Art. 103 GG

BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

1. Über die Grenzen der Nachprüfung gerichtlicher Entscheidungen durch das Bundesverfassungsgericht.
2. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unzulässig, wenn sie in einer auf andere Grundrechtsverletzungen gestützten Verfassungsbeschwerde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist (§ 93 Abs. 1 BVerfGG) erhoben wird.

BVerfG, 16.01.1963 - 1 BvR 316/60

1. Die Verfassungsbeschwerde kann nach § 90 Abs. 1 BVerfGG von jedermann erhoben werden, auch von nichtrechtsfähigen Gebilden (vergleiche BVerfGE 3, 382 [391 f.]) soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundrechtes oder eines ihm gleichgestellten Rechtes schlüssig zu behaupten vermag.
Einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann nicht geltend machen, wer es selbst versäumt hat, sich vor Gericht Gehör zu verschaffen (vergleiche BVerfGE 5, 9 [10]).
2. Zur Frage der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre.
3. Wer es versäumt, seine Beiladung zum Verwaltungsstreitverfahren zu beantragen, kann die Unterlassung der amtswegigen Beiladung nicht als Versagung des rechtlichen Gehörs geltend machen.

BGH, 25.03.1993 - 5 StR 418/92

Zur Beurteilung vorsätzlicher Tötungshandlungen von Grenzsoldaten der DDR an der Berliner Mauer (im Anschluß an das Senatsurteil vom 3.11.1992 - 5 StR 370/92).

BVerfG, 08.11.1960 - 2 BvR 177/60

1. Der in Art. 103 Abs.

BGH, 13.12.1967 - 2 StR 544/67

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs kann gebieten, daß das Revisionsgericht prüft, ob dem Angeklagten ein in der angefochtenen Entscheidung verwertetes Protokoll über seine polizeiliche Vernehmung in der Hauptverhandlung vorgehalten wurde.

BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 53/54

1. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG führt nicht zur Aufhebung des Urteils, wenn der Verfahrensbeteiligte die vorhandenen prozessualen Möglichkeiten, sich das rechtliche Gehör zu verschaffen, nicht ausgeschöpft hat.
2. Arbeitszeitbeschränkungen zugunsten der Frau, wie z. B. §§ 17 Abs. 2 und 19 AZO, sind mit Art. 3 Abs. 2 und 3 GG vereinbar.

BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 537/53

1. Auf die Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG kann sich berufen, wer nach den einschlägigen Prozeßnormen parteifähig ist.
2. Auch durch Maßnahmen oder Entscheidungen eines Gerichts kann, sofern sie willkürlich sind, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt werden.

BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvR 230/51

Art. 103 III GG hindert nicht eine Verurteilung im ordentlichen Verfahren wegen einer bereits von einem Strafbefehl zum Teil erfaßten Tat, wenn die Bestrafung unter einem nicht schon im Strafbefehl gewürdigten rechtlichen Gesichtspunkt erfolgt, der eine erhöhte Strafbarkeit begründet.

BGH, 03.11.1992 - 5 StR 370/92

Zur Beurteilung vorsätzlicher Tötungshandlungen von Grenzsoldaten der DDR an der Berliner Mauer.