Aktuelle Nachrichten

X ZR 102/23, Entscheidung vom 23.09.2025

BGH Nachrichten - Mi, 19.11.2025 - 10:30
Tertiäroptik Leitsatzentscheidung
Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt

2 ARs 305/25, Entscheidung vom 17.09.2025

BGH Nachrichten - Mi, 19.11.2025 - 10:30
Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt

144/2025 : 19. November 2025 - Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-367/23

EuGH Nachrichten - Mi, 19.11.2025 - 10:05
Amazon EU/ Kommission
Rechtsangleichung
Gesetz über digitale Dienste: Die Klage von Amazon gegen den Beschluss der Kommission, mit dem die Plattform Amazon Store als "sehr große Online-Plattform" benannt wurde, wird abgewiesen

143/2025 : 19. November 2025 - Urteile des Gerichts in den Rechtssachen T-412/22, T-94/23, T-565/23

EuGH Nachrichten - Mi, 19.11.2025 - 10:02
PAN Europe/ Kommission
Landwirtschaft
Pflanzenschutzmittel: Eine befristete Verlängerung der Genehmigung von Wirkstoffen darf nicht automatisch oder systematisch erfolgen

Eurex Builds Polish Zloty Swap Market with Major Banks in Response to EMIR 3.0

Deutsche Börse (PM) - Mi, 19.11.2025 - 10:00
Eurex Clearing, one of the leading clearing houses globally, is actively developing its Polish Zloty (PLN) interest rate swap clearing market in direct response to new regulations under EMIR 3.0 and growing client demand. The initiative has already gained significant industry support, with most major banks and clearing members now operationally ready. Twelve leading banks, including BNP Paribas, Deutsche Bank, J.P. Morgan and UniCredit along with several clients, have executed their first trades. Syed-Wajahat Hassan, Head of EM Rates Trading - Europe at Barclays: “We are seeing increased client activity in cleared PLN swaps and are pleased that Barclays is able to participate in the PLN OTC interest rate derivatives market at recognized EU clearing venues such as Eurex.” Unlocking capital and operational efficiencies for clients Adding a liquid PLN interest rate swap market complements Eurex's broader strategy to offer a comprehensive suite of clearing services across multiple currencies and products. It allows clients that are consolidating their Euro clearing at Eurex to achieve significant capital and operational efficiencies through increased netting opportunities. Danny Chart, Global Lead for OTC IRD at Eurex Clearing: “This broad industry support demonstrates a commitment to strengthening European financial infrastructure and delivering cost savings for market participants. We are now focused on building liquidity to deliver a best-in-class PLN swap clearing offering.” Building liquidity and transparency To build this ecosystem, a new market-making framework from Eurex will accelerate liquidity, while the development of basis and pricing screens by trading platforms and brokers such as Tradition will further enhance transparency. To ensure seamless client experience, Eurex also plans to launch the new reference rate, POLSTR, which is expected to be introduced in 2026.  Tim Page, Head of Emerging Markets at Tradition: "Tradition is committed to providing market participants with the tools they need to navigate the evolving regulatory landscape. We are supporting the Eurex PLN initiative by developing both basis and price picture which brings much-needed transparency to this developing market." The Polish Zloty is already the largest cleared interest rate derivatives market in Central and Eastern Europe (CEE), with EUR 1.1tn of cleared volume and open interest reaching EUR 2.2tn in September and October. By establishing a robust, EU-based clearing solution, Eurex not only meets the regulatory requirements of EMIR 3.0 but also solidifies its strategic position in this critical and growing region. About Eurex Eurex is the leading European derivatives exchange and – with Eurex Clearing – one of the leading central counterparties globally. As architects of trusted markets characterized by market liquidity, efficiency, and integrity, we provide our customers with innovative solutions to seamlessly manage risk.  Media contact: Irmgard Thiessen +49 (69) 211 1 59 11 irmgard.thiessen@deutsche-boerse.com Fabian Vichtl    +49 69 211-1 65 95    fabian.vichtl@deutsche-boerse.com  
Kategorien: Finanzen

GEMA vs. OpenAI: Urheberrechtliche Grundsatzentscheidung des Landgerichts München I ergangen

CMS Hasche Sigle Blog - Mi, 19.11.2025 - 09:39

Das Landgericht München I hat am 11. November 2025 in einem Urteil (Az. 42 O 14139/24) zu der Frage Stellung genommen, ob die Speicherung von urheberrechtlich geschützten Inhalten in den Parametern eines KI-Sprachmodells (Memorisierung) sowie die Wiedergabe solcher Inhalte im KI-Output (Regurgitation) urheberrechtlich zulässig ist. Dies verneinte das Landgericht.

Klägerin im Fall ist die Verwertungsgesellschaft GEMA, welche zwei Unternehmen der Unternehmensgruppe Open AI auf Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche in Anspruch nimmt. Ihr Vorwurf: die von den Beklagten betriebenen KI-Sprachmodelle sowie die darauf basierenden Chatbots memorisieren urheberrechtlich geschützte Liedtexte und geben sie im Output wieder. Die Speicherung und Wiedergabe der Liedtexte, führe zu einer urheberrechtswidrigen Vervielfältigung, einer öffentlichen Wiedergabe sowie einer Bearbeitung derselben. Zudem werde das Persönlichkeitsrecht der Liedtextautoren hierdurch verletzt.

Das Landgericht München I gab der Klage mit Blick auf die von der Klägerin geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüche statt. Eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten der Liedtextautoren verneinte das Landgericht jedoch. Den Autoren werden durch die Memorisierung und Regurgitation weder fremde Werke untergeschoben noch kommt es hierdurch zu anderweitigen Persönlichkeitsrechtsverletzungen.

Memorisierung und Regurgitation

Das Landgericht München I sah es als erwiesen an, dass Trainingsdaten in KI-Sprachmodellen enthalten sein können, welche sich im Output wieder extrahieren lassen. Laut dem Landgericht komme dies dann in Betracht, wenn die beim KI-Training auszubildenden Parameter des KI-Sprachmodells nicht nur Informationen aus den Trainingsdaten entnehmen, sondern wenn die gesamten Inhalte in die Gewichtung der Parameter einfließen. Ein Grund hierfür kann das mehrfache Auftreten ein und desselben Inhalts in einem Trainingsdatensatz sein.

Ob ein geschütztes Werk im KI-Sprachmodell enthalten ist, kann durch die Eingabe von Prompts festgestellt werden. Mit ihrer Hilfe konnte auch im vorliegenden Fall die Wiedergabe der Liedtexte im Output ausgelöst werden. Das Landgericht betonte dabei, dass die Wiedergabe der Liedtexte im Output schon mithilfe sehr einfach gehaltener Prompts möglich ist.

LG München I: Memorisierung ist eine Vervielfältigung gemäß § 16 UrhG

Das Landgericht München I stellte fest, dass die Memorisierung urheberrechtlich geschützter Inhalte im KI-Sprachmodell in das Vervielfältigungsrecht der Rechteinhaber (§ 16 UrhG) eingreift. Der Begriff der Vervielfältigung erfasst jede körperliche Festlegung eines Werks, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Art mittelbar oder unmittelbar wahrnehmbar zu machen. Während bei der unmittelbaren Wahrnehmung das Werk ohne weiteres von menschlichen Sinnen erfasst werden kann, bedarf es bei der mittelbaren Wahrnehmung weiterer Zwischenschritte, wie etwa die Nutzung technischer Geräte.

Die Memorisierung erfüllt die genannten Voraussetzungen einer Vervielfältigung. Dabei betont das Landgericht München I, dass es unerheblich sei, dass die Inhalte nur in Form von Wahrscheinlichkeitswerten und über verschiedene Parameter verteilt in den Sprachmodellen enthalten sind. Es reicht aus, dass das KI-Sprachmodell in der Lage ist, die Inhalte als Liedtexte erkennbar wiederzugeben. Zwar seien die Werke nur mittelbar (mithilfe der Eingabe von bestimmten Prompts) wahrnehmbar, was jedoch nichts an der Einordnung der Memorisierung als „Vervielfältigung“ ändert.

Regurgitation ist eine Bearbeitung, Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe

Das Landgericht ordnete zudem die Regurgitation, also die Wiedergabe der urheberrechtlich geschützten Inhalte im Output, als Bearbeitung gemäß § 23 UrhG, als Vervielfältigung gemäß § 16 UrhG sowie als öffentliche Wiedergabe gemäß § 19a UrhG ein.

Dem Urheber steht gemäß § 23 UrhG dar Recht zu, sein Werk in umgestalteter Form zu verwerten. Somit sind auch vom Original abweichende Gestaltungen eines urheberrechtlich geschützten Werks bis zu einer gewissen Grenze geschützt.  Das Landgericht urteilte, dass die Liedtexte im Output in wiedererkennbarer Form enthalten waren und dass etwaige hinzutretende Ergänzungen des KI-Sprachmodells (Halluzinationen) die Wiedererkennbarkeit nicht ausschließen.

Ferner bejahte das Landgericht auch eine öffentliche Wiedergabe der Liedtexte im Output der KI-Sprachmodelle der Beklagten. Hier betonte das Landgericht, dass eine interaktive Übertragung der geschützten Liedtexte durch den Chatbot der Beklagten ermöglicht wurde. Er kann grundsätzlich von jeder Person zu jeder Zeit genutzt werden, sofern ein Internetzugang und ein internetfähiges Gerät vorliegen.

Keine Rechtfertigung für Rechtseingriffe durch KI-Sprachmodell

Die vom Landgericht festgestellten Eingriffe in die Rechte der Klägerin, welche sie treuhänderisch für die Liedtextautoren wahrnimmt, waren auch nicht durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt.

Im Urheberrecht können Eingriffe in Rechte grundsätzlich auf zwei Wegen gerechtfertigt werden. Entweder liegt eine Zustimmung des Rechteinhabers zur Nutzung vor oder es greift eine gesetzliche Erlaubnis (Schranke), welche die Nutzung gestattet. Beide Rechtfertigungsmöglichkeiten verneinte das Landgericht München I.

Das Gericht betonte, dass etwa die Text und Data Mining-Schranke des § 44b UrhG keine Rechtfertigung für die Nutzungshandlungen biete. Die Schranke erlaubt Vervielfältigungshandlungen im Vorfeld von automatisiert ablaufenden Vorgängen der Analyse großer Datensätze. Die Schranke basiert auf dem Gedanken, dass durch solche Vorbereitungshandlungen keine Verwertungsinteressen von Rechteinhabern berührt werden.

Da im Rahmen des Trainings der KI-Sprachmodelle jedoch nicht nur abstrakte Informationen, welche die Liedtexte betreffen, in die Parameter überführt wurden, sondern die Liedtexte selbst, handelt es sich hier nicht nur um eine Vorfeldhandlungen, welche die Verwertungsinteressen der Rechteinhaber unberührt lässt. Die Schranke erlaubt damit nach Ansicht des Landgerichts weder die Memorisierung im KI-Sprachmodell noch die Regurgitation im Output.

Auch lehnte das Landgericht München I eine Einwilligung der Rechteinhaber in die Memorisierung oder Regurgitation ab. Die Memorisierung und Regurgitation ihrer geschützten Werke durch KI-Sprachmodelle müssen die Rechteinhaber nicht als übliche und erwartbare Nutzungshandlung ansehen, zumal die Beklagten selbst einräumen, dass es sich bei diesen Vorgängen eigentlich um seltene Fehler der KI-Sprachmodelle handelt.

Erstes Urteil zu Nutzungshandlungen, welche dem Training nachgelagert sind

Das Urteil des Landgericht München I ist nicht rechtskräftig. Es ist davon auszugehen, dass es in der Berufungsinstanz einer umfassenden Prüfung unterzogen wird. Ob das Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, bleibt abzuwarten.

Das Urteil stellt neben der Entscheidung des Landgerichts Hamburg aus dem Jahr 2024 das zweite bedeutende Urteil Deutschlands dar, in welchem zu urheberrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit KI-Systemen Stellung genommen wird.

Anders als jedoch das Urteil des Landgerichts Hamburg, welches sich mit der vorgelagerten Frage der urheberrechtlichen Zulässigkeit der Vervielfältigung von Werken im Rahmen der Erstellung eines Trainingsdatensatzes befasste, behandelt das Urteil des Landgerichts München I urheberrechtliche Nutzungshandlungen, welche dem Training nachgelagert sind. Dies sind die Speicherung von Werken im KI-Sprachmodell sowie ihre Wiedergabe im Output.

Zu beachten ist, dass bis heute die Frage, ob auch urheberrechtliche Nutzungshandlungen, die unmittelbar mit dem KI-Training als solchem einhergehen, nicht eindeutig geklärt ist.

Sorgfältige Prüfung von KI-generierten Inhalten erforderlich 

Das Urteil des Landgericht München I zeigt, dass bei der Erzeugung und Nutzung kreativer Inhalte mithilfe von generativen KI-Systemen aus urheberrechtlicher Sicht Vorsicht geboten ist.

Schon die Nutzung einfach gehaltener Prompts kann in bestimmten Fällen zur Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Trainingsinhalte im Output führen. Werden solche Inhalte unbesehen genutzt, veröffentlicht und verwertet, kann der Nutzer sich urheberrechtlicher Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche ausgesetzt sehen.

Um urheberrechtliche Haftungsrisiken zu vermeiden, sind die mit generativer KI erzeugten Inhalte stets sorgfältig zu prüfen und nach Möglichkeit von einem Menschen umfassend zu überarbeiten.

In unserem CMS-Blog halten wir Sie in unserer Blog-Serie „Künstliche Intelligenz“ fortlaufend mit aktuellen Beiträgen zu diesen Themen auf dem Laufenden. Sie können diese Blog-Serie über den RSS-Feed abonnieren und werden von uns über neue Beiträge benachrichtigt. Im Rahmen dieser Blog-Serie sind bereits Beiträge erschienen zu Themen wie: KI-generierter Softwarecode in der Due Diligence, KI-Update für Arbeitgeber: Referentenentwurf des KI-VO-Durchführungsgesetzes, UPDATE: Der Referentenentwurf zum KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz, OLG Köln: KI-Training mit Nutzerdaten ist zulässig und GPAI-Compliance: EU-Leitlinien veröffentlicht. Weitere Informationen finden Sie zudem auf unserer Insight-Seite: Implikationen für Künstliche Intelligenz und Recht | CMS Deutschland.

Haben Sie Anregungen zu weiteren Themen rund um KI, die in unserer Blog-Serie „Künstliche Intelligenz“ nicht fehlen sollten? Schreiben Sie uns gerne über blog@cms-hs.com.

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Tradegate AG: BaFin ordnet Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation und zusätzliche Eigenmittelanforderungen an

Die Tradegate AG mit Sitz in Berlin muss sicherstellen, dass ihre Geschäftsorganisation ordnungsgemäß ist. Das hat die Finanzaufsicht BaFin angeordnet. Die BaFin hat zudem angeordnet, dass die Bank zusätzliche Eigenmittelanforderungen einhalten muss, bis sie die organisatorischen Mängel beseitigt hat.
Kategorien: Finanzen

Tradegate AG: BaFin ordnet Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation und zusätzliche Eigenmittelanforderungen an

BaFin – Maßnahmen der BaFin - Mi, 19.11.2025 - 09:00
Die Tradegate AG mit Sitz in Berlin muss sicherstellen, dass ihre Geschäftsorganisation ordnungsgemäß ist. Das hat die Finanzaufsicht BaFin angeordnet. Die BaFin hat zudem angeordnet, dass die Bank zusätzliche Eigenmittelanforderungen einhalten muss, bis sie die organisatorischen Mängel beseitigt hat.
Kategorien: Finanzen

27. November 1925: Reichstag stimmt den Verträgen von Locarno zu

Bundestag | Aktuelle Themen - Mi, 19.11.2025 - 08:24
Am Freitag, 27. November 1925, verabschiedete der Reichstag der Weimarer Republik den Gesetzentwurf über die Verträge von Locarno und den Eintritt Deutschlands in den Völkerbund. Die völkerrechtlichen Verträge, die vom 5. bis 16. Oktober 1925 im schweizerischen Locarno von den Regierungsvertretern der Länder Deutschland, Belgien, Frankreich, Großbritannien, Italien, Polen und der Tschechoslowakei verhandelt und am 1. Dezember 1925 nach Zustimmung der Parlamente in London endgültig unterzeichnet werden sollten, enthielten wechselseitige Garantien der westlichen Grenzen Deutschlands, sahen Schiedsverfahren für Streitfragen vor und ebneten erstmals seit dem Ende des Ersten Weltkrieges den Weg zur politischen Gleichberechtigung Deutschlands im Kreis der europäischen Mächte. Anerkennung der Westgrenze Im Vertrag zwischen Deutschland, Belgien, Frankreich, Großbritannien und Italien erklärten die Vertragsschließenden „die Aufrechterhaltung des sich aus den Grenzen zwischen Deutschland und Belgien und zwischen Deutschland und Frankreich ergebenden territorialen Status quo“ und die Unverletzlichkeit dieser Grenzen, wie sie durch den in Versailles am 28. Juni 1919 unterzeichneten Friedensvertrag festgesetzt sind. Darüber hinaus schloss Deutschland zweiseitige Schiedsabkommen mit Frankreich, Belgien, Polen und der Tschechoslowakei, denen zufolge Konflikte mit diesen Ländern künftig auf schiedsgerichtlichem Wege beigelegt werden sollten. Deutschland akzeptierte damit die im Vertrag von Versailles festgelegte deutsche Westgrenze zu Frankreich und Belgien, den Verlust von Elsass-Lothringen und Eupen-Malmedy und bestätigte die Entmilitarisierung des Rheinlands. Im Gegenzug sollte das Reich künftig gegen territoriale Sanktionen geschützt sein. Eine Anerkennung der Bestimmungen des Versailler Vertrags im Osten, insbesondere der Abtretungen des größten Teils der preußischen Provinz Posen, des östlichen Oberschlesiens und eines großen Teils Westpreußens an Polen sowie des Status von Danzig und der Korridorlösung erfolgte nicht. Die Schiedsverträge Deutschlands mit Polen und der Tschechoslowakei sahen vor, dass Grenzstreitigkeiten zwischen den Ländern durch eine internationale Kommission bereinigt werden sollten, deren Bildung in den Verträgen festgelegt wurde. Friedensnobelpreis für Stresemann und Briand An den Verhandlungen hatten der deutsche Außenminister Dr. Gustav Stresemann (1878 bis 1929) und der französische Außenminister Aristide Briand (1862 bis 1932) maßgeblichen Anteil. Beide erhielten 1926 gemeinsam den Friedensnobelpreis für ihre Bemühungen, das von Krieg und Reparationen zerrissene Europa politisch zu stabilisieren und das Verhältnis zwischen Frankreich und Deutschland auf eine neue Grundlage zu stellen. Die Verträge von Locarno brachten spürbare Verbesserungen der deutschen Position in der internationalen Politik. Erste sichtbare Ergebnisse waren der Abzug der Besatzungstruppen aus der Besatzungszone um Köln bis Ende Januar 1926 sowie die Aufnahme Deutschlands in den Völkerbund mit ständigem Ratssitz am 10. September 1926. Bruch der Regierungskoalition Während die Verträge von Locarno Deutschland außenpolitisch eine Rückkehr aus der Isolation in die internationale Staatengemeinschaft ermöglichten, führten sie innenpolitisch zum Bruch der seit Januar 1925 bestehenden „Bürgerblock“-Regierungskoalition unter Reichskanzler Hans Luther (1879 bis 1962, parteilos) bestehend aus der Deutschen Demokratischen Partei (DDP), dem Zentrum , der Deutschen Volkspartei (DVP) und der Deutschnationalen Volkspartei (DNVP). Reichskanzler Hans Luther und Außenminister Dr. Gustav Stresemann (DVP) verteidigten die Verträge als Chance, wieder gleichberechtigter Teil der internationalen Staatengemeinschaft zu sein. Der Fraktionsvorsitzende der Deutschnationalen, Kuno Graf von Westarp (1864 bis 1945), hingegen kritisierte das Ergebnis von Locarno scharf und erklärte im Namen seiner Fraktion, man werde keinem Vertrag zustimmen, der als „Verzicht auf deutsches Land und Volk“ gedeutet werden könnte. Am 25. Oktober 1925 beschloss die deutschnationale Reichstagsfraktion den sofortigen Austritt aus der Regierungskoalition. Debatte im Reichstag In erster Lesung der Verträge am 23. und 24. November 1925 verteidigten Luther und Stresemann die Verträge und verwiesen auf die Bedeutung des Locarno-Paktes für Deutschlands Rückkehr in die Staatengemeinschaft. Luther machte auch deutlich, dass ein Rücktritt der verbliebenen Reichsregierung erst nach der förmlichen Unterzeichnung der Verträge am 1. Dezember in London erfolgen werde. Die Regierung müsse handlungsfähig bleiben, um außenpolitischen Verpflichtungen zeitgerecht nachzukommen. Nach dem Ausscheiden der DNVP-Minister Martin Schiele (1870 bis 1939, Reichsinnenminister), Otto von Schlieben (1875 bis 1932, Reichsfinanzminister) und Albert Neuhaus (1873 bis 1948, Reichswirtschaftsminister) habe sich das verbliebene Kabinett einhellig gegen den Gedanken der Reichstagsauflösung und für die Fortführung der Regierungsgeschäfte auf der verbleibenden parlamentarischen Basis ausgesprochen, um die rechtzeitige Beschlussfassung im Reichstag nicht zu gefährden. Nach dem Regierungsaustritt der DNVP konnten die Verträge am 27. November 1925 nur mit Hilfe der oppositionellen SPD ratifiziert werden. Zustimmung der Sozialdemokraten und der Mitte-Parteien Die Mitte-Parteien — Zentrum, DDP, DVP und BVP — sowie die Sozialdemokraten hatten früh ihre Zustimmung signalisiert. Ziel sei es, die Beziehungen zu den westlichen Nachbarn zu normalisieren und das Besatzungsregime im Rheinland langfristig zu überwinden, so der gemeinsame Tenor. Für die Sozialdemokraten begründete Dr. Rudolf Breitscheid (1874 bis 1944) in der dritten Lesung, warum diese geschlossen hinter der Vorlage stünden: „In der Beurteilung des uns vorliegenden Gesetzentwurfs sind wir absolut einig. Bei uns gibt es keinen Zweifel über die Notwendigkeit der grundsätzlichen Zustimmung zu der Vorlage.“ Breitscheid betonte die historische Tragweite des Beschlusses: „Was uns bestimmt, noch einmal das Wort zu ergreifen, das ist die historische Bedeutung des Moments, ist die ungeheure weltpolitische Tragweite der Entscheidung, die heute gefällt wird.“ "Ein wichtiger Schritt auf einem längeren Weg" Zugleich dämpfte Breitscheid überzogene Erwartungen. Die Locarno-Verträge seien „nichts, was wir vom sozialdemokratischen Standpunkt aus als etwas Vollkommenes ansehen“, aber ein wichtiger Schritt auf einem längeren Weg. Entscheidend sei, dass mit den Schiedsverträgen und der Völkerbundsmitgliedschaft erstmals ein System friedlicher Streitbeilegung etabliert werde. Für die Deutsche Volkspartei hob Dr. Albert Zapf (1870 bis 1940) die realpolitische Bedeutung des Vertragswerks hervor. Locarno schaffe einen vertraglichen Schutz, der die verlorene eigene Wehrmacht teilweise ersetze. Zapf sprach von „Fortschritten für das besetzte Gebiet und für die ganze Westgrenze“. Gleichzeitig kritisierte er, die Okkupation des Rheinlands stünde im Widerspruch zum Geist des Vertrages und müsse deshalb auf Dauer beseitigt werden. Fundamentale Ablehnung von der KPD Für die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) lehnte Clara Zetkin (1857 bis 1933) die Ratifizierung der Verträge ab und verurteilte sie als Instrument der westlichen Mächte. In ihrer Rede erklärte sie, der Garantiepakt sei „der Ausdruck des Ringens zwischen dem französischen und dem englischen Imperialismus um die Hegemonie in Europa und über die Grenzen Europas hinaus“. Deutschland werde darin zur „Schachfigur“, die London je nach eigenem Interesse bewege. Zetkin wandte sich scharf gegen die Hoffnungen der SPD auf Locarno und Völkerbund. Der „Geist von Locarno“ sei in Wahrheit „der Geist der Entente und insbesondere der Geist des englischen Imperialismus“. Statt westlicher Sicherheitsgarantien forderte sie ein enges Bündnis mit der Sowjetunion und rief die Arbeiter auf, sich nicht „durch den lügnerischen Pakt von Locarno“ binden zu lassen, sondern den Frieden „durch euren entschlossenen, einheitlichen, unerbittlichen Klassenkampf“ im Vormarsch mit der Sowjetunion zu sichern. Skepsis bei der Wirtschaftlichen Vereinigung Skepsis kam aus Teilen des bürgerlichen Lagers, insbesondere der Wirtschaftlichen Vereinigung (WV). Ihr Sprecher Anton Fehr (1881 bis 1954, Bayerischer Bauernbund) zweifelte daran, dass Locarno zu einer Befreiung der besetzten Gebiete führen werde. Ein „wahrer Geist des Friedens“ fordere das „sofortige Ende der Besatzung in allen deutschen Landen“. Fehr warnte vor unkalkulierbaren Nebenfolgen der Verträge und machte deutlich, dass die Wirtschaftspartei nicht in der Lage sei, den Locarno-Verträgen zuzustimmen. Andere Gruppen der Vereinigung wie die Deutsch-Hannoversche Partei und der Bayerische Bauernbund würden dem Gesetz nur zustimmen, „weil wir für den Fall der Ablehnung beim gegenwärtigen Stand der Dinge innen- und außenpolitische Wirkungen und wirtschaftliche Rückschläge von unabsehbarer Tragweite befürchten“. Fundamentale Ablehnung von DNVP und Völkischen Die DNVP deutete die Verträge von Locarno als Verrat an nationalen Interessen. Von Westarp sprach von einem „nationalen Schicksalsmoment“ und verband die Ablehnung der Verträge mit einem Misstrauensantrag gegen die Regierung Luther: „Wir ersuchen den Reichstag, dem von uns gestellten Antrag auf Entziehung des Vertrauens für die derzeitige Reichsregierung seine Zustimmung zu geben.“ Die DNVP sei bereit, für einen „dauernden und ehrenhaften Frieden“ einzutreten, dürfe aber nichts unterstützen, „was das deutsche Volk und Reich zu einem Volk und Staat minderen Rechtes stempeln“ könne und die Wiedererlangung der nationalen Einheit gefährde. Deutschlands Freiheit werde nicht durch „Nachgiebigkeit und neue Unterwerfung“, sondern nur durch „feste Vertretung des deutschen Rechtes“ gefördert. Der völkische Abgeordnete Albrecht von Graefe (1868 bis 1933, Deutschvölkische Freiheitsbewegung) sprach vom „Fluch von Locarno“, der das deutsche Volk „schmachvoller, als es bei Karthago war, zur Selbstvernichtung“ treibe. Er warf der Regierung vor, durch den Beitritt zum Völkerbund deutsche Souveränitätsrechte an eine äußere Instanz zu übertragen. Abstimmung und Inkrafttreten Nach intensiven Beratungen am 23., 24., 26. und 27. November 1925 wurde das „Ratifikationsgesetz über die Verträge von Locarno und den Eintritt Deutschlands in den Völkerbund“ am 27. November in namentlicher Abstimmung mit den Stimmen der verbliebenen Koalitionsparteien (DDP, Zentrum, DVP), der SPD und Teilen der Wirtschaftlichen Vereinigung angenommen. Mit Ja stimmten 292 Abgeordnete, mit Nein 174; drei enthielten sich. Nach der förmlichen Unterzeichnung der Verträge am 1. Dezember 1925 in London trat die Regierung Luther am 5. Dezember zurück. Am 10. September 1926 wurde Deutschland mit ständigem Ratssitz in den Völkerbund aufgenommen und die Verträge von Locarno traten in Kraft. (klz/20.11.2025)

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde: Wohnungsdurchsuchung hat die Rundfunkfreiheit verletzt

LTO Nachrichten - Mi, 19.11.2025 - 08:00

Ein Journalist verlinkte in einem Artikel auf die Archivseite der verbotenen Plattform "linksunten.indymedia". Daraufhin durchsuchten Ermittler seine Privatwohnung. Das hat den Mann in seiner Rundfunkfreiheit verletzt, so das BVerfG.

Verordnung zur Verlängerung der Hofraumverordnung

Buzer Nachrichten - Di, 18.11.2025 - 23:00
19.11.2025 Verordnung zur Verlängerung der Hofraumverordnung
V. v. 06.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 275

ändert
- Hofraumverordnung (HofV)

Streit ums Quadrat: Ritter Sport droht Schlappe vor Gericht

beck-aktuell - Di, 18.11.2025 - 18:39

Quadratisch, praktisch - zu ähnlich? Ritter Sport sieht durch einen Riegel seine Marke verletzt und verklagt eine kleine Firma. Das Gericht ist nicht überzeugt - und schlägt eine andere Lösung vor.



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Norton Rose Fulbright relocates St. Louis office to Commerce Bank Tower following recent growth

Norton Rose Fulbright - Di, 18.11.2025 - 18:32
Norton Rose Fulbright has moved into Commerce Bank Tower in downtown Clayton, Missouri.

Gegen falschen Tatvorwurf verteidigt: KG verwirft KI-generierte Rechtsbeschwerde wegen Sinnlosigkeit

beck-aktuell - Di, 18.11.2025 - 18:30

Handy am Steuer, Rotlichtverstoß oder falsch geparkt? Mit dem Tatvorwurf nahmen die KI-generierten Schriftsätze eines Anwalts es nicht so genau. "Eine dysfunktionale und gedankenlose Verteidigung", so das KG Berlin. Und merkt an, es würde sogar verwerfen, wenn zufällig mal richtig vorgetragen würde.



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OLG Frankfurt am Main zur Kommunikation mit Gerichten: Nicht-binäre Person muss mit "Sehr geehrter Herr..."-Anrede leben

LTO Nachrichten - Di, 18.11.2025 - 17:35

Kann eine geschlechtsbezogene Anrede in Schreiben des Gerichts angegriffen werden? Das OLG Frankfurt am Main meint: Nein, denn es handele sich nicht um einen Justizverwaltungsakt. Auch richterliche Unabhängigkeit spiele eine Rolle.

Antrag ohne Aussicht auf Erfolg: Recht auf Anwalt kommt nicht ins Grundgesetz

beck-aktuell - Di, 18.11.2025 - 17:27

Am Freitag befasst sich der Bundesrat mit einer Forderung der Bundesrechtsanwaltskammer. Die Bundesregierung erteilt dem Vorschlag aber jetzt schon eine Absage.



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