Aktuelle Nachrichten

AfD fragt nach Angriffen auf Vollstreckungsbeamte

Bundestag | hib-Meldungen - Mo, 02.03.2026 - 15:40
Recht und Verbraucherschutz/KleineAnfrage Die AfD-Fraktion thematisiert in einer Kleinen Anfrage die "strafrechtliche Sanktionspraxis und Abschreckungswirkung bei Angriffen auf Vollstreckungs- und Einsatzkräfte".

AfD fragt nach Einzelheiten zu Verurteilungen

Bundestag | hib-Meldungen - Mo, 02.03.2026 - 15:40
Recht und Verbraucherschutz/KleineAnfrage Die Fraktion der AfD erkundigt sich in einer Kleinen Anfrage nach Verurteilungen im Jahr 2024 wegen ausgewählter Straftatbestände aus mehreren Abschnitten des Strafgesetzbuches.

Zahl von Gruppenvergewaltigungen erfragt

Bundestag | hib-Meldungen - Mo, 02.03.2026 - 15:40
Inneres/KleineAnfrage Nach der Entwicklung der Anzahl von Gruppenvergewaltigungen in den Ländern zwischen Anfang 2010 und Ende 2025 erkundigt sich die AfD-Fraktion in einer Kleinen Anfrage.

Gescheiterte Mandatsübernahme: Akteneinsicht zur Abrechnung

beck-aktuell - Mo, 02.03.2026 - 14:58

Ein Anwalt wollte die Akte eines laufenden Unfallprozesses einsehen, um eine mögliche Mandatsübernahme zu prüfen. Die Mandantin entschied sich um. Später stritten sie über Gebühren. Darf der Anwalt zur Begründung seines Honoraranspruchs in die Akte schauen? Laut OLG Köln unter Umständen schon.



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BVerwG 7 A 14.25 - Urteil - Änderungsgenehmigungsbedürftigkeit des Weiterbetriebs von Verbrennungsmotoren in LNG-Terminals

BVerwG Nachrichten - Mo, 02.03.2026 - 14:50
(Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt (§11 Abs. 2 S.2 JVKostG))

Linke fragt nach Kontakten des Gesundheitsministeriums

Bundestag | hib-Meldungen - Mo, 02.03.2026 - 14:50
Gesundheit/KleineAnfrage Transparenz im Bundesgesundheitsministerium lautet das Thema einer Kleinen Anfrage der Linksfraktion.

AfD fordert Trennung von Amt und Mandat

Bundestag | hib-Meldungen - Mo, 02.03.2026 - 14:50
Recht und Verbraucherschutz/Gesetzentwurf Die AfD-Fraktion will im Grundgesetz festschreiben, dass Mitglieder der Bundesregierung nicht gleichzeitig Mitglieder des Bundestags sein dürfen.

Satellitensystemen für zivile und militärische Zwecke

Bundestag | hib-Meldungen - Mo, 02.03.2026 - 14:50
Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung/Antwort Für Forschungs- und Entwicklungsziele können Satelliten der Bundeswehr sowohl für zivile als auch militärische Zwecke genutzt werden. Das antwortet die Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der AfD.

Grüne fordern erweitertes Zeugnisverweigerungsrecht

Bundestag | hib-Meldungen - Mo, 02.03.2026 - 14:50
Recht und Verbraucherschutz/Gesetzentwurf Die Grünen fordern in einem Gesetzentwurf ein Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeiter und für unter Anleitung ehrenamtlich Rechtsberatende.

AfD fragt nach medizinischen Leistungen für Afrikaner

Bundestag | hib-Meldungen - Mo, 02.03.2026 - 14:50
Gesundheit/KleineAnfrage Ambulante medizinische Leistungen für Angehörige afrikanischer Staaten sind Thema einer Kleinen Anfrage der AfD-Fraktion.

Förderung durch das "1.000-Köpfe-Plus"-Programm angelaufen

Bundestag | hib-Meldungen - Mo, 02.03.2026 - 14:50
Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung/Antwort Insgesamt 166 Personen sind bis Ende November 2025 im Rahmen des "1.000-Köpfe-Plus"-Programms gefördert worden. Dies antwortet die Bundesregierung auf eine Grünen-Anfrage.

Studie zu illegalen Inhalten: Online-Plattformen erschweren Meldung

beck-aktuell - Mo, 02.03.2026 - 14:41

Lange Klickpfade, unübersichtliche Auswahllisten, technische Hürden: Online-Plattformen machen es den Nutzenden nicht immer leicht, illegale Inhalte zu melden. Ein Verstoß gegen den DSA, sagt der Bundesverband der Verbraucherzentralen und fordert eine stärkere Kontrolle.



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Fragen zur Strafverfolgung beim Fahren ohne Fahrschein

Recht und Verbraucherschutz/KleineAnfrage Die Fraktion Die Linke erkundigt sich in einer Kleinen Anfrage nach "Praxis und Auswirkungen der Strafverfolgung beim Fahren ohne Fahrschein".

Linke verlangen härtere Anti-SLAPP-Regelungen

Recht und Verbraucherschutz/Antrag Die Fraktion Die Linke fordert in einem Antrag ein umfassenderes Vorgehen gegen sogenannte Einschüchterungsklagen.

LG Köln zur Wohnungseigentümergemeinschaft: Keine Bienenhaltung auf dem Balkon ohne Zustimmung der Nachbarn

LTO Nachrichten - Mo, 02.03.2026 - 14:15

Wer Honig aus eigenem Anbau möchte, braucht viel Platz im Grünen – oder sehr tolerante Nachbarn. Ein Ehepaar, das gleich mehrere Bienenvölker auf seinem Balkon gehalten hatte, muss diese woanders unterbringen, bestätigte jetzt das LG Köln.

Transparenz- und Informationspflichten nach der DSGVO

CMS Hasche Sigle Blog - Mo, 02.03.2026 - 14:07

Nachdem das Recht auf Löschung und „Vergessenwerden“ gemäß Art. 17 DSGVO im vergangenen Jahr das Thema der koordinierten Aktion der europäischen Datenschutzaufsichtsbehörden war, steht in diesem Jahr die Einhaltung der Transparenz- und Informationspflichten nach Art. 12 bis 14 DSGVO im Mittelpunkt. 

Die Datenschutzaufsichtsbehörden wählen entsprechend dem Koordinierten Durchsetzungsrahmenwerk (Coordinated Enforcement Framework [CEF]) ein besonders praxisrelevantes Thema für ihre koordinierte Aktion des jeweiligen Jahres, um die Durchsetzung der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und die Zusammenarbeit zwischen den Datenschutzbehörden in der EU zu optimieren und um Einblicke in die Umsetzung der DSGVO zu gewinnen. Die jeweiligen nationalen Behörden schließen sich der koordinierten Aktion freiwillig an. Die Ergebnisse der Aktion werden im Folgejahr zusammengefasst und analysiert. Für das Jahr 2026 hat der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) die Art. 12 bis 14 DSGVO als Thema gewählt, auf die wir im Folgenden näher eingehen.

Bei dem Recht auf Information handelt es sich um ein Kernelement der Transparenzpflicht des Verantwortlichen. Dieses Recht soll sicherstellen, dass die betroffenen Personen Kontrolle über ihre Daten haben, indem sie regelmäßig bereits bei der Erhebung ihrer Daten durch den Verantwortlichen konkrete Informationen erhalten, insbesondere über den Verantwortlichen und die Verarbeitungszwecke. 

Transparenzpflichten nach Art. 12 DSGVO

Art. 12 Abs. 1 DSGVO setzt das Transparenzprinzip für die vom Verantwortlichen zu erteilenden Informationen um und definiert den Maßstab für verständliche Kommunikation. Die Informationen sollen „in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache“ erteilt werden. Gleichzeitig legen Art. 13 und Art. 14 DSGVO dem Verantwortlichen die Pflicht zur Erteilung spezifischer Angaben zum Umgang mit personenbezogenen Daten auf. Dies wirkt auf den ersten Blick widersprüchlich. In der Praxis ist es in der Tat schwierig, die unterschiedlichen Anforderungen – klare und einfache Sprache auf der einen Seite und präzise und transparente Informationen auf der anderen Seite – in Einklang zu bringen. Die Aufsichtsbehörden haben wiederholt betont, dass die Lösung dieses scheinbaren Widerspruchs in einer gestuften und zielgruppengerechten Darstellung liegt, jedoch nicht in einer Reduktion des Inhalts der zu erteilenden Informationen.

In der Praxis empfiehlt sich für umfangreiche Datenverarbeitungen ein zweistufiges Informationsdesign (Layered Privacy Statement): Auf der oberen Ebene sollte eine kurze, klar strukturierte Zusammenfassung der zentralen Informationen in einfacher Sprache erfolgen. Diese umfasst insbesondere die Identität des Verantwortlichen, die wesentlichen Zwecke der Verarbeitung, die maßgeblichen Rechtsgrundlagen in komprimierter Form, die wichtigsten Empfänger oder Empfängerkategorien, Hinweise zu Übermittlungen in Drittländer mit einem knappen Verweis auf Garantien, die Grundzüge der Speicherdauer sowie die Betroffenenrechte einschließlich des Beschwerderechts. 

Auf den nachgelagerten Ebenen sollten sämtliche Detailangaben, die nach Art. 13 bzw. Art. 14 DSGVO zu erteilen sind, vollständig und präzise dargelegt werden. Dazu gehören die Differenzierung nach Zwecken mit konkreten Rechtsgrundlagen je Zweck, die Beschreibung berechtigter Interessen, differenzierte Speicherdauern oder Kriterien für deren Festlegung, konkretisierte Empfänger oder Empfängerkategorien, Informationen zu Drittlandtransfers einschließlich der einschlägigen Garantien, Herkunftskategorien und Quellen bei Datenerhebung nicht bei der betroffenen Person, Hinweise zur Pflicht zur Bereitstellung von Daten und den Folgen der Nichtbereitstellung sowie Informationen zu automatisierten Entscheidungen einschließlich Profiling. 

Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO

Art. 13 DSGVO legt fest, welche Informationsinhalte der Verantwortliche bereitstellen muss, wenn personenbezogene Daten direkt bei der betroffenen Person erhoben werden. Art. 13 DSGVO definiert damit den inhaltlichen Mindeststandard für die Erstinformation zum Zeitpunkt der Datenerhebung bei der betroffenen Person. Zu diesen Informationen zählen insbesondere die Identität und Kontaktdaten des Verantwortlichen (sowie des Datenschutzbeauftragten, falls ein solcher bestellt wurde), die Zwecke der Verarbeitung mit jeweils zugeordneten Rechtsgrundlagen, die Empfänger oder Empfängerkategorien, Hinweise zu Drittlandübermittlungen und Garantien, die Speicherdauer bzw. Kriterien, die Betroffenenrechte einschließlich Widerruf von Einwilligungen und Beschwerderecht, die Erforderlichkeit der Bereitstellung von Daten und Folgen der Nichtbereitstellung sowie Angaben zu automatisierten Entscheidungen einschließlich Profiling, sofern einschlägig. Sofern der Verantwortliche eine Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f) DSGVO stützt (berechtigtes Interesse), hat der EuGH bereits in mehreren Entscheidungen betont, dass der Verantwortliche nach Art. 13 Abs. 1 lit. d) DSGVO verpflichtet ist, der betroffenen Person das verfolgte berechtigte Interesse explizit mitzuteilen (EuGH, Urteil v. 9. Januar 2025 – C-394/23EuGH, Urteil v. 4. Oktober 2024 – C‑621/22EuGH, Urteil v. 4. Juli 2023 – C‑252/21).

Zeitlich sind diese Informationen spätestens zum Zeitpunkt der Datenerhebung bereitzustellen, also unmittelbar im Zusammenhang mit dem Erstkontakt bzw. der ersten Erhebung von Daten betroffener Personen. 

Nachinformationen bei Zweckänderung

In dem Fall, dass sich die Zwecke oder die Rechtsgrundlagen der Datenerhebung im Laufe der Verarbeitung der Daten durch den Verantwortlichen ändern, sind sog. Nachinformation zu erteilen. Art. 13 Abs. 3 DSGVO ist sehr praxisrelevant. Dabei sei z.B. an die Erhebung von Daten im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses gedacht, die später im Rahmen von internen Untersuchungen zu Zwecken der Unternehmens-Compliance verarbeitet werden. Verantwortlichen empfiehlt es sich daher, bei der Verfassung ihrer Datenschutzinformationen bereits zukünftige Verarbeitungsszenarien zu bedenken und diese in ihre Datenschutzinformationen mit aufzunehmen, damit eine „Nachinformation“ der betroffenen Personen nicht erfolgen muss. 

Informationspflicht nach Art. 14 DSGVO

Die Abgrenzung zu den Informationspflichten nach Art. 14 DSGVO erfolgt über die Herkunft der Daten: Art. 13 DSGVOist anwendbar, wenn der Verantwortliche die Daten bei der betroffenen Person erhebt. Art. 14 DSGVO greift, wenn der Verantwortliche die Daten nicht direkt bei der betroffenen Person erhebt

Zusätzlich zu den nach Art. 13 DSGVO zu erteilenden Informationen muss der Verantwortliche in dieser Situation Informationen zu den Kategorien der personenbezogenen Daten (z.B. Kontakt-, Vertrags-, Nutzungsdaten) und zur Herkunft der Daten (d.h. der Datenquelle, z.B. aus öffentlich zugänglichen Quellen) erteilen. Diese Informationen kommen somit zu den (weitgehend identischen) Pflichtangaben hinzu, die der Verantwortliche nach Art. 13 DSGVOerteilen muss. 

In der Praxis werden die Informationspflichten aus Art. 13 und Art. 14 DSGVO oft in einheitlichen Datenschutzhinweisen zusammengeführt. Dies ist aus Praxissicht zu empfehlen. In „Mischsachverhalten“ müssen sowohl die nach Art. 13 als auch die nach Art. 14 DSGVO geforderten Informationen erteilt werden. Oftmals erfolgt beim Verantwortlichen keine klare Trennung zwischen Daten, die bei der betroffenen Person erhoben werden, und Daten, die nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, also aus anderen Quellen. Als Beispiel sei hier wieder das Beschäftigungsverhältnis angeführt. Die Erteilung der (vollständigen) Informationen nach Art. 13 und Art. 14 DSGVO vermeidet Doppelarbeit, eine Inkonsistenz zwischen verschiedenen Datenschutzhinweisen und nicht zuletzt Fehler bei einem „Update“ der entsprechenden Datenschutzhinweise aufgrund veränderter Verarbeitungsvorgänge. 

Rechtsfolgen bei Verstößen

Nach deutschen Gerichtsurteilen drohen Verantwortlichen neben Maßnahmen der Datenschutzaufsichtsbehörden bei Verstößen gegen die Art. 12 bis 14 DSGVO auch Schadensersatzforderungen der betroffenen Personen gemäß Art. 82 DSGVO. Die bisher ausgeurteilten Schadensersatzsummen befinden sich eher im niederschwelligen Bereich (z.B. EUR 250: AG Düsseldorf, Urteil v. 19. August 2025 – 42 C 61/25; ArbG Hannover, Urteil v. 23. Januar 2024 – 1 Ca 121/23; LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 20. Oktober 2023 – 10 O 1510/22; EUR 1.000: BAG, Urteil v. 5. Juni 2025 – 8 AZR 117/24; LAG Düsseldorf, Urteil v. 10. April 2024 – 12 Sa 1007/23). Allerdings kann sich das Risiko von Schadensersatzforderungen für den Verantwortlichen kumulieren, wenn mehrere oder sogar eine erhebliche Anzahl von betroffenen Personen derartige Forderungen erheben (z.B. Kunden* eines Online-Shops oder Beschäftigte eines Arbeitgebers).

Koordinierte Aktion der Datenschutzbehörden: Status quo und Ausblick 

Nachdem der Digitale Omnibus der EU u.a. Änderungen an den Art. 12 bis 15 der DSGVO vorsieht, hat die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) Reformvorschläge für die DSGVO insgesamt und im Hinblick auf die Betroffenenrechte im Zusammenhang mit dem Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) im Speziellen unterbreitet. Die Änderungen bleiben abzuwarten, aber ohne konkrete Auswirkungen auf die koordinierte Aktion in diesem Jahr. Die Datenschutzbehörden werden prüfen, wie die Art. 12 bis 14 DSGVO in den Unternehmen umgesetzt werden. Das Ziel ist die Bewertung der Umsetzung dieser DSGVO-Vorschriften in der Praxis und die Feststellung von Schwierigkeiten hierbei. Mit dem Abschlussbericht zu dieser koordinierten Aktion ist im Folgejahr 2027 zu rechnen.

Bleiben Sie mit unserem Blog zu weiteren datenschutzrechtlichen Themen auf dem Laufenden. Einen Überblick über DSGVO-Bußgelder erhalten Sie mit dem CMS Enforcement Tracker. Unser regelmäßig aktualisierter Blog-Beitrag zur Rechtsprechung zum Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO informiert Sie laufend zu diesem Thema.

* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

Der Beitrag Transparenz- und Informationspflichten nach der DSGVO erschien zuerst auf CMS Blog.

Schwellenwert für Sicherheitsbeauftragte in Unternehmen umstritten

Bundestag | Aktuelle Themen - Mo, 02.03.2026 - 14:00
Die von der Bundesregierung geplante Anhebung des Schwellenwerts in Betrieben für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten von 20 auf 50 Beschäftigte ist unter Sachverständigen umstritten. Das wurde während einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am Montag, 2. März 2026, deutlich. Die Reform der Sicherheitsbeauftragten wird im Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024 / 2748 zu Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls bei Gasgeräten und PSA“ (21/3204) durch eine Anpassung des Paragrafen 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) geregelt. PSA steht für Persönliche Schutzausrüstung. Der Regierungsentwurf sieht Änderungen des Gasgerätedurchführungsgesetzes und des PSA-Durchführungsgesetzes vor. Arbeitgeber begrüßen höheren Schwellenwert Die Anhebung des Schwellenwertes auf Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten wird von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitsgeberverbände (BDA) begrüßt. BDA-Vertreter Sebastian Riebe kritisierte jedoch die Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD zu dem Gesetzentwurf, der die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten für Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten vorsieht, „wenn unter Zugrundelegung der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach Paragraf 5 des Arbeitsschutzgesetzes eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht“. Statt weniger müssten dann sogar Hunderttausende Sicherheitsbeauftragte zusätzlich bestellt werden, weil künftig auch Betriebe mit weniger als 20 Beschäftigten unter die Vorgaben zu Sicherheitsbeauftragten fallen sollen, kritisierte Riebe. Zudem sei nicht rechtssicher geklärt, was eine besondere Gefährdung sei. Der BDA-Vertreter forderte eine Anhebung der Schwelle auf 50 Beschäftigte „ohne Wenn und Aber“. DGB hält die Reform für unnötig Aus Sicht von Gewerkschaftsvertretern ist die gesamte Reform unnötig. Sebastian Schneider vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) warf der Bundesregierung vor, populistische Forderungen nach „Bürokratieabbau“ aufzugreifen, ohne die Risiken und betrieblichen Realitäten ausreichend zu berücksichtigen. Gerade bei der Reduktion von Sicherheitsbeauftragten würden bestehende Schutzstrukturen geschwächt statt modernisiert. Das Ziel, Arbeitsschutzregelungen effizienter zu gestalten, werde nicht dadurch erreicht, dass einzelne, praxisbewährte Regelungen gestrichen werden. Dies gelte insbesondere dann, wenn es für Maßnahmen wie die Streichung der Sicherheitsbeauftragten „keine geeignete Datengrundlage über die betriebliche Realität gibt“. "Aus der Sicht des Arbeitsschutzes nicht gerechtfertigt" Dirk Neumann von der IG Metall nannte die beabsichtigte Anhebung des Schwellenwerts auf 50 Beschäftigte in Verbindung mit einer Reduzierung auf nur noch einen Sicherheitsbeauftragten in Betrieben mit regelmäßig weniger als 250 Beschäftigten „aus der Perspektive des Arbeits- und Gesundheitsschutzes nicht gerechtfertigt“. Dessen ungeachtet würde aus seiner Sicht ein solcher Schritt weder zu spürbar weniger Bürokratie in den Betrieben noch zu einer signifikanten Entlastung der Wirtschaft führen. Insbesondere die finanzielle Belastung durch die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten ist nach Einschätzung des IG-Metall-Vertreters für einzelne Arbeitgeber allenfalls gering. Vielmehr müssten Arbeitgeber ohne Sicherheitsbeauftragte ihrer Pflicht zu Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz selbstverständlich unverändert nachkommen, was mutmaßlich eher zu einer finanziellen Mehrbelastung führen dürfte, sagte er. Die von der BDA so stark kritisierte Formulierung im Änderungsantrag hält Neumann für sinnvoll, um die Quote der Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen vollständigen Gefährdungsbeurteilungen gerade in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zu erhöhen. Es bleibe jedoch weitgehend unklar, wie und anhand welcher Kriterien und Beurteilungsmaßstäbe eine solche Norm in der betrieblichen Praxis umgesetzt und zudem sachgemäß überwacht werden könnte. Berufsgenossenschaft: Bisherigen Schwellenwert beibehalten Hans-Jürgen Wellnhofer von der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) sprach sich ebenfalls für eine Beibehaltung des bisherigen Schwellenwerts von bis zu 20 Beschäftigten aus. Wie schon die Gewerkschaftsvertreter bewertet auch er die Sicherheitsbeauftragten als wichtige Bestandteile der Arbeitsschutzorganisation. Gerade in der Bauwirtschaft bestünden durch ständig wechselnde, ortsveränderliche Tätigkeiten und durch die Notwendigkeit der dem Baufortschritt folgenden Arbeitsschutzmaßnahmen für die Beschäftigten „ein deutlich höheres Unfallrisiko als an stationären Arbeitsplätzen“. Bezüglich der im Änderungsantrag als künftiges Kriterium für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten definierten „besondere Gefährdungen für Leben und Gesundheit“ forderte er eine Konkretisierung dieses Begriffs in der Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), um „Klarheit und Rechtssicherheit herzustellen“. "Regelung branchenspezifisch und nicht pauschal umsetzen" Eine solche Konkretisierung hält auch Isabel Rothe von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin für nötig. Damit könne man die Regelung branchenspezifisch und nicht pauschal „einer operativen Umsetzung zuführen“. Insgesamt gilt es aus ihrer Sicht, Regelungen und Instrumente des betrieblichen Arbeitsschutzes entsprechend den im Arbeitsschutzgesetz verankerten Grundprinzipien der Unternehmerverantwortung, der ganzheitlichen und differenzierten Gefährdungsbeurteilung, sowie der Etablierung der geeigneten Arbeitsschutzorganisation „maßgeschneidert auf die jeweiligen betrieblichen Gestaltungsaufgaben auszurichten“. Die Gefährdungsbeurteilung als Grundlage und zentrales Element des betrieblichen Arbeitsschutzes sei weiter zu stärken und Betriebe müssten bei der Umsetzung zielgerichtet unterstützt werden, forderte sie. Plädoyer für die Eigenverantwortung des Unternehmers Thomas Bürkle, Inhaber eines mittelständischen Elektrohandwerksbetriebes und seit Juli 2025 Präsident der Unternehmer Baden-Württemberg (UBW), sagte, in seinem Betrieb gebe es das Unternehmermodell nach der DGUV-Vorschrift 2. Dieses ermöglicht es dem Unternehmer, wesentliche Aufgaben im Arbeitsschutz eigenverantwortlich zu übernehmen, wofür er ein Basisseminar und regelmäßige Fortbildungen absolvieren muss. „Wir haften ohnehin als Unternehmer“, erläuterte er. In seinem Betrieb mit unter 50 Mitarbeitern gebe es flache Hierarchien. „Wir sind aktiv dabei, erleben dann, was passiert und können direkt eingreifen“, sagte er. Bürkle plädierte für die Eigenverantwortung des Unternehmers und betonte die Wichtigkeit, die Mitarbeiter mitzunehmen: „Das ist das Entscheidende.“ Er forderte Online-Schulungen für Mitarbeiter. Außerdem müsse das Thema eine stärkere Rolle bei der Berufsausbildung spielen. (hau/02.03.2026)

BVerwG 1 C 7.25 - Urteil - Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des Asylersuchens für die Beurteilung des Vorliegens eines Zweitantrags im Sinne des § 71a Abs. 1 Halbs. 1 AsylG

BVerwG Nachrichten - Mo, 02.03.2026 - 13:46
Zweitantrag; Folgeantrag, mitgliedstaatsübergreifender; Sekundärmigration; Ablehnung; Bestandskraft; Einstellung; Wiedereröffnung; Frist; Legaldefinition; Antragstellung; Asylersuchen; Zuständigkeitsübergang; Drittstaat, sicherer; Asylverfahren; Abschluss; Rechtsfortbildung, richterliche; Beschleunigung; Missbrauch; Regelungslücke, planwidrige; Zuständigkeit; forum shopping.; (Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt (§11 Abs. 2 S.2 JVKostG))

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