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Corporate Governance im Nahen Osten am Beispiel des Iran

Die Region des Nahen Ostens dominiert seit geraumer Zeit die westliche Berichterstattung. Dabei überwiegen negative Nachrichten von Kriegs- und Krisenregionen. Andererseits prosperiert die Wirtschaft in einigen Ländern der Region. Dies hat intensivere Wirtschaftsbeziehungen mit westlichen Staaten zur Folge.1 Die folgende Arbeit konzentriert sich auf den Iran, ein Land, dass in den letzten Jahren von der Gewalt im Nahen Osten verschont geblieben ist, andererseits aber wirtschaftlich unter der Isolation vom Westen leidet.2 Gerade mit Blick auf die sich entspannende politische Situation soll die Arbeit als Orientierungshilfe für Unternehmen dienen, die ein Engagement im Iran planen.3 Aufgrund der jahrelangen Isolation und der strikten Embargo-Vorschriften ist den Compliance-Regelungen und der Corporate Governance eine nicht zu unterschätzende Bedeutung beizumessen.4 Des Weiteren ist aufgrund der jahrelangen Isolation davon auszugehen, dass hinsichtlich der Implementierung von Corporate Governance Standards ein großer Bedarf besteht. Dieser Bedarf soll im Folgenden evaluiert werden.

Die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 I GG) - Schema

Kurzeinführung

(1) Die allgemeine Handlungsfreiheit in Art. 2 I GG stellt das Auffanggrundrecht1 unter den Freiheitsgrundrechten dar. Obwohl der Gesetzgeber sich mit dem Wortlaut der Norm eher kompliziert ausgedrückt hatte, meinte er ganz profan: „Jeder kann tun und lassen, was er will“.2 In einer Prüfungsarbeit ist nur dann auf das Grundrecht einzugehen, wenn keine spezielleren Freiheitsgrundrechte in Betracht kommen.3 Umgekehrt bedeutet das aber nicht, dass Art. 2 I GG nur einen geringen Anwendungsbereich hätte. Vielmehr gewährleistet die Norm gerade einen lückenlosen Grundrechtsschutz, indem sie alle Handlungsmöglichkeiten schützt,4 insbesondere die Privatautonomie.5 Überdies wirkt Art. 2 I GG, gegebenenfalls i.V.m. Art. 1 I GG, abwehrend gegen noch neuartige, unbekannte Gefährdungen und öffnet somit die Tür für nicht explizit normierte, aber von der Rechtsprechung konstruierte, Grundrechte wie z. B. das allgemeine Persönlichkeitsrecht.6

  • 1. Ipsen, StaatsR II, § 18, Rz. 770.
  • 2. Grundlegend BVerfGE 6, 32 (36 f.); st. Rspr.; nochmals bestätigend BVerfGE 80, 137 (152 ff.).
  • 3. Kahl, JuS 08, 500; Manssen, StaatsR II, § 10., Rz. 230.
  • 4. Kahl, JuS 08, 500; Jarass/Pieroth, GG, Art. 2, Rz. 4 – 8.
  • 5. BVerfGE 114, 1 (34).
  • 6. Kritisch: Ipsen, StaatsR, § 18, Rz. 773; befürwortend: Manssen, StaatsR II, § 2., Rz. 43.

Die Allgemeine Prüfungsstruktur der Freiheitsgrundrechte

A) Allgemeine Aufbauregeln1

  1. Freiheitsrechte vor Gleichheitsrechten
  2. Spezielle Freiheitsrechte vor allgemeinen Freiheitsrechten
  • 1. Jarass/Pieroth, GG, Vorb. vor Art. 1, Rz. 2, 5 ff., 14 ff.

Die Garantie der Menschenwürde (Art. 1 I GG) - Schema

Kurzeinführung

(1) Ein historischer Rückblick in die Zeit der nationalsozialistischen Diktatur liefert die Erkenntnis, dass die Würde des Menschen damals mit Füßen getreten wurde.1 Aus diesen bitteren Erfahrungen heraus wurde die Würde des Menschen als oberster Wert an die Spitze des Grundgesetzes gestellt.2 Die Norm ist überdies im Zusammenhang mit Art. 79 III GG zu lesen: Daraus ergibt sich, dass die Menschenwürdegarantie in ihrer Unabänderlichkeit zusammen mit Art. 20 GG die tragenden Säulen des Grundgesetzes darstellen.3
(2) Art. 1 I GG bildet die „Wurzel aller Grundrechte“,4 da sich letztlich daraus alle weiteren Grundrechte ableiten lassen. Doch die anfangs scheinbar so klar verständlich Norm bereitet auf den zweiten Blick nicht unerhebliche Schwierigkeiten: Was ist mit „Würde“ genau gemeint? - Spätestens wenn sie verletzt ist wird es von uns allen bemerkt. - Es handelt sich hierbei also um einen komplexen Begriff, der einen weiten Umfang hat, aber einen kleinen Kern. Somit ist der Begriff schwierig einheitlich und allgemein zu definieren.5 Darüber hinaus ist umstritten, ob Art. 1 I GG überhaupt ein Grundrecht als solches darstellt, wenn die Norm im Zusammenhang mit Art. 1 III GG gelesen wird.6 Jedoch muss der Grundrechtscharakter des Art. 1 I GG bejaht werden, da es zu einem widersinnigen Ergebnis führte, wenn die Königsnorm der Verfassung keinen subjektiv-öffentlichen Charakter hätte.7
(3) Im Verhältnis zu den anderen Grundrechten wird die Gewährleistung des Art. 1 I GG durch diese konkretisiert.8 Insofern ist die Menschenwürdegarantie eine Art „letzte Verteidigungslinie“.9 Davor sind stets konkrete Normen aufgrund von Spezialität zu prüfen. Erscheint bei deren Auslegung die Menschenwürde als ausreichend berücksichtigt, erübrigt sich freilich der Rückgriff auf Art. 1 I GG.10

  • 1. Manssen, StaatsR II, § 9., Rz. 207.
  • 2. Jarass/Pieroth, GG, Art. 1, Rz. 2.
  • 3. Gröpl, StaatsR I, § 5., Rz. 232.
  • 4. BVerfGE 93, 266 (293); Jarass/Pieroth, GG, Art. 1, Rz. 5.
  • 5. Manssen, StaatsR II, § 9., Rz. 217.
  • 6. Ipsen, StaatsR II, § 4, Rz. 234 – 236.
  • 7. Manssen, StaatsR II, § 9., Rz. 208; Jarass/Pieroth, GG, Art. 1, Rz. 3.
  • 8. Jarass/Pieroth, GG, Art. 1, Rz. 5.
  • 9. Manssen, StaatsR II, § 9., Rz. 222.
  • 10. Jarass/Pieroth, GG, Art. 1, Rz. 5.

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