Aktuelle Nachrichten

VIa ZR 1357/22, Entscheidung vom 18.11.2025

BGH Nachrichten - Mi, 26.11.2025 - 10:30
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VIa ZR 1057/22, Entscheidung vom 18.11.2025

BGH Nachrichten - Mi, 26.11.2025 - 10:30
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VIa ZR 1045/22, Entscheidung vom 18.11.2025

BGH Nachrichten - Mi, 26.11.2025 - 10:30
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VIa ZR 853/22, Entscheidung vom 18.11.2025

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VI ZR 396/24, Entscheidung vom 11.11.2025

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XI ZR 160/24, Entscheidung vom 11.11.2025

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AK 94/25, Entscheidung vom 04.11.2025

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XII ZB 503/24, Entscheidung vom 08.10.2025

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4 StR 314/25, Entscheidung vom 08.10.2025

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VIII ZB 21/25, Entscheidung vom 07.10.2025

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2 StR 296/25, Entscheidung vom 06.10.2025

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2 ARs 231/25, Entscheidung vom 18.09.2025

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5 StR 465/24, Entscheidung vom 17.07.2025

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BVerwG 5 C 4.24 - Beschluss

BVerwG Nachrichten - Mi, 26.11.2025 - 09:27
(Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt (§11 Abs. 2 S.2 JVKostG))

Rechtsschutz gegen Rückforderungen

CMS Hasche Sigle Blog - Mi, 26.11.2025 - 09:10

Die Gewährung von Subventionen und staatlichen Förderungen für Unternehmen ist in vielen Wirtschaftsbereichen gängige Praxis. In der jüngeren Vergangenheit sind häufig wirtschaftliche Transformationsprozesse und neue Technologien, insbesondere im Bereich der Energieerzeugung, Gegenstand staatlicher Förderprogramme geworden. 

Neben der Antragstellung und dem Erlass eines Förderbescheids sehen sich geförderte Unternehmen immer wieder mit einer Rücknahme oder einem Widerruf von Förderbescheiden und damit verbundenen Rückforderungen konfrontiert. Im Zusammenhang mit Rückforderungsbescheiden zu bereits erhaltenen Fördermitteln ist für die betroffenen Unternehmen wichtig, dass im Einzelfall die hiergegen bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten genau in den Blick genommen werden, weil sich vielfach Anhaltspunkte ergeben können, um eine Rückforderung abwehren zu können. Neben inhaltlichen Punkten ist insbesondere die Einhaltung der Rechtsbehelfsfristen von großer Bedeutung.

Rücknahme oder Widerruf von Förderbescheiden

Ein Rückforderungsbescheid setzt voraus, dass der Fördergeber zuvor den der Förderung zugrunde liegenden Förderbescheid zurückgenommen oder widerrufen hat. In der praktischen Umsetzung verknüpft der Fördergeber regelmäßig die Rücknahme oder den Widerruf eines Förderbescheids mit dem Rückforderungsbescheid. Die begriffliche Unterscheidung zwischen Rücknahme und Widerruf ist reine Rechtstechnik. Von einem Widerruf spricht die Behörde, wenn der Förderbescheid aus ihrer Sicht im Erlasszeitpunkt rechtmäßig war, von einer Rücknahme, wenn der Förderbescheid aus der Sicht der Behörde im Erlasszeitpunkt rechtswidrig war. 

In der Praxis ist der Widerruf eines rechtmäßigen Förderbescheids die häufigste Konstellation. Ein Widerruf ist für den Fördergeber nicht voraussetzungslos möglich. In § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ist hierzu unter anderem geregelt, dass ein Widerrufsgrund vorliegen muss. Ein solcher kann gegeben sein, wenn sich die zuständige Behörde im Förderbescheid einen Widerruf ausdrücklich vorbehalten hat, wenn der Förderempfänger die Fördermittel nicht für den im Förderbescheid vorgesehenen Zweck verwendet oder wenn der Förderempfänger Auflagen aus dem Förderbescheid, wie z. B. die Vorlage von Verwendungsnachweisen oder Durchführung von Ausschreibungsverfahren, nicht einhält. Darüber hinaus sind Aspekte des Vertrauensschutzes zugunsten des Förderempfängers und der Einhaltung von Widerrufsfristen durch die Behörde zu berücksichtigen.

Besonderheit bei Corona-Soforthilfen

Eine besondere Konstellation ist bei Rückforderungen im Zusammenhang mit den Corona-Soforthilfen gegeben. Die Corona-Soforthilfen wurden als Fixkostenzuschüsse des Bundes in verschiedenen Programmen gewährt und in der Regel nur vorläufig und vorbehaltlich einer endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid bewilligt. Das stellt eine Besonderheit gegenüber den sonst üblichen Förderverfahren dar. Die Zuwendungsempfänger waren bei den Corona-Soforthilfen verpflichtet, bis zum 30. September 2024 sog. Schlussabrechnungen einzureichen, auf deren Grundlage die Bewilligungsbehörden Schlussbescheide erlassen. Die Schlussbescheide sehen vielfach Rückforderungen vor. Ein gesonderter Rücknahme- oder Widerrufsbescheid wird von der Rechtsprechung bei den Corona-Soforthilfen nicht für erforderlich erachtet, weil alle Bewilligungen von vornherein nur vorläufig gewesen seien. 

Erlässt die zuständige Bewilligungsbehörde mit einem Rücknahme-, Widerrufs- oder Schlussbescheid einen Rückforderungsbescheid, können hiergegen Rechtsmittel (Widerspruch oder Klage) eingelegt werden

Beim Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren, während das Klageverfahren direkt beim zuständigen Verwaltungsgericht geführt wird. In der Rechtsschutzkonstellation müssen sowohl der Rücknahme-, Widerrufs- oder Schlussbescheid als auch der Rückforderungsbescheid angegriffen werden. Wenn die Behörde die beiden Bescheide nicht miteinander verbindet, sollte der Rücknahme-, Widerrufs- oder Schlussbescheid zur Wahrung der Rechtsbehelfsfrist isoliert vorab angegriffen werden, damit dessen Inhalt nicht bestandskräftig wird. Grundsätzlich muss zunächst ein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden, bevor anschließend eine Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden kann. In einigen Bundesländern ist das Widerspruchsverfahren jedoch weitgehend abgeschafft worden, so dass in diesen Fällen gegen den Bescheid unmittelbar Klage erhoben werden muss.

In den Fällen, in denen ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist, muss der Widerspruch innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des betreffenden Bescheids erhoben werden. Für die Klageerhebung gilt ebenfalls eine Monatsfrist. Zu beachten ist, dass in Einzelfällen die Widerspruchs- oder Klagefrist auch durch eine Zustellung der Bescheide an den Steuerberater ausgelöst wird, wenn dieser als Prüfender Dritter empfangsbevollmächtigt ist. 

Welche Folgen haben ein Widerspruch oder eine Klage?

Im Regelfall führt die Einlegung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage gegen einen Rückforderungsbescheid zu einer aufschiebenden Wirkung, so dass während des laufenden Verfahrens zunächst keine Rückzahlung zu leisten ist. Die Erhebung eines Widerspruchs oder einer Klage hat also den zusätzlichen Vorteil, dass durch die aufschiebende Wirkung Zeit gewonnen wird, was bei sehr hohen Rückforderungssummen von besonderer Bedeutung sein kann.

Soweit ein Widerspruch oder eine Anfechtungsklage erfolgreich ist, wird die Widerspruchsbehörde oder das Verwaltungsgericht den Rücknahme-, Widerrufs- oder Schlussbescheid und den Rückforderungsbescheid aufheben. Nach der Zurückweisung eines etwaigen Widerspruchs durch die zuständige Behörde steht der Klageweg zum Verwaltungsgericht offen. Nach der ersten Instanz vor dem Verwaltungsgericht steht der Verwaltungsgerichtsweg in der zweiten Instanz zum Oberverwaltungsgericht (in Baden-Württemberg, Bayern und Hessen zum Verwaltungsgerichtshof) und ggf. in dritter Instanz zum Bundesverwaltungsgericht offen. Zu berücksichtigen ist, dass im Regelfall die Berufung zum Oberverwaltungsgericht oder die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen wird und gesondert mit einem Zulassungsantrag oder einer Beschwerde erstritten werden muss. 

Ein Rechtsmittel gegen einen Rücknahme-, Widerrufs- oder Schlussbescheid oder einen Rückforderungsbescheid hätte jedoch dann keine aufschiebende Wirkung, wenn die zuständige Behörde den Bescheid für sofort vollziehbar erklären würde. In diesem Fall käme neben Widerspruch oder Anfechtungsklage auch die Einlegung einstweiligen Rechtsschutzes in Betracht. Im gerichtlichen Verfahren könnte hier ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden (§ 80 Abs. 5 VwGO). Ein solcher Antrag hat vor allem dann gute Aussichten auf Erfolg, wenn der Rückforderungsbescheid voraussichtlich rechtswidrig ist oder wenn die sofortige Vollziehung des Rückforderungsbescheids aufgrund der konkreten Umstände zu einer besonderen Härte führen würde.

Bei Rückforderungen von Subventionen und staatlichen Förderungen Rechtsschutzoptionen prüfen

Sofern im Rahmen eines Förderprojekts ein Rücknahme-, Widerrufs- oder Schlussbescheid und ein Rückforderungsbescheid erlassen wird, lohnt es sich, die Rechtmäßigkeit dieser Bescheide im Einzelfall genau zu prüfen und Rechtsschutzoptionen abzuwägen. Dabei ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Aktenlage kritisch zu hinterfragen, ob die von der Behörde vorgebrachten Tatsachen in den Akten eine Grundlage finden, und ob der Behörde beispielsweise im Bereich des Vertrauensschutzes oder der Ermessensausübung Fehler unterlaufen sind, die zu einer Rechtswidrigkeit führen.

Wir freuen uns, wenn Sie unsere Blogserie „Fördermittel und Subventionen“ begleiten. Die Blogserie lebt vom Dialog. Wir freuen uns daher über Ihr Feedback und Anregungen zu weiteren Themen. Gleichzeitig steht Ihnen unser Team jederzeit für Rückfragen oder vertiefende Gespräche zur Verfügung.

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Deutsche Börse Group und AllUnity gehen Partnerschaft zur Verbreitung von Stablecoins in Europa ein

Deutsche Börse (PM) - Mi, 26.11.2025 - 09:00
Deutsche Börse Group und AllUnity, ein Joint Venture von DWS, Flow Traders und Galaxy, ein reguliertes E-Geld-Institut, haben eine Absichtserklärung (Memorandum of Understanding, MoU) unterzeichnet. Ziel der Zusammenarbeit ist es, das regulierte, Euro-basierte Stablecoinangebot von AllUnity in die Infrastruktur der Deutsche Börse Group zu integrieren und damit neue Möglichkeiten für digitale Finanzmärkte in Europa zu erschließen.  Im Rahmen der Zusammenarbeit wird EURAU, der vollständig besicherte Euro-Stablecoin von AllUnity, über Clearstream für die Verwahrung auf institutionellem Niveau bereitgestellt, wobei die deutsche Entität von Crypto Finance, ebenfalls Teil der Deutsche Börse Group, als Unterverwahrer fungiert. Dieser Ansatz gewährleistet einen vollständig regulierten, sicheren Rahmen für Marktteilnehmer, um die vollumfänglich besicherte, MiCAR-konforme Euro-Stablecoin-Lösung zu nutzen. Zu den nächsten Schritten der Zusammenarbeit gehört die Integration des Euro-Stablecoins in das gesamte Dienstleistungsportfolio der Deutsche Börse Group.  Die Partnerschaft steht im Einklang mit der EU-Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCAR) und bietet einen regulierungskonformen, transparenten und zuverlässigen Rahmen für die Integration des Stablecoins EURAU in die etablierte Finanzinfrastruktur. Sie leistet einen konkreten Beitrag zur Digitalisierung der europäischen Märkte sowie zur Verbesserung der Abwicklungs- und Liquiditätsprozesse.  „Europa übernimmt weltweit eine Führungsrolle im Bereich der regulierten digitalen Finanzen, und wir sind stolz darauf, dass AllUnity mit unserem Euro Stablecoin EURAU zu diesem Meilenstein beiträgt. Durch die Partnerschaft mit der Deutsche Börse Group machen wir grenzüberschreitende Zahlungen und digitale Vermögenswerte auf der Blockchain für institutionelle Marktteilnehmer auf sichere und regulierungskonforme Weise zugänglich“, sagte Alexander Höptner, CEO von AllUnity.  Dr. Stephanie Eckermann, Mitglied des Vorstands der Deutsche Börse Group und verantwortlich für den Bereich Post-Trading, fügt hinzu: „Unser Ziel ist es, eine nahtlose Brücke zwischen der etablierten Finanzwelt und der Zukunft der digitalen Vermögenswerte zu schlagen. Die Partnerschaft mit AllUnity ist ein wichtiger Baustein für diese Brücke. Durch die fortschreitende Einbettung von institutionell skalierbaren Stablecoins in unseren regulierten Rahmen bieten wir unseren Kunden neue Möglichkeiten im Bereich der digitalen Finanzdienstleistungen – gestützt durch unsere hohen Standards für Sicherheit und Marktintegrität, für die uns unsere Kunden schätzen.“  Diese Zusammenarbeit eröffnet Institutionen und Privatpersonen neue Möglichkeiten, Transaktionen in Euro auf der Blockchain durchzuführen—und das mit den höchsten Standards für Compliance und operative Sicherheit. Die Zusammenarbeit ist ein weiterer Meilenstein für die Deutsche Börse Group auf dem Weg zur digitalen Leadership entlang ihrer gesamten Wertschöpfungskette. Sie baut auf den kürzlich angekündigten Kooperationen der Gruppe mit verschiedenen Stablecoin-Anbietern sowie auf ihrem bestehenden Kryptowährungsgeschäft, Crypto Finance, und dessen Zusammenarbeit mit Clearstream auf: Seit einigen Monaten bietet Clearstream Abwicklungs- und Verwahrdienstleistungen für Kryptowährungen für institutionelle Anleger an. Zudem ergänzt sie die Bestrebungen der Deutsche Börse Group, den Einsatz von digitalen Zentralbankwährungen im Großkundengeschäft (wCBDC) zu testen. 2024 nahm die Gruppe hier mit ihrer Tokenisierungslösung D7 DLT an den erfolgreichen Tests der Europäischen Zentralbank (EZB) teil.  ***  [Redaktioneller Hinweis: Hier finden Sie Fotos von Alexander Höptner und Dr. Stephanie Eckermann.]  Medienkontakt:   AllUnity  Syuzanna Avanesyan  press@allunity.com  www.allunity.com   Deutsche Börse Group  Tabea Behr  +49 69 21113016  tabea.behr@deutsche-boerse.com   Über AllUnity   AllUnity ist ein reguliertes E-Geld-Institut, das Europas führende digitale Zahlungsinfrastruktur aufbaut und einen vollständig regulierten, euro-gestützen Stablecoin ausgibt, der dazu entwickelt wurde, digitale Asset-Märkte und den globalen Handel voranzutreiben. Unterstützt von einem Konsortium führender Branchenpartner bestehend aus DWS, Flow Traders und Galaxy stellt AllUnity über ihren Euro-Stablecoin EURAU eine Zahlungsinfrastruktur bereit, die Transparenz, Sicherheit und Skalierbarkeit bietet. Mit institutioneller Infrastruktur und sofortiger Abwicklung schlägt AllUnity die Brücke zwischen der traditionellen Finanzwelt und digitalen Assets für ein vertrauenswürdige, grenzenlose Zahlungsinfrastruktur in Europa und weltweit.  Weitere Information finden Sie auf AllUnity oder kontaktieren Sie das AllUnity-Team direkt unter contact@allunity.com.   Über die Deutsche Börse Group  Als internationale Börsenorganisation und innovativer Marktinfrastrukturanbieter sorgt die Deutsche Börse Group für faire, transparente, verlässliche und stabile Kapitalmärkte. Mit ihren Produkten, Dienstleistungen und Technologien schafft sie Sicherheit und Effizienz für eine zukunftsfähige Wirtschaft.     Ihre Geschäftsfelder decken die gesamte Prozesskette von Finanzmarkttransaktionen ab. Dazu zählen die Bereitstellung von Indizes, Daten, Software-, SaaS- und Analytiklösungen sowie die Zulassung, der Handel und das Clearing. Dazu kommen Fondsdienstleistungen, die Abwicklung und Verwahrung von Finanzinstrumenten sowie das Management von Sicherheiten und Liquidität. Als Technologieunternehmen entwickelt die Gruppe darüber hinaus moderne IT-Lösungen und bietet weltweit IT-Services an.    Das Unternehmen hat seine Zentrale am Finanzplatz Frankfurt/Rhein-Main und ist mit knapp 16.000 Mitarbeitenden weltweit präsent, u. a. in Luxemburg, Prag, Cork, London, Kopenhagen, New York, Chicago, Hongkong, Singapur, Peking, Tokio und Sydney. 
Kategorien: Finanzen

Bundeskanzler Friedrich Merz will weiter tatkräftige Unterstützung der Ukraine

Bundestag | Aktuelle Themen - Mi, 26.11.2025 - 09:00
Zusammen mit heftigen Angriffen auf Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) und auf die Arbeit der Koalition von Union und SPD hat die Co-Fraktionsvorsitzende der AfD, Dr. Alice Weidel, in der Generalaussprache des Deutschen Bundestages zum Haushaltsentwurf 2026 (21/600, 21/602) am Mittwoch, 26. November 2025, einen „Deutschland-Plan“ vorgestellt. Merz und die Redner der anderen Fraktionen wiesen die Vorstellungen der AfD-Chefin strikt zurück. Dem im Regierungsentwurf für den Haushalt 2026 enthaltenen Etat von Bundeskanzler und Bundeskanzleramt (Einzelplan 04), der nach den Haushaltsberatungen (21/2061, 21/2062) Ausgaben in Höhe von 5,0 Milliarden Euro (2025: 4,0 Milliarden Euro) vorsieht, stimmten in namentlicher Abstimmung 324 Abgeordnete zu, 274 lehnten ihn ab. Abstimmung AfD: Koalition im Endstadium Weidel sprach von einer „Koalition im Endstadium“. Die Sozialsysteme würden unfinanzierbar. 50.000 Arbeitsplätze in der Automobilindustrie seien weggefallen, die Zahl der Insolvenzen werde steigen. Merz warf sie vor, „jedes einzelne Wahlversprechen gebrochen“ und sich mit der Brandmauer zum „Gefangenen der linken Einheitsfront“ gemacht zu haben. Zur Außen- und Europapolitik sagte sie, „Gott sei Dank“ gebe es durch US-Präsident Donald Trump die reelle Chance auf einen Frieden in der Ukraine. Zum Deutschland-Plan gehört nach Angaben von Weidel unter anderem eine sofortige Beendigung des gescheiterten Experiments der Energiewende und ein Wiedereinstieg in die Kernkraft. Öl und Gas sollten dort gekauft werden, wo es am günstigsten sei – in Russland. Zu den weiteren Forderungen gehören neben der ausnahmslosen Zurückweisung aller Illegalen an den Grenzen und die Umstellung von Leistungen für Asylbewerber auf Sachleistungen. Kanzler: Es geht um ein neues Sozialstaatsmodell Friedrich Merz warf der AfD vor, zu den Krisen der Welt und zu den großen Herausforderungen der Zeit „kein einziges Wort“ gesagt zu haben. Zur Europa- und Außenpolitik sagte Merz, man wolle, dass der Krieg so schnell wie möglich ende, doch ein Abkommen ohne Zustimmung der Ukraine und der Europäer werde keine Grundlage für einen echten tragfähigen Frieden in der Ukraine sein können. Der Krieg könne morgen enden, wenn Russland seinen völkerrechtswidrigen Krieg einstelle und seine Truppen abziehe. Deutschland werde in der Unterstützung der Ukraine nicht nachlassen. Die eingefrorenen russischen Vermögenswerte sollten verfügbar gemacht werden, forderte Merz. Zur Situation der Rentenversicherung sagt der Kanzler, man wolle sicherstellen, dass die Menschen auch im Alter ein gutes Leben führen können und nicht in Armut und Bedürftigkeit abgleiten. Die Einsetzung der Rentenkommissionen sei keine Strategie der Politikvermeidung oder -verzögerung. Es gehe um ein neues Sozialstaatsmodell, das jahrzehntelang Bestand haben könne. „Wir gehen mit hohem Tempo an die Arbeit“, versprach Merz. Grüne: Chaos und Führungslosigkeit Die Fraktionsvorsitzende von Bündnis 90/Die Grünen, Britta Haßelmann, warf der AfD vor, kein Wort zum unendlichen Leid der Menschen in der Ukraine verloren zu haben. Wenn die AfD sich jetzt damit brüste, gute Kontakte zu Russland zu haben, wisse man, welche Gefahren von der AfD ausgehen würden. Der Union warf die Grünen-Politikerin Chaos und Führungslosigkeit vor. Die Unionsfraktion sei „komplett unberechenbar“ geworden. Das würden die Menschen spüren, und das sei eines der größten Probleme in der Regierungsverantwortung. SPD: Zukunftsfähigkeit der Rente sicherstellen „Dass das Sozialsystem weiter trägt, ist für uns ganz entschiedenes Anliegen“, stellte der Vorsitzender der SPD-Fraktion, Dr. Mathias Miersch, zur Debatte um die Rente fest. Die Rentenkommission solle jetzt die großen Linien klären. Das sei eine ernst gemeinte Einrichtung, die die Zukunftsfähigkeit der Rente sicherstellen solle. Linke: Haushalt der Hoffnungslosigkeit Sören Pellmann, Fraktionsvorsitzender der Linken, nannte den Etat einen „Haushalt der Hoffnungslosigkeit“. Die Absenkung des Rentenniveaus habe mit einer SPD-Regierung begonnen, und die Altersarmut habe sich seitdem verdoppelt. Die gesetzliche Rente müsse sicher sein und für alle reichen“, forderte Pellmann. CDU/CSU: Rentenpaket 2 soll kommen CDU/CSU-Fraktionschef Jens Spahn ging besonders auf das Rententhema ein. Nachdem 20 Jahre lang der Kopf eingezogen worden sei, glaube doch wohl niemand, dass man jetzt ohne Debatten durchkomme. Für die Zukunft reiche das von der Koalition beschlossene Rentenpaket 1 noch nicht. Daher werde die Kommission eingesetzt, damit ein "Rentenpaket 2" gemacht werden könne. Man werde die sozialen Sicherungssysteme auf das nächste Jahrzehnt vorbereiten, sagte Spahn mit Blick auf Kranken- und Pflegeversicherung. Einzelplan des Bundeskanzlers und Bundeskanzleramtes Der Einzelplan 04 sieht rund 100 Millionen Euro mehr Ausgaben vor als im Regierungsentwurf vorgesehen. 50 Millionen Euro davon sind für den Titel „Substanzerhaltung und Restaurierung von unbeweglichen Kulturdenkmälern von nationaler Bedeutung, Zuschüsse für national bedeutsame Kulturinvestitionen“ eingeplant. Staatsminister Dr. Wolfram Weimer, Beauftragter der Bundesregierung für Kultur und Medien, soll laut Regierungsentwurf im nächsten Jahr 2,2 Milliarden Euro ausgeben können (2025: 2,0 Milliarden Euro). Die Beauftragte der Bundesregierung für Ostdeutschland, Staatsministerin Elisabeth Kaiser (SPD), soll 18,3 Millionen Euro erhalten nach 18,2 Millionen Euro im Jahr 2025. Deutlich erhöht werden sollen laut Entwurf die Zuschüsse an den Bundesnachrichtendienst. Sie sind für 2026 mit 1,5 Milliarden Euro veranschlagt, 315,6 Millionen Euro mehr als im laufenden Jahr. Sport und Ehrenamt Für das im Kanzleramt neu geschaffene Amt der Staatsministerin für Sport und Ehrenamt sah der Entwurf Ausgaben in Höhe von 359,5 Millionen Euro vor. Nach den Haushaltsberatungen ist der Ansatz auf 386,5 Millionen Euro gestiegen. Für den Bereich Ehrenamt und Engagement sind 13,3 Millionen Euro veranschlagt. Zehn Millionen Euro davon sollen als Zuschuss an die Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt gehen. In der Titelgruppe „Sport“ sind laut Entwurf rund 346,0 Millionen Euro eingeplant. Davon entfallen 222,6 Millionen Euro auf den Titel „Zentrale Maßnahmen auf dem Gebiet des Sports“; 48,2 Millionen Euro sind für „Zuwendungen für die Errichtung, Ausstattung und Bauunterhaltung von Sportstätten des Hochleistungssports“ vorgesehen. Das Bundesinstitut für Sportwissenschaft soll 2026 11,4 Millionen Euro ausgeben können. Unabhängiger Kontrollrat Einstimmig angenommen wurde der Etat des Unabhängigen Kontrollrats, der zur Stärkung der Rechtskontrolle über die technische Aufklärung des Bundesnachrichtendienstes eingerichtet wurde. Im Einzelplan 22 des Bundeshaushalts 2026 finden sich Ausgaben in Höhe von 14,6 Millionen Euro – wie auch im Regierungsentwurf vorgesehen. Im Vergleich zu 2025 ist das ein Plus von knapp drei Millionen Euro (2025: 11,65 Millionen Euro). (hle/hau/26.11.2025)