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BVerwG 6 B 32.25 - Beschluss

BVerwG Nachrichten - Mo, 23.02.2026 - 10:43
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Rede von Heribert Prantl beim Trauerstaatsakt zu Ehren von Rita Süssmuth

Bundestag | Aktuelle Themen - Mo, 23.02.2026 - 10:40
[Stenographischer Dienst] Verehrte Trauergäste! „Sie wird uns fehlen.“ - Diese Worte sind bei ihr keine Floskel. Sie sind die Wahrheit. Rita Süssmuth wird uns fehlen. Sie war eine der Demokratie verpflichtete Möglichmacherin. Es stimmt ja, dass die Probleme moderner Gesellschaften groß, unübersichtlich und komplex sind. Es stimmt aber nicht, dass sie so groß, so unübersichtlich und so komplex sind, dass man besser nicht damit anfängt, sie resolut, entschlossen und demokratisch anzupacken; es stimmt auch nicht, dass es aussichtslos ist, Verantwortung zu übernehmen. Rita Süssmuth hat das getan: Sie hat Unmögliches möglich gemacht. Sie war eine Möglichmacherin. Sie hat Verantwortung übernommen, als Gesundheitsministerin, als erste deutsche Frauenministerin, als politische Feministin. Als Bundestagspräsidentin dirigierte sie den Umzug des Parlaments von Bonn nach Berlin freundlich und resolut; sie hat damals wesentlich dazu beigetragen, Christos Verhüllung des Reichstags und damit politische Poesie möglich zu machen. Rita Süssmuths Politik war mutig und leidenschaftlich, sie agierte mit geduldiger Ungeduld, mit einem ausgeprägten Sinn für Gerechtigkeit und sensibel für das, was eine Gesellschaft zusammenhält. Mir fällt dafür das Wort „beherzt“ ein; sie war beherzt. Ihre Art, für ihre Überzeugung zu kämpfen, war stark und unbeirrt, überhaupt nicht verbissen, nicht blasiert, nicht verletzend, nicht überheblich. Ihre Tatkraft war unwiderstehlich menschenfreundlich. Von Rita Süssmuth ging Herzenswärme aus, strömte durch das Parlament, durch Sitzungssäle, durch politische Lager und frostige Debatten. Ihre Menschenfreundlichkeit setzte sich hinweg über moralische Herabsetzungen, wie sie zu Beginn ihrer Ministerinnenzeit noch für Homosexuelle, Aidskranke und ungewollt Schwangere galten. Immer wieder setzte sich ihre Menschenfreundlichkeit auch hinweg über die offizielle Linie ihrer Partei - besonders bemerkenswert war das zuletzt bei der Zuwanderung. Fast die ganze Union zürnte ihr, als sie die Leitung der 21-köpfigen Zuwanderungskommission der rot-grünen Regierung von Kanzler Schröder übernahm; zusammen mit Fachleuten arbeitete sie ein kluges Konzept aus, das „Zuwanderung gestalten, Integration fördern“ hieß. Ihre Argumentationen hatten stets, wie ihre Kleidung, etwas bestechend Einfaches und zugleich Elegantes, Uneitles. Sie war überparteilich in ihrer Parteilichkeit und blieb politisch standhaft - bis hin zu ihrem letzten Kampf, dem Kampf um Geschlechterparität in den Parlamenten. Sie war sich auch hier ihrer Sache sicher, ohne denen, die anderer Meinung waren, ihre Sicht auf die Dinge zu nehmen. Sie hat die Menschen mit anderer Meinung niemals abgelehnt; sie hat sie respektiert. Rita Süssmuth war Demokratin mit Herz und Seele und mit scharfem Verstand; Demokratie war für sie immer mehr als eine Abstimmungsprozedur, Demokratie war für sie ein Lebensprinzip und eine Wertegemeinschaft. Zur Demokratie gehörte für sie das ständige Nachdenken, Mitreden und zivilisierte Streiten darüber, was das Beste für die Menschen ist. Das zeigte sich, als sie ein liberales Abtreibungsrecht propagierte und gegen die Mehrheit ihrer eigenen Fraktion forderte, „die letzte Entscheidung muss bei der Frau liegen“. Ich habe mir auf Phoenix noch einmal die Bundestagsdebatte vom 25. Juni 1992 angeschaut, in der die damalige Bundestagspräsidentin Süssmuth den Gruppenantrag von SPD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen für das Entscheidungsrecht der Frau unterstützte: „Hören wir endlich auf, die Frauen für nicht entscheidungsfähig, für nicht verantwortungsfähig zu halten“, hat sie damals geworben. Ihre Stimme für den Gruppenantrag - dem sich auch einzelne CDU-Abgeordnete aus den neuen Bundesländern anschlossen - war ein bemerkenswerter, ein mutiger Akt parlamentarischer Arbeit. Sie war und blieb mit aller Inbrunst Christdemokratin, aber sie hatte ihre Überzeugung von Christlichkeit. Süssmuth benannte in ihrer Rede damals das Dilemma zwischen Lebensschutz und Selbstbestimmung der Frau und verteidigte den Gruppenantrag, weil er, wie sie sagte, dem Leben „mehr Chancen“ gab. Der leidenschaftlich stille Ernst, mit dem Süssmuth sprach, machte die Rede zu einer Sternstunde des Parlaments. Die gläubige Katholikin Süssmuth zog sich aber den Zorn der katholischen Bischöfe zu. Aus kirchlichen Kreisen wurde ihr vorgeworfen, nicht entschieden genug „für das Leben“ einzutreten. Ein Landeskomitee der katholischen Laien - es war das bayerische - wollte sich gar mit ihr nicht mehr an einen Tisch setzen. Süssmuth konterte, der wirksamste Lebensschutz bestehe in realen Hilfen und in einer ernstgenommenen Gewissensfreiheit der Frau,nicht aber in maximaler Strafdrohung. Seit damals waren und blieben wir in Kontakt. Seit damals suchten wir in Gesprächen immer wieder die Antwort auf die Frage: Woran glaubst du? Wie gesagt: Zu einer Demokratie gehörte für sie das ständige Nachdenken, das Mitreden und das zivilisierte Streiten darüber, was das Beste für die Menschen ist. Das zeigte sich in ihrem Ringen um die Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs. Das zeigte sich, als sie für eine aufgeklärte Drogenpolitik warb. Das zeigte sich, als sie in der Anti-Aids-Politik nicht auf seuchenpolizeiliche Drohungen setzte, sondern auf Aufklärung und Beratung. In der Coronapolitik hat sie von diesen Erfahrungen profitiert und plädierte lange vergeblich dafür, nicht die Angst vor dem Gefährlichen zu schüren, sondern die Eigenverantwortung der Menschen zu stärken. Rita Süssmuths politische Arbeit war geschmeidig; aber dahinter stand Unbeugsamkeit. Sie war eine diplomatische Kämpferin, eine Kämpferin ohne Aggression, ohne Bösartigkeit, ohne Hinterlist, aber mit Charme und Unerschütterlichkeit, mit Eloquenz, mit der ihr eigenen Geradlinigkeit und mit einem klaren, christlich ausgerichteten Kompass. Als das Wort „Resilienz“ noch kaum einer kannte, war sie schon die politische Symbolfigur dafür: Sie hatte die Gabe, sich nicht unterkriegen zu lassen, nicht von Niederlagen, nicht von Bösartigkeiten, nicht von dominanten Männern. Sie hat das zum ersten Mal gezeigt, als es um die Regierungslinie in der Anti-Aids-Politik ging: Als sie vor gut 40 Jahren Bundesgesundheitsministerin wurde, begann ein erbitterter Streit darüber, ob die damals tödliche Krankheit Aids mit Repression, also mit Stigmatisierung, Ausgrenzung und Internierung der Kranken bekämpft werden soll - oder aber mit Prävention und Aufklärung. Die politische Linie der neuen Ministerin Süssmuth war klar: „Wir bekämpfen die Krankheit, aber nicht die Betroffenen.“ Dieser Leitsatz, ihr Leitsatz, setzte sich durch, obwohl das zunächst gar nicht so aussah. Die Süssmuth-Kritiker, sie waren zunächst in der Mehrheit, wollten die Aidskranken mit seuchenpolitischen Maßnahmen traktieren, sie gar in Lager sperren. Süssmuth aber wollte Aufklärung, Beratung und Verhütung. Sie war die bekennende Katholikin, die offen über Sexualität sprach. Ihre Gegner, auch viele innerhalb der Kirchen, sprachen von der „Lustseuche“, von einer Strafe Gottes für sexuelle Sünden. Sie warnten vor einer „Sexualisierung der Öffentlichkeit“ durch Süssmuths Aidsaufklärung, und sie warnten vor der angeblichen Förderung „promiskuitiven“ Sexualverhaltens durch Kondomwerbung. Das Wort „Kondom“ zu gebrauchen, so erinnerte sich Süssmuth im Rückblick, „kam fast einem Rausschmiss aus dem Amt gleich“. Die „Auseinandersetzung mit Aids, die so aussichtslos schien wie nur irgendetwas“, bekannte sie später, „hat mir das erste Mal gezeigt: Veränderung ist doch möglich“. Ohne eine starke Zivilgesellschaft, so meinte sie, hätte sie es nicht geschafft. Rita Süssmuth begann vor 40 Jahren damit, diese Stärke der Zivilgesellschaft zu wecken. Sie weckte und prägte einen neuen, einen aufgeklärten Zeitgeist. Sie zeigte, was ein einzelner Mensch vermag. Im Negativen erleben wir das derzeit in der Weltpolitik. Rita Süssmuth hat es in der deutschen Politik im Positiven gezeigt. Rita Süssmuth hat gezeigt, was eine Einzelne vermag. Dabei war sie bei vielen Themen Leitfigur, war aber zugleich klug genug, um zu wissen, dass man Mitstreiter und Unterstützerinnen braucht, um etwas zu bewirken. Sie gehörte wohl zu den bestvernetzten Personen auf dem politischen Parkett in Deutschland, und sie pflegte ihre Beziehungen mit viel Zuneigung und mit viel Herzlichkeit. Vor einem Jahr, am Rande der Münchner Sicherheitskonferenz, wurde Rita Süssmuth als eine „der großen Vertreterinnen der Versöhnungsgeneration“, wie es hieß, mit dem großen Deutsch-Polnischen Preis geehrt. Dort also stand sie am Pult, von Krankheit gezeichnet, aber so temperamentvoll wie eh und je. Versöhnerinnen wie sie bräuchte man heute in den Konflikten, die Europa und die Welt zerreißen. Der schärfste Kommentar zur erratischen Politik des US-Präsidenten Trump kommt von ihr: „Überlasst die Welt nicht den Wahnsinnigen“. Es handelt sich freilich dabei um den Titel eines Buches von ihr aus dem Jahr 2020, der einen Brief an ihre Enkel zur Grundlage hat; aber er passt auch gut zur heutigen Nachrichtenlage. Heute vor vier Jahren begann Putin den Ukrainekrieg. Süssmuth hat dazu in einem Interview Anfang April 2025 gesagt: „Wir haben nichts gelernt. Wir tun so, als gehörte der Krieg zur Schöpfung. Männer drücken durch Krieg ihre Macht aus. Dabei ist er Ausdruck einer Ohnmacht. Wenn uns nichts Besseres einfällt, als Krieg zu führen, sind wir auf dem Weg der Vernichtung - statt Schutz und Erhalt des Geschaffenen.“ Und auf die Frage, was auf dem Spiel stehe, sagte sie mit großem Ernst: „In einem Wort: Wir. Die Welt ist aus der Balance. Wie lange wir diesen Planeten noch bewohnen können, wissen wir nicht. Die Frage, wer wen mit Atomwaffen bedrohen kann, brennt wieder hoch. Vielleicht bringt die Menschen nur eine noch tiefere Untergangsstimmung endlich zur Vernunft.“ „Es gibt nichts Gutes, außer: Man tut es!“ Süssmuth hat Erich Kästners geflügeltes Wort in Politik umgesetzt. „Es gibt nichts Gutes, außer: Man tut es!“ - sie hat es in eine Politik umgesetzt, die dem Patriarchentum und dem Machotum widerstand, wo immer sie sich zeigten. Sie zeigten und sie zeigen sich unverschämt oft und bezeichnen solche wie Rita Süssmuth gern als Nerverinnen. Rita Süssmuth lächelte ihr Rita-Süssmuth-Lächeln über solch präpotentes Gerede. Sie warb und rackerte für Frauenrechte und für Frauenbeteiligung auf allen Ebenen, sie rackerte und warb für Gleichberechtigung, sie warb und rackerte für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Theorielastigkeit und Weltferne hat man der Professorin für Erziehungswissenschaft und Direktorin des Forschungsinstituts „Frau und Gesellschaft“ bei ihrem Amtsantritt als Ministerin vorgeworfen; aber die Gesetzestexte, die sie schreiben ließ, waren praktisch und familiennah. Sie hat erst als Ministerin und dann als Bundestagspräsidentin mit souveränem Eigensinn ihrer Partei den Feminismus beizubringen versucht. Vielleicht, vielleicht hätte es ohne Rita Süssmuth eine Kanzlerin Angela Merkel nie gegeben. Es waren vier Frauen, die 1948/49 ihre anfangs widerstrebenden 61 männlichen Kollegen im Parlamentarischen Rat von der zukunftsweisenden, fast abenteuerlichen Formulierung überzeugten, die dann ins Grundgesetz geschrieben wurde: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt.“ Dieser Satz war und ist deshalb so wirkmächtig, weil er nicht nur die staatsbürgerlichen Rechte meint, sondern die gesamte Rechtsordnung betrifft, also auch das gesamte Zivilrecht, das Familienrecht, das Arbeitsrecht. Die vier Frauen, die diesen Satz damals durchgesetzt haben, werden die „Mütter des Grundgesetzes“ genannt. Rita Süssmuth ist eine späte fünfte Mutter des Grundgesetzes. Bei der Arbeit am Grundgesetz hatten die männlichen Räte eigentlich nicht vorgehabt, die damals geltende Rechtslage grundlegend zu ändern. Diese Rechtslage wurde damals in einem Lehrbuch des Familienrechts, das etwa zeitgleich mit dem Zusammentreten des Parlamentarischen Rats erschien, wie folgt beschrieben: Der Mann bestimmt „Art und Umfang des Lebensaufwandes, den Ablauf des häuslichen Lebens, die Erziehung der Kinder, Wohnort und Wohnung“. Und: Der Mann hat „Herrschaftsgewalt über das Frauenvermögen“, und er kann den Arbeitsplatz der Frau kündigen, „sofern die ehelichen Interessen beeinträchtigt sind“. Der Mann hatte also das Entscheidungsrecht, die Frau hatte, so hieß das damals, die „Folgepflicht“. Man muss sich das klarmachen: Die erste Fassung des Gleichheitssatzes im Parlamentarischen Rat wollte es 1948 tatsächlich dabei belassen - die Frau habe die „Folgepflicht“. Man muss sich das klarmachen: Die erste Fassung des Gleichheitssatzes sprach lediglich davon, dass Männer und Frauen „dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten“ haben. Das hatte aber so auch schon in der Weimarer Verfassung von 1919 gestanden, das wäre also überhaupt keine Neuerung gewesen. Hätte es unter den 65 Parlamentariern in Bonn nicht die vier Frauen gegeben, wäre es bei dieser dürren Formulierung geblieben. Diese vier „Mütter des Grundgesetzes“ waren die Sozialdemokratin Elisabeth Selbert und ihre Parteikollegin Friederike Nadig; dazu die Zentrumspolitikerin Helene Wessel und Helene Weber von der CDU. Die am Ende - nach dem vorangegangenen Streit wirklich verblüffend - einstimmige Verabschiedung des Gleichheitssatzes im Parlamentarischen Rat war ihr Werk. Aber der Gesetzgeber brachte es nicht fertig, diesen Verfassungsauftrag einzuhalten, das Bundesverfassungsgericht musste das erzwingen. Das allererste Gleichberechtigungsgesetz trat deshalb erst 1958 in Kraft; Rita Süssmuth war damals 21 Jahre alt. Aber der politische Kampf um die Gleichstellung der Frau in allen Lebens- und Rechtsgebieten war und ist noch immer nicht zu Ende. Rita Süssmuth hat ihn mit unerschütterlichem Optimismus betrieben. Deshalb nenne ich sie, mit einem kleinen respektvollen Schmunzeln, eine späte Mutter des Grundgesetzes. Wenn man heute die Mütter des Grundgesetzes aufzählt, nimmt man am besten die fünf Finger einer Hand: Selbert, Nadig, Wessel, Weber - und Süssmuth. Sie selbst beschrieb ihre Arbeit einmal mit einem Satz von Samuel Beckett: „Scheitern, weitermachen, nochmal scheitern, besser scheitern, weitermachen“ - und auch die skeptischen Leute die Erfahrung erleben lassen, dass es mit Ehrlichkeit geht. Also: „Scheitern, weitermachen, nochmal scheitern, besser scheitern, weitermachen.“ Und diese Beschreibung passt besonders gut zu ihrem letzten großen politischen Anliegen. Es war dies der Kampf um die Parität in den Parlamenten. Über hundert Jahre nach der Einführung des Frauenwahlrechts sind Frauen in den deutschen Parlamenten immer noch sehr unterrepräsentiert. Hier im Bundestag stagniert der Anteil weiblicher Abgeordneter seit 20 Jahren bei rund einem Drittel. Rita Süssmuth bezeichnete den geringen und derzeit wieder schwindenden Frauenanteil in deutschen Parlamenten als „Verfassungsbruch“. Sie warb also für Parität, sie warb für Gesetze, die dafür sorgen sollten, dass mehr Frauen in den Parlamenten vertreten sind - halbe-halbe nämlich. Sie forderte daher ein Recht, das dafür sorgt ‑ und das hat sie mir gegenüber so formuliert ‑: „Der Deutsche Bundestag setzt sich nach der Wahl aus ebenso vielen Frauen wie Männern zusammen.“ Ich habe sie bestaunt für diese verfassungspolitische Radikalität. Sie selbst sagte: „Ich bin immer radikaler geworden“ - weil die reale Gleichstellung der Frauen stets hinter der symbolischen zurückgeblieben sei. Und darum sei Parität, so formulierte sie selbst es, „kein Bonus mehr“, sondern „ein demokratisches Gebot“. Für sie persönlich war dieser Kampf um die Parität in den Parlamenten der letzte große wichtige Schritt hin zur Gleichberechtigung. Sie wusste: Paritätsgesetze sind heute so umstritten, wie es 1918/19 das damals eingeführte Frauenwahlrecht war und wie es 1948/49 der Gleichberechtigungssatz im Grundgesetz war. Rita Süssmuth war der Ansicht, dass die Parität bewusstseinsverändernde Kraft haben wird - und sie widersprach immer wieder der Ansicht von Kritikern, dass die Parität ein unzulässiger Eingriff in das Demokratie- und Wahlgleichheitsprinzip sei. Der Gleichstellungsauftrag des Grundgesetzes, so warb sie, rechtfertige solche aktivierenden Maßnahmen. In den meisten Nachrufen auf die große christdemokratische Politikerin Rita Süssmuth fand dieser ihr letzter Kampf nicht die ganz große Beachtung. Gewürdigt wurden vor allem ihre aufklärerische Aidspolitik und ihr Engagement für ein liberales Recht des Schwangerschaftsabbruchs. Die Andersdenkenden zu achten und sich um die Parität in den Parlamenten zu kümmern - das ist der Auftrag, den Rita Süssmuth nun denen hinterlässt, die um sie trauern.

BVerwG 7 B 7.25 - Beschluss

BVerwG Nachrichten - Mo, 23.02.2026 - 10:15
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Externe Beratungs- und Unterstützungsleistungen im BMJV

Recht und Verbraucherschutz/Antwort Externe Beratungs- und Unterstützungsleistungen im BMJV sind Thema einer Regierungsantwort auf AfD-Anfrage.

Norton Rose Fulbright advises Standard Chartered and Crédit Agricole on €210 million data centre financing for Marienpark, Berlin

Norton Rose Fulbright - Mo, 23.02.2026 - 08:46
Global law firm Norton Rose Fulbright has advised Standard Chartered and Crédit Agricole on a €210 million development facility for Virtus Data Centres, one of the Europe’s leading data centre operators providing best-in-class colocation services across Europe.

Informations- und Hinweispflichten für Arbeitgeber bei Einstellung und Beendigung gegenüber Dritten nach dem AufenthG

CMS Hasche Sigle Blog - Mo, 23.02.2026 - 08:16

Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) enthält verschiedene Informations- und Hinweispflichten für Arbeitgeber*. Klingt kompliziert? Keine Sorge! Die meisten dieser Pflichten lassen sich mit einfachen Prozessen und klaren Strukturen problemlos in den Arbeitsalltag integrieren. In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen, welche Meldepflichten es gibt und wie Sie diese mühelos erfüllen können – für eine reibungslose Zusammenarbeit mit den Ausländerbehörden und maximale Rechtssicherheit.

Mitteilungspflicht bei vorzeitiger Beendigung der Beschäftigung (§ 4a Abs. 5 S. 3 Nr. 3 AufenthG) – Einfach erledigt: Die 4-Wochen-Frist für Kündigungen

Die wohl bekannteste Pflicht ergibt sich aus § 4a Abs. 5 S. 3 Nr. 3 AufenthG – und sie ist überraschend einfach zu erfüllen: Als Arbeitgeber müssen Sie der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen mitteilen, wenn die Beschäftigung eines ausländischen Mitarbeiters vorzeitig endet. Das ist alles!

Wann gilt das? Die Pflicht betrifft Aufenthaltstitel nach den §§ 18a–19f AufenthG, also insbesondere die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und andere Fachkräftetitel. Gut zu wissen: Titel nach § 20 und § 21 AufenthG sind nicht erfasst – hier müssen Sie nichts melden.

Was ist „vorzeitig“? Nur wenn das Arbeitsverhältnis früher endet als ursprünglich geplant, müssen Sie aktiv werden. Eine regulär beendete Befristung müssen Sie also nicht melden. Einfach zu merken: Nur bei Überraschungen wird’s relevant!

Wie schnell müssen Sie handeln? Keine Hektik: Bei Kündigungen beginnt die Frist erst mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu laufen – im Fall einer Kündigungsschutzklage sogar erst mit der Beendigung des Verfahrens durch einen Vergleich oder ein klageabweisendes Urteil. Bekanntermaßen steht erst dann fest, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich endet.

Praxis-Tipp: Richten Sie in Ihrem Personalverwaltungssystem eine einfache Erinnerung ein: Bei Kündigung eines ausländischen Mitarbeiters mit relevantem Aufenthaltstitel → automatisch Erinnerung für die Meldefrist in 4 Wochen setzen. Fertig!

Informationspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer bei Anwerbung aus dem Ausland (§ 45c AufenthG) – Neu seit 2026: Ein einfacher Hinweis, der viel bewirkt

Seit dem 1. Januar 2026 gibt es eine neue, aber sehr einfach zu erfüllende Pflicht: Wenn Sie einen Mitarbeiter aus dem Ausland anwerben, müssen Sie ihm auf einfache Weise Beratungsmöglichkeiten aufzeigen. Klingt nach Aufwand? Ist es aber nicht!

Was genau müssen Sie tun? Einfach die Kontaktdaten der nächstgelegenen Beratungsstelle mitteilen – das war’s! Der Hinweis muss bis zum ersten Arbeitstag in Textform erfolgen (E-Mail reicht also völlig). 

Gut zu wissen: Wenn Sie über eine grenzüberschreitende Vermittlung rekrutieren, müssen Sie nichts tun – dann hat der Vermittler schon alles geregelt.

Praxis-Tipp: Bereiten Sie eine Standard-E-Mail-Vorlage mit den Kontaktdaten der lokalen Beratungsstellen vor. Alternativ können Sie der E-Mail auch das jeweils gültige Informationsblatt in der betreffenden Sprache anhängen. Bei jeder Einstellung aus dem Ausland einfach die Vorlage anpassen und versenden – in 2 Minuten erledigt!

Mitteilungspflicht der Niederlassung im EU-Ausland beim Arbeitnehmer-Transfer (§ 19a Abs. 1 S. 1 und 2 AufenthG) – EU-Transfer ohne Aufenthaltstitel: Eine einfache Mitteilung genügt

Schön, wenn es einfach geht: Bei unternehmensinternen Transfers innerhalb der EU (max. 90 Tage) brauchen Ihre Mitarbeiter oft keinen deutschen Aufenthaltstitel. Voraussetzung ist nur eine einfache Mitteilung der ausländischen Niederlassung an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

Wie geht’s? Die ausländische Niederlassung teilt einfach mit, dass ein Mitarbeiter nach Deutschland wechseln wird – und legt die erforderlichen Unterlagen vor. Das war’s schon! Der Vorteil: Der Mitarbeiter kann sofort ohne zusätzlichen Aufenthaltstitel starten.

Praxis-Tipp: Erstellen Sie eine Checkliste für die erforderlichen Unterlagen und einen Standardtext für die Mitteilung. So kann jede Niederlassung im EU-Ausland den Prozess schnell und fehlerfrei abwickeln.

Anzeigepflicht bei Änderungen der Aufenthaltsvoraussetzungen (§ 19b Abs. 7 AufenthG) – Mobiler-ICT-Karte: Bei Änderungen einfach melden

Bei der Mobiler-ICT-Karte für Führungskräfte, Spezialisten und Trainees gilt: Ändert sich etwas Wesentliches, einfach innerhalb einer Woche melden. Klingt nach Stress? Ist es aber nicht!

Was ist zu tun? Ihre deutsche Niederlassung muss der Ausländerbehörde nur relevante Änderungen mitteilen – zum Beispiel wenn sich die Position oder die Gehaltsbedingungen ändern. Ein kurzes Schreiben oder eine E-Mail reicht völlig aus.

Praxis-Tipp: Dokumentieren Sie die relevanten Voraussetzungen bei Erteilung der Karte gleich mit. Bei Änderungen haben Sie dann alle Informationen parat und können die Meldung in wenigen Minuten erledigen.

Mitteilungspflicht bei Ausbildungsabbruch (§ 16g Abs. 4 AufenthG) –Ausbildungsabbruch: Eine kurze Meldung genügt

Auch Bildungseinrichtungen haben eine einfache Meldepflicht: Wenn eine Ausbildung mit Aufenthaltserlaubnis nach § 16g vorzeitig endet, muss die Ausländerbehörde informiert werden. Das gilt für Ausbildungsbetriebe, Berufsfachschulen und ähnliche Einrichtungen.

Wie einfach ist das? Eine kurze schriftliche oder elektronische Mitteilung – fertig! 

Praxis-Tipp: Integrieren Sie diese Meldepflicht in Ihre bestehenden Prozesse für Ausbildungsende. Ein zusätzlicher Klick im System oder eine Standard-E-Mail-Vorlage genügt völlig.

Mitteilungspflicht bei Beendigung der Ausbildung eines geduldeten Ausländers (§ 60c Abs. 5 AufenthG) – Ausbildungsduldung: Bei Abbruch einfach melden

Bei der Ausbildungsduldung nach § 60c gilt: Wird die Ausbildung abgebrochen, muss der Betrieb dies unverzüglich mitteilen. Warum? Weil sonst die Duldung erlischt. Aber keine Sorge – die Meldung ist kinderleicht!

Was genau? Eine kurze Mitteilung an die Ausländerbehörde, dass die Ausbildung nicht mehr betrieben wird. Die genauen Inhalte stehen in § 60c Abs. 5 S. 2 – aber im Grunde reicht eine kurze Information mit den wesentlichen Daten.

Praxis-Tipp: Haben Sie eine Standard-Vorlage für solche Meldungen parat. So können Sie auch in stressigen Situationen schnell und korrekt reagieren.

Mitteilungspflicht bei Beendigung der Beschäftigung (§ 60d Abs. 3 S. 3 AufenthG) – Beschäftigungsuldung: Innerhalb von zwei Wochen melden

Bei der Beschäftigungsduldung nach § 60d gilt: Endet das Arbeitsverhältnis, müssen Sie das innerhalb von zwei Wochen mitteilen. Klingt nach knapper Frist? Ist aber gut machbar!

Was müssen Sie angeben? Einfach den Beendigungszeitpunkt, Name, Vorname und Staatsangehörigkeit des Mitarbeiters. Das war’s schon! Die Meldung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.

Praxis-Tipp: Setzen Sie sich eine Erinnerung, sobald Sie von der Beendigung erfahren. In den meisten Personalverwaltungssystemen lässt sich das automatisieren – so geht nichts vergessen.

Mitteilungspflicht bei Arbeitgeberwechsel von Inhabern der Blauen Karte EU (§ 82 Abs. 1 Satz 6 AufenthG) – Blaue Karte EU: Jobwechsel? Einfach mitteilen!

Eine wichtige, aber sehr einfach zu erfüllende Pflicht betrifft Inhaber der Blauen Karte EU: In den ersten zwölf Monaten seit Aufnahme der Beschäftigung müssen sie jeden Arbeitgeberwechsel und relevante Änderungen der Ausländerbehörde mitteilen.

Was bedeutet das für Sie als Arbeitgeber? Wenn Sie einen Mitarbeiter mit Blauer Karte EU einstellen, der in den ersten 12 Monaten seinen Job wechselt, sollte er dies melden. Als neuer Arbeitgeber können Sie ihn dabei unterstützen, indem Sie ihn auf diese Pflicht hinweisen.

Praxis-Tipp: Weisen Sie neue Mitarbeiter mit Blauer Karte EU bei Einstellung freundlich auf diese Pflicht hin und lassen Sie sich eine Kopie der Meldung für die Personalakte vorlegen. Ein kurzer Hinweis im Onboarding-Prozess genügt – so sind beide Seiten auf der sicheren Seite.

Fazit und praktische Empfehlungen

Wie Sie sehen: Die Informations- und Hinweispflichten nach dem AufenthG sind zwar vielfältig, aber mit den richtigen Prozessen ganz einfach zu erfüllen. Die gute Nachricht: Die meisten Pflichten lassen sich mit Standardvorlagen, klaren Abläufen und minimalen Aufwand in den Arbeitsalltag integrieren.

So meistern Sie die Meldepflichten mühelos – unsere Top-Empfehlungen:

  1. Checklisten erstellen: Legen Sie einfache Checklisten für die verschiedenen Meldepflichten an. Das hilft, nichts zu vergessen und macht den Prozess transparent.
  2. Vorlagen nutzen: Erstellen Sie Standardvorlagen für häufige Meldungen. Einmal eingerichtet, sparen Sie bei jeder Meldung wertvolle Zeit.
  3. Digitale Erinnerungen: Nutzen Sie Ihr Personalverwaltungssystem für automatische Erinnerungen. Moderne Systeme können solche Meldefristen einfach überwachen.
  4. Kleine Schulung, große Wirkung: Ein kurzes Training für das Personalteam reicht oft aus, um alle Prozesse sicher zu beherrschen.
  5. Positiver Ansatz: Sehen Sie diese Pflichten nicht als Last, sondern als Chance für eine reibungslose Zusammenarbeit mit den Behörden. Gut informierte Behörden bedeuten weniger Rückfragen und schnellere Bearbeitung.

Fazit: Mit etwas Vorbereitung und klaren Strukturen sind alle Meldepflichten nach dem AufenthG problemlos zu erfüllen. Sie schaffen damit nicht nur Rechtssicherheit, sondern auch eine vertrauensvolle Basis für die Beschäftigung internationaler Fachkräfte.

* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

Der Beitrag Informations- und Hinweispflichten für Arbeitgeber bei Einstellung und Beendigung gegenüber Dritten nach dem AufenthG erschien zuerst auf CMS Blog.

BVerwG 9 VR 2.26 - Beschluss

BVerwG Nachrichten - Mo, 23.02.2026 - 07:52
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4 StR 399/25, Entscheidung vom 10.02.2026

BGH Nachrichten - Mo, 23.02.2026 - 01:00
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XII ZB 108/25, Entscheidung vom 28.01.2026

BGH Nachrichten - Mo, 23.02.2026 - 01:00
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5 StR 517/25, Entscheidung vom 10.02.2026

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VIa ZR 571/22, Entscheidung vom 18.02.2026

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VIa ZR 679/22, Entscheidung vom 18.02.2026

BGH Nachrichten - Mo, 23.02.2026 - 01:00
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VIa ZR 1391/22, Entscheidung vom 18.02.2026

BGH Nachrichten - Mo, 23.02.2026 - 01:00
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VIa ZR 1451/22, Entscheidung vom 18.02.2026

BGH Nachrichten - Mo, 23.02.2026 - 01:00
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I ZB 101/25, Entscheidung vom 09.02.2026

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VIa ZR 1111/22, Entscheidung vom 18.02.2026

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