Aktuelle Nachrichten
Politik nimmt Abschied von Rita Süssmuth
Hin und Her in München: Auf der Landshuter Allee gilt wieder Tempo 30
Nachdem in den letzten Jahren aufgrund eines Luftreinhalteplans auf einer der befahrensten Straßen Münchens Tempo 30 gegolten hatte, waren ab Januar 50 km/h erlaubt. Doch nun muss die Stadt die Schilder schon wieder austauschen – selber schuld, sagt der VGH München.
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Identitätsmissbrauch: BaFin warnt vor Angeboten auf der Website trade.amlin-limited(.)info
Urteil gegen Facebooks Datensauger: Freunde-Finder-Funktion rechtswidrig
Facebook darf laut einem Urteil des LG Berlin II in Deutschland nicht über seine Freunde-Finder-Funktion auf Kontaktdaten von Menschen zugreifen, die selbst nicht Nutzer der Plattform sind. Die Verbraucherzentrale sieht in der Gerichtsentscheidung ein wichtiges Signal.
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Identitätsdiebstahl: BaFin warnt vor Angeboten auf der Website personalcontrol-room(.)com
DFSA publishes its conflicts of interest thematic review
Digitale Sparringspartner für Einzelanwälte
In der Kurve geradeaus gefahren
Für Rechtsanwalt M. war es der Durchbruch. Mitten im aussichtslos erscheinenden Kampf für einen an einem Hirntumor erkrankten Mandanten erschienen neue Studiendaten. Die erste Instanz hatte die Klage auf Kostenübernahme für eine innovative Therapie abgewiesen, doch mit dieser Studienlage sollte sich das Blatt wenden lassen. Zeit für die kühne Entscheidung: Sprungrevision. Der direkte Weg zum BSG.
Die Enttäuschung kam postwendend. Der Beschluss aus Kassel war kurz. Die Revision wurde zurückgewiesen: Der Senat sei an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden, neuer Tatsachenvortrag sei im Revisionsverfahren ausgeschlossen. So will es § 163 des SGG. M. hatte den Trumpf in der Hand, ihn aber im falschen Verfahren ausgespielt. Er war in der Kurve geradeaus gefahren.
Eine von Prozessrecht und nicht von Emotionen getriebene KI hätte die Euphorie vielleicht in Frage gestellt: „Du planst eine Sprungrevision? Gemäß § 163 SGG kannst Du keine neuen Tatsachen vortragen. Willst Du wirklich auf die Möglichkeit verzichten, diese Beweise in die Berufung einzubringen?“
(Disclaimer: Die Geschichte ist selbstverständlich fiktiv und dramaturgisch frei an ein echtes Urteil des BSG angelehnt. Ebenso ist die Annahme, den werten Leser:innen könnte ein solcher Fehler unterlaufen, rein hypothetisch.)
Proof-of-Concept: Technischer Aufbau und juristische Erkenntnisse
Die Geschichte illustriert ein Problem, das mich umtreibt. Demographischer Wandel und die immer höheren Kosten der Sozialsysteme lassen eine wachsende Bedeutung des Rechtsgebiets erwarten. Und das gerade in einem wirtschaftlich für Organe der Rechtspflege uninteressanten Gebiet. Warum also nicht KI-Anwendung im Sozialrecht beleuchten?
Mein Proof-of-Concept war von Anfang an mehr als ein Experiment mit Chatbots. Es ging darum, einen KI-gestützten Arbeitsfluss zu schaffen, der juristisch nachvollziehbare und belastbare Ergebnisse liefert.
1. Datenbasis
Zunächst habe ich frei verfügbare Gerichtsentscheidungen in eine Open-Source-Datenbank (Postgres mit pgvector) geladen. Damit konnten die Texte in sogenannte Vektorräume übersetzt werden – eine Voraussetzung für die heute gängigste Abfragetechnik: Retrieval-Augmented Generation (RAG). Simpel erklärt, bedeutet RAG, dass die KI vor dem Antworten erst in der bereitgestellten Bibliothek nachschlägt und ihre Antwort auf den gefundenen Dokumenten basiert, statt frei zu halluzinieren.
2. Mehr als RAG: Strukturanalyse und Subsumtionselemente
Anschließend ließ ich die Entscheidungen in automatisierten Läufen strukturiert analysieren. Maßgeblich war die juristische Subsumtionstechnik: Einzelne Elemente der Urteile wurden zerlegt und kategorisiert. Parallel wurde statistisch erhoben, welche Passagen auf „gefestigter“ Rechtsprechung beruhen und wo jüngere, abweichende Argumentationslinien auftauchen. So entstand eine dogmatisch saubere Grundlage, die Entwicklungen in der Rechtsprechung nachvollziehbar macht.
3. Kontext-Engineering mit juristischer Präzision
Diese aufbereitete Datenbasis ist die Grundlage für das, was man Prompt Engineering nennt: die Kunst, einer KI präzise Arbeitsanweisungen zu geben. Im Grunde ist es eine digitale Form der Subsumtion. Die Weiterentwicklung, oft als Context Engineering bezeichnet, ist nur die logische Konsequenz: Man liefert nicht nur die Frage, sondern das perfekt aufbereitete Material gleich mit. Die Ergebnisse waren in ihrer Sorgfalt und Nachvollziehbarkeit überzeugend.
4. Agenten-Diskussionen aus verschiedenen Blickwinkeln
Der entscheidende Schritt war, KI-Agenten gegeneinander antreten zu lassen. Diese wurden so konzipiert, dass sie verschiedene Rollen einnahmen: mal parteiisch für den Versicherten, mal neutral aus Sicht des Gerichts, mal aus der Perspektive der Kassen. Das Ergebnis war ein Diskussionsprozess, der der Arbeit eines kleinen Juristenteams nahekommt. Aspekte, die man allein leicht übersieht, wurden sichtbar. Für Einzelanwälte bedeutet das, die eigene Argumentation in einer Tiefe zu prüfen, die bislang nur in größeren Teams erreichbar war.
5. Der juristische Mehrwert
Die von den Agenten erarbeiteten Argumente standen denen guter Juristen in nichts nach. Vor allem aber eröffneten sie eine neue Qualität der Selbstkontrolle. Die KI wird zur Kollegin, die Einwände erhebt, und man selbst kommt in die Situation, die eigene Argumentation gegen andere Sichtweisen zu testen. Am Ende steht eine Ausarbeitung, die umfassender und sorgfältiger ist und die Mandantenberatung spürbar verbessert.
Gestalten oder gestaltet werden?
Bei aller Freude über gute Ergebnisse: die KI bleibt ein Werkzeug, nicht die Entscheidungsträgerin. Die Verantwortung verbleibt beim Menschen. Das bedeutet auch, sensible Mandantendaten vor der Verarbeitung konsequent zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren. Die wachsende Verfügbarkeit leistungsstarker, lokal installierbarer Open-Source-LLMs bietet hier zudem eine sichere Alternative zur Cloud. Die Technologie ist da und der Zugang zu ihr demokratisiert. Der wertvollste Schatz, die eigenen Schriftsätze und Vermerke, lassen sich mit diesen neuen Methoden erschließen. Hier liegt die Chance des „Vibecodings“: der Kunst für digital-affine Anwälte, mit eigenen Kenntnissen in Softwarekonzeption oder den richtigen Partnern eigene Workflows zu schaffen. So entstehen Werkzeuge, die passgenau auf die eigene Expertise und Nische zugeschnitten sind. Ein Wettbewerbsvorteil, den standardisierte Tools nicht bieten können.
KI ersetzt keine Empathie und kein Mandatsverhältnis. Aber sie kann den Blick schärfen, Argumentationen vertiefen und für Einzelanwälte ein Reflexionsniveau schaffen, das zuvor den größeren Einheiten vorbehalten war. Großkanzleien mögen mehr Ressourcen haben, aber sie greifen auf dieselben LLM-Basismodelle zurück. Wer als Einzelanwältin / Einzelanwalt bereit ist, neue Werkzeuge zu erlernen und öffentlich verfügbare sowie eigene Daten konsequent zu nutzen, kann ein echtes Level Playing Field erreichen.
Es ist keine Frage mehr, ob die künstliche Intelligenz in der juristischen Praxis ankommt. Die Frage ist: Wer gestaltet mit?
Autor: Jan Prill ist Principal Consultant bei der IT-Beratung adesso. Er begann seine Laufbahn als Rechtsanwalt, wechselte dann in die Softwareentwicklung und leitete über viele Jahre Entwicklungsteams. Heute verbindet er juristische Expertise und technische Praxis, um Krankenversicherungen und Leistungserbringer bei der Digitalisierung und beim Einsatz von KI im Gesundheitswesen zu begleiten.
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Rede von Bundeskanzler Friedrich Merz beim Trauerstaatsakt zu Ehren von Rita Süssmuth
Sirma Group Holding neu im Prime Standard der Frankfurter Wertpapierbörse
Lebenslange Haftstrafe: Südkoreas Ex-Präsident legt Berufung ein
Südkoreas Ex-Präsident Yoon Suk Yeol will das gegen ihn ergangene Urteil anfechten. Seine Anwälte bemängeln angebliche rechtliche Fehler.
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Iran: Welle willkürlicher Verhaftungen und gewaltsamem Verschwindenlassen
(Beirut, 24. Februar 2026) – Nach den landesweiten Massakern an Protestierenden und Passanten durch Sicherheitskräfte am 8. und 9. Januar 2026 haben die iranischen Behörden eine brutale Kampagne gestartet, um die Bevölkerung durch willkürliche Massenverhaftungen, Folter und gewaltsames Verschwindenlassen zu terrorisieren, so Human Rights Watch heute.
Von Human Rights Watch geprüftes Beweismaterial zeigt, dass hochrangige Beamte, iranische Sicherheits- und Geheimdienste einschließlich der Polizei, bekannt als FARAJA, die Islamische Revolutionsgarde (IRGC) und ihre Geheimdienstorganisation, das Ministerium für Geheimdienst sowie Staatsanwalts- und Justizbeamte eine koordinierte, brutale Massenunterdrückung orchestriert haben, um weiteren Widerstand zu unterdrücken und ihre Gräueltaten zu vertuschen. Zusätzlich zu Massenverhaftungen haben sie Gefangene in Isolationshaft gehalten, darunter auch in inoffiziellen Einrichtungen, Hunderte von erzwungenen „Geständnissen“ ausgestrahlt, darunter auch von Kindern, und groß angelegte Zwangsverschleppungen durchgeführt, während sie in vielen Städten strenge Ausgangssperren verhängt haben, die dem Kriegsrecht ähneln.
„Während ein ganzes Land unter Schock, Entsetzen und Trauer steht und Familien nach den Massakern vom 8. und 9. Januar immer noch nach ihren Angehörigen suchen, terrorisiert das Regime die Bevölkerung weiter. Verhaftungen gehen weiter, und Gefangene werden gefoltert, zu „Geständnissen“ gezwungen und heimlich, summarisch und willkürlich hingerichtet“, sagte Bahar Saba, Iran-Expertin bei Human Rights Watch. „Angesichts der immensen Gefahren, denen die Gefangenen und gewaltsam Verschwundenen ausgesetzt sind, sollte internationalen Beobachtern unverzüglich ungehinderter Zugang zu allen Haftanstalten und Gefängnissen gewährt werden.“
Ein Gefangener, dessen Sprachaufzeichnung Human Rights Watch zugespielt wurde, betonte, wie wichtig es sei, die internationale Kontrolle aufrechtzuerhalten, und sagte: „Vergesst die Gefangenen nicht ... Seid unsere Stimme, wenn ihr eure Stimme nicht erhebt, werden sie uns alle umbringen.”
Zu den gewaltsam Verschwundenen zählen Personen, die festgenommen wurden, darunter möglicherweise auch Menschen, die an den Protesten teilgenommen haben und nie nach Hause zurückgekehrt sind. Einige Familien haben Anrufe erhalten, in denen ihnen mitgeteilt wurde, dass ihre Angehörigen getötet worden seien, aber trotz wiederholter Nachfragen weder die Leichen noch Informationen über ihre Angehörigen erhalten.
Eine Erklärung der Geheimdienstorganisation der IRGC vom 26. Januar deutete darauf hin, dass bis zu diesem Zeitpunkt mindestens 11.000 Personen von Geheimdienst- und Sicherheitskräften vorgeladen worden waren. Nach Angaben des Justizsprechers wurden bis zum 17. Februar 10.538 Personen strafrechtlich verfolgt und 8.843 Anklagen erhoben.
Human Rights Watch befragte 23 Personen innerhalb und außerhalb des Iran, darunter inhaftierte Demonstrant*innen, Angehörige von Getöteten, Inhaftierten und/oder gewaltsam Verschwundenen, Protestteilnehmer*innen, Anwält*innen, Menschenrechtsverteidiger*innen, medizinisches Fachpersonal und Journalist*innen. Die Quellen lieferten Informationen über die Lage in verschiedenen Regionen des Landes, darunter die Provinzen Alborz, Ost-Aserbaidschan, Fars, Golestan, Hormozgan, Ilam, Kermanshah, Kouzestan, Kurdistan, Lorestan, Mazandaran, Razavi Khorasan und Teheran.
Human Rights Watch analysierte außerdem Videos, die zeigen, wie Sicherheitskräfte Protestierende gewaltsam festnehmen und wie sie nach den Massakern massiv auf den Straßen präsent sind. Dazu gehören 139 Videos von erzwungenen „Geständnissen“, die vom staatlichen Fernsehen – Islamic Republic of Iran Broadcasting (IRIB) – und den staatlichen Medien bis zum 6. Februar ausgestrahlt wurden. Human Rights Watch hat außerdem offizielle Erklärungen, Berichte und Veröffentlichungen unabhängiger Medien und Menschenrechtsorganisationen geprüft.
Die Behörden haben wiederholt „rasche Gerichtsverfahren“ und eine „harte Reaktion“ ohne „jegliche Nachsicht“ versprochen, während sie die Demonstrant*innen als „Kriminelle“, „Feinde Gottes“ und „Terroristen“ bezeichneten. Am 3. Februar verurteilte ein Strafgericht in Qom den 19-jährigen Ringer-Champion Saleh Mohammadi wegen angeblicher Beteiligung am Tod eines Angehörigen der Sicherheitskräfte zum Tode. Mohammadi wurde nach einem Schnellverfahren verurteilt, das nicht einmal einen Monat dauerte und sich auf erzwungene „Geständnisse“ stützte, die ihm laut eigener Aussage unter Folter abgerungen wurden. Das Gericht hat entschieden, dass die Hinrichtung Mohammadi öffentlich vollstreckt werden soll.
Am 19. Februar berichtete Amnesty International, dass unter den 30 Personen, deren Fälle von der Organisation dokumentiert wurden und denen die Todesstrafe droht, auch Kinder sind. In einer Maßnahme, die an die 2022 ausgestrahlten Scheinprozesse erinnert, die zur willkürlichen Hinrichtung mehrerer Männer führten, begann IRIB mit der Ausstrahlung von Ausschnitten aus Gerichtsverfahren, darunter auch gegen zwei Kinder, wegen angeblicher Straftaten im Zusammenhang mit den Protesten.
Die genaue Anzahl der seit Beginn der Proteste verhafteten Personen ist weiterhin unbekannt, allerdings gehen Menschenrechtsorganisationen davon aus, dass es sich um mehrere Zehntausend handelt. Bis zum 13. Februar hatte das Volunteer Committee to Follow-Up on the Situation of Detainees, ein Netzwerk von Aktivist*innen außerhalb des Iran, die Namen und Details von über 2.800 verhafteten Personen veröffentlicht.
Die Befragten gaben an, dass Staatsanwälte und Gefängnisbeamte den Inhaftierten systematisch den Kontakt zu ihren Familien und Anwält*innen verweigern. Sie weigern sich zudem, Informationen über das Schicksal und den Verbleib der Gefangenen zu geben, wodurch diese dem gewaltsamen Verschwindenlassen ausgesetzt sind. Verschwindenlassen ist laut dem Völkerrecht ein schweres Verbrechen und gilt als fortdauernd, solange die Behörden sich weigern, Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib der Verschwundenen zu geben.
Eine Menschenrechtsaktivistin, die mit mehreren Angehörigen von Inhaftierten in den Provinzen Ilam und Kermanshah gesprochen hatte, berichtete, dass Beamte auf die Bitten der Familien mit Beleidigungen und Obszönitäten reagierten. Von Human Rights Watch verifizierte Videos, die online veröffentlicht wurden, zeigen Dutzende besorgte Familien, die sich vor Gefängnissen, Staatsanwaltschaften und Polizeistationen versammelt haben, um nach ihren Angehörigen zu suchen.
Human Rights Watch dokumentierte auch Fälle von Folter und anderen Misshandlungen, darunter schwere Schläge mit Schlagstöcken, Tritte und Faustschläge, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt, Nahrungsentzug und psychische Folter wie Hinrichtungsdrohungen und die Verweigerung medizinischer Versorgung für Verletzte. Diese Fälle, die ebenfalls schwere internationale Verbrechen darstellen dürften, sind vermutlich nur ein Bruchteil der tatsächlichen Zahl schwerwiegender Verstöße gegen die Haftbedingungen, da viele Menschen weiterhin ohne Kontakt zur Außenwelt inhaftiert sind.
Seit den Massakern haben die iranischen Behörden in zahlreichen Städten eine starke Militärpräsenz aufgebaut und aufrechterhalten und strenge Ausgangsbeschränkungen für die Bevölkerung verhängt. Mehrere Zeuginnen und Zeugen berichteten von Maßnahmen, die Ausgangssperren und dem Kriegsrecht ähnelten, darunter Checkpoints in Städten und auf innerstädtischen Straßen sowie bewaffnete Sicherheitskräfte, die regelmäßig Fahrzeuge anhielten und Autos und Mobiltelefone der Insassen durchsuchten. Diese Schilderungen wurden durch Videos bestätigt, die von Human Rights Watch verifiziert wurden.
Sicherheits- und Geheimdienste führen weiterhin Verhaftungen von tatsächlichen und vermeintlichen Regimekritiker*innen durch. Zu den Zielpersonen gehören Demonstrant*innen, Rechtsanwält*innen, medizinisches Fachpersonal, Menschenrechtsverteidiger*innen, Student*innen, Schüler*innen, Sportler*innen, Journalist*innen, politische Aktivist*innen, Umweltschützer*innen und Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten, darunter auch Bahá'í.
Seit Beginn der Proteste haben der IRIB sowie mit dem IRGC verbundene Medien Hunderte erzwungener „Geständnisse“ von Protestierenden ausgestrahlt. Damit schüren sie die Sorge, dass Menschen, deren erzwungene „Geständnisse“ öffentlich gezeigt wurden, mit der Verhängung der Todesstrafe oder mit willkürlichen Hinrichtungen rechnen müssen.Erzwungene „Geständnisse“ im Fernsehen verstoßen sowohl gegen das absolute Verbot von Folter und anderer Misshandlung als auch gegen das Recht auf Unschuldsvermutung und auf ein faires Verfahren. Die Islamische Republik hat eine lange Geschichte des Einsatzes solcher erzwungener „Geständnisse“, um Dissens zu unterdrücken. In einigen Fällen führten diese nach grob unfairen Verfahren zu Todesurteilen und willkürlichen Hinrichtungen.
Angesichts offizieller Verlautbarungen und der Hinrichtungswelle der vergangenen Jahre wächst die Sorge vor einer erneuten Flut von Todesurteilen sowie vor willkürlichen, summarischen und geheimen Hinrichtungen. Seit Beginn der Proteste haben Vertreter der Staatsbehörden Demonstrant*innen diffamiert und sie wiederholt als „Kriminelle“ und mohareb bezeichnet – also als Personen, die „Krieg gegen Gott führen“, was als Kapitalverbrechen eingestuft wird.
Die UN-Mitgliedstaaten sollten von den iranischen Behörden verlangen, alle willkürlich inhaftierten Personen unverzüglich freizulassen, das Schicksal sowie den Verbleib gewaltsam Verschwundener offenzulegen, sämtliche geplanten Hinrichtungen auszusetzen und unabhängigen internationalen Gremien wie der UN‑Untersuchungsmission zum Iran, uneingeschränkten Zugang zum Land zu gewähren, einschließlich zu Gefängnissen und Haftanstalten, Krankenhäusern, Leichenhallen und Friedhöfen.
Regierungen mit Botschaften im Iran sollten hochrangige Beobachter*innen zu allen Verfahren entsenden, in denen die Verhängung der Todesstrafe droht, und dringend Zugang zu sämtlichen Bereichen der Haftanstalten einfordern.
„Die systematische Straffreiheit hat es dem iranischen Regime ermöglicht, wiederholt völkerrechtswidrige Verbrechen zu begehen“, sagte Saba. „Justizbehörden anderer Länder sollten auf Grundlage des Weltrechtsprinzips und im Einklang mit ihren nationalen Gesetzen strafrechtliche Ermittlungen einleiten, um diejenigen zur Rechenschaft zu ziehen, die für diese Verbrechen verantwortlich sind.“
BVerwG 3 B 14.25 - Beschluss
Betrug: BaFin warnt vor gefälschtem BMF-Schreiben
Betrug: BaFin warnt vor „Garantieerklärung“ der FCA
Betriebsratsvergütung: Vom heißen Eisen zum Dauerbrenner
Längst sind die Fälle weit weniger schillernd als noch vor einigen Jahren:
Wer sich einmal näher mit dem Thema Betriebsratsvergütung beschäftigt hat, dem sind die Namen Klaus Volkert und Bernd Osterloh noch immer ein Begriff. Klaus Volkert, seinerzeit Konzernbetriebsratsvorsitzender bei VW, heute über 80 Jahre alt, wurde damals zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Es ging um sehr viel Geld, Korruption, Luxusreisen und Prostitution. Noch 2009 wurde ihm infolgedessen von der TU Braunschweig der Ehrendoktortitel aberkannt.
In der „Gehälteraffäre“ seines Nachfolgers Bernd Osterloh ging es dagegen „nur“ um Geld und die Frage: Waren Jahresgehälter von bis zu EUR 750.000,00 untreuerelevant? Die ebenfalls angeklagten Aufsichtsratsmitglieder und Prokuristen hatten bei ihren Vergütungsentscheidungen sowohl Qualifikationen, die der Betriebsrat während seiner Tätigkeit erworben hatte, als auch mögliche Sonderkarrieren bei einer hypothetischen Gehaltsentwicklung berücksichtigt.
Die Konsequenzen aus dem BGH-Urteil 2023In seiner Entscheidung aus dem Jahr 2023 (BGH, Urteil v. 10. Januar 2023 – 6 StR 133/22) hat der BGH die erstinstanzlichen Freisprüche dieser ehemaligen VW-Manager für viele überraschend aufgehoben und die Sache an das LG Braunschweig zurückverwiesen. Das Strafverfahren ist nach wie vor nicht abgeschlossen, eine Verurteilung wegen Untreue greifbar.
Spätestens seit dem Verfahren steht das Thema wieder oben auf der Compliance-Agenda vieler Unternehmen.
Grundprinzipien: Ehrenamt und LohnausfallprinzipDabei sind die Grundsätze scheinbar klar und einfach: Das Betriebsratsamt ist ein Ehrenamt (§ 37 Abs. 1 BetrVG). Es gilt das Lohnausfallprinzip (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Ein Betriebsratsmitglied, freigestellt oder auch nicht, darf also ab Amtsübernahme weder mehr noch weniger Vergütung erhalten als es ohne Betriebsratsamt erhalten hätte. Auch ein besonders zeitintensiver Einsatz oder die Übernahme verantwortungsvoller Funktionen als Betriebsrat rechtfertigen danach keine höhere Vergütung oder etwa Sitzungsgelder, Funktionszulagen, Pauschalen und andere geldwerte (Neben-)Leistungen – die Praxis war hier in der Vergangenheit zuweilen durchaus kreativ.
Praktische Herausforderungen bei der RückschauManches Unternehmen hat in der Folge des BGH-Urteils begonnen, die berufliche Entwicklung ihrer Betriebsratsmitglieder anhand dieser Maßstäbe für die Vergangenheit nachzuzeichnen. Das kann recht mühselig werden, vor allem, wenn die Betriebsräte schon viele Jahre tätig und die erforderlichen Daten gar nicht mehr oder jedenfalls nicht ohne weiteres abrufbar sind. Erfahrungsgemäß sind auch Umstrukturierungsmaßnahmen, die im Verlauf des Betriebsratsamts umgesetzt wurden, Sollbruchstellen – etwa weil Vergleichsmitarbeiter ausgeschieden oder Beförderungsstellen weggefallen sind.
Keine One-fits-All-LösungBei der rechtlichen Bewertung wird man bei der Nachzeichnung auch miteinbeziehen müssen, dass die Rechtslage in manchen Punkten unklar war und über viele Jahre hinweg durch punktuelle Rechtsprechung geprägt wurde. Auf eine One-fits-All-Lösung konnten – und können – die Unternehmen also nicht zurückgreifen. Das gilt auch und gerade für den sog. fiktiven Beförderungsanspruch des § 78 S. 2 BetrVG, der zur Prüfung der Rechtmäßigkeit von Betriebsratsvergütungen parallel herangezogen werden kann.
Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Arbeitgeber verpflichtet, Betriebsratsmitgliedern eine berufliche Entwicklung zu ermöglichen, die derjenigen entspricht, welche sie ohne die Ausübung ihres Amtes voraussichtlich durchlaufen hätten. Im Unterschied zu § 37 Abs. 4 S. 1 BetrVG kommt es hierbei nicht auf die Vergütungsentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung an, sondern auf die hypothetische individuelle Vergütungs- und Karriereentwicklung des jeweiligen Betriebsratsmitglieds selbst. Einzelheiten waren vielfach unklar oder Gegenstand von Einzelentscheidungen – und damit Nährboden für kreative Rechtsgestaltung.
In diese sich aus BAG und betriebsverfassungsrechtlichen Leitlinien geschaffene Rechtslage zu § 78 S. 2 BetrVG schlug das bereits erwähnte BGH-Urteil vom 10.01.2023 – 6 StR 133/22 zur „Gehälteraffäre“ in der Arbeitsrechtswelt ein wie eine Bombe: Die Annahme der Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht im Rahmen der Untreue (§266 StGB) durch den Bundesgerichtshof sei, so hieß es, den vagen Vorgaben des Begünstigungsverbots im Sinne des § 78 S. 2 BetrVG geschuldet. In Teilen der rechtswissenschaftlichen Fachliteratur wurde aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs gar die Abschaffung des „fiktiven Beförderungsanspruchs“ abgeleitet.
Der schmale Grat zwischen Begünstigung und BenachteiligungDie Entscheidung des Bundesgerichtshofs führte in der Praxis, insbesondere im Hinblick auf den „fiktiven Beförderungsanspruch“, naturgemäß zu erheblicher Unsicherheit bei Arbeitgebern. Das Problem des § 78 S. 2 BetrVG lag darin, dass Unternehmen bei Vorliegen eines „fiktiven Beförderungsanspruchs“ verpflichtet waren, dem Betriebsratsmitglied eine höhere Vergütung zu gewähren. Weigerte sich der Personalleiter, riskierte das Unternehmen eine Zahlungsklage, gewährte er sie zu schnell, drohte ihm eine Strafbarkeit wegen Untreue – ein äußerst schmaler Grat.
Zweites Gesetz zur Änderung des BetriebsverfassungsgesetzesDieses Spannungsverhältnis führte schließlich sogar zu gesetzgeberischem Tätigwerden. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes (BGBl. I 2024, Nr. 248) wurden die zentralen Vorschriften des § 37 BetrVG und § 78 BetrVG ergänzt. Viel gewonnen ist hierdurch für die Praxis bei näherem Hinsehen allerdings nicht:
Dass im Rahmen von § 37 Abs. 4 BetrVG maßgeblich für die Bestimmung vergleichbarer Arbeitnehmer der Zeitpunkt der erstmaligen Amtsübernahme, und eine spätere Neubestimmung der Vergleichsgruppe aus sachlichem Grund zulässig ist, war auch vorher schon allgemein herrschende Meinung. Und auch vor der Gesetzesänderung gab es Unternehmen, die schon Festlegungsvereinbarungen mit ihrem Betriebsrat getroffen hatten.
Gerade im Hinblick auf den „fiktiven Beförderungsanspruch“ ist nach wie vor einiges unklar. Man muss etwa auf die Gesetzesbegründung zurückgreifen, um aus dem Gesetz herauslesen zu können, dass Arbeitgeber bei der Besetzung von Stellen künftig auch solche Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen berücksichtigen dürfen, die der Betriebsrat während der Amtsausübung erworben hat – sofern diese für die konkrete Position im Unternehmen karriere- und vergütungsrelevant sind und nicht in unzulässiger Weise an die Betriebsratstätigkeit anknüpfen. In seinem Urteil vom 20. März 2025 – 7 AZR 46/24 stellte das BAG entsprechend fest, dass ein „fiktiver Beförderungsanspruch“ aus § 78 S. 2 BetrVG in Verbindung mit § 611a BGB bestehen kann – und dass auch der Bundesgerichtshof einen solchen Anspruch in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2023 anerkannt habe.
Compliance-Praxis: Dokumentation und sorgfältige Prüfung individueller VergütungsentwicklungenSchon dieser kurze Abriss zeigt, dass die Betriebsratsvergütung mittlerweile zum Dauerbrenner der arbeitsrechtlichen Compliance geworden ist. In der vorwärts gerichteten Personalarbeit geht es darum, möglichst effektiv eine kontinuierliche und detaillierte Dokumentation zur betriebsüblichen Entwicklung vergleichbarer Mitarbeiter sicherzustellen. Bei innerbetrieblichen Veränderungen wie etwa Tarifwechseln, der Einführung oder Streichung von Lohnbestandteilen, Umstrukturierungen oder teilweisem Wegfall der Vergleichsgruppe ist zu prüfen, ob Anpassungsbedarf besteht. Und außergewöhnliche Vergütungsentwicklungen sind mit besonderer Vorsicht zu behandeln; Arbeitgeber sollten vor jeder Entscheidung prüfen, ob das betreffende Betriebsratsmitglied die erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Qualifikationen für die jeweilige konkrete Stelle besitzt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, welche Qualifikationen und Kenntnisse während der Amtsausübung erworben wurden und inwiefern diese für die konkrete Position relevant sind. Im Zweifelsfall ist eine professionelle externe Stellungnahme hierzu empfehlenswert.
In den folgenden Beiträgen dieser Reihe werden wir uns mit diesem und weiteren praxisrelevanten betriebsverfassungsrechtlichen Compliance-Themen näher auseinandersetzen. Wir wünschen viel Spaß beim Lesen!
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Russlands Krieg gegen die Ukraine: Vier Jahre später
Am 24. Februar 2022 begann Russland mit der vollständigen Invasion der Ukraine. Der Krieg, der durch unaufhörliche Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit geprägt ist, hat Zehntausende zivile Opfer gefordert und die größte Fluchtkrise in Europa seit dem Zweiten Weltkrieg ausgelöst.
Seit Beginn des Krieges haben russische Streitkräfte wiederholt gezeigt, dass sie das humanitäre Völkerrecht und das Leben der Zivilbevölkerung missachten. Von Charkiw, Isjum und Mariupol bis nach Kyjiw, Tschernihiw und Cherson haben sie Krankenhäuser, Schulen und Wohnblocks angegriffen. Dabei haben sie ganze Stadtteile zerstört, oft durch willkürliche Angriffe mit Sprengwaffen in besiedelten Gebieten.
In Gebieten, die von Russland besetzt sind, einschließlich Butscha, Isjum und Cherson, haben russische Streitkräfte summarische Hinrichtungen, gewaltsame Verschleppungen, sexuelle Gewalt und Folter verübt. Zivilist*innen wurden in Kellern und behelfsmäßigen Gefängnissen gefangen gehalten, geschlagen, mit Elektroschocks gefoltert und Scheinhinrichtungen ausgesetzt. Ukrainische Kriegsgefangene und zivile Häftlinge, die sich noch immer in russischer Haft befinden, sind täglich körperlicher und psychischer Gewalt ausgesetzt. Tausende ukrainische Kinder wurden deportiert oder gewaltsam nach Russland oder in von Russland besetzte Gebiete verschleppt.
In den besetzten Gebieten begehen die russischen Behörden weiterhin regelmäßige Menschenrechtsverletzungen, indem sie russische Gesetze durchsetzen, unrechtmäßig Eigentum beschlagnahmen und Ukrainer*innen dazu zwingen, die russische Staatsbürgerschaft anzunehmen und Wehrdienst zu leisten. Die Besatzungsbehörden haben in den Schulen die russische Sprache und russische Lehrpläne eingeführt, um die ukrainische Identität, Sprache und Kultur systematisch zu unterdrücken.
Seit 2022 haben russische Streitkräfte auch wiederholt das ukrainische Energienetz ins Visier genommen, eine für das Überleben der Zivilbevölkerung unverzichtbare Infrastruktur. Die jüngste Angriffswelle hat dazu geführt, dass über eine Million Ukrainer*innen in den Wintermonaten mit erheblichen Unterbrechungen bei der Wärme-, Wasser- und Stromversorgung zu kämpfen haben. Während die von den Vereinigten Staaten geführten Friedensverhandlungen weitergehen, scherzen die Ukrainer*innen nach jeder weiteren brutalen nächtlichen Angriffswelle bitter, dass diese Raketen das wahre „Friedensangebot“ des Kremls seien.
Nach vier Jahren erfordert das Ausmaß der dokumentierten Gräueltaten konkrete Rechenschaftspflicht in der gesamten russischen Befehlskette, von den Verantwortlichen vor Ort bis hin zur höchsten politischen und militärischen Führung Russlands. Die Haftbefehle des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) gegen hochrangige russische Beamte sind ein wichtiger Meilenstein auf dem Weg zur Gerechtigkeit für die Opfer. Die Verbündeten der Ukraine, darunter die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten, sollten die Aufklärung aller schweren Verbrechen durch nationale Ermittlungen und Ermittlungen des IStGH uneingeschränkt unterstützen, die Vollstreckung der Haftbefehle vorantreiben, die Ausweitung der Strafverfolgung nach dem Weltrechtsprinzip fördern und die starken und widerstandsfähigen zivilgesellschaftlichen Gruppen in der Ukraine unterstützen, die sowohl Verstöße dokumentieren als auch Überlebenden helfen.
Artificial Intelligence in the Australian financial services sector: A practical compliance primer
Dentons advises AD Ports Group on AED 295 million logistics asset sale in Abu Dhabi
Dentons is proud to have advised AD Ports Group on the AED 295 million sale of KEZAD Logistics Park – KLP Free Zone 3 to Mair Group.
Dentons celebrates 16 consecutive years as one of Canada’s Best Diversity Employers
Dentons has been recognized as one of Canada’s Best Diversity Employers for 2026, marking its 16th consecutive year receiving the distinction.
