Beiträge
Marinetti, Adrià, Myhrvold – Über Schönheit und Schrecken der Modernist Cuisine
*»Um zu leben muss umgebracht werden. Das kann die Maus sein, die von der Katze gefressen wird, oder die Pflanze, die wir als Gemüse verspeisen. Deshalb sage ich, die Kunst hat, alten Opferritualen vergleichbar, die Aufgabe, uns zu entsühnen von der Schuld, die wir auf uns laden, in dem wir leben.«
(Hans J. Syberberg)
- *. Eine Kurzfassung wurde unter dem Titel »Marinetti, Adrià und die Dokumenta 12« veröffentlicht im: Merkur – Deutsche Zeitschrift für Europäisches Denken – 2018, Heft 825, Seite 44-54.
Islamic Banking – Eine wirtschaftsethische Betrachtung
Der Begriff Wirtschaftsethik wird immer häufiger gebraucht. In der allgemeinen Wahrnehmung handelt es sich dabei um eine Errungenschaft der postindustriellen Zeit, die die Säulen des eigenen wirtschaftlichen Erfolgs kritisch betrachtet.1 Vor diesem Hintergrund könnte man annehmen, dass der Gedanke der Wirtschaftsethik zumindest in seinem Kern auf die liberalen, säkularen, frühindustrialisierten Länder des Westens beschränkt ist. Es wäre aus hiesiger Sicht legitim, im Islamic Banking eine Frühform eben jenes Gedankens zu sehen. Die folgende Bearbeitung intendiert, dem Leser eine erste Orientierung zu bieten, welche Aspekte hinsichtlich des Islamic Banking zu beachten sind. Dabei wird der Schwerpunkt auf die Vermittlung von Grundlagenwissen im Islamic Banking gelegt. Idealerweise finden sich Überschneidungen zu unserer heutigen Vorstellung der Wirtschaftsethik.2
Die Teilabhilfe – das exotische Wesen
Dieser Beitrag soll das Rechtsinstitut der Teilabhilfe im allgemeinen Verwaltungs- und öffentlichen Baurecht, jedoch außerhalb des Kommunalabgabenrechts, näher beleuchten, die unterschiedlichen Meinungen hierzu zusammenfassen, wiedergeben sowie einen weiteren denkbaren Lösungsansatz aufzeigen. Daneben soll auch thematisiert werden, wie es zu Teilabhilfesituationen im öffentlichen Baurecht kommen kann und wie diese ggf. aus behördlicher Sicht vermieden werden können. Außerdem soll sich der Frage angenähert werden, wie die Teilabhilfe hinsichtlich deren Rechtsnatur eingeordnet werden kann, sofern hierzu überhaupt eine Aussage möglich ist.