Aktuelle Nachrichten

US-Gericht lehnt Abspaltung von Instagram und WhatsApp ab

beck-aktuell - Mi, 19.11.2025 - 11:33

Der Facebook-Konzern Meta hat die Übernahmen von Instagram und WhatsApp vor Gericht verteidigen können. Doch der Streit könnte noch in nächster Instanz weitergehen.



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Epstein-Akten: Senat leitet Gesetz zur Freigabe an Trump

beck-aktuell - Mi, 19.11.2025 - 10:53

Die Ermittlungsakten zum Fall des Sexualstraftäters Epstein sollen nach dem Willen des US-Parlaments veröffentlicht werden. Dafür fehlt jetzt nur noch die Unterschrift eines Mannes.*



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„Jedes Kind zählt!“ – Kinderkommission zum Internationalen Tag Kinderrechte am 20. November 2025

Bundestag | Pressemitteilungen - Mi, 19.11.2025 - 10:47
Die Kinderkommission des Deutschen Bundestages teilt mit: Am 20. November 1989 verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen die UN-Konvention über die Rechte des Kindes. 196 Staaten haben in der Zwischenzeit diese Konvention, die allen Kindern auf der Welt in 54 Artikeln völkerrechtlich die gleichen verbindlichen Mindeststandards verbrieft, ratifiziert. In Deutschland und auf der ganzen Welt machen sich Kinder und Jugendliche seitdem an diesem Tag für die Umsetzung ihrer Rechte stark, dieses Jahr unter dem Motto: „Jedes Kind zählt!“ Die Kinderkommission des Deutschen Bundestages als Interessenvertretung der Kinder und Jugendlichen im Parlament setzt sich mit ihrem Arbeitsprogramm aktiv für die Einhaltung und Stärkung der Rechte der Kinder ein. Weltweit sind aufgrund von Krisen, Kriegen und Konflikten mehr Kinder denn je auf Unterstützung angewiesen. Gleichzeitig werden überall die Mittel für Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe gekürzt. Das hat gravierende Folgen für Millionen Kinder und bringt nicht wenige von ihnen in akute Lebensgefahr. Gerade deshalb ist es für die Kinderkommission besonders wichtig, den mit der Kinderrechtskonvention verbundenen Auftrag ins Zentrum von Politik und Gesellschaft zu stellen und Verbesserungen bei der Umsetzung der Kinderrechte einzufordern. Der Vorsitzende der Kinderkommission, Michael Hose, MdB, erklärt hierzu: „Kinderrechte sind keine wohlklingenden Absichtserklärungen, sondern konkrete Verpflichtungen. Sie gelten überall, im Krieg und im Frieden, im analogen wie im digitalen Raum. Gerade in einer Zeit, in der Kinder weltweit unter Armut, Gewalt und der Kommerzialisierung ihrer Lebenswelt leiden, braucht es eine Politik, die Kinder nicht nur schützt, sondern ihnen echte Teilhabe ermöglicht. Die Kinderkommission setzt sich dafür ein, dass Kinderrechte in allen politischen Entscheidungen berücksichtigt werden: in der Bildung, im digitalen Umfeld und beim Schutz vor Gewalt. Jedes Kind zählt und jedes Kind hat ein Recht auf eine sichere und gerechte Zukunft.“

VIa ZR 984/22, Entscheidung vom 12.11.2025

BGH Nachrichten - Mi, 19.11.2025 - 10:30
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IV ZB 18/25, Entscheidung vom 11.11.2025

BGH Nachrichten - Mi, 19.11.2025 - 10:30
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V ZR 211/24, Entscheidung vom 06.11.2025

BGH Nachrichten - Mi, 19.11.2025 - 10:30
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5 StR 546/25, Entscheidung vom 05.11.2025

BGH Nachrichten - Mi, 19.11.2025 - 10:30
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I ZB 47/25, Entscheidung vom 22.10.2025

BGH Nachrichten - Mi, 19.11.2025 - 10:30
Leitsatzentscheidung
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XIII ZB 63/22, Entscheidung vom 06.10.2025

BGH Nachrichten - Mi, 19.11.2025 - 10:30
Leitsatzentscheidung
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XIII ZB 2/24, Entscheidung vom 06.10.2025

BGH Nachrichten - Mi, 19.11.2025 - 10:30
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X ZR 103/23, Entscheidung vom 23.09.2025

BGH Nachrichten - Mi, 19.11.2025 - 10:30
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X ZR 102/23, Entscheidung vom 23.09.2025

BGH Nachrichten - Mi, 19.11.2025 - 10:30
Tertiäroptik Leitsatzentscheidung
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2 ARs 305/25, Entscheidung vom 17.09.2025

BGH Nachrichten - Mi, 19.11.2025 - 10:30
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144/2025 : 19. November 2025 - Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-367/23

EuGH Nachrichten - Mi, 19.11.2025 - 10:05
Amazon EU/ Kommission
Rechtsangleichung
Gesetz über digitale Dienste: Die Klage von Amazon gegen den Beschluss der Kommission, mit dem die Plattform Amazon Store als "sehr große Online-Plattform" benannt wurde, wird abgewiesen

143/2025 : 19. November 2025 - Urteile des Gerichts in den Rechtssachen T-412/22, T-94/23, T-565/23

EuGH Nachrichten - Mi, 19.11.2025 - 10:02
PAN Europe/ Kommission
Landwirtschaft
Pflanzenschutzmittel: Eine befristete Verlängerung der Genehmigung von Wirkstoffen darf nicht automatisch oder systematisch erfolgen

Eurex Builds Polish Zloty Swap Market with Major Banks in Response to EMIR 3.0

Deutsche Börse (PM) - Mi, 19.11.2025 - 10:00
Eurex Clearing, one of the leading clearing houses globally, is actively developing its Polish Zloty (PLN) interest rate swap clearing market in direct response to new regulations under EMIR 3.0 and growing client demand. The initiative has already gained significant industry support, with most major banks and clearing members now operationally ready. Twelve leading banks, including BNP Paribas, Deutsche Bank, J.P. Morgan and UniCredit along with several clients, have executed their first trades. Syed-Wajahat Hassan, Head of EM Rates Trading - Europe at Barclays: “We are seeing increased client activity in cleared PLN swaps and are pleased that Barclays is able to participate in the PLN OTC interest rate derivatives market at recognized EU clearing venues such as Eurex.” Unlocking capital and operational efficiencies for clients Adding a liquid PLN interest rate swap market complements Eurex's broader strategy to offer a comprehensive suite of clearing services across multiple currencies and products. It allows clients that are consolidating their Euro clearing at Eurex to achieve significant capital and operational efficiencies through increased netting opportunities. Danny Chart, Global Lead for OTC IRD at Eurex Clearing: “This broad industry support demonstrates a commitment to strengthening European financial infrastructure and delivering cost savings for market participants. We are now focused on building liquidity to deliver a best-in-class PLN swap clearing offering.” Building liquidity and transparency To build this ecosystem, a new market-making framework from Eurex will accelerate liquidity, while the development of basis and pricing screens by trading platforms and brokers such as Tradition will further enhance transparency. To ensure seamless client experience, Eurex also plans to launch the new reference rate, POLSTR, which is expected to be introduced in 2026.  Tim Page, Head of Emerging Markets at Tradition: "Tradition is committed to providing market participants with the tools they need to navigate the evolving regulatory landscape. We are supporting the Eurex PLN initiative by developing both basis and price picture which brings much-needed transparency to this developing market." The Polish Zloty is already the largest cleared interest rate derivatives market in Central and Eastern Europe (CEE), with EUR 1.1tn of cleared volume and open interest reaching EUR 2.2tn in September and October. By establishing a robust, EU-based clearing solution, Eurex not only meets the regulatory requirements of EMIR 3.0 but also solidifies its strategic position in this critical and growing region. About Eurex Eurex is the leading European derivatives exchange and – with Eurex Clearing – one of the leading central counterparties globally. As architects of trusted markets characterized by market liquidity, efficiency, and integrity, we provide our customers with innovative solutions to seamlessly manage risk.  Media contact: Irmgard Thiessen +49 (69) 211 1 59 11 irmgard.thiessen@deutsche-boerse.com Fabian Vichtl    +49 69 211-1 65 95    fabian.vichtl@deutsche-boerse.com  
Kategorien: Finanzen

GEMA vs. OpenAI: Urheberrechtliche Grundsatzentscheidung des Landgerichts München I ergangen

CMS Hasche Sigle Blog - Mi, 19.11.2025 - 09:39

Das Landgericht München I hat am 11. November 2025 in einem Urteil (Az. 42 O 14139/24) zu der Frage Stellung genommen, ob die Speicherung von urheberrechtlich geschützten Inhalten in den Parametern eines KI-Sprachmodells (Memorisierung) sowie die Wiedergabe solcher Inhalte im KI-Output (Regurgitation) urheberrechtlich zulässig ist. Dies verneinte das Landgericht.

Klägerin im Fall ist die Verwertungsgesellschaft GEMA, welche zwei Unternehmen der Unternehmensgruppe Open AI auf Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche in Anspruch nimmt. Ihr Vorwurf: die von den Beklagten betriebenen KI-Sprachmodelle sowie die darauf basierenden Chatbots memorisieren urheberrechtlich geschützte Liedtexte und geben sie im Output wieder. Die Speicherung und Wiedergabe der Liedtexte, führe zu einer urheberrechtswidrigen Vervielfältigung, einer öffentlichen Wiedergabe sowie einer Bearbeitung derselben. Zudem werde das Persönlichkeitsrecht der Liedtextautoren hierdurch verletzt.

Das Landgericht München I gab der Klage mit Blick auf die von der Klägerin geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüche statt. Eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten der Liedtextautoren verneinte das Landgericht jedoch. Den Autoren werden durch die Memorisierung und Regurgitation weder fremde Werke untergeschoben noch kommt es hierdurch zu anderweitigen Persönlichkeitsrechtsverletzungen.

Memorisierung und Regurgitation

Das Landgericht München I sah es als erwiesen an, dass Trainingsdaten in KI-Sprachmodellen enthalten sein können, welche sich im Output wieder extrahieren lassen. Laut dem Landgericht komme dies dann in Betracht, wenn die beim KI-Training auszubildenden Parameter des KI-Sprachmodells nicht nur Informationen aus den Trainingsdaten entnehmen, sondern wenn die gesamten Inhalte in die Gewichtung der Parameter einfließen. Ein Grund hierfür kann das mehrfache Auftreten ein und desselben Inhalts in einem Trainingsdatensatz sein.

Ob ein geschütztes Werk im KI-Sprachmodell enthalten ist, kann durch die Eingabe von Prompts festgestellt werden. Mit ihrer Hilfe konnte auch im vorliegenden Fall die Wiedergabe der Liedtexte im Output ausgelöst werden. Das Landgericht betonte dabei, dass die Wiedergabe der Liedtexte im Output schon mithilfe sehr einfach gehaltener Prompts möglich ist.

LG München I: Memorisierung ist eine Vervielfältigung gemäß § 16 UrhG

Das Landgericht München I stellte fest, dass die Memorisierung urheberrechtlich geschützter Inhalte im KI-Sprachmodell in das Vervielfältigungsrecht der Rechteinhaber (§ 16 UrhG) eingreift. Der Begriff der Vervielfältigung erfasst jede körperliche Festlegung eines Werks, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Art mittelbar oder unmittelbar wahrnehmbar zu machen. Während bei der unmittelbaren Wahrnehmung das Werk ohne weiteres von menschlichen Sinnen erfasst werden kann, bedarf es bei der mittelbaren Wahrnehmung weiterer Zwischenschritte, wie etwa die Nutzung technischer Geräte.

Die Memorisierung erfüllt die genannten Voraussetzungen einer Vervielfältigung. Dabei betont das Landgericht München I, dass es unerheblich sei, dass die Inhalte nur in Form von Wahrscheinlichkeitswerten und über verschiedene Parameter verteilt in den Sprachmodellen enthalten sind. Es reicht aus, dass das KI-Sprachmodell in der Lage ist, die Inhalte als Liedtexte erkennbar wiederzugeben. Zwar seien die Werke nur mittelbar (mithilfe der Eingabe von bestimmten Prompts) wahrnehmbar, was jedoch nichts an der Einordnung der Memorisierung als „Vervielfältigung“ ändert.

Regurgitation ist eine Bearbeitung, Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe

Das Landgericht ordnete zudem die Regurgitation, also die Wiedergabe der urheberrechtlich geschützten Inhalte im Output, als Bearbeitung gemäß § 23 UrhG, als Vervielfältigung gemäß § 16 UrhG sowie als öffentliche Wiedergabe gemäß § 19a UrhG ein.

Dem Urheber steht gemäß § 23 UrhG dar Recht zu, sein Werk in umgestalteter Form zu verwerten. Somit sind auch vom Original abweichende Gestaltungen eines urheberrechtlich geschützten Werks bis zu einer gewissen Grenze geschützt.  Das Landgericht urteilte, dass die Liedtexte im Output in wiedererkennbarer Form enthalten waren und dass etwaige hinzutretende Ergänzungen des KI-Sprachmodells (Halluzinationen) die Wiedererkennbarkeit nicht ausschließen.

Ferner bejahte das Landgericht auch eine öffentliche Wiedergabe der Liedtexte im Output der KI-Sprachmodelle der Beklagten. Hier betonte das Landgericht, dass eine interaktive Übertragung der geschützten Liedtexte durch den Chatbot der Beklagten ermöglicht wurde. Er kann grundsätzlich von jeder Person zu jeder Zeit genutzt werden, sofern ein Internetzugang und ein internetfähiges Gerät vorliegen.

Keine Rechtfertigung für Rechtseingriffe durch KI-Sprachmodell

Die vom Landgericht festgestellten Eingriffe in die Rechte der Klägerin, welche sie treuhänderisch für die Liedtextautoren wahrnimmt, waren auch nicht durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt.

Im Urheberrecht können Eingriffe in Rechte grundsätzlich auf zwei Wegen gerechtfertigt werden. Entweder liegt eine Zustimmung des Rechteinhabers zur Nutzung vor oder es greift eine gesetzliche Erlaubnis (Schranke), welche die Nutzung gestattet. Beide Rechtfertigungsmöglichkeiten verneinte das Landgericht München I.

Das Gericht betonte, dass etwa die Text und Data Mining-Schranke des § 44b UrhG keine Rechtfertigung für die Nutzungshandlungen biete. Die Schranke erlaubt Vervielfältigungshandlungen im Vorfeld von automatisiert ablaufenden Vorgängen der Analyse großer Datensätze. Die Schranke basiert auf dem Gedanken, dass durch solche Vorbereitungshandlungen keine Verwertungsinteressen von Rechteinhabern berührt werden.

Da im Rahmen des Trainings der KI-Sprachmodelle jedoch nicht nur abstrakte Informationen, welche die Liedtexte betreffen, in die Parameter überführt wurden, sondern die Liedtexte selbst, handelt es sich hier nicht nur um eine Vorfeldhandlungen, welche die Verwertungsinteressen der Rechteinhaber unberührt lässt. Die Schranke erlaubt damit nach Ansicht des Landgerichts weder die Memorisierung im KI-Sprachmodell noch die Regurgitation im Output.

Auch lehnte das Landgericht München I eine Einwilligung der Rechteinhaber in die Memorisierung oder Regurgitation ab. Die Memorisierung und Regurgitation ihrer geschützten Werke durch KI-Sprachmodelle müssen die Rechteinhaber nicht als übliche und erwartbare Nutzungshandlung ansehen, zumal die Beklagten selbst einräumen, dass es sich bei diesen Vorgängen eigentlich um seltene Fehler der KI-Sprachmodelle handelt.

Erstes Urteil zu Nutzungshandlungen, welche dem Training nachgelagert sind

Das Urteil des Landgericht München I ist nicht rechtskräftig. Es ist davon auszugehen, dass es in der Berufungsinstanz einer umfassenden Prüfung unterzogen wird. Ob das Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, bleibt abzuwarten.

Das Urteil stellt neben der Entscheidung des Landgerichts Hamburg aus dem Jahr 2024 das zweite bedeutende Urteil Deutschlands dar, in welchem zu urheberrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit KI-Systemen Stellung genommen wird.

Anders als jedoch das Urteil des Landgerichts Hamburg, welches sich mit der vorgelagerten Frage der urheberrechtlichen Zulässigkeit der Vervielfältigung von Werken im Rahmen der Erstellung eines Trainingsdatensatzes befasste, behandelt das Urteil des Landgerichts München I urheberrechtliche Nutzungshandlungen, welche dem Training nachgelagert sind. Dies sind die Speicherung von Werken im KI-Sprachmodell sowie ihre Wiedergabe im Output.

Zu beachten ist, dass bis heute die Frage, ob auch urheberrechtliche Nutzungshandlungen, die unmittelbar mit dem KI-Training als solchem einhergehen, nicht eindeutig geklärt ist.

Sorgfältige Prüfung von KI-generierten Inhalten erforderlich 

Das Urteil des Landgericht München I zeigt, dass bei der Erzeugung und Nutzung kreativer Inhalte mithilfe von generativen KI-Systemen aus urheberrechtlicher Sicht Vorsicht geboten ist.

Schon die Nutzung einfach gehaltener Prompts kann in bestimmten Fällen zur Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Trainingsinhalte im Output führen. Werden solche Inhalte unbesehen genutzt, veröffentlicht und verwertet, kann der Nutzer sich urheberrechtlicher Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche ausgesetzt sehen.

Um urheberrechtliche Haftungsrisiken zu vermeiden, sind die mit generativer KI erzeugten Inhalte stets sorgfältig zu prüfen und nach Möglichkeit von einem Menschen umfassend zu überarbeiten.

In unserem CMS-Blog halten wir Sie in unserer Blog-Serie „Künstliche Intelligenz“ fortlaufend mit aktuellen Beiträgen zu diesen Themen auf dem Laufenden. Sie können diese Blog-Serie über den RSS-Feed abonnieren und werden von uns über neue Beiträge benachrichtigt. Im Rahmen dieser Blog-Serie sind bereits Beiträge erschienen zu Themen wie: KI-generierter Softwarecode in der Due Diligence, KI-Update für Arbeitgeber: Referentenentwurf des KI-VO-Durchführungsgesetzes, UPDATE: Der Referentenentwurf zum KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz, OLG Köln: KI-Training mit Nutzerdaten ist zulässig und GPAI-Compliance: EU-Leitlinien veröffentlicht. Weitere Informationen finden Sie zudem auf unserer Insight-Seite: Implikationen für Künstliche Intelligenz und Recht | CMS Deutschland.

Haben Sie Anregungen zu weiteren Themen rund um KI, die in unserer Blog-Serie „Künstliche Intelligenz“ nicht fehlen sollten? Schreiben Sie uns gerne über blog@cms-hs.com.

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Tradegate AG: BaFin ordnet Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation und zusätzliche Eigenmittelanforderungen an

Die Tradegate AG mit Sitz in Berlin muss sicherstellen, dass ihre Geschäftsorganisation ordnungsgemäß ist. Das hat die Finanzaufsicht BaFin angeordnet. Die BaFin hat zudem angeordnet, dass die Bank zusätzliche Eigenmittelanforderungen einhalten muss, bis sie die organisatorischen Mängel beseitigt hat.
Kategorien: Finanzen

Tradegate AG: BaFin ordnet Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation und zusätzliche Eigenmittelanforderungen an

BaFin – Maßnahmen der BaFin - Mi, 19.11.2025 - 09:00
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