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Juristische Nachrichten
VerkR 17/25: Kein Schmerzensgeld der Verkehrsopferhilfe bei unklarem Unfall
Berlin (DAV). Nicht immer kann nach einem Unfall im Straßenverkehr der Verursacher ermittelt werden. Besonders tragisch wird es, wenn Unfallopfer schwer verletzt sind – aber niemand zur Rechenschaft gezogen werden kann. Für genau solche Fälle gibt es in Deutschland eine Institution, die vielen unbekannt ist: die Verkehrsopferhilfe e.V. Für eine Ersatzpflicht der Verkehrsopferhilfe e.V. nach einem Unfall mit einem nicht ermittelbaren Fahrzeug müssen strenge Beweisanforderungen erfüllt werden. So hat das Landgericht Berlin II am 11. Januar 2024 (AZ: 44 O 282/22) die Klage eines verletzten Fußgängers gegen die Verkehrsopferhilfe e.V. abgewiesen, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.
Der Kläger hatte an einem Abend im August an den Allgäuer Festwochen teilgenommen. Gegen 0:30 Uhr wurde er mit multiplen schweren Verletzungen – Schädelbruch, Beckenfrakturen und Atemstörungen – auf einem Gehweg neben einer etwa 2 bis 2,5 Meter hohen Steinmauer aufgefunden. Im Krankenhaus wurde bei ihm ein Blutalkoholwert von 2,33 Promille festgestellt.
Er behauptete, von einem flüchtigen, unbekannten Fahrzeug angefahren worden zu sein, und verlangte von der Verkehrsopferhilfe e.V. ein Schmerzensgeld von mindestens 200.000 Euro sowie den Ersatz weiterer Schäden. Diese lehnte den Anspruch ab – ebenso wie die vorgeschaltete Schiedsstelle. Es sei nicht bewiesen, dass ein Fahrzeug beteiligt gewesen sei.
Das Gericht folgte der Argumentation der Verkehrsopferhilfe e.V. und stellte klar: Für einen Anspruch müsse der Kläger den Nachweis erbringen, dass ein nicht ermittelbares Fahrzeug ursächlich für die Verletzungen war. Diesem strengen Beweismaßstab sei der Kläger nicht gerecht geworden.
Die vom Gericht beauftragte Sachverständige schloss eine Kollision mit einem Kraftfahrzeug aus: Die Art der Verletzungen passe vielmehr zu einem Sturz aus größerer Höhe. Die Kombination aus dem Verletzungsbild und dem hohen Alkoholkonsum lege nahe, dass der Kläger von der angrenzenden Steinmauer gefallen sei. Da somit keine Fahrzeugbeteiligung bewiesen werden konnte, sei die Verkehrsopferhilfe e.V. nicht eintrittspflichtig.
Informationen: www.verkehrsanwaelte.de
PM 21/25: Verschlüsselung: EU-Regulation nur mit Expertenbeteiligung!
Berlin (DAV). Mit der „Technology Roadmap on Encryption“ will die EU-Kommission Verschlüsselungstechnologien standardmäßig schwächen. Der DAV kritisiert das gemeinsam mit anderen Organisationen in einem Schreiben an die zuständige Vizepräsidentin der Kommission.
„Die ProtectEU-Strategie birgt große Gefahren“, erklärt Rechtsanwalt Dr. David Albrecht, Mitglied im Ausschuss Recht der Inneren Sicherheit des Deutschen Anwaltvereins. Ermittlungsbehörden Zugriff auf verschlüsselte Daten zu gewähren, sei nicht nur ein heftiger Eingriff in die Bürgerrechte.
„Wenn man bei einer Verschlüsselung Schlupflöcher für Behörden schafft, können diese auch von Kriminellen und anderen böswilligen Dritten ausgenutzt werden“, warnt Albrecht. Darüber herrsche große Einigkeit in der Wissenschaft. Auch die neuesten Verfahren – wie das Client-Side-Scanning – fielen bei Tests von Experten durch. „Digitale Massenüberwachung und das bewusste Kreieren von Schwachstellen schaffen nicht mehr Sicherheit. Im Gegenteil: Dadurch entstehen für die meisten Bürgerinnen und Bürger sogar mehr Risiken.“
Die Unterzeichner des Schreibens senden deshalb einen Appell an die EU-Kommission: An der Ausarbeitung von Gesetzgebung zur Cybersicherheit sollten dringend Vertreterinnen und Vertreter von Zivilgesellschaft und Wissenschaft, Technologieexperten sowie Digital- und Menschenrechtsanwält:innen beteiligt werden. „Gemeinsam können wir technische und nicht-technische, langfristige Lösungen für Probleme in der europäischen Cybersicherheit finden“, ist sich Rechtsanwalt Albrecht sicher.
Zum gemeinsamen Schreiben
ArbR 4/25: Kein Schmerzensgeld für versehentliche Namensnennung in Werbeflyer nach DSGVO
Koblenz/Berlin (DAV) – Die versehentliche Nennung des Namens einer ehemaligen Mitarbeiterin in einem Werbeflyer ihres früheren Arbeitgebers begründet keinen Anspruch auf Schmerzensgeld nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Auf diese Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. August 2024 (AZ: 5 SLa 66/24) weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin.
Eine Pflegedienstleiterin hatte nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses geklagt, weil ihr ehemaliger Arbeitgeber ihren Namen und ihre dienstliche Telefonnummer in einem Werbeflyer für seine Senioreneinrichtung verwendet hatte.
Das Gericht bejahte zwar einen Verstoß gegen die DSGVO, da die Einwilligung der Klägerin in die Datenverarbeitung mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses erloschen sei. Einen Anspruch auf Schmerzensgeld verneinte es jedoch, da der Klägerin durch die versehentliche Namensnennung kein konkreter Schaden entstanden sei. Insbesondere sei die Klägerin weder in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt noch in ihrer sozialen Geltung beeinträchtigt worden.
Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de

