein Zugewinnausgleichsanspruch des länger lebenden Ehegatten im Zeitpunkt des Erbfalls einen erbschaftsteuerlichen Vorteil nach § 5 ErbStG. Auch aus diesem Grund kann ein Rückwechsel in die Zugewinngemeinschaft sinnvoll sein. Hinzukommen die mittelbaren Wirkungen des Ehegüterstands auf die gesetzlichen Erbquoten der Abkömmlinge. Sofern ein Interesse daran besteht, die Pflichtteilsansprüche der Abkömmlinge eher gering zu halten, kann auch aus diesem Grund ein Rückwechsel in die Zugewinngemeinschaft in Betracht kommen. In der Praxis ist darauf zu achten, dass der Rückwechsel in die Zugewinngemeinschaft erst nach einer angemessenen Zeitdauer erfolgt.
Damit die Güterstandsschaukel gelingt, ist eine präzise rechtliche Vorbereitung und Umsetzung unerlässlichDie Güterstandsschaukel ist ein beliebtes Gestaltungsmittel, um Vermögen zwischen Ehegatten schenkungsteuerfrei zu übertragen. Die Umsetzung einer Güterstandsschaukel ist rechtlich und steuerlich anerkannt. Die Praxis zeigt, dass jedoch großer Wert auf eine saubere Vorbereitung und Umsetzung gelegt werden muss, damit die gewünschten Ziele rechtssicher erreicht werden. Eine versierte (steuer-)rechtliche Beratung von Anfang an ist daher unerlässlich, um das Potential der Güterstandsschaukel voll ausschöpfen zu können.
Der Beitrag Die Güterstandsschaukel als Gestaltungsinstrument in der Vermögens- und Nachfolgeplanung erschien zuerst auf CMS Blog.