Aktuelle Nachrichten

BVerwG 2 WA 7.23 - Urteil

BVerwG Nachrichten - Mi, 25.02.2026 - 09:38
(Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt (§11 Abs. 2 S.2 JVKostG))

Infrastruktur: Umweltrecht-Experten warnen vor Systemwechsel

Bundestag | Aktuelle Themen - Mi, 25.02.2026 - 09:30
Mit ihrem Entwurf für ein Infrastruktur-Zukunftsgesetz (21/4099) will die Bundesregierung Planungsverfahren beschleunigen. Vertreter von Umweltverbänden und Umweltrechts-Experten jedoch warnen vor massiven Auswirkungen für Umwelt und Natur, wie ein öffentliches Fachgespräch am Mittwoch, 25.Februar 2026, im Umweltausschuss gezeigt hat. Mit der geplanten Verfahrensbeschleunigung drohten Schutzstandards zu sinken und Beteiligungsrechte zu schrumpfen, so die von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke benannten Sachverständigen. "Praxistaugliche Gesetzgebung" Vertreter von Kommunen und Deutscher Bahn, die von der CDU/CSU-Fraktion als Experten eingeladen waren, begrüßten dagegen den Gesetzentwurf. Helmut Riegger, Landrat des Landkreises Calw, verwies auf die Hermann-Hesse-Bahn in Baden-Württemberg, die nach 14 Jahren Planungs- und Bauzeit im Januar reaktiviert worden sei. Das Beispiel der nur 18,5 Kilometer langen Nebenstrecke zeige, warum eine „praxistaugliche Gesetzgebung“ gebraucht werde: „Die Verfahren waren zu lang, zu komplex und viel zu umfangreich und damit auch viel zu teuer“, so Riegger. Über 85 Millionen Euro von den 240 Millionen Euro hohen Gesamtkosten seien in den Umwelt- und Artenschutz geflossen. Die Verfahren müssten gestrafft und zeitlich begrenzt werden – etwa durch eine „Genehmigungsfiktion von drei Jahren“. Die im Gesetz geplante Gleichrangigkeit von Ersatzzahlungen und Ausgleichsmaßnahmen beurteilte er zudem als „sinnvoll und praxistauglich“, im baden-württembergischen Landeswaldgesetz werde sie bereits angewandt. Riegger sprach sich auch dafür aus, Pflichten zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu reduzieren. Raumordnungsrechtliche Gesichtspunkte Dr. Nina Kaden von der Deutschen Bahn AG lobte, dass die Bundesregierung plane, die Prüfung raumordnungsrechtlicher Gesichtspunkte künftig ins Planungsfeststellungsverfahren zu integrieren. Damit entfalle das gesonderte, vorgelagerte Raumordnungsverfahren durch Landesbehörden, die „bisweilen anspruchsvoll und heterogen seien und einem starken politischen Einfluss unterliegen“. Rechtliche Prüfungsmaßstäbe gingen trotzdem nicht verloren, weil die Raumordnungsbehörden der Länder bei der Planfeststellungsbehörde als Träger einbringen könnten, betonte Kaden. Das werde die Planung „erheblich beschleunigen“: Bei der Bahn werde erwartet, dass vor allem UVP-Vorprüfungen zum Beispiel für Lärmschutzwände oder kurze Elektrifizierungen entfallen. „Unabdingbare Notwendigkeiten" Der von der AfD-Fraktion benannte Sachverständige Prof Dr. Jörg Biesemann von der Gesellschaft für Fortschritt in Freiheit, betonte in seiner Stellungnahme Gesetze und Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur als „unabdingbare Notwendigkeiten zur Erhaltung und Verbesserung der Standortqualität eines Industrielandes und zur Vermeidung einer weiteren Deindustrialisierung, Abwanderung der Industrie“. Gleichzeitig stellte er aber klar, diese müsse aber im „Einklang mit der Natur“ stehen. Im Gesetzentwurf fehle aber der „grüne oder rote Faden“. Verfassungsrechtliche Bedenken Prof. Dr. Sabine Schlacke, Professorin für Verwaltungs- und Umweltrecht an der Universität Greifswald, kritisierte die geplanten Regelungen zur Verfahrensbeschleunigung und -vereinfachung scharf: Diese führten zu einer „materiellen Absenkung des naturschutzrechtlichen Schutzniveaus“. Die „extensive Ausweisung" zahlreicher Infrastrukturvorhaben als „überragendes öffentlichen Interesse“ verschiebe „systematisch die Abwägung zu Lasten von Umwelt- und Naturschutzbelangen“. Diese Vorrangregelung sei keine „Interpretationshilfe“, sondern werde das behördliche und gerichtliche Entscheiden prägen, so die Befürchtung der Sachverständigen. Zwar blieben im Artenschutz die Prüfungen formal bestehen, doch das für eine Ausnahme erforderliche überwiegende öffentliche Interesse werde gesetzlich vorweggenommen. Faktisch führe das zur Umkehr des bisherigen Regelausnahmeverhältnisses und werde die Zulassung umweltbelastender Infrastruktur erheblich erleichtern. Schlacke sprach angesichts der Summe der geplanten Änderungen von einem „Systemwechsel“, der nicht nur unionsrechtliche, sondern auch verfassungsrechtliche Bedenken werfe. Kritik an „vorgenommener Pauschalität“ Auch Dr. Cornelia Nicklas von der Deutschen Umwelthilfe monierte „massive Einschnitte“ bei den materiellen Umweltstandards. Durch den zusätzlichen gesetzlich angeordneten Vorrang von Projekten im „überragenden öffentlichen Interesse“, zu denen – verbunden mit den Kriterien der öffentlichen Sicherheit und der militärischen Relevanz – auch der Neubau von Straßen gehöre, würden Umwelt- und Naturschutzbelange geschwächt. In der „vorgenommenen Pauschalität“ entbehre das der sachlichen Rechtfertigung und stehe im Widerspruch zum Staatsziel nach Artikel 20a des Grundgesetzes, die natürlichen Lebensgrundlagen auch in Verantwortung für künftige Generationen zu schützen, befand Nicklas. Akzeptanzdefizite befürchtet Dr. Christina von Haaren, emeritierte Professorin für Landschaftsplanung und Naturschutz an der Universität Hannover, warnte insbesondere auch vor der vorgesehenen Anpassung der Eingriffsregelung: Die Gleichstellung von Ersatzgeld und Kompensation von Ausgleichsflächen vor Ort breche mit einem seit 50 Jahren „bewährten Prinzip“ im Umwelt- und Naturschutz. Es sei nicht egal, wo und wie zum Beispiel geoklimatische Funktionen kompensiert würden, unterstrich die Sachverständige. Auch diene die Kompensation dem Lastenausgleich vor Ort, der in der Bevölkerung wichtige Akzeptanz für Infrastrukturvorhaben schaffe. Der Übergang zur Ersatzgeldzahlung stelle das in Frage und werde so erhebliche Vollzugsprobleme mit sich bringen, prognostizierte von Haaren. Akzeptanzdefizite befürchtete sie auch mit Blick auf die Aussetzung der Öffentlichkeitsbeteiligung bei UVP zu eilbedürftigen Projekten. Berücksichtige man die Umsetzbarkeit der Neuregelungen mit, sei es fraglich, ob das Gesetzesvorhaben das Ziel der Planungsbeschleunigung erreiche. (sas/25.02.2026)

Erschließung des deutsch-nie­derländischen Erdgasfeldes vor Borkum in der Kritik

Bundestag | Aktuelle Themen - Mi, 25.02.2026 - 09:00
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat sich am Mittwoch, 25. Februar 2026, in einer einstündigen öffentlichen Anhörung mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zu dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Erschließung von grenzüberschreitenden Kohlenwasserstofflagerstätten in der Nordsee (21/3491) befasst. In der Anhörung warnten Umweltverbände vor einer Ausweitung der Gasförderung in der Nordsee. Die Deutsche Umwelthilfe kritisierte, dass weder deutsche Interessen noch die Belange des Natur- und Klimaschutzes gewahrt würden. Deutschland und die Niederlande wollen ein grenzüberschreitendes Erdgasfeld vor der Insel Borkum erschließen und Gas über Grenzen hinweg fördern. Dazu ist ein einheitlicher Rechtsrahmen nötig, der die Zusammenarbeit deutscher und niederländischer Behörden regelt. Bereits am 27. August 2025 unterzeichneten beide Länder dazu in Den Haag ein Unitarisierungsabkommen. Nun fehlt noch die Zustimmung der deutschen Seite von Bundestag und Bundesrat. Erdgasfeld vor der Insel Borkum Die Niederlande fördern bereits Gas aus einem grenzüberschreitenden Gasfeld vor Borkum. Mit dem Abkommen könnte auch Gas von deutschem Gebiet gefördert werden. Der niedersächsische Energieversorger EWE hat bereits einen Liefervertrag mit dem niederländische Energiekonzern One-Dyas geschlossen. Das Abkommen schreibt beispielsweise Einzelheiten zur Aufteilung der Lagerstätten und zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit fest. Geregelt wird nicht nur die schon bestehende Erdgasförderung vor Borkum. Auch weitere Bohrungen im deutsch-niederländischen Seegebiet werden dadurch möglich. One-Dyas hat bereits angekündigt, weitere Gasfelder in der Umgebung erschließen zu wollen. Die Niederländer haben zugesagt, Gas nur so lange zu fördern, wie Erdgas in beiden Ländern nachgefragt wird – wann diese Nachfrage endet, ist jedoch offen. Umweltschutzverbände lehnen den Gesetzentwurf „entschieden ab“, sagte Clara Winkler, Referentin für Energie und Klimaschutz bei der Deutschen Umwelthilfe (DUH). Mit der Ratifizierung des Abkommens würde Deutschland „unnötigerweise Teile seiner Souveränität aufgeben“ und sich an Regelungen binden, die einseitig für die Niederlade wirkten und einem einzelnen niederländischen Unternehmen zugute kämen. Die DUH sehe in dem Abkommen eine Gefahr für das Unesco-Weltnaturerbe Wattenmeer sowie andere sensible marine Ökosysteme wie das Naturschutzgebiet Borkum Riffgrund. "Dramatische Folgen für Menschen und Wirtschaft" Martin Kaiser, geschäftsführender Vorstand von Greenpeace, wurde noch deutlicher. Er erklärte das Unitarisierungsabkommen und damit auch das Vertragsgesetz zu dessen Umsetzung für rechtswidrig und aufgrund der „dramatischen Folgen für die Menschen und die Wirtschaft in Deutschland auch moralisch nicht zu rechtfertigen“. Kaiser forderte von den Ausschussmitgliedern, „den vorliegenden Entwurf für ein Vertragsgesetz abzulehnen“. Zur Begründung erklärte der Greenpeace-Vorstand, eine Erschließung neuer Öl- und Gasvorkommen sei nach einhelligen wissenschaftlichen Erkenntnissen mit den Pariser Klimazielen unvereinbar. Außerdem ergebe sich nach jüngster internationaler Rechtsprechung auch ein Verstoß gegen die aus dem allgemeinen Völkerrecht ableitbare Verpflichtung zur Vermeidung irreversibler Schäden für Klima und Umwelt. "Unvereinbar mit dem Pariser Klimaabkommen" Roda Verheyen von der Kanzlei Rechtsanwälte Günther, schloss sich der Kritik der Umweltverbände an. „Das Abkommen ermöglicht die Erschließung neuer Erdgasvorkommen, doch das ist nach einhelligen wissenschaftlichen Erkenntnissen mit dem 1,5-Grad-Ziel und deswegen mit dem Pariser Klimaabkommen unvereinbar“, sagte Verheyen. Damit verstößt das Abkommen ihrer Meinung nach auch gegen das verfassungsrechtliche Klimaschutzgebot aus Artikel 20a des Grundgesetzes. Die Zustimmung des Bundestages zu dem Abkommen habe „eine abwägungsprägende Wirkung“ auf die landesrechtlich zu erteilenden Genehmigungen. „Sie ist deswegen zu versagen“, forderte Verheyen. "Kein Verstoß gegen das Klimaschutzrecht" Dem widersprach der Rechtsanwalt Fritz von Hammerstein. Er sagte, das Abkommen verstoße weder gegen das Völkerrecht noch gegen nationales oder internationales Klimaschutzrecht oder die Pariser Übereinkommen. Das Abkommen sei auch nicht die Voraussetzung für die Genehmigung des N5A-Projekts, weil diese bereits vorliege. „Das Abkommen, über das wir sprechen, bezieht sich nur auf das genehmigte N5A-Projekt, auf andere Vorhaben in der Nordsee ist es entgegen anders lautender Behauptung nicht anwendbar“, erklärte von Hammerstein. Zudem sei die Betriebserlaubnis der N5A-Plattform bis 2042 befristet, „ein sogenannter fossiler Login ist also nicht zu befürchten“, so von Hammerstein. Ludger Radermacher, Leiter der Abteilung Politik, Recht und Märkte beim Bundesverband Erdgas, Erdöl und Geoenergie (BVEG), begrüßte den Gesetzentwurf sehr, vor allem weil durch das Abkommen das Ziel ermöglicht werde, die grenzüberschreitenden Kohlenwasserstoffvorkommen in der Nordsee, das N05-A-Feldes und weitere Lagerstätten, optimal zu erschließen und so die Versorgungssicherheit zu stärken. „Außerdem wird mit dem Abkommen die heimische Förderung in Deutschland und Europa gerade in der aktuellen geopolitischen Situation aus Gründen der Resilienz und der Versorgungssicherheit unterstützt“, sagte Rademacher. (nki/25.02.2026)

Anwendungshinweise zum Familiennachzug

Bundestag | hib-Meldungen - Mi, 25.02.2026 - 08:08
Auswärtiges/KleineAnfrage Nach der Möglichkeit des Familiennachzugs im Rahmen der Härtefallregelung nach Paragraf 22 Aufenthaltsgesetz erkundigt sich die Die Linke in einer Kleinen Anfrage.

AfD fragt nach Gewalt im deutschen Amateursport

Bundestag | hib-Meldungen - Mi, 25.02.2026 - 08:08
Sport und Ehrenamt/KleineAnfrage Gewalt im Amateursport thematisiert die AfD in einer Kleinen Anfrage.

AfD fragt nach fehlverwendeten Mitteln

Bundestag | hib-Meldungen - Mi, 25.02.2026 - 08:08
Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung/KleineAnfrage Nach festgestellten Mittelfehlverwendungen in der deutschen Entwicklungszusammenarbeit im Zeitraum ab dem 1. Januar 2025 erkundigt sich die AfD-Fraktion in einer Kleinen Anfrage.

Kooperation der GIZ mit Wiederaufbau-Organisation in Syrien

Bundestag | hib-Meldungen - Mi, 25.02.2026 - 08:08
Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung/KleineAnfrage Um die Zusammenarbeit der Organisation "Rebuilding channels for Syria" mit der Deutschen Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) geht es der AfD-Fraktion in einer Kleinen Anfrage.

Pflege von Projektdaten im Transparenzportal

Bundestag | hib-Meldungen - Mi, 25.02.2026 - 08:08
Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung/KleineAnfrage Wer innerhalb des Bundesentwicklungsministeriums verantwortlich ist für Pflege, Aktualisierung und Qualitätssicherung der Projektdaten im Transparenzportal will die AfD-Fraktion wissen.

Unterstützung für Deutschen Volkshochschul-Verband

Bundestag | hib-Meldungen - Mi, 25.02.2026 - 08:08
Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung/KleineAnfrage Um die Verwendung von Mitteln des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung für Verwaltungskosten des Deutschen Volkshochschul-Verbandes geht es in einer AfD-Anfrage.

BGBl. 2025 I Nr. 337

Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und der Baustellenverordnung vom 17. Dezember 2025

Bundeswehr kann schneller beschaffen – Beschleunigungsgesetz in Kraft!

CMS Hasche Sigle Blog - Mi, 25.02.2026 - 07:06

Der Bundestag hat am 15. Januar 2026 den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr“ (BwPBBG) beschlossen. Das Gesetz trat am 14. Februar 2026 nach Verkündung im Gesetzblatt am Vortag in Kraft. Das Gesetz ist bis zum 31. Dezember 2035 befristet. Es ersetzt das seit Juli 2022 geltende Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz, d.h. dieses tritt außer Kraft. Allerdings wurden viele Regelungen dieses Gesetzes inhaltlich übernommen. 

Das Beschaffungswesen der Bundeswehr soll mithilfe des Gesetzes umfassend beschleunigt werden, um der veränderten sicherheitspolitischen Situation gerecht zu werden. Der erheblich gestiegene Bedarf an Liefer-, Bau- und Dienstleistungen für die Bundeswehr soll mit dem Gesetz „schnellstmöglich“ gedeckt werden. So können Waffen, Munition und andere Leistungen schneller beschafft werden, und auch der Bau von Kasernen lässt sich forcieren.

Auch wird die Berücksichtigung von Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen im Rahmen von Vergabe- und Genehmigungsverfahren sowie die gemeinsame Beschaffung und Zusammenarbeit in der Europäischen Union und mit Partnerstaaten weiter gestärkt. Zudem werden auch in größerem Umfang Direktvergaben ermöglicht. 

Die Änderungen im BwPBBG im Überblick

Folgende Änderungen sind von Relevanz:

  • Der sachliche Anwendungsbereich für die beschleunigte Vergabe wird erweitert: Künftig fallen alle Aufträge zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr unter die beschleunigten Verfahren. Dies umfasst auch zivile Beschaffungen wie Sanitätsmaterial, medizinische Geräte, und Medikamente. Ebenso fallen alle Baumaßnahmen und Planungsleistungen für die Bundeswehr unter das Gesetz, unabhängig davon, ob sie spezifisch verteidigungs- oder sicherheitsbezogenen Zwecken dienen.
  • Der persönliche Anwendungsbereich für beschleunigte Vergaben wird auf Seiten der Beschaffungsstellen erweitert. Er erfasst neben dem Bundesministerium der Verteidigung und seinen Beschaffungsbehörden auch Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes, die Landesbauverwaltungen bei übertragenen Bundeswehraufgaben sowie das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung und die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. Zusätzlich können deutsche Auftraggeber auch Bedarfe der Streitkräfte anderer EU-Mitgliedstaaten und EWR-Vertragsparteien unter den erleichterten Bedingungen beschaffen.
  • Das Gesetz hält an der Abschaffung der Losvergabe im Verteidigungsbereich fest. Dies betrifft sowohl Aufträge oberhalb als auch unterhalb der EU-Schwellenwerte. Auftraggeber können also ohne Begründung Großaufträge vergeben, etwa an Generalunternehmer. Für viele mittelständische Unternehmen dürfte dies erhebliche Auswirkungen auf das Geschäftsmodell haben – sie dürften zunehmend gezwungen sein, sich an Großunternehmen „anzuhängen″ und als Nachunternehmer tätig zu werden.
  • Das Gesetz schafft zudem weitreichende Zugangsbeschränkungen für Unternehmen aus Drittstaaten. Auftraggeber können die Teilnahme an Vergabeverfahren jederzeit auf Bewerber oder Bieter beschränken, die in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind. Wirtschaftsteilnehmer aus Drittstaaten verlieren neben ihrem Beteiligungsanspruch auch die Antragsbefugnis im Nachprüfungsverfahren, wie zuvor schon vom EuGH entschieden (Urteil v. 22. Oktober 2024 – C-652/22 „Kolin”).
  • Zusätzlich können Auftraggeber einen bestimmten wertmäßigen Anteil der gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen aus EU-Mitgliedstaaten vorschreiben. Dies soll verhindern, dass die Privilegierung von Bieterunternehmen aus der EU durch europäische Tochtergesellschaften von Drittstaatsunternehmen oder durch Waren aus Drittländern umgangen wird. Auch bei Unterauftragnehmern können entsprechende Beschränkungen vorgesehen werden. Ausnahmen gelten für Unternehmen aus EWR-Vertragsstaaten, Staaten des GPA-Abkommens und für Staaten mit entsprechenden Freihandelsabkommen mit der EU. 
  • Das Gesetz konkretisiert die Anwendung von Artikel 346 AEUV und der deutschen Umsetzung in § 107 Abs. 2 GWB, d.h. der Ausnahme für Direktbeschaffungen ohne Durchführung von Vergabeverfahren im Bereich der Rüstungsbeschaffung und anderen Bereichen, in denen wesentliche Sicherheitsinteressen tangiert sind (wie z.B. Kommunikationssysteme von Bundeswehr und Sicherheitsbehörden). Demnach sollen Beschaffungen zum Erreichen der europäischen Verteidigungsbereitschaft stets wesentliche deutsche Sicherheitsinteressen berühren. Die Versorgungssicherheit durch Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial einschließlich der erforderlichen Infrastruktur- und Produktionskapazitäten stellt ebenfalls ein wesentliches Sicherheitsinteresse dar. 
  • Zudem wird die Nichtigkeitsfolge in § 135 GWB bei Defacto-Vergaben modifiziert: Selbst bei einer als unzulässig eingestuften Direktvergabe kann die Vergabekammer feststellen, dass der Vertrag zum Schutz wesentlicher staatlicher Sicherheitsinteressen in Kraft bleibt.
  • Auch der Anwendungsbereich des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb wird erweitert, was faktisch gleichermaßen auf eine Direktvergabe hinausläuft. Solche Verfahren sind nunmehr immer schon zulässig, wenn und soweit dringliche, zwingende Gründe ein reguläres Verfahren mit den hier geltenden Fristen nicht zulassen und eine kontinuierliche Leistungserbringung aus Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen gewährleistet werden muss. 
  • Im Ergebnis dürfte sich kraft der vorgenannten Regelungen die Praxis der Direktvergabe weiter erheblich ausdehnen.
  • Die Möglichkeiten für Regierungskäufe durch die Bundesregierung sollen durch neue Regelungen zur Zentralen Beschaffungsstelle gestärkt werden. Deutsche Auftraggeber können sowohl zentrale Beschaffungstätigkeiten für andere Staaten wahrnehmen als auch Leistungen von zentralen Beschaffungsstellen anderer EU-Mitgliedstaaten beziehen.
  • Zur Stärkung innovativer Beschaffungen wird erstmals das Instrument der Innovationspartnerschaft für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Aufträge eingeführt. Die Markterkundung wird zudem flexibilisiert, indem Informationen von Marktteilnehmern eingeholt und für Planung und Durchführung von Vergabeverfahren genutzt werden können. Dies erleichtert den Austausch zwischen der Bundeswehr und der anbietenden Wirtschaft. Die Ausschlussgründe wegen Vorbefassung im Sinne einer sog. Projektantenstellung werden restriktiver gehandhabt.
  • Vertragsrechtlich werden Vorauszahlungen ermöglicht, wenn dies geeignet ist, die Anzahl der Bewerber oder Bieter zu erhöhen. Diese Neuerung soll insbesondere Start-ups und kapitalschwächeren Unternehmen die Teilnahme am Wettbewerb ermöglichen und somit Innovation und Wettbewerb fördern.
  • Nach Vertragsschluss werden die Regeln für nachträgliche Auftragsänderungen und die Erweiterung von Rahmenverträgen dahingehend liberalisiert, dass abweichend von § 132 GWB solche Auftragserweiterungen stets zulässig sind, soweit sie im Sicherheitsinteresse notwendig sind.
  • Schließlich werden die Nachprüfungsverfahren über beiden Instanzen hinweg beschleunigt. Die Vergabekammer des Bundes wird für alle Vergabeverfahren im Anwendungsbereich des Gesetzes allein zuständig, was eine beschleunigte Bearbeitung und einheitliche Rechtsauslegung gewährleisten soll. Auf Antrag des Auftraggebers kann nach Lage der Akten entschieden werden. Bei Abwägungsentscheidungen wird das Sicherheits- und Verteidigungsinteresse besonders gewichtet. Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde zum Oberlandesgericht entfällt, wenn der Antragsteller bereits vor der Vergabekammer unterlegen ist. Somit kann in diesem Fall regelmäßig der Zuschlag erteilt werden und sind die Bieter hinsichtlich von Vergabeverstößen auf Schadensersatz verwiesen. Diese Regelung ist im Lichte des für die Bieterunternehmen zu gewährenden effektiven Rechtsschutzes sehr umstritten.

Insgesamt ist mit dem Beschleunigungsgesetz – bis an die Grenze des rechtsstaatlich Vertretbaren – ein wirkungsvoller Handlungsrahmen für eine beschleunigte Beschaffung geschaffen worden. Es bleibt zu hoffen, dass von diesem Instrumentarium in verständiger und zugleich nachhaltiger Weise Gebrauch gemacht wird und die Beschaffungstätigkeit im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich im Interesse der Verteidigungsbereitschaft des Landes weiter an Fahrt gewinnt. 

Sowohl Beschaffungsstellen als auch die anbietende Wirtschaft sollten nicht zögern, die neuen Spielräume zu nutzen, welche das Gesetz eröffnet: Sowohl Markterkundungen und die Vorstellung von Produktinnovationen als auch die Inanspruchnahme direkter Vergabeprozesse werden in Zeiten dringlichen Beschaffungsbedarfs zu gesetzlich legitimierten Instrumentarien der Vertragsanbahnung und der vertragsbasierten Zusammenarbeit im Verteidigungs- und Sicherheitssektor. Dass vor diesem Hintergrund die Einhaltung von Compliance Vorschriften unverändert – ja mehr denn je – besonderes Augenmerk verdient, sollte bei aller Beschaffungseuphorie nicht aus dem Blick geraten.  

Der Beitrag Bundeswehr kann schneller beschaffen – Beschleunigungsgesetz in Kraft! erschien zuerst auf CMS Blog.

‘Tranche 1’ reforms to the EPBC Act come into effect: What you need to know

Norton Rose Fulbright - Mi, 25.02.2026 - 05:47
The Environment Protection Reform Act 2025 (Cth) and six related pieces of legislation passed Parliament in November 2025 and received Royal Assent on 1 December 2025 (EPBC Act Reforms).

IR Insights - What makes a great in-house legal Counsel?

Dentons Insights - Mi, 25.02.2026 - 01:00

Australia: Increasingly, the success of highly driven and competent in-house legal counsel is key to the good governance of any organisation and high performers are sought after by private and public sector employers. 

Contractor Magazine - A mixed review

Dentons Insights - Mi, 25.02.2026 - 01:00

New Zealand: Our prediction for 2025 was that there was some cause for optimism in the sector after a difficult period. Unfortunately, we appear to have been a year early in that prediction, with the sector having a difficult 2025. However, we are hopeful that 2026 will see a pickup.

IR Insights Podcast: What makes a great in-house legal Counsel?

Dentons Insights - Mi, 25.02.2026 - 01:00

Australia: In this episode, Employment & Safety Partners Paul O’Halloran and Helene Lee share their insights into what makes an exceptional in‑house legal counsel. Drawing on Dentons’ work with some of the world’s largest organisations, we explore why high‑performing counsel are essential to strong governance and why their skills are in such high demand.

Policy Newsletter | February 2026

Dentons Insights - Mi, 25.02.2026 - 01:00

India: The outcomes of the recently concluded global AI summit clarified India's approach to responsible AI deployment while the Union Budget reinforced fiscal support for manufacturing, climate technologies and digital infrastructure.

Consultants Marn-Ki Jeong and Ki-Soon Park and Attorney David K. S. Oh of Dentons Lee analyze the economic impact of the proposed Online Platform Fairness Act and offer regulatory recommendations

Dentons News - Mi, 25.02.2026 - 01:00

Consultants Marn-Ki Jeong and Ki-Soon Park and Attorney David K. S. Oh of Dentons Lee delivered a keynote address and led designated panel discussions at the 82nd Industrial Development Forum hosted by the Korea Industrial Alliance Forum on January 29, 2026, at the Automobile Hall in Seocho-dong, Seoul.

Dentons advises Biocodex on a strategic licensing agreement with THX Pharma

Dentons News - Mi, 25.02.2026 - 01:00

Dentons advised Biocodex on the negotiation and implementation of a strategic licensing agreement with THX Pharma (Theranexus), a biopharmaceutical company specialising in the treatment of rare neurological diseases, listed on Euronext Growth Paris.

Dentons advises Hutchinson on the acquisition of Cox and Company

Dentons News - Mi, 25.02.2026 - 01:00

Dentons advised Hutchinson, a French-headquartered manufacturer of components for the industrial and transportation sectors, on its acquisition of Cox & Company, a US-based specialist in de-icing and thermal management solutions for critical in-flight applications. This transaction reinforces Hutchinson’s position as a strategic partner in the aerospace sector.