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Whistleblowing als Mittel zur Einflussnahme – Voraussetzungen und Chancen

Im April 2011 wurde durch das IDW der Prüfungsstandard „Grundsätze ordnungsgemäßer Prüfungen von Compliance Management Systemen“ (IDW PS 980) veröffentlicht. Folgende Elemente eines CMS wurden dabei formuliert:

  • Compliance-Kultur
  • Compliance-Ziele
  • Compliance-Organisation
  • Compliance-Risiken
  • Compliance-Programm
  • Compliance-Kommunikation
  • Compliance-Überwachung und Verbesserung.

Die folgende Bearbeitung widmet sich dem Element der Compliance-Kultur. Während in der Literatur häufig ein Blick auf das Verhalten des Managements gelegt wird („tone at the top“), sollen an dieser Stelle die Einflussmöglichkeiten der einzelnen Mitarbeiter untersucht werden. Welche Rolle spielen sie in Unternehmen mit installiertem Whistleblowing-System hinsichtlich der Entwicklung der Unternehmenskultur? Bietet das Whistleblowing Mitarbeitern die Möglichkeit, auf die Unternehmenskultur Einfluss zu nehmen? Der Verfasser betrachtet den ökonomischen Kulturbegriff und den Einfluss des Whistleblowings hierauf. Dabei werden die Dilemmata, die einem Whistleblower begegnen, dargestellt und Lösungsmöglichkeiten evaluiert.

Scharia-Compliance im Finanzsektor – eine kritische Betrachtung der Scharia-Boards

Scharia Boards werden im Banking-Sektor bedeutsamer. Mit der Kuveyt Türk Bank hat das Islamic Banking endgültig in Deutschland Fuß gefasst. Im Zeichen der Globalisierung wird es auch für Banken wichtiger, geeignetes Personal ausfindig zu machen. Dies gilt insbesondere für die Zusammensetzung sogenannter Scharia-Boards. Schließlich umfassen hiesige betriebswirtschaftliche wie auch rechtliche Ausbildungen keine Wissensvermittlung im islamischen Recht. Welche Qualifikationsvoraussetzungen sollten also für die Mitglieder gelten? Nach welchen Kriterien sollten sie ausgewählt werden? Der folgende Aufsatz gibt Hinweise zur Beantwortung dieser Fragen. Im Zuge dessen werden das islamische Recht und die Scharia Boards kurz umrissen. Dabei wird die aktuelle Praxis der Zusammensetzung der Scharia-Boards kritisch hinterfragt.

Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 II 1 GG) – Schema

Kurzeinführung

(1) Art. 2 II 1 GG enthält zwei Grundrechte: Das Recht auf Leben und das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Das Recht auf Leben stellt im Grundgesetz „einen Höchstwert dar“,1 sodass die menschliche Existenz rein rechtlich von der Vernichtung geschützt ist. Die Abschaffung der Todesstrafe ist somit darin angelegt, wenn auch nicht offensichtlich, aber sodann in Art. 102 GG nochmals ausdrücklich bestätigt.2 Das Recht auf körperliche Unversehrtheit hängt damit insofern eng zusammen.3 Dieser kommt vor allem im Umweltrecht eine weitere hohe Bedeutung zu, da sich ein Umweltgrundrecht nicht aus der Verfassung ableiten lässt.4 Schwierig ist dabei, inwieweit auch rein psychische Einwirkungen unter den Anwendungsbereich des Art. 2 II 1 Alt. 2 GG fallen.5 Ferner betont Art. 2 II 1 GG aus historischer Sicht nochmals die Abkehr von der nationalsozialistischen Willkürherrschaft.6 Das Bundesverfassungsgericht leitet aus Art. 2 II 1 GG eine objektiv-rechtliche Dimension ab, also eine staatliche Pflicht zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit.7

  • 1. s. BVerfGE 49, 24 (53).
  • 2. Münch/Kunig, GG Bd. 1, Art. 2, Rz. 44 aA.
  • 3. Manssen, StaatsR II, § 12., Rz. 275.
  • 4. Erbguth/Schlacke, UmweltR, § 4, Rz. 9.
  • 5. Münch/Kunig, GG Bd. 1 Art. 2, Rz. 63.
  • 6. Münch/Kunig, GG Bd. 1, Art. 2, Rz 44 aE.
  • 7. BVerfGE 18, 112; 39, 1.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG) – Schema

Kurzeinführung

(1) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht stellt eines der nicht explizit normierten, aber von der Rechtsprechung entwickelten Grundrechten dar.1 Grundlegend für dessen Entwicklung waren die Rechtsgedanken, welche von Art. 2 I GG ausgingen.2 Darüber hinaus wird das Grundrecht durch Art. 1 I GG beeinflusst, welcher daneben als Leit- und Auslegungslinie dient.3 Im Übrigen sollte jedoch Zurückhaltung bei der „Erfindung“ neuer Grundrechte durch die Verbindung mit Art. 1 I GG geboten sein, da letztendlich die Gefahr besteht die Menschenwürdegarantie zu banalisieren.4 Für die Klausur muss beachtet werden, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht zwar die allgemeine Handlungsfreiheit aufgrund von Spezialität verdrängt, allerdings hinter spezielleren Grundrechten (z. B. Art. 10 I GG) zurücktritt.5

  • 1. Grundlegend: BVerfGE 27, 1 (6 ff.); 34, 269 (280 ff.); 35, 202 (219 ff., 238 ff.); ablehnend: Ipsen, StaatsR II, § 18, Rz. 773.
  • 2. Jarass/Pieroth, GG, Art. 2, Rz. 36.
  • 3. Dreier/Dreier, GG Bd. 1, Art. 2 I, Rz. 69.
  • 4. ders., GG Bd. 1, Art. 1, Rz. 47 – 51, 167 f. mit weiteren kritischen Anmerkungen.
  • 5. Manssen, StaatsR II, § 11., Rz. 244.

Anmerkung zu BSG, 03.12.2015 - B 4 AS 47/14 R

Werden die Stromkosten für den Betrieb einer Heizungsanlage nicht gesondert erfasst, so können sie in Anlehnung an die Methoden der Zivilgerichte geschätzt werden. Voraussetzung einer Schätzung ist, dass die Aufklärung aller maßgebenden Umstände mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden wäre. Das Tatsachengericht hat in pflichtgemäßer Ermessensausübung über das Ob und die Art und Weise einer Schätzung sowie über die Ermittlung der Tatsachengrundlage zu entscheiden.

Verbraucherwarnung: Gratis Rückgabe innerhalb von 100 Tagen von fahrrad.de gilt trotz Umgehungsversuche des Fahrradversenders

Der Online-Fahrradversender fahrrad.de wirbt in großen Lettern mit „Gratis Rückgabe innerhalb von 100 Tagen“ in der Kopfzeile. „Und für den Fall, dass etwas doch nicht passen sollte, bieten wir dir 100 Tage Umtauschrecht“, heißt es fernerhin auf der Website. Einschränkende Fußnoten, die auf Kleingedrucktes verweisen, sind nicht vorhanden. Eigentlich ein guter Service – wenn sich fahrrad.de ohne Umgehungsversuche daran halten würde.

Der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch - Schema

Kurzeinführung

(1) Das Staatshaftungsrecht gilt als eher unbeliebte Materie in der juristischen Ausbildung. Das mag einerseits daran liegen, dass es größtenteils nirgendwo richtig kodifiziert ist. Somit müssen die Anspruchsvoraussetzungen (leider) entweder auswendig gelernt oder sonst irgendwie hergeleitet werden. Andererseits kann es auch daran liegen, dass dieser Materie im Studium aufgrund Zeitmangels weniger Beachtung geschenkt und es häufig erst gegen Ende der Vorlesungszeit behandelt wird. Gleichwohl ist es nach wie vor ratsam sich das Staatshaftungsrecht aufgrund dessen Examensrelevanz zumindest kurz angeschaut zu haben. Denn wie immer gilt auch hier der Grundsatz: Das, was Studierende hassen, lieben Prüfer. Somit verfolgt dieser Beitrag das Ziel den Folgenbeseitigungsanspruch in aller Kürze möglichst umfassend zu beleuchten.

Der Amtshaftungsanspruch (§ 839 I BGB i.V.m. Art. 34 GG) - Schema

Kurzeinführung

(1) „Kennen Sie den § 831 BGB?“. Mit diesen Worten leitete unser Dozent im Examinatorium zum allgemeinen Verwaltungsrecht die damalige Stunde zum Staatshaftungsrecht ein. Diese didaktisch zutreffend gezogenen Parallele sollte uns die Angst vor dem an sich systemlosen Staatshaftungsrecht nehmen. Der Hoffnung diese Erfahrung weitergeben zu können widmet sich somit dieser Kurzbeitrag. Das Staatshaftungsrecht ist nach wie vor sehr examensrelevant. Jedoch lassen sich wohl ein Großteil der Fälle mit der Kenntnis und einem vernünftigen Umgang des Amtshaftungsanspruchs (§ 839 I BGB, Art. 34 GG) lösen. In einer öffentlich-rechtlichen Klausur wird es ferner auch weniger zu einem gutachterlichen Einbau des Amtshaftungsanspruchs in eine Klage gehen, da hierfür der ordentliche Rechtsweg vorgesehen ist, § 40 II 1 HS 1 VwGO.1 Somit kann dieser Anspruch hauptsächlich in Form einer Zusatzfrage nach einer rechtlichen Würdigung in Betracht kommen.

  • 1. Detterbeck, VerwR AT, § 21, Rn. 1098.

Der Compliance Officer als Garant – Eine kritische Betrachtung

Der Compliance Officer ist in aller Munde. Sein fortschreitendes Ansehen verdankt er nicht zuletzt der immer noch allgegenwärtigen Entscheidung des BGH zu seiner Garantenpflicht,1 wobei angemerkt sei, dass der BGH sich im Grunde genommen nur explizit zu der Garantenpflicht der Innenrevision geäußert hat. Dennoch: Wer im Wirtschaftsleben dafür bestraft wird, dass er nicht handelt, muss eine Tätigkeit verrichten, die extrem bedeutsam ist. So bedeutsam, dass er quasi strafrechtlich zum Handeln gezwungen wird. So jedenfalls der öffentliche Eindruck. Doch besteht tatsächlich eine strafrechtliche Besonderheit im Hinblick auf die Tätigkeit des Compliance Officers? Gibt es einen besonderen Inhalt dieser Garantenpflicht? Der folgende Beitrag geht diesen Fragen nach.

Islamic Banking – Eine wirtschaftsethische Betrachtung

Der Begriff Wirtschaftsethik wird immer häufiger gebraucht. In der allgemeinen Wahrnehmung handelt es sich dabei um eine Errungenschaft der postindustriellen Zeit, die die Säulen des eigenen wirtschaftlichen Erfolgs kritisch betrachtet.1 Vor diesem Hintergrund könnte man annehmen, dass der Gedanke der Wirtschaftsethik zumindest in seinem Kern auf die liberalen, säkularen, frühindustrialisierten Länder des Westens beschränkt ist. Es wäre aus hiesiger Sicht legitim, im Islamic Banking eine Frühform eben jenes Gedankens zu sehen. Die folgende Bearbeitung intendiert, dem Leser eine erste Orientierung zu bieten, welche Aspekte hinsichtlich des Islamic Banking zu beachten sind. Dabei wird der Schwerpunkt auf die Vermittlung von Grundlagenwissen im Islamic Banking gelegt. Idealerweise finden sich Überschneidungen zu unserer heutigen Vorstellung der Wirtschaftsethik.2