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Einhaltung der Menschenrechte durch die polnische Regierung

Menschenrechte/Antrag Die Handlungsweise der polnischen Regierung im Hinblick auf die Einhaltung von Menschenrechten zu prüfen, fordert die AfD-Fraktion in einem Antrag.

Sturz bei "Wetten, dass...?": Samuel Koch klagt auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls

beck-aktuell - Mi, 17.09.2025 - 13:11

Vor knapp 15 Jahren erlitt Samuel Koch einen schweren Unfall bei "Wetten, dass..?". Jetzt befasst sich die Justiz mit der Frage, ob es sich dabei um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.



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OLG Köln: KI-Training mit Nutzerdaten ist zulässig

CMS Hasche Sigle Blog - Mi, 17.09.2025 - 13:01

Am 23. Mai 2025 hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln (Az. 15 UKl 2/25) im Eilverfahren eine medienwirksame Entscheidung zum Thema Künstliche Intelligenz (KI) getroffen: Es wies den Antrag der Verbraucherzentrale NRW zurück, der Meta die Nutzung öffentlich geteilter Nutzerdaten von Facebook und Instagram zum Training eines KI-Large-Language-Modells (LLM) untersagen sollte. Konkret ging es um die auf ihren sozialen Netzwerken öffentlich eingestellten Daten volljähriger Nutzer*, wie z.B. Kommentare, Fotos oder Videos (sog. First Party Data). Ein entsprechendes Vorhaben hatte Meta am 14. April 2025 angekündigt. 

Die Verbraucherzentrale NRW sah hierin unter anderem Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)sowie gegen das Verbot der Datenzusammenführung nach Art. 5 Abs. 2 lit. b) Digital Markets Act (DMA). Sie beantragte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, die Nutzung zu untersagen. Im Ergebnis wies das OLG Köln den Antrag zurück. 

Keine „Zusammenführung“ im Sinne des DMA

Das OLG Köln sah keinen Verstoß gegen das Verbot der Zusammenführung personenbezogener Daten aus verschiedenen Plattformdiensten im Sinne des DMA. Der DMA verbietet es u.a. Torwächtern, personenbezogene Daten aus verschiedenen zentralen Plattformdiensten zusammenzuführen, sofern keine Einwilligung der Nutzer vorliegt. Das Gericht stellte jedoch klar: Die von Meta geplante Einbringung öffentlich zugänglicher Inhalte aus Facebook und Instagram in ein unstrukturiertes Trainingsdatenset stelle keine „Zusammenführung“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. b) DMA dar, da keine gezielte personenbezogene Verknüpfung derselben Nutzer erfolgt. Vielmehr handele es sich um eine nicht-personalisierte Datenverwendung ohne Nutzerprofilbildung.

Zulässigkeit nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO

Das OLG Köln hielt die Datenverarbeitung durch Meta im Rahmen des KI-Trainings für zulässig – und stützte sich dabei auf das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO. Nach Ansicht des Gerichts verfolgt Meta mit dem Aufbau eines regional angepassten KI-Modells ein legitimes wirtschaftliches Ziel.

Ist die Datenverarbeitung erforderlich? 

Die Frage der Erforderlichkeit bejahte das Gericht ebenfalls. Die Verarbeitung sei geeignet, den verfolgten Zweck zu erreichen – und es gebe kein milderes, die Privatsphäre weniger beeinträchtigendes Mittel. Gerade bei der Frage der Erforderlichkeit wird der Charakter eines Eilverfahrens deutlich: Zwar befasste sich das Gericht mit alternativen Mitteln, wie den Einsatz anonymisierter oder synthetischer Daten. Allerdings wird im Eilverfahren lediglich eine summarische Prüfung durch das Gericht vorgenommen, sodass nach Aktenlage entschieden wird und die Glaubhaftmachung der Beklagten an Bedeutung gewinnt. Nach Auffassung des Gerichts hatte Meta dabei glaubhaft gemacht, dass es „keine andere sinnvolle Alternative“ gebe, um ihre Interessen ebenso wirksam zu erreichen. Nach summarischer Prüfung erschien dies dem Senat als überwiegend wahrscheinlich. Gleichwohl wurde auf die „Diskrepanz zwischen dem Datenhunger des KI-Trainings und dem Grundsatz der Datenminimierung“ hingewiesen, die jedoch aufgrund der summarischen Prüfung nicht weiter aufgefächert wurde.

Abwägung der Interessen: Öffentliche Inhalte und Nutzererwartungen im Fokus

Besonderes Gewicht legte das Gericht auf die Interessenabwägung. Zwei Faktoren standen im Mittelpunkt: Zum einen die berechtigten Erwartungen der Betroffenen, zum anderen die möglichen Auswirkungen der Verarbeitung auf sie.

Von Bedeutung war zunächst, dass es sich um Inhalte handelt, die Nutzer bewusst öffentlich in ihren Profilen bei Facebook oder Instagram eingestellt haben und damit für jedermann zugänglich und über Suchmaschinen auffindbar sind. Diese freiwillige öffentliche Verfügbarkeit senkt aus Sicht des Gerichts das Schutzniveau im Vergleich zu nicht-öffentlichen Inhalten deutlich.

Zudem berücksichtigte das Gericht die von Meta implementierten Schutzmechanismen. Auf Grundlage der Empfehlungen der zuständige irische Datenschutzbehörde (DPC) und der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) zum Training von KI-Modellen mittels personenbezogener Daten, hatte Meta eine Reihe technischer Maßnahmen zur De-Identifizierung ergriffen, um die Auswirkungen der Datenverarbeitung abzumildern. Dazu zählen unter anderem die Möglichkeit, den Sichtbarkeitsstatus des Kontos auf „privat“ zu ändern, sowie ein einfach auszuübendes Widerspruchsrecht gegen die Verwendung der Daten für das KI-Training.

In Bezug auf die berechtigten Erwartungen der Nutzer stellte das OLG Köln fest, dass aufgrund der öffentlichen Mitteilung von Meta vom 10. Juni 2024, in der die Nutzung öffentlich eingestellter Daten zum Zwecke des KI-Trainings angekündigt wurde, die Nutzer vernünftigerweise mit einer Nutzung ihrer Daten rechnen mussten. Nach dem Gericht gelte dies zumindest für alle Inhalte, die der Nutzer ab dem 26. Juni 2024 selbst öffentlich eingestellt habe. Für ältere Inhalte, die vor dieser Ankündigung veröffentlicht wurden, sowie für Daten von Dritten sei eine solche Erwartung hingegen nicht gegeben.

Trotz dieser Unterschiede kam das OLG Köln zu dem einheitlichen Ergebnis, dass auch bei älteren Inhalten sowie bei Daten Dritter, die Interessen von Meta überwiegen. Zur Begründung verwies das Gericht auf die Zielsetzung der neuen KI-Verordnung (KI-VO). Diese betont in ihren Erwägungsgründen die führende Rolle, die Europa bei der Entwicklung einer sicheren, vertrauenswürdigen und ethisch verantwortbaren KI einnehmen will. Eine pauschale Untersagung der Nutzung öffentlich geteilter Inhalte würde dieses Ziel konterkarieren.

Verarbeitung von Daten Dritter

Problematisch bleibt aus Sicht des Gerichts der Umgang mit Daten Dritter – etwa dann, wenn Nutzer Inhalte veröffentlichen, die auch andere Personen betreffen. Diese betroffenen Personen haben häufig keine direkte Möglichkeit, der Datenverarbeitung zu widersprechen, vor allem dann nicht, wenn sie selbst kein Konto auf der entsprechenden Plattform besitzen. Besonders sensibel wird diese Situation, wenn es sich bei den betroffenen Personen um Minderjährige handelt. Trotzdem bewertete das Gericht die Gesamtintensität des Eingriffs in die Rechte der Betroffenen als eher gering. 

Zur Begründung führt das Gericht an, dass ein konkreter hinausgehender Nachteil für die betroffenen Personen durch die Datenverarbeitung eher unwahrscheinlich sei. Anders als etwa beim Profiling gemäß Art. 4 Nr. 4 DSGVO stehe beim Training von KI-Modellen nicht die gezielte Verarbeitung personenbezogener Daten einzelner Personen im Vordergrund. Stattdessen würden große Datenmengen verarbeitet, ohne dass dabei die Identität der Betroffenen eine zentrale Rolle spiele. In diesem Zusammenhang hebt das Gericht hervor, dass die Wahrscheinlichkeit, eine einzelne Person identifizieren zu können, gering sei. Einzelne Informationen gehen in der großen Datenmasse typischerweise unter, es sei denn, sie würden mehrfach im Training verwendet.

Wahrung aller Betroffenenrechte?

Das OLG Köln setzte sich auch mit den Rechten der betroffenen Personen auseinander. Hervorzuheben war dabei die Frage, wie das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO im Zusammenhang mit dem Training von KI-Modellen künftig gewahrt werden kann. Diesbezüglich hat Meta glaubhaft gemacht, solche Daten bei künftigen Trainingsvorgängen nicht mehr zu nutzen.

Verarbeitung von sensiblen Daten im Lichte der KI-VO

Besondere Kategorien personenbezogener Daten – etwa zu Gesundheit, Religion oder ethnischer Herkunft – unterliegen gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO grundsätzlich einem Verarbeitungsverbot. Dennoch hielt das OLG Köln die Nutzung solcher sensiblen Daten im Rahmen des KI-Trainings unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig. Personenbezogene Daten, die Nutzer selbst veröffentlicht hätten, fielen unter den Ausnahmefall des Art. 9 Abs. 2 lit. e) DSGVO, da davon auszugehen sei, dass die Nutzer die Inhalte in Kenntnis ihrer Sichtbarkeit online gestellt hätten. Dieser Ausnahmetatbestand greife jedoch ausschließlich für eigene Daten und nicht für Inhalte über Dritte, die ohne deren Zutun veröffentlicht wurden.

Gerade bei solchen Drittdaten verfolgte das Gericht einen pragmatischen Ansatz: In umfangreichen Datensätzen, wie sie für das Training großer Sprachmodelle verwendet werden, lassen sich sensible Inhalte nicht vollständig ausschließen. Da es im konkreten Fall nicht um eine gezielte Verarbeitung sensibler Daten ging, hielt der Senat eine sogenannte teleologische Reduktion, d.h. eine am Zweck orientierte Auslegung, des Verarbeitungsverbots für gerechtfertigt. 

Zur Begründung verwies das OLG Köln auf das Ziel der europäischen KI-VO, wonach die Europäische Union eine führende Rolle in der KI-Entwicklung übernehmen soll. Ein strikt verstandenes Verbot der Verarbeitung sensibler Daten würde diesem Ziel entgegenstehen. Zudem schaffe die KI-VO in Art. 10 Abs. 5 eine eigene Rechtsgrundlage für die gezielte Verarbeitung sensibler Daten im Rahmen des KI-Trainings – eine entsprechende Regelung für nicht zielgerichtete Datenverarbeitung fehle jedoch.

Das Gericht verwies zudem auf die doppelte Schutzfunktion der DSGVO. Sie dient gemäß Art. 1 Abs. 1 DSGVO nicht nur dem Schutz personenbezogener Daten, sondern auch dem freien Datenverkehr innerhalb der EU und darf laut Art. 1 Abs. 3 DSGVO nicht ohne Weiteres eingeschränkt oder verhindert werden. Angesichts der Tatsache, dass KI-Modelle auf große, teils unstrukturierte Datenmengen angewiesen sind, gewinne dieser Aspekt nach Auffassung des Gerichts zunehmend an Gewicht.

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung des OLG Köln zählt zu den ersten gerichtlichen Entscheidungen zur datenschutzrechtlichen Zulässigkeit von KI-Training und könnte Signalwirkung entfalten. Besonders interessant ist die sich abzeichnende Verschränkung verschiedener europäischer Rechtsakte, etwa der DSGVO, der KI-VO und des DMA. Wie diese Regelwerke künftig zusammenspielen, bleibt mit Spannung zu beobachten.

Ob der Europäische Gerichtshof die Auffassung des OLG Köln teilt, lässt sich im Eilverfahren nicht klären – eine Vorlage ist nur im Hauptsacheverfahren möglich. Das OLG Schleswig hat in einem Parallelverfahren mit Urteil vom 12.08.2025 ebenfalls eine einstweilige Verfügung gegen Meta abgelehnt und dabei auf das Urteil des OLG Köln verwiesen. Entscheidungsgrund war jedoch ausschließlich die Unzulässigkeit der Klage. Es bleibt also abzuwarten, ob sich die Argumentation des OLG Köln auch in der weiteren Rechtsprechung durchsetzen wird.

In unserem CMS-Blog halten wir Sie mit unserer Blog-Serie „Künstliche Intelligenz“ zu diesem Thema auf dem Laufenden. Sie können diese Blog-Serie über den RSS-Feed abonnieren und werden von uns über neue Beiträge benachrichtigt. Bereits online sind u.a. Beiträge zu diesen Themen: Cybersicherheit von Hochrisiko-KI und der Cyber Resilience Act„KI-Systeme“ i.S.d. KI-VO: Begriff und DefinitionErstes Urteil Deutschlands zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des KI-Trainings ergangenDie KI-Pläne der EU-Kommission. Sehen Sie zudem gern: Eigene KI-Sprachmodelle von Unternehmen (cms.law).

Haben Sie Anregungen zu weiteren Themen rund um KI, die in unserer Blog-Serie „Künstliche Intelligenz“ nicht fehlen sollten? Schreiben Sie uns gerne über blog@cms-hs.com.

* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

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OB-Wahl Ludwigshafen: AfD-Politiker scheitert mit Verfassungsbeschwerde

beck-aktuell - Mi, 17.09.2025 - 12:14

Der AfD-Politiker Joachim Paul soll nicht zur Oberbürgermeisterwahl in Ludwigshafen antreten, weil die Stadt an seiner Verfassungstreue zweifelt. Dagegen klagte er und zog bis nach Karlsruhe. Doch auch das BVerfG ließ ihn nun abblitzen.



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Keine höheren Freibeträge für geringfügige Beschäftigungen

Bundestag | hib-Meldungen - Mi, 17.09.2025 - 12:04
Petitionen/Ausschuss Der Petitionsausschuss sieht mehrheitlich keinen Bedarf, die Freibeträge für Erwerbseinkommen aus geringfügiger Beschäftigung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu erhöhen.

Geringere Ausgaben im Bereich des Auswärtigen Amtes

Bundestag | Aktuelle Themen - Mi, 17.09.2025 - 12:00
Der Bundestag hat am Mittwoch, 17. September 2025, den Etat des Auswärtigen Amtes in zweiter Beratung angenommen. Für den Einzelplan 05 des Bundeshaushalts 2025 (21/500, 21/500, 21/1628 Nr. 1) stimmten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD, die Oppositionsfraktionen AfD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke lehnten ihn ab. Zur Abstimmung liegen Beschlussempfehlungen (21/1064, 21/1061) und ein Bericht des Haushaltsausschusses vor. Einnahmen und Ausgaben Der Etat in der vom Haushaltsausschuss geänderten Fassung umfasst Ausgaben in Höhe von 5,89 Milliarden Euro, was gegenüber 2024 (6,71 Milliarden Euro) einen Rückgang bedeutet. Außenminister Dr. Johann David Wadephul (CDU) kann mit gleichbleibenden Einnahmen von 67,82 Millionen Euro kalkulieren. In der Bereinigungssitzung des Haushaltsausschusses wurde der Beitrag an die Vereinten Nationen um 73,9 Millionen Euro auf 606,91 Millionen Euro gekürzt. Die Beiträge an internationale Organisationen und Einrichtungen verringern sich um 1,78 Millionen Euro auf 267,14 Millionen Euro. Der Regierungsansatz für humanitäre Hilfsmaßnahmen im Ausland wurde hingegen auf Antrag der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD um zwei Millionen Euro auf 1,05 Milliarden Euro aufgestockt. AfD: Verzicht auf Durchsetzung eigener Interessen Jürgen Koegel (AfD) kritisierte in der Debatte, dass fast ein Drittel der Mittel in die Verwaltung des Ministeriums flössen, davon zwei Drittel für die Personalkosten, während es heruntergekommene Auslandsvertretungen gebe. „Wir sprechen von Diplomatie und Respekt, gehen aber mit Löchern in der Hose zum Tanz.“ Die deutsche Außenpolitik verzichte auf die Durchsetzung eigener Interessen: „Wir verteilen Geld, das wir gar nicht haben, für Dinge, die uns keinen Nutzen bringen, in dem Versuch, Menschen zu bekehren, die gar nicht bekehrt werden wollen.“ CDU/CSU will Visaverfahren beschleunigen Inge Gräßle (CDU/CSU) lenkte den Blick auf den Rotstift bei der humanitären Hilfe: „Die Kürzung über eine Milliarde tut weh.“ Es gebe aber die Zusage des Finanzministers, dass es Mittel geben werde, wenn es zu „eskalierenden Katastrophen“ kommt. „Flexibilität ist entscheidend.“ Als ein wichtiges Vorhaben nannte Gräßle die Beschleunigung der Visaverfahren – etwa für Studierende und Fachkräfte. „Es muss schneller gehen. Wir brauchen eine Serviceverbesserung, auch durch das neu geschaffene Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten.“ Grüne beklagen Kürzungen bei humanitärer Hilfe Jamila Schäfer (Bündnis 90/Die Grünen) beklagte die Kürzungen bei der humanitären Hilfe „ausgerechnet jetzt und obwohl wir mehr finanzpolitischen Spielraum haben als jemals zuvor“. Das sei nicht nur kurzsichtig, sondern es koste Leben. „Und es beschädigt auch Deutschland Rolle als glaubwürdiger Partner in der Welt“, sagte Schäfer. „Wir hinterlassen Lücken, die dann andere füllen – zum Beispiel China, Russland, Autokraten.“ SPD: Kürzungen ein "schwerer Schlag" Esther Dilcher (SPD) bedauerte die Kürzungen als „schweren Schlag“, die Vielzahl von Krisen weltweit mache angesichts der zur Verfügung stehenden Mittel eine „harte Priorisierung“ nötig. Es müsse in künftigen Haushaltsberatungen nachgesteuert werden. „Wir riskieren eben auch, dass Deutschland und Europa in ganzen Regionen als Partner nicht mehr wahrgenommen werden.“ Linke: Schamloser Wortbruch Sascha Wagner (Die Linke) ging mit der Bundesregierung in puncto afghanische Ortskräfte hart ins Gericht, sie lasse diese trotz Aufnahmezusagen im Stich. „Das ist nicht nur ein moralisches Versagen, das ist ein schamloser Wortbruch.“ Gleichzeitig verhandle die Bundesregierung mit dem Taliban-Regime über Abschiebungen, „nur um hier innenpolitisch Stärke zu demonstrieren.“ Das sei „Zynismus pur“, sagte Wagner. Minister: Wir stehen zu unseren Verbündeten Außenminister Wadephul bekräftigte in seiner Rede die deutsche Hilfe für die Ukraine: In dem von Russland völkerrechtwidrig angegriffenem Land werde „die europäische Freiheit verteidigt“. Ebenso stehe Deutschland zu seinen Verbündeten, sagte er mit Blick russische Drohnen über Polen und Rumänien. „Das Nato-Gebiet wird verteidigt, wir stehen zu unseren Verbündeten.“ Wadephul hob zudem hervor, dass Deutschland und seine Verbündeten dafür sorgen müssten, „dass Iran niemals in den Besitz von Nuklearwaffen kommt“. Erwartet werde, dass das Land die vollständige Inspektion seiner Atomanlagen zulasse und dass es keine Anreicherungsprogramme mehr gebe. Hier bleibe die Bundesregierung „hart und klar“, sagte Wadephul. Weniger Geld für die Friedenssicherung Für die Sicherung von Frieden und Stabilität kann der Minister laut dem Etatansatz der Bundesregierung im Jahr 2025 2,56 Milliarden Euro ausgeben – knapp eine Milliarde Euro weniger als im letzten Jahr (2024: 3,53 Milliarden Euro). Noch deutlicher fallen die Kürzungen bei der humanitären Hilfe und der Krisenprävention aus: Der Ansatz schrumpft von 2,69 Milliarden Euro 2024 auf 1,43 Milliarden Euro im Jahr 2025. Für die bilaterale Zusammenarbeit und die Pflege der Auslandsbeziehungen sieht der Etat 164,17 Millionen Euro vor (2024: 172,84 Millionen Euro). 956,73 Millionen Euro werden für die Pflege der kulturellen Beziehungen zum Ausland bereitgestellt (2024: 1,01 Milliarden Euro). (hau/17.09.2025)

Zugangsberechtigung verweigert: Drei Mitarbeiter von AfD-Abgeordneten dürfen nicht in den Bundestag

LTO Nachrichten - Mi, 17.09.2025 - 11:54

Der Deutsche Bundestag hat drei Mitarbeitern von Abgeordneten der AfD-Fraktion die Ausstellung eines Hausausweises verweigert. Einem weiteren Mitarbeiter eines AfD-Politikers wurde der Zugang zu den IT-Systemen des Parlaments versagt.

Regulatory developments in the insurance sector: What do insurers need to know?

Norton Rose Fulbright - Mi, 17.09.2025 - 11:34
With a series of consultation papers and policy statements being issued in the last few months alone, we look at recent developments and proposals that could impact insurance regulation.

BGH zur Überstellungshaft: Proberichter durfte nicht allein über Beschwerde entscheiden

LTO Nachrichten - Mi, 17.09.2025 - 11:34

Ein Afghane kam in Überstellungshaft, bevor er nach Rumänien abgeschoben wurde. Über seine Beschwerde dagegen durfte kein Proberichter allein entscheiden, hat der BGH nun klargestellt: Dafür sei Freiheitsentziehung zu eingriffsintensiv.