Nachrichten, Pressemitteilungen, Drucksachen und aktuelle Themen der Bundesorgane.
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21/4394: Unterrichtung über die gemäß § 93 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen bzw. nicht überwiesenen Unionsdokumente (Eingangszeitraum: 10. Januar bis 6. Februar 2026) (PDF)
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21/4383: Unterrichtung über die gemäß § 80 Absatz 3 und § 92 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen Vorlagen (Eingangszeitraum: 19. Januar bis 25. Februar 2026) (PDF)
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21/4317: Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann, Christopher Drößler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – 21/3024 – Organisierten Betrug im Einbürgerungsverfahren verhindern – D
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09.03.2026 11:00 Uhr | 918. Sitzung des Ausschusses für Agrarpolitik und Verbraucherschutz | Berlin, Bundesrat, Leipziger Str. 3-4, Saal 3.088
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BILDTERMIN: Übergabe des Jahresberichts des Wehrbeauftragten an Bundestagspräsidentin Julia Klöckner
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Abstimmung über Vorlagen zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem
Die Abgeordneten des Bundestages beraten am Freitag, 27. Februar 2026, abschließend über das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS). Dazu liegen dem Parlament zwei Gesetzentwürfe der Bundesregierung vor, die eine Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz, 21/1848, 21/2460, 21/2669 Nr. 17) anstreben und eine Änderung des Ausländerzentralregistergesetzes (AZRG) und weiterer Gesetze in Folge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem (21/1850, 21/2462, 21/2669 Nr. 19) zum Ziel haben. Über den ersten Entwurf stimmt das Parlament namentlich ab. Der Innenausschuss hat zu den Abstimmungen Beschlussempfehlungen (21/4321) vorgelegt. Vom Haushaltsausschuss liegt ein Bericht gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung zur Finanzierbarkeit vor (21/4345). Außerdem beraten die Abgeordneten erstmals über einen Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit dem Titel „Zugang statt Blockade – Zulassungsstopp zu Sprach- und Integrationskursen aufheben“ (21/4280). Erster Gesetzentwurf der Bundesregierung Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf „zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems“ (21/1848) vorgelegt. Die elf EU-Gesetzgebungsakte zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) - eine Richtlinie und zehn Verordnungen - waren am 14. Mai 2024 beschlossen worden und werden Mitte kommenden Jahres anwendbar. Von der Anpassung des nationalen Rechts an die Vorgaben der Reform sind insbesondere das Asyl- und das Aufenthaltsgesetz betroffen. Wie die Bundesregierung ausführt, müssen aufgrund des unionsrechtlichen Verbots, Vorschriften aus EU-Verordnungen im nationalen Recht zu wiederholen, entsprechende Regelungen in bestehenden Gesetzen gestrichen werden. Die GEAS-Rechtsakte sehen laut Vorlage zudem zahlreiche Regelungen vor, die von den Mitgliedstaaten gesetzlich ausgefüllt werden müssen; ebenso müssen Zuständigkeiten gesetzlich geregelt werden. Zu den genannten Rechtsakten zählt unter anderem die Asylverfahrens-Verordnung, mit der verpflichtende Asylgrenzverfahren eingeführt werden. Ziel der Verfahren an den EU-Außengrenzen ist den Angaben zufolge die schnelle und zugleich rechtsstaatliche Durchführung der Asylverfahren für Personen, die voraussichtlich keinen Anspruch auf internationalen Schutz in der EU haben. Dementsprechend gelte das Asylgrenzverfahren für bestimmte Personengruppen, schreibt die Bundesregierung in der Begründung: „für Personen, die die Behörden etwa über ihre Identität getäuscht haben, Personen, die eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellen und Personen aus Herkunftsstaaten, bei denen in Bezug auf deren Asylantrag eine durchschnittliche EU-weite Schutzquote von 20 Prozent oder weniger vorliegt“. Vom Asylgrenzverfahren ausgenommen sind laut Vorlage unbegleitete Minderjährige, sofern sie keine Sicherheitsgefahr darstellen. Minderjährige und ihre Familienangehörigen sollen den Angaben zufolge nicht vorrangig vom Asylgrenzverfahren erfasst werden. Auch wenn Deutschland landseitig nicht über EU-Außengrenzen verfüge, seien die Verfahren „für die luft- und seeseitigen EU-Außengrenzen einzuführen“. Mit der „Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung“ wird das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für die Durchführung eines Asylverfahrens überarbeitet, wie die Bundesregierung ferner darlegt. Danach sollen solche Verfahren beschleunigt werden, in denen Schutzsuchende bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt haben. Auch sollen Überstellungen länger möglich sein, beispielsweise wenn sich Schutzsuchende diesen entziehen. Neben entsprechenden Anpassungen enthält der Gesetzentwurf hier Regelungen zum Verfahren bei Übernahmen von Personen aus anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des sogenannten Solidaritätsmechanismus, der ebenfalls in der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung vorgesehen ist. Schaffung einer Migrationsdatenbank Um irreguläre Zuwanderung in die Union und Sekundärbewegungen innerhalb der EU besser und vollständiger nachvollziehen zu können, soll Eurodac mit einer weiteren Verordnung „zu einer echten Migrationsdatenbank ausgebaut werden“, wie es in der Begründung des Weiteren heißt. Neben Schutzsuchenden und irregulär eingereisten Personen sollen danach künftig auch Daten weiterer Personengruppen in Eurodac gespeichert werden. Ziel der Anpassungen der Eurodac-Verordnung ist es laut Vorlage unter anderem, Sekundärmigration zu reduzieren. Der Gesetzentwurf enthält den Angaben zufolge in diesem Zusammenhang insbesondere eine Anpassung der Altersgrenzen für die Registrierung sowie eine Auskunftsbeschränkung im Falle von Bedrohungen für die innere Sicherheit. Zugleich schreibt die Bundesregierung, dass die GEAS-Rechtsakte „ein umfassendes Regime der Früherkennung und Berücksichtigung besonderer Schutzbedarfe“ enthielten, die auch im Rahmen des nationalen Rechts zu berücksichtigen seien. Darüber hinaus sehen die GEAS-Rechtsakte den Angaben zufolge unter anderem an verschiedenen Stellen Regelungen zu Beschränkungen der Bewegungsfreiheit sowie zu Haft vor. Der Gesetzentwurf enthalte die entsprechenden Regelungen „für Maßnahmen im Rahmen der Überprüfung, des Asylverfahrens und des Asylverfahrens an der Grenze sowie des Rückkehrverfahrens an der Grenze, um die Einhaltung rechtsstaatlicher Prinzipien im Einzelfall sicherzustellen“. Zweiter Gesetzentwurf der Bundesregierung Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf „zur Änderung des AZRG und weiterer Gesetze in Folge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem“ (21/1850). Im Gegensatz zu den Bestimmungen des Anpassungsgesetzes enthält das „GEAS-Anpassungsfolgegesetz“ Regelungen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Wie die Bundesregierung in der Begründung dieses „Anpassungsfolgegesetzes“ ausführt, sehen die Rechtsakte zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) - zehn EU-Verordnungen und eine Richtlinie - „zahlreiche Regelungen vor, die von den Mitgliedstaaten gesetzlich ausgefüllt werden müssen“. Ebenso müssten Zuständigkeiten gesetzlich geregelt werden. Ferner sei sicherzustellen, dass die Speichersachverhalte im Ausländerzentralregister (AZR) den Vorgaben der GEAS-Reform entsprechen. „Zur Anpassung des nationalen Rechts in der Zuständigkeit des Bundes an die Vorgaben der GEAS-Reform sind insbesondere das AZR-Gesetz sowie die AZRG-Durchführungsverordnung anzupassen“, heißt es in der Begründung weiter. Auch weitere Gesetze seien vom Änderungsbedarf betroffen. So werde sichergestellt, dass zum einen die nationalen leistungsrechtlichen Regelungen den Vorgaben der EU-Rechtsakte entsprechen und „ zum anderen die Änderungen von Begrifflichkeiten und Verfahren sowie die Anpassung von Zuständigkeiten durch die GEAS-Reform im Ausländerzentralregister abgebildet werden. Stellungnahme des Bundesrates Als Unterrichtung (21/2462) liegt die Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf vor. Die Länderkammer wendet sich in ihrer Stellungnahme unter anderem mit Blick auf die medizinische Versorgung betroffener Minderjähriger gegen eine „im Gesetzentwurf vorgesehene Einschränkung“ auf bestimmte Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die „insbesondere im Hinblick auf die UN-Kinderrechtskonvention“ abzulehnen sei. Durch die Differenzierung entstehe eine „Ungleichbehandlung abhängig davon, ob sich die Minderjährigen (noch) in einem Asylverfahren befinden“, argumentiert der Bundesrat. Dies führe beispielsweise zu dem Ergebnis, dass ausreisepflichtige Kinder, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können, nur noch einen eingeschränkten Anspruch auf gesundheitliche Versorgung haben, kritisiert die Länderkammer und plädiert für eine Streichung der monierten Einschränkung. Damit erhielten laut Bundesrat alle nach den Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigten Kinder die gleiche umfassende medizinische Versorgung wie minderjährige Deutsche. Die Bundesregierung lehnt in ihrer Gegenäußerung den Vorschlag der Länderkammer ab. Die vorgenommene Ungleichbehandlung sei sachlich begründet, schreibt sie und verweist darauf, dass Ausreisepflichtige verpflichtet seien, Deutschland umgehend zu verlassen. Bei nur kurzem Aufenthalt in der Bundesrepublik seien „langfristige Behandlungen (zum Beispiel Zahnspange)“ nicht gerechtfertigt. Die in Artikel 4 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes („Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt“) für diesen Personenkreis vorgesehene Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erscheine „in Hinblick auf die anstehende Ausreise angemessen und zielführend“. Änderungen im Innenausschuss Zu beiden Gesetzentwürfen beschloss der Innenausschuss am 25. Februar Änderungen, die die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD eingebracht hatten. Unter anderem sollen danach Asylbewerber bereits nach dreimonatigem Aufenthalt in der Bundesrepublik einer Erwerbstätigkeit nachgehen dürfen. Nicht gelten soll dies für Ausländer, die „wiederholt oder in erheblicher Weise“ ihren Mitwirkungspflichten im Verfahren nicht nachkommen, also beispielsweise ihre Identität verschleiern. Wie der Ausschuss dazu in der Begründung ausführt, ist die grundsätzliche Reduzierung der Frist von sechs auf drei Monate für Asylbewerber eine Maßnahme zur Umsetzung des im Koalitionsvertrag angekündigten Vorhabens, Hürden für Flüchtlinge bei der Beschäftigungsaufnahme abzubauen und Arbeitsverbote auf maximal drei Monate zu reduzieren. Antrag der Grünen Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen dringt darauf, den „Zulassungsstopp zu Sprach- und Integrationskursen“ aufzuheben. In ihrem Antrag (21/4280) schreibt die Fraktion, das Bundesinnenministerium habe am 9. Februar gegenüber den Trägern der Integrations- und Sprachkurse in einem Rundschreiben des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bamf) verkündet, „dass bis Ende des Jahres keine Zulassungen nach Paragraf 44 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz erteilt werden“. Zugleich fordert sie die Bundesregierung auf; die Aussetzung der Zulassungen „sofort zurückzunehmen und zügig über Zulassungsanträge zu bescheiden“. Der Zulassungsstopp sei „integrationspolitisch kontraproduktiv, arbeitsmarktpolitisch ineffizient und gesellschaftlich schädlich“, kritisieren die Abgeordneten in der Vorlage. Sprache sei der Schlüssel zur gesellschaftlichen Teilhabe und eröffne Zugang zu Bildung, sozialen Kontakten und Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Auf Grund der Aussetzung der Zulassungen werde 129.500 Personen und damit 40 Prozent der potenziellen Teilnehmer der Zugang zum Sprach- und Integrationskurs verwehrt bleiben. Von dieser Maßnahme seien insbesondere ukrainische Geflüchtete mit vorübergehendem Schutzstatus betroffen. In dem Antrag fordert die Fraktion zugleich, die Sprach-, Integrations- und Berufssprachkurse „als Teil einer verlässlichen Teilhabeinfrastruktur dauerhaft abzusichern“. Auch soll die Bundesregierung nach dem Willen der Abgeordneten unter anderem die Kursmodalitäten stetig verbessern, geschlechtsspezifische Hürden abbauen und Kinderbetreuung während der Teilnahme an Sprach- und Integrationskursen gewährleisten. (sto/eis/25.02.2026)
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Debatte über „deutsche Rohstoffinteressen“
„Deutsche Rohstoffinteressen durchsetzen – Rohstoffpolitik zur Priorität machen“ lautet der Titel eines von der AfD-Fraktion vorgelegten Antrags (21/4281), der am Freitag, 27. Februar 2026, erstmals beraten wird. Nach 60-minütiger Debatte soll der Antrag an die Ausschüsse überwiesen werden. Federführend ist der Ausschuss für Wirtschaft und Energie. Antrag der AfD Die AfD-Fraktion will den Fokus der deutschen Rohstoffpolitik „stärker auf die Bedürfnisse der deutschen Wirtschaft, statt auf klimapolitische Ziele“ ausrichten. Die Abgeordneten schlagen unter anderem die Ernennung eines ressortkoordinierenden ständigen Beauftragten für Rohstoffpolitik und die Etablierung eines jährlichen Berichts zu Rohstoffsicherheit und -strategie vor. Außerdem solle im neu einzurichtenden Nationalen Sicherheitsrat ein ständiger Tagesordnungspunkt „Rohstoffpolitik“ aufgesetzt werden. Die Abgeordneten fordern die Bundesregierung auf, die außen- und sicherheitspolitische Perspektive in die Rohstoffpolitik zu integrieren und einen engen Austausch mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über die Sicherung kritischer Rohstoffe und die Risikomanagementstrategie im Hinblick auf geopolitische Entwicklungen sicherzustellen. (ahe/hau/25.02.2026)
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Regierungsentwurf sieht elektronische Fußfesseln bei häuslicher Gewalt vor
Die Bundesregierung will Betroffene von häuslicher Gewalt besser schützen. Ihr Gesetzentwurf „zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz“ (21/4082) wird am Freitag, 27. Februar 2026, in erster Lesung im Bundestag beraten. Nach einstündiger Debatte wird der Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz. Überwiesen werden soll auch ein von der Fraktion Die Linke vorgelegter Antrag mit dem Titel „Für eine Gesamtstrategie zum Schutz vor häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt anstelle von isolierten Einzelmaßnahmen“ (21/3918). Auch in diesem Fall soll der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz die Federführung bei der weiteren Beratung übernehmen. Gesetzentwurf der Bundesregierung Um Betroffene von häuslicher Gewalt besser zu schützen, soll das Gewaltschutzgesetz geändert werden. Die Justiz soll neue Möglichkeiten an die Hand bekommen, um häuslicher Gewalt vorzubeugen und Verstöße gegen Schutzmaßnahmen zu sanktionieren. Dazu sieht der Gesetzentwurf unter anderem eine elektronische Fußfessel nach spanischem Modell vor. Familiengerichte sollen Gewalttäter zum Tragen einer elektronischen Fußfessel verpflichten können. Die Betroffenen häuslicher Gewalt können dann wählen, ob sie ein Empfangsgerät mit sich führen wollen. So soll laut Bundesregierung sichergestellt werden, dass Täter sich Betroffenen nicht in verbotener Weise annähern. Ein weiterer Punkt in dem Entwurf sind Anti-Gewalt-Trainings. Familiengerichte sollen Täter verpflichten können, an sozialen Trainingskursen teilzunehmen. Höhere Strafen bei Verstößen gegen Gewaltschutzanordnungen Geplant ist auch ein höheres Strafmaß. Verstöße gegen Gewaltschutzanordnungen sollen schärfer geahndet werden. Das Höchstmaß der möglichen Freiheitsstrafe soll von zwei auf drei Jahre Freiheitsstrafe angehoben werden. Mehr Sicherheit soll auch durch eine verbesserte Gefährdungsanalyse erreicht werden. Familiengerichte sollen künftig Auskünfte aus dem Waffenregister anfordern können. (hau/20.02.2026)
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Öffentliche Anhörung des Gesundheitsausschusses zu Arzneimitteln
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Öffentliche Anhörung des Umweltausschusses zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
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Warme Wohnung: Debatte über das „Recht auf Heizen“
Die Fraktion Die Linke hat einen Antrag mit dem Titel „Für das Recht auf Heizen – Bezahlbar und erneuerbar“ (21/3910) vorgelegt, den der Bundestag am Freitag, 27. Februar 2026, berät. Nach halbstündiger Debatte ist die Überweisung des Antrags an die Ausschüsse vorgesehen. Federführend ist der Ausschuss für Wirtschaft und Energie. Antrag der Linken In ihrem Antrag fordert die Linksfraktion neben Sofortmaßnahmen gegen steigende Energiekosten einen langfristigen Plan, „mit dem Ziel, die Wärmeversorgung grundlegend neu zu organisieren“. Für die Antragsteller fällt die Wärmeversorgung unter die Daseinsvorsorge, weshalb Städte und Kommunen die Möglichkeit erhalten sollten, „Wärmenetze zu erwerben und sie demokratisch zu organisieren“. Außerdem sei die „Wärmewende ein zentrales Projekt im Kampf gegen die Klimakrise“, weshalb die Bundesregierung staatliche Unterstützung zur Finanzierung bereitstellen und eine „gerechte Verteilung der Kosten“ gewährleisten solle. Darüber hinaus solle die Bundesregierung ein Gesetz vorlegen, das die 65-Prozent-Regel des Paragrafen 71 Gebäudeenergiegesetz (GEG) unter Aufrechterhaltung der bestehenden Fristen auf 100 Prozent erneuerbare Energie für Ein- und Zweifamilienhäuser und 75 Prozent erneuerbare Energie für Mehrfamilienhäuser erhöht. Die im GEG bislang vorgesehenen Erfüllungsoptionen auf Wärmepumpen und Wärmenetze sollten „beschränkt“ werden, um „Bewohner:innen vor vermeidbar hohen Betriebskosten zu schützen“. Zudem sollten die Verbraucher besser informiert werden. Dazu sollten der Fraktion zufolge zentrale Anlaufstellen (One-Stop-Shops) für die Gebäudeenergieeffizienz eingerichtet und Wärmelotsen bereitgestellt werden. (hau/26.02.2026)
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Stärkung öffentlicher Apotheken im ländlichen Raum
Der Bundestag berät am Freitag, 27. Februar 2026, in erster Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung“ (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz, 21/4084). Darüber hinaus wird erstmals ein Antrag der Fraktion Die Linke mit dem Titel "Apotheken stärken – Arzneimittelversorgung verbessern" (21/3829) beraten. Nach 60-minütiger Debatte ist die Überweisung der Vorlagen an den federführenden Gesundheitsausschuss zur weiteren Beratung geplant. Gesetzentwurf der Bundesregierung Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Apotheken wirtschaftlich gestärkt und mit mehr Befugnissen ausgestattet werden, um das Versorgungsangebot für die Bevölkerung zu erweitern. Vor allem kleinere und ländliche Apotheken stünden vor Herausforderungen durch Fachpersonalmangel, Strukturwandel und sinkende Wirtschaftlichkeit, heißt es in dem Entwurf. Das Ziel sei, verbesserte wirtschaftliche Rahmenbedingungen für inhabergeführte Apotheken zu schaffen. Die vor Ort verfügbare pharmazeutische Expertise solle zudem besser als bisher für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung genutzt werden, etwa zur Prävention. Bürokratie soll abgebaut und die Eigenverantwortung der Apotheker gestärkt werden. Leichtere Gründung von Zweigapotheken Der Gesetzentwurf beinhaltet zahlreiche Detailregelungen. So sollen die Anforderungen an die Gründung einer Zweigapotheke abgesenkt werden. Zweigapotheken können künftig eröffnet werden, wenn in abgelegenen Orten die Versorgung mit Arzneimitteln deutlich eingeschränkt ist. Mit Blick auf flexiblere Arbeitszeitmodelle soll die Leitung von Filial- oder Zweigapotheken auch durch zwei Personen wahrgenommen werden können. Dabei soll eine zeitliche oder organisatorische Abgrenzung der Verantwortlichkeiten ermöglicht werden. Vorübergehende Apothekenleitung durch PTA Mit behördlicher Genehmigung sollen im Rahmen einer praktischen Erprobung erfahrene pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA) zur vorübergehenden Aufrechterhaltung des Betriebs von Apotheken in ländlichen Regionen für maximal 20 Tage, davon höchstens 10 Tage am Stück, ihre Apothekenleitung vertreten können. Neben Vollnotdiensten über Nacht werden künftig auch Teilnotdienste in den Abendstunden über den Nacht- und Notdienstfonds bezuschusst. Apotheken sollen ferner Impfungen mit allen Impfstoffen, die keine Lebendimpfstoffe sind, verabreichen können. Dazu wird neben der Erweiterung der ärztlichen Schulung auch die Vergütungsverhandlung ausgeweitet. Auch sollen in Apotheken und zugelassenen Pflegeeinrichtungen Schnelltests gegen bestimmte gängige Erreger ermöglicht werden. Dazu wird der Arztvorbehalt teilweise aufgehoben. Anspruch auf Prävention Es wird ferner ein Anspruch auf Prävention von Herz-Kreislauferkrankungen, Diabetes und tabakassoziierten Erkrankungen sowie die Früherkennung von hierfür maßgeblichen Erkrankungsrisiken als pharmazeutische Dienstleistungen durch Apotheken vorgesehen. Apotheken wird die Abgabe bestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne Vorliegen einer ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung ermöglicht. Dies soll unter bestimmten Bedingungen bei der Anschlussversorgung von chronischen Erkrankungen gelten und auch bei akuten, unkomplizierten Erkrankungen. Abgabe vorrätiger Arzneimittel Außerdem sollen Apotheken künftig bei der Einlösung von Arzneimittelverordnungen ein vorrätiges Mittel abgeben dürfen, sofern rabattierte Medikamente nicht verfügbar sind. Diese Regelung wird befristet und evaluiert. Die sogenannte Nullretaxation aus formalen Gründen wird ausgeschlossen, wenn die Apotheke ein Arzneimittel abgibt, das mit dem verordneten Mittel in Wirkstärke und Packungsgröße identisch ist, für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist und die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt. Nutzung von Kommissionierautomaten Im Rahmen eines Heimversorgungsvertrags sollen Arztpraxen Rezepte und E-Rezepte für Heimbewohner direkt an die versorgende Apotheke übermitteln können. Den Apotheken wird die Möglichkeit eröffnet, zur Lagerung von Fertigarzneimitteln eingesetzte Kommissionierautomaten auch zur Lagerung von verkehrs- und verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln in Form von Fertigarzneimitteln zu nutzen. Für bestimmte Stoffe werden verbindliche Apothekeneinkaufspreise von der Selbstverwaltung vereinbart, um die Abrechnung transparenter und einheitlicher zu gestalten und Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Parallel zum Gesetzentwurf ist nach Angaben der Bundesregierung eine ergänzende Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung geplant, in der Regelungen zur Apothekenvergütung vorgesehen sind, so etwa eine Empfehlung zur Anpassung der Honorare über eine jährliche Verhandlungslösung zwischen dem Verband der Apotheken und dem GKV-Spitzenverband. Die Verordnung soll darüber hinaus Regelungen zur Flexibilisierung des Personaleinsatzes sowie der Betriebsabläufe einschließlich der Öffnungszeiten beinhalten sowie strengere Qualitätsvorgaben für den Arzneimittelversandhandel. Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat bittet in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf, mit der Verordnung auch das sogenannte Apothekenpackungsfixum von derzeit 8,35 Euro auf 9,50 Euro anzuheben. In der Erwiderung der Bundesregierung heißt es jedoch, vor dem Hintergrund der finanziellen Auswirkungen auf die gesetzliche Krankenversicherung und deren aktueller Finanzsituation müsse die Umsetzung dieser im Koalitionsvertrag vorgesehenen Änderung momentan zurückgestellt werden. Der Verordnungsentwurf sehe jedoch andere Vergütungsverbesserungen vor. Antrag der Linksfraktion Die Linksfraktion fordert eine Stärkung der Apotheken und eine verbesserte Arzneimittelversorgung. Öffentliche Apotheken seien ein unverzichtbarer Teil des Gesundheitssystems, denn eine gute Arzneimittelversorgung könne große gesundheitliche, aber auch volkswirtschaftliche Folgeschäden abwenden, die durch falsche, übermäßige oder fehlende Anwendung von Arzneimitteln entstünden, heißt es in einem Antrag (21/3829) der Fraktion. Unerwünschte Arzneimittelwirkungen und Fehlmedikationen seien für eine Vielzahl von Gesundheitsschäden verantwortlich. Viele davon wären vermeidbar, heißt es in dem Antrag. Vor diesem Hintergrund müssten sich Apotheker und pharmazeutische Assistenten auf ihren gesetzlichen Versorgungsauftrag konzentrieren können. Apotheken seien aber derzeit bei der Arzneimittelabgabe verpflichtet, einen langen Katalog von Kriterien zu beachten, um eine möglichst kostengünstige Bedienung der Verordnung zu gewährleisten. Diese bürokratischen Auflagen seien in den vergangenen Jahren massiv angestiegen, während die Vergütung pro Packung real deutlich gesunken sei. Die Schlüssel zur Reduktion von Fehlmedikationen seien mehr Kompetenzen, mehr Kooperation mit den Ärzten und Pflegeeinrichtungen, neue, auch aufsuchende Versorgungskonzepte sowie die Einbindung in regionale Gesundheitsnetzwerke. Die Abgeordneten fordern, die packungsbezogene Vergütung auf 9,50 Euro anzuheben und künftig regelbasiert anzupassen. Kompetenzen der öffentlichen Apotheken sollten erheblich ausweitet werden mit dem Ziel, die Folgen von unerwünschten Arzneimittelwirkungen und Fehlmedikation zu verringern. Zudem sollten den Apotheken neue Aufgaben bei Prävention und Gesundheitsförderung eröffnet werden. Sie könnten etwa weitere Impfungen und Früherkennungstests übernehmen. Rabattverträge und die Importklausel im Sozialgesetzbuch V (SGB V) sollten abgeschafft werden, zugunsten einer kollektivvertraglichen, nachgeschärften Festbetragsregelung für angemessene, niedrige Generikapreise. Der Versandhandel mit rezeptpflichtigen Arzneimitteln sollte lediglich den Präsenz-Apotheken ermöglicht werden und nur dann, wenn die Versorgung anders nicht gewährleistet werden könne. (pk/hau/20.02.2026)
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Debatte zur Versorgung bei Schwangerschaftsabbrüchen
Der Bundestag berät am Freitag, 27. Februar 2026, einen Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und des fraktionslosen Abgeordneten Stefan Seidler mit dem Titel „Versorgung bei Schwangerschaftsabbrüchen sichern“ (21/3909). Die Vorlage soll im Anschluss an die halbstündige Aussprache gemeinsam mit einem Antrag der Fraktion Die Linke mit dem Titel „Reproduktive Gerechtigkeit verwirklichen – Selbstbestimmung gewährleisten“ (21/4299) an die Ausschüsse überwiesen werden. Antrag der Grünen Die Fraktion Die Linke fordert in ihrem Antrag (21/4299) mehr Selbstbestimmung in Fragen des Kinderwunsches. Sie stellt darin fest: „Körperliche und sexuelle Selbstbestimmung sind zentrale Voraussetzungen für eine selbstbestimmte Familien- und Lebensplanung, deshalb muss eine Entscheidung gegen eine Schwangerschaft frei von Zwängen möglich sein. Ebenso müssen Menschen sich frei für eine Schwangerschaft und für ein Leben mit Kindern entscheiden können. Von diesem Dreiklang der reproduktiven Gerechtigkeit - das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung, das Recht von Schwangeren selbst zu entscheiden, ob sie ein Kind bekommen oder nicht und das Recht auf ein sicheres Leben mit Kindern - ist die Bundesrepublik Deutschland noch weit entfernt.“ Die Abgeordneten verlangen deshalb von der Bundesregierung unter anderem, die Regelungen zu Schwangerschaftsabbrüchen aus dem Strafgesetzbuch zu streichen und die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen im Fünften Sozialgesetzgesetzbuch zu regeln. Außerdem sollen die Kosten für Schwangerschaftsabbrüche generell von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt werden. Antrag der Linken Die Fraktion Die Linke fordert in ihrem Antrag (21/4299) mehr Selbstbestimmung in Fragen des Kinderwunsches. Sie stellt darin fest: „Körperliche und sexuelle Selbstbestimmung sind zentrale Voraussetzungen für eine selbstbestimmte Familien- und Lebensplanung, deshalb muss eine Entscheidung gegen eine Schwangerschaft frei von Zwängen möglich sein. Ebenso müssen Menschen sich frei für eine Schwangerschaft und für ein Leben mit Kindern entscheiden können. Von diesem Dreiklang der reproduktiven Gerechtigkeit - das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung, das Recht von Schwangeren selbst zu entscheiden, ob sie ein Kind bekommen oder nicht und das Recht auf ein sicheres Leben mit Kindern - ist die Bundesrepublik Deutschland noch weit entfernt.“ Die Abgeordneten verlangen deshalb von der Bundesregierung unter anderem, die Regelungen zu Schwangerschaftsabbrüchen aus dem Strafgesetzbuch zu streichen und die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen im Fünften Sozialgesetzgesetzbuch zu regeln. Außerdem sollen die Kosten für Schwangerschaftsabbrüche generell von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt werden. (che/ste/25.02.2026)
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„Politische-Werbung-Transparenz-Gesetz“ in erster Lesung
Der Entwurf der Bundesregierung für ein „Politische-Werbung-Transparenz-Gesetz“ (21/4089) zur Umsetzung einer EU-Verordnung aus dem März 2024 steht am Freitag, 27. Februar 2026, auf der Tagesordnung des Bundestages. Der Gesetzentwurf soll nach der halbstündigen ersten Lesung den Ausschüssen zur weiteren Beratung überwiesen werden. Dabei soll der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung federführend sein. Gesetzentwurf der Bundesregierung Mit der Verordnung (EU) 2024/ 900 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung („TTPW-VO“) seien Vorschriften geschaffen worden, um in der gesamten Union ein hohes Maß an Transparenz in Bezug auf politische Werbung sicherzustellen und Regeln für das Targeting festzulegen, heißt es in dem Entwurf. Das Ziel der TTPW-VO sei es, „zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts für politische Werbung und der damit verbundenen Dienstleistungen beizutragen und die in der Charta der Grundrechte der EU verankerten Grundrechte und Grundfreiheiten zu schützen“. Insbesondere gehe es um das Recht auf Privatsphäre und das Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Auf europäischer, nationaler, regionaler und kommunaler Ebene Die TTPW-VO ergänze die Verordnung (EU) 2022/ 2065 („Digital Services Act“) und die Verordnung (EU) 2016/ 679 („EU-Datenschutzgrundverordnung“), heißt es weiter. Ihr Geltungsbereich umfasse grundsätzlich alle Formen politischer Werbung. Mit der TTPW-VO sei erstmals europaweit eine Legaldefinition geschaffen worden, „was politische Werbung ist und wer als politischer Akteur gilt“. Die Verordnung finde auf alle Wahlen und Referenden in Europa auf europäischer, nationaler, regionaler und kommunaler Ebene Anwendung. Die Regelungen sähen Verpflichtungen zur Identifizierung, Kennzeichnung, Berichterstattung, Information und Transparenz in Bezug auf politische Werbung vor, legten Melde- und Abhilfeverfahren für unzulässige politische Werbung fest und enthielten ergänzende Datenschutzvorgaben für das Targeting und die Anzeigenschaltung von politischer Werbung im Internet, „wie zum Beispiel das Verbot von Targeting unter Nutzung sensibler Daten“. Regelungen zu den Zuständigkeiten der beteiligten Behörden Als unmittelbar geltendes Unionsrecht werde die TTPW-VO nicht in nationales Recht umgesetzt. Um die Verpflichtungen aus der TTPW-VO vollständig und bundeseinheitlich zu erfüllen, seien jedoch zusätzliche gesetzliche Durchführungsbestimmungen erforderlich. „Es sind insbesondere Regelungen zu den Zuständigkeiten der beteiligten deutschen Behörden sowie zur nationalen Ausgestaltung der Ordnungswidrigkeitsbestimmungen zu treffen.“ Dem will die Bundesregierung mit dem Gesetzentwurf nachkommen. (hau/02.02.2026)
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Aussprache zu Machtmissbrauch und Gewaltkriminalität
In einer Aktuellen Stunde beschäftigt sich der Bundestag am Freitag, 27. Februar 2026, mit dem Thema „Kein Wegschauen auf Kosten der Betroffenen – Gewalt gegen Frauen, sexuellen Missbrauch und Netzwerke des Machtmissbrauchs aufklären und bekämpfen“. Die Debatte wurde auf Verlangen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen auf die Tagesordnung des Bundestages gesetzt. (ste/24.02.2026)
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139/26 | Gutachten zu Forschung, Innovation und technologischer Leistungsfähigkeit Deutschlands 2026 | 27. Februar 2026
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139/26 | Gutachten zu Forschung, Innovation und technologischer Leistungsfähigkeit Deutschlands 2026 | 21. März 2026
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zu457/25(B)(2) | Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds als Teil des in der Verordnung (EU) [NRP-Plan] festgelegten Plans für national-regionale Partnerschaften und mit Bedingun
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111/26 | Zweites Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes | 27. Februar 2026
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