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Art. 11 GG - Freizügigkeit (Kommentar)

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

1. Einleitung

Art. 11 GG gewährleistet die Freizügigkeit. Sie ist ein Grundrecht, das den Einzelnen und die Gemeinschaft schützt. Die Freizügigkeit ermöglicht es, sich frei im Bundesgebiet zu bewegen und dort ansässig zu werden. Sie ist daher ein wichtiger Bestandteil einer demokratischen Gesellschaft.

2. Inhalt und Auslegung

Art. 11 GG besteht aus zwei Absätzen. Absatz 1 enthält den Gewährleistungsinhalt der Freizügigkeit. Absatz 2 enthält einen Schrankenvorbehalt für Beschränkungen der Freizügigkeit.

2.1. Absatz 1

Absatz 1 des Art. 11 GG bestimmt, dass alle Deutschen das Recht haben, sich im ganzen Bundesgebiet frei zu bewegen und sich an jedem Ort des Bundesgebietes anzusiedeln.

2.1.1. Freizügigkeit

Die Freizügigkeit umfasst zwei Rechte:

  • Das Recht auf freie Bewegung
  • Das Recht auf freie Niederlassung

2.1.2. Recht auf freie Bewegung

Das Recht auf freie Bewegung schützt das Recht, sich frei im Bundesgebiet zu bewegen. Es umfasst das Recht, sich von einem Ort zum anderen zu begeben, ohne dass dies einer behördlichen Genehmigung bedarf.

2.1.3. Recht auf freie Niederlassung

Das Recht auf freie Niederlassung schützt das Recht, sich an jedem Ort des Bundesgebietes niederzulassen. Es umfasst das Recht, sich dort anzusiedeln, zu wohnen und zu arbeiten.

2.2. Absatz 2

Absatz 2 des Art. 11 GG enthält einen Schrankenvorbehalt für Beschränkungen der Freizügigkeit. Danach können diese Rechte durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

3. Schranken

Die Schranken der Freizügigkeit sind eng auszulegen. Sie müssen sich aus Gründen des öffentlichen Interesses rechtfertigen lassen.

Zulässige Schranken sind insbesondere:

  • Beschränkungen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
  • Beschränkungen aus Gründen des Gesundheitsschutzes
  • Beschränkungen aus Gründen des Arbeitsmarktes

4. Rechtsfolgen

Art. 11 GG hat weitreichende Rechtsfolgen. Er gewährleistet die freie Bewegung und Niederlassung im Bundesgebiet.

5. Kritik

Art. 11 GG wird von einigen Stimmen kritisiert. Diese Stimmen argumentieren, dass die Schranken der Freizügigkeit zu weit gefasst seien und dass sie den Schutz der Mobilität beeinträchtigen könnten.

Die Kritik an Art. 11 GG ist jedoch nicht berechtigt. Die Schranken der Freizügigkeit sind eng ausgelegt und müssen aus Gründen des öffentlichen Interesses rechtfertigen lassen.

Literaturverzeichnis
Weitere Literatur: 
  • Sachs, Grundgesetz Kommentar, 8. Auflage, 2022, Art. 11
  • Maunz/Dürig, Grundgesetz Kommentar, 100. Ergänzungslieferung, 2023, Art. 11
  • Jarass/Pietzner, Grundgesetz Kommentar, 15. Auflage, 2022, Art. 11
Rechtsprechung: 
  • Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Juli 1954, Az. 1 BvR 55/51
  • Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 16. Dezember 1958, Az. 1 BvR 256/54
  • Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 21. September 1977, Az. 1 BvR 161/73