Aktuelle Nachrichten

BVerwG zum Reisekostenrecht: "Geringe Entfernung" beträgt höchstens zwei Kilometer

LTO Nachrichten - Do, 04.12.2025 - 16:49

Beamte können bei Dienstreisen oft ein Tagegeld erhalten. Nicht aber bei geringer Entfernung – also bis zu zwei Kilometer nach Straßenentfernung, klärte nun das BVerwG. Die Luftlinie sei irrelevant.

Arbeitsbedingungen für Mitarbeiter der Jobcenter

Bundestag | Aktuelle Themen - Do, 04.12.2025 - 16:45
Der Bundestag hat am Donnerstag, 4. Dezember 2025, erstmals einen Antrag der AfD-Fraktion mit dem Titel „Schutz vor Gewalt und bessere Arbeitsbedingungen für Mitarbeiter der Jobcenter“ (21/2299) erstmals erörtert und im Anschluss an die halbstündige Aussprache zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Ausschuss für Arbeit und Soziales. Antrag der AfD In ihrem Antrag schreibt die AfD-Fraktion, dass es seit einigen Jahren „wiederholt zu schweren, teils tödlichen Angriffen auf Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit (BA) und Mitarbeiter der Jobcenter“ komme. Sie fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch den die Sicherheit von Jobcentern und zugehörigen Einrichtungen der BA gewährleistet wird, die schwerpunktmäßig von Gewaltphänomenen betroffen sind. Auch sollen damit die Arbeitsbedingungen der Jobcenter-Mitarbeiter verbessert werden. Genannt werden dazu unter anderem die Einrichtung fest installierter Eingangskontrollen, eine durchgängige Kameraüberwachung auf zugehörigen Parkplätzen sowie die Präsenz von ausreichendem Sicherheitspersonal in den betroffenen Einrichtungen. (hau/04.12.2025)

Kapazität überschritten: Vergütung von Corona-Tests darf nicht einfach gekappt werden

beck-aktuell - Do, 04.12.2025 - 16:36

250 Coronatests pro Tag wollte eine Teststelle schaffen, es wurden deutlich mehr. Die Kassenärztliche Vereinigung kappte die Vergütung bei 250 Tests pro Tag. So pauschal zu Unrecht, meint das VG Berlin: Sie hätte zumindest genauer hinschauen müssen.



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IDW S 16 – Leitfaden für Rechts- und Unternehmenspraxis

CMS Hasche Sigle Blog - Do, 04.12.2025 - 16:17

Am 10. November 2025 veröffentlichte das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) den Standard IDW S 16 „Ausgestaltung der Krisenfrüherkennung und des Krisenmanagements nach § 1 StaRUG“. Das Ziel des Standards ist es, die gesetzlichen Vorgaben des Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetzes (StaRUG) praxisgerecht auszugestalten. Im Fokus stehen dabei die Pflichten der Unternehmensleitung zur rechtzeitigen Identifikation von unternehmensgefährdenden Entwicklungen, verbunden mit dem frühzeitigen Einleiten von Gegenmaßnahmen.

Der Standard soll Unternehmen vor allem davor bewahren, in eine wirtschaftliche Schieflage zu geraten. Frühwarn- und Krisenmanagementsysteme werden als Steuerungsmechanismus angewendet. Dadurch wird dringender Handlungsbedarf rechtzeitig erkannt und negativen Entwicklungen kann schnell entgegengewirkt werden. Die sachgerechte Anwendung des IDW S 16 kann in Auseinandersetzungen haftungsmindernd berücksichtigt werden, ersetzt aber keine rechtliche Prüfung im Einzelfall.

Rechtlicher Rahmen und Charakter von IDW-Standards

Obwohl die Standards des IDW nicht bindend sind, haben sie dennoch eine hohe Bedeutung in der Praxis. Sie spiegeln regelmäßig die höchstrichterliche Rechtsprechung wider und basieren auf einem umfassenden Austausch zwischen Wirtschaftsprüfern, Juristen, Wissenschaftlern, Richtern und weiteren Fachkreisen. Sie dienen als anerkannte Orientierungshilfe zur praxisnahen Auslegung gesetzlicher Vorgaben. Regelmäßige Aktualisierungen berücksichtigen neue Entwicklungen und können im Tagesgeschäft – insbesondere in haftungsträchtigen Situationen – zusätzliche Orientierung bieten.

Prozess der Krisenfrüherkennung

Im Mittelpunkt des IDW S 16 steht die Auslegung des § 1 StaRUG, der Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmen verpflichtet, die Unternehmensentwicklung kontinuierlich zu beobachten und bestandsgefährdende Entwicklungen frühzeitig zu erkennen. Bei Erkennen solcher Entwicklungen müssen sie kurzfristig geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen und die zuständigen Überwachungsorgane unverzüglich informieren. Diese Pflicht ist nicht neu, sondern findet sich bereits in ähnlicher Form in § 91 Abs. 2 AktG in Verbindung mit § 93 Abs. 2 AktG. Der IDW S 16 konkretisiert diese Pflichten für haftungsbeschränkte Unternehmen verschiedener Rechtsformen und überträgt bewährte Grundsätze in einen einheitlichen Rahmen.

Eine fortbestandsgefährdende Entwicklung liegt laut IDW S 16 dann vor, wenn ohne Gegenmaßnahmen wesentliche Verschlechterungen der Ertrags-, Finanz- oder Vermögenslage drohen, die das Risiko einer Insolvenz nach §§ 17–19 InsO begründen oder erhöhen. Dazu zählen insbesondere Entwicklungen, die auf Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) hindeuten. Solche Entwicklungen können sich aus finanziellen, betriebswirtschaftlichen oder externen Faktoren ergeben. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände, wobei auch positive Entwicklungen kompensatorisch berücksichtigt werden können.

Kritik am IDW S 16 

Aus der Sicht der Praxis bleiben Umsetzungsfragen im IDW S 16 offen. Unklar ist, wie Überwachungsorgane einzubinden und welche Schwellenwerte anzusetzen sind und wie die unverzügliche Informationsweitergabe konkret zu organisieren ist. Ohne eine klare Verknüpfung zwischen bestehenden Risikofrüherkennungssystemen (z. B. gem. § 91 Abs. 2 AktG) und den Anforderungen des StaRUG entsteht ein zusätzlicher Interpretationsspielraum, der die rechtzeitige Einleitung von Gegenmaßnahmen erschweren kann.

Der Fokus des neuen Standards wird teils als zu eng wahrgenommen, da die Darstellung häufig nur auf die insolvenzrechtliche Überschuldung und die (drohende) Zahlungsunfähigkeit Bezug nimmt. Die gesetzlich geforderte Analyse bestandsgefährdender Entwicklungen reicht jedoch weiter. Risiken aus potenziellen Covenant-Verstößen, Ratingverschlechterungen oder strategischen Bedrohungen bleiben im IDW S 16 unberücksichtigt, obwohl gerade diese Faktoren den Fortbestand eines Unternehmens gefährden können.

Das IDW begründet seinen offenen Ansatz mit dem Ziel, eine flexible, der unternehmerischen Eigenverantwortung angepasste Lösung zu schaffen. Dadurch verbleibt jedoch ein gewisser Interpretationsspielraum, der in der Praxis zu Unsicherheiten und Haftungsrisiken führen kann. 

Entscheidend wird sein, die Krisenfrüherkennung nachhaltig im Unternehmen zu verankern – mit klaren Zuständigkeiten, definierten Schwellenwerten, verlässlichen Informationswegen zu den Überwachungsorganen und einer regelmäßigen Überprüfung der Systeme. So lassen sich bestandsgefährdende Entwicklungen frühzeitig erkennen, Gegenmaßnahmen rechtzeitig einleiten und Haftungsrisiken wirksam reduzieren.

Prozess der Krisenfrüherkennung

Zentral gefordert wird ein durchgängiger Prozess zur Krisenfrüherkennung mit klarer organisatorischer Verankerung. Die Geschäftsleitung hat Risiko-Monitoring-Funktionen zuzuordnen, Verantwortlichkeiten festzulegen und Zuständigkeiten und Eskalationswege zu dokumentieren. Die beteiligten Personen müssen über das nötige Fachwissen verfügen und es müssen zeitliche Ressourcen in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen. Eine Verankerung im Controlling oder in der Unternehmensplanung ist praxisbewährt; alternative Bereiche sind z.B. Compliance oder Risikomanagement.

Sobald die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen sind, beginnt die eigentliche Risikoidentifikation. Das Unternehmen muss regelmäßig und systematisch prüfen, welche Risiken sich potenziell auf den Fortbestand (abzeichnende bilanzielle Überschuldung, drohende Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit) auswirken könnten. Dabei sind alle Unternehmensbereiche entlang der Wertschöpfungskette sowie das rechtliche, wirtschaftliche und regulatorische Umfeld einzubeziehen.

Die Risiken können vielfältig sein. Beispiele für Risikoquellen (nicht abschließend) sind Betriebsunterbrechungen durch Störungen in der Lieferkette, Cybervorfälle, sonstige IT-Ausfälle, Qualitätsmängel oder Reputationsverluste. Aber auch personalbezogene Risiken wie der Ausfall von Schlüsselpersonen, Fachkräftemangel oder mangelnde Motivation und Kompetenz der Belegschaft bergen Risiken für das Unternehmen. Externe Risiken sind u. a. makroökonomische Unsicherheiten wie Inflation oder Schwankungen bei Rohstoffpreisen, rechtliche Veränderungen, Naturkatastrophen bis hin zu technologischen Disruptionen. Das Ziel sollte es sein, sowohl operative als auch strategische Risiken, die die Zukunftsfähigkeit des Geschäftsmodells betreffen, zu erfassen.

Unternehmen, die Risiken nicht vorausschauend identifizieren und Gegenmaßnahmen nicht frühzeitig einleiten, erhöhen das Risiko, in Krisen zu geraten – mit potenziell existenzbedrohenden Folgen.

Entscheidend ist, dass die Risikoerfassung nicht punktuell, sondern fortlaufend erfolgt. Die Geschäftsleitung sollte Kennzahlen als Frühindikatoren und Beobachtungsfelder definieren, die regelmäßig überprüft werden. Ein effektives Frühwarnsystem sollte aus einer Kombination verschiedener Methoden bestehen. Die Kennzahlenanalyse ermöglicht es, durch die systematische Auswertung von Bilanz- und GuV-Kennzahlen frühzeitig problematische Entwicklungen zu identifizieren. Neben Finanzkennzahlen liefern operative Indikatoren (z. B. Reklamationsquote, Krankenstand, Auftragseingänge) oft frühere Signale als die „harten“ Finanzzahlen.

Von der Risikoerkennung zur integrierten Planung und Fortbestehensprognose (IDW S 11)

Die identifizierten Risiken müssen anschließend bewertet werden. Dabei sind Eintrittswahrscheinlichkeit und potenzielles Schadensausmaß zu berücksichtigen. Risiken sind außerdem in ihrer Wechselwirkung zu betrachten: Mehrere scheinbar beherrschbare Risiken können in Kombination den Fortbestand gefährden. Auf der anderen Seite sind Chancen zu berücksichtigen, die bestehende Risiken kompensieren können. Zur Abbildung von Wechselwirkungen empfiehlt IDW S 16 u. a. Szenarioanalysen; stochastische Methoden können – risikoadäquat – zusätzlich eingesetzt werden.

Szenarioanalysen und stochastische Methoden erlauben es, die Auswirkungen extremer oder kombinierter Risikoereignisse auf die Bestandsgefährdung abzubilden. Die Anwendung stochastischer Methoden erfordert jedoch statistisches Know-how und kann insbesondere in kleinen Unternehmen zusätzlichen Aufwand bedeuten. Auch bei einfacheren Modellen gelten die Prinzipien Konsistenz, Dokumentation und Plausibilität.

Ergebnisse der Risikoanalyse fließen in eine integrierte GuV-, Bilanz- und Cashflow-Planung ein; der IDW S 16 empfiehlt hierfür einen Mindesthorizont von 24 Monaten. Die Detailplanungen (u. a. Rohertrag, Personal, sonstige betriebliche Aufwendungen, Steuern, Kapitalmaßnahmen, Investitionen) bilden die Grundlage. Für Unternehmen in der Liquiditätskrise ist darüber hinaus eine kurzfristige Liquiditätsplanung über mindestens 13 Wochen anzuraten. Diese Planungen müssen zeigen, dass das Unternehmen zahlungsfähig bleibt, keine bilanzielle Überschuldung droht und gleichzeitig eine marktkonforme Rendite erwirtschaftet. Auch vertraglich vereinbarte Covenants sowie vertragliche Informations- und Reportingpflichten mit Kapitalgebern sollten dabei berücksichtigt werden.

Ein häufig vernachlässigter Aspekt ist die Bewertung strategischer Risiken. Hier kann beispielsweise eine Portfolio‑Matrix genutzt werden. Risiken, die die Zukunftsfähigkeit des Geschäftsmodells betreffen, d.h. Risiken, die sich auf die Marktattraktivität oder die Wettbewerbsfähigkeit auswirken, können hier bewertet werden.

Planung ist gut – Überwachung, Eskalation und Anpassung sind Pflicht

Ein Frühwarnsystem wirkt nur bei kontinuierlicher Überwachung und Anpassung. Es sind monatliche Plan‑Ist‑Abgleiche und Abweichungsanalysen durchzuführen und Schwellenwerte für Eskalationen zu definieren. IDW S 16 empfiehlt eine rollierende Planung, die laufend neue Erkenntnisse und Rahmenbedingungen aufnimmt. So werden Trends frühzeitig erkannt und Gegenmaßnahmen können rechtzeitig initiiert werden.

Eine rollierende Liquiditätsplanung – idealerweise mit 24‑Monats-Horizont und ergänzender 13‑Wochen-Detailplanung – schafft Transparenz über drohende Engpässe, bevor sie zur Zahlungsunfähigkeit führen können.

Auf Basis dieser Überwachung sind Maßnahmen einzuleiten. Die Geschäftsleitung muss Zuständigkeiten, Meilensteine und KPIs im Maßnahmencontrolling verankern. Operativ kann das beispielsweise über die Anpassung von Einkaufs- oder Verkaufspreisen, die Optimierung von Lagerbeständen oder die Fokussierung auf margenstarke Produkte erfolgen. Aber auch strategisch können grundlegende Richtungsentscheidungen erforderlich werden – etwa die Fokussierung auf profitable Geschäftseinheiten oder die Weiterentwicklung des Geschäftsmodells. Innovationsoffensiven sollten frühzeitig gestartet werden. Wichtig ist: Maßnahmen müssen nicht nur beschlossen, sondern priorisiert, verantwortet, dokumentiert und auf Wirksamkeit überprüft werden (Maßnahmencontrolling). Gerade im Fall späterer rechtlicher Auseinandersetzungen mit Gläubigern oder Insolvenzverwaltern ist die Belegbarkeit der Maßnahmen entscheidend.

Kommunikation und Risikokultur – unterschätzt, aber entscheidend

Der IDW S 16 betont Risikokommunikation und Risikokultur als integrale Elemente der Früherkennung. Das Unternehmen muss ein bereichsübergreifendes Berichtswesen etablieren, das Verantwortlichkeiten, Zeitrahmen und Eskalationsstufen klar definiert. Insbesondere dringliche Entwicklungen müssen ohne Zeitverzug an die Geschäftsleitung gemeldet werden. Effektive Kommunikation ist dabei nicht nur eine Frage der Struktur, sondern auch der Unternehmenskultur. Es müssen Berichtslinien, Frequenzen (monatlich/ad‑hoc) und Rollen (Owner, Reviewer, Eskalationsinstanz) verbindlich festgelegt werden.

Gleichwohl ist die Risikokultur ein oft vernachlässigter, aber entscheidender Faktor. Trotz der zentralen Bedeutung zögern viele Unternehmen, insbesondere kleinere und mittlere, bei der Implementierung umfassender Frühwarnsysteme. Die Gründe hierfür reichen von Unkenntnis über die geeigneten Verfahren und deren Nutzen, über das Ausblenden von Warnsignalen in Stresssituationen, einer Kultur, die Veränderungen grundsätzlich skeptisch begegnet, bis hin zu mangelnder Priorisierung im hektischen Tagesgeschäft.

Der IDW S 16 unterstreicht die Leitungsaufgabe, eine Kultur zu etablieren, die Risiken offen adressiert, Problemanzeigen ermöglicht und einen konstruktiven Umgang mit Fehlermeldungen fördert. Dazu zählen klare Verantwortlichkeiten, geschützte Hinweiswege (Whistleblowing) und das Vermeiden von Verdrängung. In einer von Volatilität, Unsicherheit, Komplexität und Ambiguität (VUCA) geprägten Welt ist eine fehlende Risikokultur besonders gefährlich, da sie die schnelle Anpassungsfähigkeit einschränkt und die Überlebenswahrscheinlichkeit im Ernstfall drastisch reduziert.

Bedeutung für die Praxis: Der IDW S 16 ist ein praxistauglicher Bezugsrahmen für die Geschäftsleitung und Berater

Gerade mit Blick auf Sorgfaltspflichten und Haftungsrisiken sollten Verantwortliche die Anforderungen an ein wirksames Krisenfrüherkennungssystem kennen und umsetzen. Versäumnisse können im Ernstfall eine persönliche Haftung der Geschäftsleitung und von involvierten Beratern nach sich ziehen.

Der IDW S 16 wirkt nicht nur klärend, sondern schafft auch einen Anreiz, die eigene Unternehmensplanung, das Risikomanagement und die Kontrollmechanismen kritisch zu überprüfen und anzupassen. Denn Krisenfrüherkennung ist ein entscheidender Wettbewerbsfaktor und elementarer Bestandteil nachhaltiger Unternehmensführung. Insbesondere dann, wenn auch strategische Risiken miteinbezogen werden, sichert sie langfristig die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens – auch und gerade in Zeiten stetigen Wandels. 

Unternehmen, die noch kein etabliertes System zur Krisenfrüherkennung haben, sollten schnell handeln. Dabei gilt: Schlanke, gelebte Strukturen schlagen komplexe Systeme, die im Alltag nicht genutzt werden. Entscheidend ist, dass der Prozess zur Früherkennung verbindlich, nachvollziehbar und regelmäßig überprüfbar im Unternehmen verankert ist.

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Bundestag stimmt Geothermie-Beschleunigungsgesetz zu

Bundestag | Aktuelle Themen - Do, 04.12.2025 - 16:10
Der Bundestag hat am Donnerstag, 4. Dezember 2025, nach halbstündiger Debatte den Entwurf der Bundesregierung für das „Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung“ (21/1928) in der vom Ausschuss für Wirtschaft und Energie geänderten Fassung (21/3101) angenommen. Dafür stimmten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD, dagegen die Oppositionsfraktionen AfD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke. Der Bundestag verabschiedete zudem mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen von AfD und Bündnis 90/Die Grünen bei Enthaltung der Linksfraktion eine Entschließung zu dem Gesetz. Gesetzentwurf der Bundesregierung Ziel des Gesetzes ist laut Bundesregierung, die Erschließung des energetischen Potenzials der Geothermie, den Ausbau der klimaneutralen Wärme- und Kälteversorgung durch Wärmepumpen sowie den Transport und die Speicherung von Wärme zu beschleunigen. Dafür sollen die Planungs- und Genehmigungsverfahren der jeweiligen Vorhaben umfassend digitalisiert, vereinfacht und beschleunigt werden. Dies erfordere insgesamt effektive, kohärente und transparente Rahmenbedingungen, die die direkten Förderinstrumente optimal ergänzten, heißt es in dem Entwurf. Vor allem der Vereinfachung und der daraus folgenden Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren, insbesondere im wasser- und bergrechtlichen Genehmigungsverfahren, komme „eine zentrale Rolle“ zu. Ferner soll das Zulassungsverfahren für Wärmeleitungen beschleunigt und in ein zügiges Zulassungsverfahren überführt und so mit Gas- und Wasserstoffleitungen gleichgestellt werden. Hierfür wird ein eigener Planfeststellungstatbestand geschaffen. Diese Beschleunigung und Erleichterung der Planung und des Baus von Wärmeleitungen diene auch dazu, die zum Schutz des Klimas und aus Effizienzgründen gebotene und gesetzlich vorgeschriebene Nutzung von Abwärme, etwa von Rechenzentren, zu erleichtern und bürokratische Hemmnisse abzubauen, heißt es weiter. Außerdem ist vorgesehen, dass Schadensfälle im Zusammenhang mit Geothermie vollständig abgesichert werden. Bergämter erhalten die Möglichkeit, von den Geothermieunternehmen eine Sicherheitsleistung auch für Bergschäden zu verlangen. Zudem wird mit dem Gesetz Artikel 8 Absatz 5 der EU-Richtlinie 2024 / 1788 in deutsches Recht umgesetzt. Darin ist vorgesehen, dass die Genehmigung von Wasserstoffspeichern innerhalb von zwei Jahren erteilt werden muss. Im Genehmigungsverfahren sind Vorgaben zur vollumfänglichen Digitalisierung und zur Prüfung der Vollständigkeit von Unterlagen einzuhalten. Mit dem Gesetz will die Bundesregierung gleichzeitig auch die Fristen der novellierten Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED-III) im Berg- und Wasserrecht verankern. Änderungen am Regierungsentwurf Die vom Wirtschaftsausschuss am 3. Dezember vorgenommenen Änderungen am Regierungsentwurf sehen vor, dass für die Genehmigung von Geothermieprojekten Regelungen für das Wasser- und das Bergrecht gelten, damit keine Verzögerungen in der Planungsphase entstehen. Die Privilegierung für untertägige Wärmespeicher wird durch eine neue Vorgabe zum räumlich-funktionalen Zusammenhang zu Wärmequellen und Wärmesenken konkretisiert. Hierdurch soll verdeutlicht werden, dass Wärmespeicher für einen sinnvollen und wirtschaftlichen Betrieb stets in einem Verbund zu einem Wärmenetz stehen müssen. Mit diesem Wärmenetz müssen zudem auch Wärmequellen wie zum Beispiel vorhandene Solarthermie- oder Geothermieanlagen, Klärwerke oder Anlagen, bei denen Abwärme anfällt wie etwa bei Rechenzentren, aber auch Wärmesenken, die zusätzliche Wärme benötigen, zum Beispiel Wohn- oder Geschäftshäuser, verbunden sein. Vor diesem Hintergrund wird die Privilegierung dieser Speicher als mit der allgemeinen Zielsetzung des Außenbereichsschutzes vereinbar angesehen. „Dies soll daher auch bereits aus dem Gesetzeswortlaut hervorgehen“, heißt es in dem Änderungsantrag, den die Koalitionsfraktionen im Ausschuss vorgelegt hatten.V Schließlich soll der Ausbau von Batteriespeichern durch Vereinfachungen im Planungsrecht unterstützt werden. Dazu werden zwei Privilegierungstatbestände eingeführt: zum einen für Batteriespeicher, die eine vorhandene Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energien ergänzen, zum anderen für Batteriespeicher, die unabhängig von Erneuerbare-Energien-Erzeugungsanlagen verwirklicht werden sollen. Für Letztgenannte werden dabei noch weitere gesetzliche Voraussetzungen für eine bauplanungsrechtliche Privilegierung normiert. Entschließung verabschiedet Der Bundestag verabschiedete auf Empfehlung des Wirtschaftsausschuss eine Entschließung. Darin wird die Bundesregierung aufgefordert, funktionale Kriterien für privilegierte Speicher zu definieren, die das Ziel des Koalitionsvertrages erfüllen, sich für „einen systemdienlichen Netz- und Speicherausbau, mehr Flexibilitäten und einen effizienten Netzbetrieb“ einzusetzen. Außerdem soll bis Juni 2026 ein festes Ausbauziel für Abwasserwärme-Vorhaben vorgelegt werden, „das unter Einbeziehung maßgeblicher Akteure ausgearbeitet werden soll“. (nki/hau/04.12.2025)

Feriensiedlung: Was die Projektentwicklung im Vorfeld für alle Käufer aushandelt, sind AGB

beck-aktuell - Do, 04.12.2025 - 16:00

Die Projektentwicklung einer Ferienhaussiedlung handelt mit einer Agentur einen 10-jährigen Vermittlungsvertrag aus – vollendete Tatsachen für die Käufer. Obwohl die Klausel an sich individuell zwischen den beiden Unternehmen vereinbart war, unterzog sie der BGH einer AGB-Inhaltskontrolle.



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Sorge über Menschenrechtslage im COP29-Gastgeberland

Menschenrechte/Ausschuss Die Bundesregierung ist besorgt über die Menschenrechtslage in Aserbaidschan. Die Zahl der politischen Gefangenen habe sich verdreifacht, so ein Regierungsvertreter im Menschenrechtsausschuss.

Streit um Pflegebudget: Es wird alles teurer

beck-aktuell - Do, 04.12.2025 - 15:45

Menschen mit Behinderung dürfen ihre Assistenzkräfte ortsüblich bezahlen, sagt das LSG Sachsen-Anhalt. Im Zweifel müsse das Sozialamt auch höhere Löhne als sonst erstatten – und auch Angehörige bezahlen, die helfen.



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Friedensperspektive für den Sudan erörtert

Bundestag | Aktuelle Themen - Do, 04.12.2025 - 15:35
Der Bundestag hat am Donnerstag, 4. Dezember 2025, zwei Oppositionsanträge zur Friedensperspektive für den Sudan erstmals beraten. Nach halbstündiger Aussprache abgelehnt wurde der Antrag von Bündnis 90/Die Grünen mit dem Titel "Deutschlands Verantwortung im Sudan – Humanitäre Hilfe stärken, Zivilbevölkerung schützen sowie Waffen- sowie Finanzströme konsequent eindämmen" (21/3037). Dafür stimmten die Grünen, dagegen Union, SPD und AfD. Die Linke enthielt sich. Den Antrag der Fraktion Die Linke mit dem Titel „Für eine Friedensperspektive im Sudan – Humanitäre Hilfe ausbauen, Waffenlieferungen stoppen, UN-Embargo durchsetzen“ (21/3028) wurde zur weiteren Beratung an den federführenden Auswärtigen Ausschuss überwiesen. Abgelehnter Antrag der Grünen Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen forderte in ihrem abgelehnten Antrag (21/3037) die Bundesregierung mit Blick auf den Krieg im Sudan auf, die finanziellen Mittel für humanitäre Hilfe signifikant aufzustocken. Rund 30 Millionen Menschen seien durch den Konflikt auf humanitäre Hilfe angewiesen, mehr als 19 Millionen Menschen von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen, schreiben die Abgeordneten. Die Bundesregierung wurde unter anderem aufgefordert, sich aktiv für einen Waffenstillstand im Sudan einzusetzen sowie für die konsequente Umsetzung des bestehenden EU-Waffenembargos für das Land. Darüber hinaus sei ein umfassender Sanktionsansatz nötig, „der beide Kriegsparteien und Netzwerke in den Unterstützerstaaten ins Visier nimmt“. Dazu gehöre auch „Druck auf Drittstaaten auszuüben, jede Form der Unterstützung für Kriegsparteien zu unterlassen, die zu Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht oder die Menschenrechte beitragen könnte“. Überwiesener Antrag der Linken Die Linksfraktion setzt sich in ihrem Antrag (21/3028) für mehr humanitäre Hilfe und mehr Anstrengungen für Friedensverhandlungen im Sudan ein. Durch den Krieg zwischen sudanesischer Armee und den Rapid Support Forces (RSF) seien mehr als 30 Millionen Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen, es gebe zwölf Millionen Binnenvertriebene und weitere zwei Millionen in den Nachbarländern. Die Bundesregierung wird unter anderem aufgefordert, sich für die Erreichung eines dauerhaften Waffenstillstandes einzusetzen und dabei auch Druck auf „die am Krieg beteiligten Drittstaaten auszuüben, insbesondere auf die Vereinigten Arabischen Emirate als Unterstützer der RSF“. Dazu gehöre auch eine Ausweitung des bestehenden UN-Waffenembargos für die Region Darfur auf den gesamten Sudan sowie ein Stopp von Rüstungsexporten an die Vereinigte Arabischen Emirate, Saudi-Arabien und Ägypten, „um Weiterexporte deutscher Rüstungsgüter aus Drittstaaten in den Sudan zu unterbinden“. Außerdem soll die Bundesregierung die deutschen Mittel für Nothilfe aufstocken: „Die zugesagten 141 Millionen Euro sind angesichts des unermesslichen Leids und des vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten ausgewiesenen Bedarfs zu wenig.“ (ahe/hau/04.12.2025)

New workplace legislation and compliance deadlines for Ontario employers

Norton Rose Fulbright - Do, 04.12.2025 - 15:06
This legal update summarizes recent and upcoming changes to workplace laws and compliance deadlines applicable to Ontario employers.

Essential Corporate News – Week ending 5 December 2025

Norton Rose Fulbright - Do, 04.12.2025 - 15:06
On 2 December 2025, the UK Takeover Panel (Panel) published RS 2025/1: Dual class share structures, IPOs and share buybacks setting out final form changes to the UK Takeover Code (Code)

Vereinbarte Debatte zum Tag der Menschenrechte

Bundestag | Aktuelle Themen - Do, 04.12.2025 - 15:00
Ganz unterschiedliche Facetten der Menschenrechtspolitik haben die Rednerinnen und Redner bei der Vereinbarten Debatte zum Thema „Menschenrechte – Fundament der regelbasierten internationalen Weltordnung“ am Donnerstag, 4. Dezember 2025, beleuchtet. Knapp eine Woche vor dem Tag der Menschenrechte, der jährlich an die Verkündung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte am 10. Dezember 1948 in Paris erinnert, sprach Norbert Altenkamp (CDU/CSU) über transnationale Repressionen, Dr. Rainer Rothfuß (AfD) von tödlichen Gefahren der Sanktionspolitik und Gabriela Heinrich (SPD) von sexualisierter Gewalt und deren vielfacher Straflosigkeit. Max Lucks (Bündnis 90/Die Grünen) kritisierte die Stadtbild-Äußerungen von Bundeskanzler Friedrich Merz, während Katrin Fey (Die Linke) Verstöße gegen wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte – die sogenannten WSK-Rechte – in Deutschland monierte. CDU/CSU: Der lange Arm der Verfolger reicht auch nach Deutschland „Die Verteidigung der Menschenrechte ist zu einer enormen Herausforderung der liberalen Demokratien geworden“, sagte Norbert Altenkamp. Eines der arglistigsten und gefährlichsten Werkzeuge von Diktatoren und Autokraten seien grenzüberschreitende Eingriffe in grundlegende Menschenrechte. Es sei „transnationale Repression“, wenn Journalisten, Dissidenten und Menschenrechtsverteidiger, die ihre Heimatländer verlassen mussten, weil ihnen dort Verfolgung, Inhaftierung oder gar der Tod droht, sich auch im Exil Bedrohungen und Schikanen ausgesetzt sähen. „Von genau jenen, denen sie geglaubt haben, entkommen zu sein.“ Der lange Arm der Verfolger reiche bis in die EU-Staaten, auch nach Deutschland hinein. „Dieser Bedrohung müssen wir begegnen“, forderte der CDU-Abgeordnete. AfD: Wir müssen an die Sanktionspolitik ran Rainer Rothfuß sprach von Verstößen des „Westens“ gegen Artikel 22 und Artikel 25 der Allgemeinen Menschenrechtserklärung. Konkret gehe es ihm um die Problematik der Sanktionspolitik. In der EU habe sich mittlerweile die Sanktionspolitik „als quasi natürliches Instrument im außenpolitischen Instrumentenkasten etabliert“, befand der AfD-Abgeordnete. „Das ist falsch“, sagte er. Nur Sanktionen, die vom UN-Sicherheitsrat verhängt werden, seien völkerrechtskonform. Vom Westen beschlossene Sanktionen seien aber so wirksam, dass man sagen müsse: „Sanktionen töten.“ Laut einer Studie würden 564.000 Menschen pro Jahr an dieser Sanktionspolitik sterben. „Fünfmal so viel, wie in allen Kriegen weltweit zusammengerechnet“, sagte Rothfuß. Wenn also der Westen die regelbasierte Ordnung aufrechterhalten will, „müssen wir dringend an die Sanktionspolitik ran“. SPD: Sexualisierte Gewalt bleibt oft straflos Von Körpern, die zu Schlachtfeldern gemacht würden, sprach Gabriela Heinrich. Über die sexualisierte Gewalt in tobenden Konflikten „als Mittel der Kriegsführung“ werde viel zu selten gesprochen, befand die SPD-Abgeordnete. Sexualisierte Gewalt demütige Betroffene, zerbreche Gemeinschaften und traumatisiere Generationen. „Im Sudan, in der Ukraine, in der Demokratischen Republik Kongo gleichen sich die Berichte“, sagte Heinrich. Die Täter setzten darauf, dass sie nie zur Rechenschaft gezogen werden. „Sexualisierte Gewalt ist kein Nebenkriegsschauplatz“, betonte sie. Zu oft aber bleibe sie straflos. „Wir müssen darüber sprechen, wie wir Straflosigkeit durchbrechen können, auch wenn Gewalt systematisch von Organisationen oder bewaffneten Gruppen eingesetzt wird und nicht einzelnen Tätern nachgewiesen werden kann“, forderte Heinrich. Dafür brauche es Strukturen, die dokumentieren, die Betroffene unterstützen und Wege zur Ermittlung öffnen. Grüne kritisieren Kanzler und Außenminister Max Lucks übte Kritik am Bundeskanzler wie auch an Außenminister Johann David Wadephul (CDU). Merz beteilige sich diskursiv an der Zunahme des Rassismus in Deutschland. „Jedes Kind in unserem Land, ob es Murat, Merve, Max oder Maria heißt, gehört zum Stadtbild“, sagte Lucks. Der Tag der Menschenrechte, so befand der Grünen-Abgeordnete mit Blick auf den Kanzler, sei ein guter Tag, sich für seine Äußerungen zu entschuldigen. Etwas ins Rutschen geraten in der Menschenrechtspolitik sei, wenn der deutsche Außenminister selfiesmachend und lächelnd seinen türkischen Amtskollegen durch den Bundestag führt, „und keine öffentlichen Worte findet, zu den vielen Menschen, die unschuldig in den Knästen von Erdoğan sitzen“, sagte Lucks. Wadephul müsse auf der Seite der politischen Gefangenen in der Türkei stehen und die Lieferung von Eurofightern beenden, forderte er. Linke: Es gibt noch viel zu tun Katrin Fey (Die Linke) ging auf die WSK-Rechte (wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte) ein. Das Menschenrecht auf Wohnen, das Menschenrecht auf Bildung und das Menschenrecht auf Gesundheit seien Kernrechte des UN-Sozialpaktes, den Deutschland 1973 ratifiziert habe, sagte die Linken-Abgeordnete. Deutschland werde aber seiner menschenrechtlichen Verantwortung nicht gerecht. Bezahlbare Wohnungen seien Mangelware, eine echte Chancengleichheit in der Bildung gebe es nicht, und das Gesundheitssystem sei kaputtgespart worden, befand sie. „Wer zugewandert, pflegebedürftig oder psychisch erkrankt ist – oder im schlimmsten Fall alles zusammen – bleibt viel zu oft auf der Strecke“, sagte Fey. Bei den WSK-Rechten müsse die Bundesregierung vor der eigenen Haustür kehren. „Es gibt noch viel zu tun“, sagte sie. (hau/04.12.2025)

Zu wenig Persönlichkeit: "Miss Moneypenny" nicht geschützt

beck-aktuell - Do, 04.12.2025 - 14:56

Sekretariatsdienste dürfen mit den Bezeichnungen "Moneypenny" oder "My Moneypenny" beworben werden. Die Nutzungsrechte an den James-Bond-Filmen verletzt das nicht, da dem Namen der Filmfigur "Miss Moneypenny" kein Werktitelschutz zukommt, so der BGH. Dafür sei die Figur zu charakterschwach.



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Zweieinhalb Jahre Haft: Arzt nach Matthew Perrys Tod verurteilt

LTO Nachrichten - Do, 04.12.2025 - 14:43

Als Matthew Perry 2023 starb, wurde in seinem Blut ein Narkosemittel entdeckt. Ein Arzt bekannte sich schuldig, den "Friends"-Star mit Ketamin versorgt zu haben. Jetzt muss er dafür ins Gefängnis.

Russland-Sanktionen: Gewöhnlicher Zahlungsverkehr nicht erfasst

beck-aktuell - Do, 04.12.2025 - 14:24

Ein Unternehmen aus Moskau überweist Geld auf ein deutsches Konto. Die Sparkasse blockiert die Auszahlung, weil sie einen Verstoß gegen die Russland-Sanktionen vermutet. Nach einem Urteil des LG Wiesbaden muss sie das Geld jetzt freigeben.



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Keynote zur „IT-Aufsicht im Finanzsektor: Das erste Jahr DORA"

Rede von Nikolas Speer, Exekutivdirektor Bankenaufsicht, bei der virtuellen BaFin-Veranstaltung am 4. Dezember 2025
Kategorien: Finanzen

IT-Aufsicht im Finanzsektor: Das erste Jahr DORA

„Operationelle Resilienz ist eine Gemeinschaftsaufgabe.“ Das sagte Nikolas Speer, BaFin-Exekutivdirektor Bankenaufsicht, in seinem Statement bei der BaFin-Veranstaltung „IT-Aufsicht im Finanzsektor“ am 4. Dezember 2025.
Kategorien: Finanzen

BVerwG 1 WB 41.25 - Beschluss

BVerwG Nachrichten - Do, 04.12.2025 - 14:22
(Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt (§11 Abs. 2 S.2 JVKostG))

BVerwG 1 WB 6.24 - Beschluss

BVerwG Nachrichten - Do, 04.12.2025 - 14:22
(Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt (§11 Abs. 2 S.2 JVKostG))