Art. 6 GG

BVerfG, 06.03.1968 - 1 BvL 2/63

Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, daß eine Waise nach Auslaufen ihrer Waisenrente kein Recht zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung hat (§ 313 Abs. 1 und 4 RVO).

BVerfG, 11.07.1967 - 1 BvL 23/64

1. Der Ausschluß des Anspruches des Stiefvaters auf Zweitkindergeld für ein in seinen Haushalt aufgenommenes uneheliches Kind seiner Ehefrau, dessen Vater Kinderzuschlag nach Besoldungsrecht erhielt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 KGKG), war mit Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 5 GG nicht vereinbar.
2. Die in Art. 6 Abs. 5 GG enthaltene Wertentscheidung verpflichtet den Gesetzgeber, das ihm Mögliche zu tun, um das Aufwachsen eines unehelichen Kindes in einer "Ersatzfamilie" zu fördern.

BVerfG, 13.12.1966 - 1 BvR 512/65

Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach die Aufwendungen jung verheirateter Eheleute zur Erstanschaffung ihrer Wohnungseinrichtung nicht als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG anzuerkennen sind, verstößt nicht gegen das Grundgesetz.

Art. 6 GG - Schutz von Ehe, Familie, Kindern (Kommentar)

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) ¹Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. ²Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

BVerfG, 20.04.1966 - 1 BvR 20/62; 1 BvR 27/64

Der Ausschluß der Klagbarkeit des Ehemäklerlohns durch § 656 BGB verstößt nicht gegen das Grundgesetz.

BVerfG, 26.11.1964 - 1 BvL 14/62

Der Ausschluß der bei ihrem Ehegatten beschäftigten Arbeitnehmer von der Rentenversicherung der Angestellten verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG.

BVerfG, 30.06.1964 - 1 BvL 16/62; 1 BvL 17/62; 1 BvL 18/62; 1 BvL 19/62; 1 BvL 20/62; 1 BvL 21/62; 1 BvL 22/62; 1 BvL 23/62; 1 BvL 24/62; 1 BvL 25/62

Die Zusammenveranlagung von Eltern und Kindern nach § 27 der Einkommensteuergesetze 1951, 1953, 1955 und 1958 ist mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht vereinbar.

BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 101/58

1. Auch wenn - wie im BVG - in Anknüpfung an zurückliegende Verhältnisse nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes gesetzlich neue Ansprüche geschaffen werden, muß die durch Art. 3 Abs. 2 GG gebotene Gleichbewertung der Unterhaltsleistung der Frau als Mutter, Hausfrau und Mithelfende beachtet werden.
2. Die erschwerenden Voraussetzungen der Witwerrente in § 43 Bundesversorgungsgesetz (BVersG) vom 20. Dezember 1950 - BGBl. S. 791 - (überwiegende Unterhaltsleistung der verstorbenen Ehefrau, bedingt durch Erwerbsunfähigkeit des Mannes) sind mit Art. 3 Abs. 2 und 3 GG vereinbar.
3. Die weitere Erschwerung der Witwerrente durch die Voraussetzungen, daß der Unterhalt aus dem Arbeitsverdienst der Frau geleistet worden und daß der Mann gegenwärtig bedürftig sei, ist mit Art. 3 Abs. 2 und 3 GG unvereinbar.
4. Die Erschwerung der Waisenrente in § 45 Abs. 5 Satz 1 BVG allein für die Kinder verheirateter Frauen, die an den Folgen einer Kriegsschädigung gestorben sind, durch die Voraussetzung überwiegender Unterhaltsleistung der Mutter ist mit Art. 3 Abs. 2 und 3 und mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar.