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Angabe eines fehlerhaften effektiven Jahreszinses im Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag
Wie wichtig es ist, die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen in Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge aufzunehmen, zeigen zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. Am 21. Oktober 2025 erließ der 11. Zivilsenat gleich zwei Urteile zu den Pflichtangaben in Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen. Während es in der einen Entscheidung (Az. XI ZR 187/23) um die Frage ging, welche Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag enthalten sein müssen, damit eine Vorfälligkeitsentschädigung gefordert werden kann, war Anlass des anderen Urteils (Az. XI ZR 133/24) der Widerruf des Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags wegen fehlerhafter Angabe des effektiven Jahreszinses und Nichtangabe eines mit der Bank geschlossenen Sicherungszweckvertrags. Dieser Beitrag befasst sich mit der letztgenannten Entscheidung, die zeigt, welche Folgen die fehlende Angabe des effektiven Jahreszinssatzes in Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen haben kann.
Durch eine Grundschuld besichertes Immobiliar-VerbraucherdarlehenDas Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Oktober 2025 (Az. XI ZR 133/24) betrifft einen typischen Anwendungsfall des Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags. Eine Bank gewährte einem Verbraucher ein verzinsliches Darlehen, das zu Gunsten der finanzierenden Bank mit einer Grundschuld besichert wurde.
Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag als Spezialfall des VerbraucherdarlehensvertragsGem. § 491 Abs. 1 S. 2 BGB sind Verbraucherdarlehensverträge Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge. Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind in § 491 Abs. 3 BGB als entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer definiert, die entweder durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert oder für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
Da es sich bei dem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag um einen Unterfall des Verbraucherdarlehensvertrags handelt, müssen die in § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. mit Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB genannten Pflichtangaben auch für diese beachtet werden.
Widerruf des Immobiliar-VerbraucherdarlehensvertragsDie Möglichkeit, den Immobiliar-Verbraucherdarlehnsvertrag zu widerrufen, ergibt sich aus § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 BGB.
In dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Oktober 2025 (Az. XI ZR 133/24) zu Grunde liegenden Fall widerrief der Verbraucher den Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag aus zwei Gründen: Zum einen beanstandete er, dass der mit der Bank im Rahmen der Grundschuldbestellung geschlossene Sicherungszweckvertrag nicht in dem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag angegeben wurde. Zum anderen machte er die fehlerhafte Angabe des effektiven Jahreszinses im Rahmen des Widerrufs geltend.
Widerruf mangels Angabe des geschlossenen SicherungszweckvertragsDer Bundesgerichtshof stellt klar, dass es keiner Angabe über die vom Darlehensgeber für das Immobiliar-Verbraucherdarlehen verlangten Sicherheiten bedarf. Dies ergibt sich nach der geltenden Rechtslage daraus, dass die Verpflichtung nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB, die vom Darlehensgeber verlangten Sicherheiten im Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag niederzulegen, zwar für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge gilt, sie aber nicht auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge anwendbar ist. Dem Fall, den der 11. Zivilsenat zu entscheiden hatte, lagen Vorschriften des EGBGB zu Grunde, die zwischenzeitlich geändert wurden. Inhaltlich macht dies jedoch keinen Unterschied, da es auch nach der damaligen Rechtslage keiner Widergabe der vom Darlehensgeber verlangten Sicherheiten im Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag bedurfte.
Widerruf mangels korrekter Wiedergabe des effektiven JahreszinsesAnders verhält es sich mit der fehlerhaften Angabe des effektiven Jahreszinses.
Gem. § 16 Abs. 1 Preisangabenverordnung handelt es sich bei dem effektiven Jahreszins um die Gesamtkosten des Verbraucherdarlehens für den Verbraucher, ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz des Nettodarlehensbetrags. Die konkrete Berechnungsmethode ist in § 16 Abs. 3 Preisangabenverordnung geregelt. Die Kenntnis des effektiven Jahreszinses ermöglicht es Verbrauchern, Angebote von Kreditinstituten zu vergleichen und gleichzeitig einen Überblick über die jährliche Gesamtbelastung der Darlehensaufnahme zu erhalten.
Der effektive Jahreszins ist nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB und § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB zwingend in Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen anzugeben.
Die Besonderheit in dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall bestand darin, dass der effektive Jahreszinssatz in dem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag zwar angegeben war, aber ein fehlerhaft zu niedriger effektiver Jahreszins im Vertrag ausgewiesen wurde. In § 494 Abs. 3 BGB ist gerade für diese Situation geregelt, dass sich der im Immobilar-Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz um den Prozentsatz mindert, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist. Der Bundesgerichtshof hatte nun die bislang umstrittene Frage zu klären, ob die fehlerhafte Wiedergabe des effektiven Jahreszinses auch zur Folge haben kann, dass die Widerrufsfrist des Verbrauchers nicht beginnt. Nach einer Auffassung genüge die in § 494 Abs. 3 BGB geregelte Verringerung des Sollzinssatzes zum Schutz des Verbrauchers. Die fehlerhaft zu niedrige Angabe des effektiven Jahreszinses habe keinen Einfluss auf den Beginn der Widerrufsfrist. Nach der Gegenmeinung habe der Fehler zur Folge, dass die Widerrufsfrist nicht beginne. Der Bundesgerichtshof hat den Streit zugunsten der letztgenannten Ansicht entscheiden. Jedoch ist zu beachten, dass der Sachverhalt noch nach der früheren Rechtslage zu beurteilen war. Bis zum 12. Juni 2014 war in § 494 Abs. 7 Satz 2 BGB a.F. ausdrücklich geregelt, dass die Widerrufsfrist erst beginnt, wenn der Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags, in der die Verringerung des effektiven Jahreszinses nach § 494 Abs. 3 BGB berücksichtigt ist, erhalten hat. Zwischen dem 13. Juni 2014 und dem 20. März 2016 fand sich eine entsprechende Regelung zum Beginn der Widerrufsfrist in § 356 b Abs. 3 BGB a.F. Für Verträge, die nach der heutigen Rechtslage zu beurteilen sind, hat der vom Bundesgerichtshof entschiedene Streit dagegen keine Bedeutung. Nach der geltenden Fassung des § 356 b BGB hat die fehlerhafte Angabe des effektiven Jahreszinses keinen Einfluss auf das das Anlaufen der Widerrufsfrist.
Die Argumentation des 11. Zivilsenats mit dem Sinn und Zweck des effektiven Jahreszinses lässt sich aber auch auf die heutige Rechtslage übertragen: Da der effektive Jahreszins als eine der Transparenz dienende Rechengröße Verbrauchern einen Konditionenvergleich am Markt ermöglichen und auf diese Weise die Kreditentscheidung erleichtern soll, ist das Nachholen der korrekten Angabe des effektiven Jahreszinses sinnvoll. Obwohl ein zu niedrig angegebener effektiver Jahreszinssatz nach § 494 Abs. 3 BGB de lege lata zugunsten des Verbrauchers entsprechend nach unten korrigiert wird, ist der Darlehensgeber gem. § 494 Abs. 7 BGB verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung, in der die sich aus § 494 Abs. 3 BGB ergebende Vertragsänderung berücksichtigt ist.
Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs lässt sich zudem Folgendes entnehmen: Ist die Abweichung zwischen dem in dem Vertrag angegebenen effektiven Jahreszinssatz und dem tatsächlichen Jahreszins sehr gering ist, kann die Berufung des Verbrauchers auf sein wirksam ausgeübtes Widerrufsrecht im Einzelfall missbräuchlich im Sinne von § 242 BGB sein. In dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Grunde liegenden Fall betrug die Differenz zwischen dem in der Vertragsurkunde angegebenen effektiven Jahreszins und dem tatsächlichen effektiven Jahreszins 0,01 Prozentpunkte. Ob die Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers aufgrund dieser geringen Abweichung rechtsmissbräuchlich war, hat der 11. Zivilsenat selbst nicht feststellen können. Die Sache wurde zur Bewertung der Einzelfallumstände an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Unterschied zur fehlerhaften Angabe zur Berechnung der VorfälligkeitsentschädigungDer 11. Zivilsenat stellt in dem Urteil vom 21. Oktober 2025 (Az. XI ZR 133/24) auch einen Vergleich zu fehlenden oder fehlerhaften Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in der Vertragsurkunde an: Da in dem Fall ein Anspruch des Darlehensgebers auf die Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen ist, sei das Nachholen der Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sinnlos.
Korrektur des fehlerhaft zu niedrig angegebenen effektiven JahreszinsesDie Kenntnis des tatsächlichen effektiven Jahreszinses ermöglicht es dem Verbraucher, die am Markt angebotenen Konditionen zu vergleichen. Banken sollten im Falle eines zu niedrig angegebenen effektiven Jahreszinses in Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen diesen Fehler gegenüber dem Verbraucher offenlegen. Die ordnungsgemäße Information des Verbrauchers ist nachzuholen, indem ihm eine Abschrift des Vertrags, der den tatsächlichen effektiven Jahreszinssatz ausweist, zur Verfügung gestellt wird.
Zu der notwendigen Information des Verbrauchers über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung im Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag, siehe auch: Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung im Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag
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Libanon: Israel setzt rechtswidrig weißen Phosphor ein
Aktualisierung vom 9. März 2026: Seit Veröffentlichung der Pressemitteilung ist die Zahl der Todesopfer israelischer Angriffe auf 394 gestiegen (Stand: 8. März).
(Beirut, 7. März 2026) – Das israelische Militär hat am 3. März 2026 in der südlibanesischen Stadt Yohmor rechtswidrig Artillerie-Munition mit weißem Phosphor über Wohnhäusern eingesetzt, teilte Human Rights Watch heute mit.
Human Rights Watch hat sieben Bildaufnahmen verifiziert und geolokalisiert, die den Einsatz von Luftsprengmunition mit weißem Phosphor über einem Wohngebiet der Stadt zeigen. Die Aufnahmen belegen zudem, dass Zivilschutzkräfte Brände in mindestens zwei Häusern sowie an einem Auto in diesem Gebiet bekämpften.„Der rechtswidrige Einsatz von weißem Phosphor durch das israelische Militär über Wohngebieten ist äußerst alarmierend und wird schwerwiegende Folgen für die Zivilbevölkerung haben“, sagte Ramzi Kaiss, Libanon-Experte bei Human Rights Watch. „Die brandfördernde Wirkung von weißem Phosphor kann zum Tod oder zu grausamen Verletzungen führen, unter denen die Betroffenen ihr Leben lang leiden.“
Weißer Phosphor ist eine chemische Substanz, die in Artilleriegeschossen, Bomben und Raketen verwendet wird und sich bei Kontakt mit Sauerstoff entzündet. Er kann Häuser, landwirtschaftliche Flächen und andere zivile Objekte in Brand setzen. Gemäß dem humanitären Völkerrecht ist der Einsatz von weißem Phosphor in besiedelten Gebieten rechtswidrig, da er willkürlich ist und nicht der gesetzlichen Anforderung entspricht, alle möglichen Vorkehrungen zu treffen, um Schäden an der Zivilbevölkerung zu vermeiden.
Human Rights Watch hat eine am Morgen des 3. März in den sozialen Medien veröffentlichte Bildaufnahme verifiziert und geolokalisiert. Sie zeigt mindestens zwei Artilleriegeschosse mit weißem Phosphor, die über einem Wohngebiet in der Stadt Yohmor im Südlibanon zur Explosion gebracht wurden. Nach der Analyse entspricht die Form der in der Luft entstandenen Rauchwolke vollständig der charakteristischen „Knuckle“-Form, die durch die Ausstoß- und Sprengladungen eines 155‑mm‑Artilleriegeschosses der M825‑Serie entsteht, das weißen Phosphor enthält.
Am frühen Morgen desselben Tages, um 5:27 Uhr, erließ Avichay Adraee, der arabische Sprecher des israelischen Militärs, einen Befehl, dass die Bewohner*innen von Yohmor sowie von 50 weiteren Dörfern und Städten „ihre Häuser unverzüglich verlassen und sich mindestens 1.000 Meter außerhalb der Ortschaften auf freiem Gelände aufhalten“ sollten. Um 12:12 Uhr erneuerte Adraee diese Anweisung. Human Rights Watch konnte nicht feststellen, ob sich zum Zeitpunkt des Angriffs Menschen im betroffenen Gebiet aufhielten oder ob Personen durch den Einsatz von weißem Phosphor verletzt wurden.
Human Rights Watch hatte bereits zuvor den umfangreichen Einsatz von weißem Phosphor durch das israelische Militär zwischen Oktober 2023 und Mai 2024 in Grenzorten des Südlibanon dokumentiert. Dieser Einsatz setzte Zivilist*innen erheblichen Gefahren aus und trug maßgeblich zur Vertreibung der Bevölkerung bei.
Weißer Phosphor kann zu verschiedenen Zwecken eingesetzt werden, etwa zur Verschleierung, Markierung, Signalgebung oder für direkte Angriffe auf militärische Ziele. Die Bedenken hinsichtlich seines Einsatzes in besiedelten Gebieten werden durch die in Videos gezeigte Technik der Luftdetonation noch verstärkt. Diese zeigen eine Technik, bei der Geschosse mit weißem Phosphor in der Luft detonieren und dabei 116 mit der Substanz getränkte, brennende Filzkeile über eine Fläche von 125 bis 250 Metern Durchmesser verstreuen, abhängig von Höhe und Winkel der Explosion. Dadurch werden deutlich mehr Zivilist*innen und zivile Strukturen gefährdet, als dies bei einer Detonation am Boden der Fall wäre.Human Rights Watch verifizierte und geolokalisierte zudem Fotos, die um 11:34 Uhr und 13:36 Uhr vom Katastrophenschutzteam des Islamischen Gesundheitskomitees in Yohmor – einer Organisation, die der libanesischen bewaffneten Gruppe Hisbollah nahesteht – auf Facebook veröffentlicht wurden. Die Aufnahmen zeigen Einsatzkräfte, die Brände auf den Dächern von Wohnhäusern sowie in einem Auto löschen. Zudem ist Rauch zu sehen, der aus den Balkonen eines Wohnhauses aufsteigt; das Katastrophenschutzteam führte diesen auf den Einsatz von weißem Phosphor zurück. Die geolokalisierten Orte lagen in einem Umkreis von weniger als 160 Metern.
Die Analyse von Human Rights Watch legt nahe, dass das Feuer höchstwahrscheinlich durch mit weißem Phosphor getränkte Filzkegel ausgelöst wurde. Aufgrund der geringen Entfernung zwischen dem betroffenen Haus und dem Auto zu dem Bereich, in dem die Luftmunition beobachtet wurde, spricht vieles dafür, dass die Munition rechtswidrig in einem dicht besiedelten Gebiet eingesetzt wurde.Seit der jüngsten Eskalation der Feindseligkeiten zwischen Israel und der Hisbollah am 2. März sind laut Angaben des Gesundheitsministeriums bis zum 6. März mindestens 217 Menschen im Libanon getötet worden und Hunderttausende wurden vertrieben.
Das israelische Militär hat Evakuierungsbefehle für die gesamte Bevölkerung des Libanon südlich des Litani-Flusses und alle Bewohner*innen der südlichen Vororte von Beirut erlassen, was Hunderttausende Menschen betrifft. Die Pauschalität der Evakuierungsbefehle des israelischen Militärs lässt befürchten, dass ihr Hauptzweck nicht der Schutz der Zivilbevölkerung ist, sondern vielmehr die Verbreitung von Terror und Panik, insbesondere vor dem Hintergrund der jüngsten groß angelegten Vertreibung von Zivilist*innen im Libanon. Dies birgt die ernsthafte Gefahr eines Kriegsverbrechens der Zwangsvertreibung, so Human Rights Watch.
Israel sollte jeglichen Einsatz von aus der Luft abgefeuerten Artilleriegeschossen mit weißem Phosphor in besiedelten Gebieten verbieten, da diese die Zivilbevölkerung der Gefahr willkürlicher Angriffe aussetzen. Es gibt Alternativen zu weißem Phosphor für Rauchgranaten, darunter auch einige, die von israelischen Unternehmen hergestellt werden, wie beispielsweise das Rauchgeschoss M150, das die israelische Armee in der Vergangenheit als Sichtschutz eingesetzt hat, um die Sichtbarkeit ihrer Truppen zu erschweren. Diese Alternativen können die gleiche Wirkung erzielen und die Gefährdung der Zivilbevölkerung drastisch verringern.
Human Rights Watch fordert die wichtigsten Verbündeten Israels, darunter die Vereinigten Staaten, das Vereinigte Königreich und Deutschland, dazu auf, die militärische Unterstützung und Waffenverkäufe an Israel auszusetzen und gezielte Sanktionen gegen Beamte zu verhängen, die hinreichend verdächtig sind, an schweren Verbrechen beteiligt zu sein. Die libanesischen Justizbehörden sollten innerstaatliche Ermittlungen wegen schwerer internationaler Verbrechen einleiten, und die Regierung sollte dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) beitreten sowie vor dem Beitrittsdatum eine Erklärung abgeben, in der sie die Zuständigkeit des Gerichtshofs anerkennt, und zwar mindestens seit dem 7. Oktober 2023.
Israels weit verbreiteter Einsatz von weißem Phosphor im Südlibanon unterstreicht die Notwendigkeit strengerer völkerrechtlicher Vorschriften für Brandwaffen, so Human Rights Watch. Das Protokoll III des Abkommens über Konventionelle Waffen ist das einzige rechtsverbindliche Instrument, das sich spezifisch mit Brandwaffen befasst. Der Libanon ist Vertragspartei des Protokolls III, Israel hingegen nicht.
Protokoll III erfasst nur solche Waffen, die „in erster Linie dazu bestimmt“ sind, Brände zu verursachen oder Verbrennungen zuzufügen. Dadurch fällt bestimmte Mehrzweckmunition mit Brandwirkung – darunter auch Munition, die weißen Phosphor enthält – nicht vollständig unter seine Bestimmungen. Zudem enthält das Protokoll weniger strenge Vorgaben für den Einsatz bodengestützter Brandwaffen, wie sie im Libanon verwendet wurden, in „Zivilistenkonzentrationen“ als für aus der Luft abgeworfene Brandwaffen, obwohl beide Arten identische grausame Verletzungen verursachen können.
Der Begriff „Zivilistenkonzentrationen“ wird weit gefasst definiert und umfasst besiedelte Gebiete von Dörfern über Geflüchtetenlager bis hin zu Städten. Human Rights Watch und viele Länder fordern seit langem, diese Lücken im Protokoll III zu schließen und internationale Normen zu schaffen, die die Zivilbevölkerung besser vor den Schäden durch Brandwaffen schützen.
„Israel sollte dieses Vorgehen unverzüglich einstellen, und Staaten, die Israel mit Waffen, darunter auch Munition mit weißem Phosphor, beliefern, sollten ihre Waffenlieferungen und ihre militärische Unterstützung sofort aussetzen und Israel dazu drängen, den Einsatz solcher Munition in Wohngebieten einzustellen“, sagte Kaiss.
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Indonesia: The authors outline OJK’s legal standing to initiate lawsuits, the parties that may be sued, the procedural steps for filing claims, and the rights of consumers involved in these actions.
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