Aktuelle Nachrichten

Bundestag verabschiedet das Steueränderungsgesetz 2025

Bundestag | Aktuelle Themen - Do, 04.12.2025 - 09:00
Der Deutsche Bundestag hat am Donnerstag, 4. Dezember 2025, ein umfassendes Steuerentlastungspaket beschlossen. Die Entfernungspauschale wird erhöht, der Mehrwertsteuersatz in Restaurants abgesenkt und die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale angehoben. Das Parlament hat das Steueränderungsgesetzes 2025 (21/1974, 21/2470, 21/2669 Nr. 26) der Bundesregierung einer vom Finanzausschuss geänderten Fassung (21/3104) verabschiedet. Für den Entwurf haben CDU/CSU und SPD gestimmt, dagegen die AfD und Bündnis 90/Die Grünen. Die Fraktion Die Linke hat sich enthalten. Der Abstimmung lag ein Bericht des Haushaltsausschusses gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit (21/3105) vor. Das Entlastungsvolumen soll im kommenden Jahr knapp fünf Milliarden Euro betragen und bis 2030 auf knapp 6,3 Milliarden Euro steigen. Hingegen abgelehnt wurde ein Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit dem Titel „Steuergerechtigkeit stärken und Steuerbürokratie abbauen“ (21/2558). Die Vorlage fand bei Zustimmung der Antragsteller gegen die Stimmen von Union, SPD und AfD bei Enthaltung der Linksfraktion keine ausreichende Mehrheit. Auch hierzu lag eine Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (21/3104) vor. Beraten wurde zudem erstmals noch ein Gesetzentwurf der AfD-Fraktion „zur Änderung der Abgabenordnung“ (21/3025). Der Entwurf ist im Anschluss zur weiteren Beratung dem federführenden Finanzausschuss überwiesen worden. SPD: Arbeit spürbar stärker belohnen In der Aussprache hob Jens Behrens (SPD) hervor, dass die Steuersenkung für die Gastronomie neben Restaurants und Bäckereien auch Caterern zugute komme, die Kitas und Schulen beliefern würden. Behrens verwies darauf, dass sich die Koalition darauf verständigt habe, „Arbeit spürbar stärker zu belohnen“. Das Land lebe von den vielen Arbeitnehmern, die täglich engagiert ihren Beitrag leisten und lange Wege in Kauf nehmen würden. Erfreut zeigte sich Behrens über die vom Finanzausschuss noch eingefügte steuerliche Besserstellung von Gewerkschaftsbeiträgen der Arbeitnehmer, die Verbesserungen für ehrenamtlich Tätige und die Steuerfreistellung von Prämien der Medaillengewinner bei Olympischen Spielen und Paralympics. „Alles in allem zeigt das Steueränderungsgesetz, dass wir als Koalition verlässlich liefern“, sagte Behrens. AfD für einheitlichen Steuersatz in der Gastronomie Christian Douglas (AfD) lobte zwar die Steuersenkung in der Gastronomie, bedauerte aber, dass Getränke davon ausgenommen blieben. Ein einheitlicher Steuersatz wäre einfacher gewesen. Die Anhebung der Pendlerpauschale bezeichnete er als zu gering angesichts der durch EU-Vorgaben gestiegenen Neuwagenpreise und höheren Steuern auf Kraftstoffe. Er forderte weniger EU-Bevormundung und eine Abschaffung der CO2-Steuer. Douglas kritisierte den neuen Steuervorteil für Gewerkschafter, den der Steuerzahler mit 160 Millionen Euro zu bezahlen habe, sowie die Erhöhung der steuerlichen Begünstigung von Parteispenden. Union: Menschen und Betriebe entlasten „Was wir heute beschließen, reiht sich ein in eine ganze Reihe von Maßnahmen, mit denen wir die Menschen und die Betriebe entlastet haben, um die Wirtschaft zu stärken, Wachstum zu fördern und dieses Land voranzubringen“, betonte Dr. Mathias Middelberg (CDU/CSU). Die Anhebung der Entfernungspauschale komme fleißigen Arbeitnehmern, die lange Wege zur Arbeit hätten, zugute. Auch die Steuersenkung in der Gastronomie helfe einer personalintensiven Branche, die mit hohen Kosten zu kämpfen habe. Gezielt entlastet werde zudem das Ehrenamt. Auch die Staatsministerin für Sport und Ehrenamt, Dr. Christiane Schenderlein (CDU), wies darauf hin, Ziel der Maßnahme sei es, das Ehrenamt noch attraktiver zu machen. Das Ehrenamt sei sinnstiftend und bringe die Menschen zusammen. Es sei ein „kostbarer Schatz“. Grüne fordern Senkung der Stromsteuer Sascha Müller (Bündnis 90/Die Grünen) hob hervor, dass es einige positive Änderungen gegeben habe, wie die Steuerbefreiung von Prämien für Medaillengewinner, die Gemeinnützigkeit von E-Sports und die Verbesserungen für Gewerkschaftsmitglieder. Doch die falschen Elemente aus dem ursprünglichen Gesetzentwurf würden damit nicht aufgewogen, weshalb seine Fraktion das Gesetz ablehnen werde. Dazu zählte Müller die Steuervorteile für die Gastronomie. Es sei nicht ersichtlich, warum eine einzelne Branche eine besondere Behandlung erhalten solle. Von der Erhöhung der Entfernungspauschale profitierten vor allem Menschen mit hohem Einkommen und langen Pendlerstrecken. Es fehle an Maßnahmen, die allen zugute kommen würden wie eine Senkung der Stromsteuer. Linke weist auf Belastung der Kommunen hin Doris Achelwilm (Die Linke) wies auf die Belastung der Kommunen durch das Gesetz hin. Länder und Kommunen müssten die Hälfte der Ausfälle tragen. Damit sei Die Linke nicht einverstanden: „Den Kommunen steht das Wasser bis zum Hals.“ Die Entfernungspauschale helfe am meisten den Gutverdienenden. Steuersenkungen würden mit der Gießkanne verteilt. Die Verbesserungen für Ehrenamtliche seien zu begrüßen, es könnte aber noch mehr getan werden. Gesetzentwurf der Bundesregierung Der Gesetzentwurf der Bundesregierung, zu dem der Haushaltsausschuss einen Bericht (21/3105) gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit vorgelegt hatte, soll die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie ab dem 1. Januar 2026 dauerhaft auf sieben Prozent reduziert werden. Ziel der Maßnahme sei die wirtschaftliche Unterstützung der Gastronomiebranche. „Sowohl die Weitergabe der Steuersenkung an Verbraucherinnen und Verbraucher als auch zusätzliche Investitionen sind möglich“, schreibt die Regierung. Die Entscheidungen seien abhängig von Marktbedingungen und oblägen den betroffenen Unternehmen. Durch die Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent soll die Entlastung für Fernpendlerinnen und Fernpendler verstetigt werden. Aus Gründen der Gleichbehandlung sollen ab dem ersten Entfernungskilometer 38 Cent für alle Steuerpflichtigen gewährt werden. Gleiches gelte auch für diejenigen Steuerpflichtigen, bei denen eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung anzuerkennen ist. Mit der Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie würden zudem Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie erhalten. Vorgesehen ist außerdem die Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf 3.300 Euro beziehungsweise 960 Euro. Des Weiteren soll künftig E-Sport (zum Beispiel Videogames) als gemeinnützig behandelt werden. Änderungen im Finanzausschuss Die Koalitionsfraktionen hatten im Finanzausschuss insgesamt zwölf Änderungsanträge zum Ursprungsgesetz eingebracht, wonach Prämien für Medaillengewinne bei Olympischen Spielen und Paralympics steuerfrei gestellt werden sollen. Diese Änderung fand auch bei allen anderen Fraktionen Zustimmung. Außerdem können Gewerkschaftsmitglieder ihren Beitrag künftig zusätzlich zu bestehenden Pauschbeträgen und Werbungskosten vom zu versteuernden Einkommen abziehen. Ferner verdoppelte der Finanzausschuss die Höchstbeträge für Spenden an politische Parteien, die steuerlich geltend gemacht werden können. Darüber hinaus werden sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins künftig steuerbegünstigt behandelt, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer 50.000 Euro im Jahr nicht übersteigen. Bisher lag die Grenze bei 45.000 Euro. Weitere Änderungen betreffen unter anderem die doppelte Haushaltsführung im Ausland, den Verlustabzug bei der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen sowie die Durchschnittssatzgrenze bei der Umsatzsteuer. Stellungnahme des Bundesrats Der Bundesrat hatte einen Ausgleich für Einnahmeausfälle, die Ländern und Kommunen durch Änderungen im Steuerrecht entstehen, verlangt. In seiner Stellungnahme (21/2470) zum Gesetzentwurf heißt es, die durch das Gesetzesvorhaben entstehenden Steuermindereinnahmen der Länder und Kommunen müssten nachhaltig kompensiert werden. Steuermindereinnahmen würden unter anderem durch die Anhebung der Entfernungspauschale und die Senkung der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen entstehen. Als Kompensation kommen nach Ansicht der Länder verschiedene Bereiche in Betracht wie etwa die verstärkte Finanzierung des Deutschlandtickets durch den Bund oder eine Anhebung der Finanzierungsbeteiligung des Bundes an den flüchtlingsbedingten Ausgaben der Länder. Gegenäußerung der Bundesregierung Die Bundesregierung lehnt in ihrer Gegenäußerung eine Kompensation der Steuermindereinnahmen ab. Die Aufteilung des Steueraufkommens zwischen Bund, Ländern und Gemeinden sei in Artikel 106 des Grundgesetzes abschließend geregelt. Danach stehe den einzelnen Ebenen ein bestimmter Anteil am Steueraufkommen zu. Jede Ebene trage die mit gesetzlichen Änderungen verbundenen Aufkommenswirkungen grundsätzlich selbst. „Darüber hinaus würde eine Kompensation von Steuermindereinnahmen der Länder und Gemeinden durch den Bund dessen finanzielle Handlungsfähigkeit weiter einschränken, da die bereits in der mittelfristigen Finanzplanung bestehenden Handlungsbedarfe sich weiter erhöhen würden“, argumentiert die Bundesregierung. Antrag der Grünen Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen will statt einer höheren Pendlerpauschale einen Anstieg des steuerlichen Arbeitnehmer-Pauschbetrages. Derzeit verringert der Pauschbetrag das zu versteuernde Einkommen von Arbeitnehmern um 1.230 Euro. Die Grünen wollen diesen Betrag auf 1.500 Euro erhöhen.Ferner wollen die Grünen, dass Fahrräder, E-Scooter und E-Roller, die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern zur privaten Nutzung überlassen, bis 8.000 Euro steuerfrei bleiben. Alleinerziehende sollen ein monatliches, einkommensunabhängiges Alleinerziehendengeld nach Vorbild des Kindergeldes erhalten. Mitgliedsbeiträge zu Gewerkschaften wollen die Grünen als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig machen, so dass sie nicht mehr unter die Werbungskostenpauschale fallen. Neben Jobtickets sollen Arbeitnehmer auch Bahncards, die sie von ihrem Arbeitgeber erhalten, nicht mehr versteuern müssen, ohne dass wie bisher eine „notwendige und aufwändige Vorab-Amortisationsrechnung“ nötig ist. Die Verpflegungspauschalen für Abwesenheiten sollen um fünf Euro auf 19 und 38 Euro angehoben werden. Im Gegenzug solle die Regierung nicht nur auf die Erhöhung der Entfernungspauschale verzichten, sondern auch auf die Senkung der Umsatzsteuer auf sieben Prozent für Speisen in der Gastronomie. Dafür wiederum verlangt die Antragstellerin von der Bundesregierung, „ein Gesetz für eine umfassende Reform der Umsatzsteuer vorzulegen, die vor allem die zahlreichen und aus der Zeit gefallenen Ausnahmen und Sondertatbeständen reduziert“. (hle/bal/04.12.2025)

Fünf Fallstricke beim Betriebsübergang

CMS Hasche Sigle Blog - Do, 04.12.2025 - 06:41

Die Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs sind in § 613a Abs. 1 S. 1 BGB geregelt: Geht ein Betrieb oder ein Betriebsteil auf einen neuen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Dies scheint klar geregelt. Dennoch bestehen eine Vielzahl praktischer und rechtlicher Herausforderungen. 

Dieser Beitrag – Teil unserer neuen Blogserie „Sicher durch den Betriebsübergang“– beleuchtet die fünf Fallstricke beim Betriebsübergang und zeigt auf, wie sich diese vermeiden lassen.

Fallstrick Nr. 1: Der Betriebsübergang wird „übersehen“ 

Nach ständiger Rechtsprechung setzt ein Betriebsübergang voraus, dass eine wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität auf der Grundlage eines Rechtsgeschäfts auf den Erwerber übergeht. Die Prüfung, ob ein Betriebsübergang vorliegt, erfordert eine Einzelfallbewertung unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände. Dazu zählen insbesondere: 

  • die „Art“ des Betriebs (betriebsmittelarm oder betriebsmittelgeprägt),
  • der Übergang der materiellen Betriebsmittel,
  • der Wert der immateriellen Aktiva,
  • die Übernahme des nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Personals und 
  • der Grad der Ähnlichkeit zwischen der vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeit. 

Diese Gesamtwürdigung ist komplex und fehleranfällig. Eine Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen konkretisieren die Kriterien: 

So ist z.B. zu beachten, dass das zugrunde liegende Rechtsgeschäft, das Voraussetzung eines Betriebsübergangs ist, nicht zwingend zwischen bisherigem Arbeitgeber und Erwerber abgeschlossen sein muss. Ein Betriebsübergang kann z.B. auch bei Beendigung eines Pachtvertrags zum bisherigen Pächter* und Abschluss eines neuen Pachtvertrags mit dem zukünftigen Betreiber des Betriebs vorliegen. Auch wenn es regelmäßig an einer Vertragsbeziehung zwischen bisherigem und künftigem Pächter fehlt, gehen die Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes über, wenn der neue Pächter die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortsetzt (BAG, Urteil v. 25. Februar 1981 – 5 AZR 991/78).  

Bei Unterbrechungen der Betriebstätigkeit stellt sich die Frage, ob noch von der Wahrung der Identität des Betriebes ausgegangen werden kann. Hierzu wurde in der Rechtsprechung zu unterschiedlichen Branchen herausgearbeitet, wann eine Unterbrechung so gravierend ist, dass von etwas Neuem ausgegangen werden muss, statt von der Fortsetzung des bisherigen Betriebs (vgl. z.B. zur Unterbrechung der Verkaufstätigkeit im Textileinzelhandel BAG, Urteil v. 22. Mai 1997 – 8 AZR 101/96).

  • Besonders kritisch sind Fälle, in denen weniger die Betriebsmittel als die Mitarbeitenden im Vordergrund stehen. Hier gilt es zu ermitteln, ob ggf. die Übernahme einzelner Know-How-Träger einer Abteilung dazu führt, dass das nach Zahl und Sachkunde wesentliche Personal übergeht (BAG, Urteil v. 9. Februar 1994 – 2 AZR 781/93). Als Folge gehen nicht nur die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer über, mit denen der Erwerber seine Zielstruktur aufbauen möchte, sondern eben auch alle Arbeitsverhältnisse der zum Zeitpunkt des Übergangs im Betrieb(steil) beschäftigten Arbeitnehmer. 
  • Wichtig ist daher, im Vorfeld genau zu analysieren, welche Assets (materieller / immaterieller Art) übertragen sowie welche Mitarbeitenden ggf. fortbeschäftigt werden sollen und wie die bisherige Tätigkeit sich von der zukünftigen unterscheiden wird. Kommt man zu dem Ergebnis, dass eine organisatorische Einheit vorhanden ist, die identitätswahrend übernommen wird, ist zu prüfen, welche Mitarbeitenden in dieser Einheit beschäftigt sind. Denn eine Tätigkeit lediglich für diese Einheit (etwa als HR-Business Partner) reicht nicht aus, um Teil des Betriebsteils zu sein. 
Fallstrick Nr. 2: Fehlerhafte oder unvollständige Unterrichtung und ihre Folgen

Bei einem Betriebsübergang sind die betroffenen Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 5 BGB in Textform rechtzeitig über den bevorstehenden Übergang ihres Arbeitsverhältnisses zu informieren. Eine unvollständige oder fehlerhafte Unterrichtung führt dazu, dass die einmonatige Widerspruchsfrist nicht zu laufen beginnt, § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB. Die betroffenen Arbeitnehmer können dem Übergang dann noch Monate oder sogar Jahre später (bis zur Grenze der sog. Verwirkung) widersprechen (BAG, Urteil v. 24. August 2017 – 8 AZR 265/16). 

So kann das Unterrichtungsschreiben einen erheblichen Umfang annehmen und letztlich für die Mitarbeitenden eher zur Verwirrung als zur Klarheit beitragen. Leider ist die Komplexität der Schreiben den hohen Anforderungen der Rechtsprechung geschuldet.

Risiko Nr. 3: Fehlbeurteilung der Fortgeltung kollektivrechtlicher Regelungen

Besonders herausfordernd ist mitunter die korrekte Darstellung der rechtlichen Folgen des Übergangs. Dies gilt insbesondere für die richtige Einordung der Folgen des Betriebsübergangs und ggf. der Integration in einen vorhandenen Betrieb im Hinblick auf Arbeitsbedingungen aus Kollektivvereinbarungen.

Zwar ist nach Auffassung des BAG keine detaillierte Bezeichnung einzelner Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen erforderlich (BAG, Urteil v. 10. November 2011 – 8 AZR 430/10). Notwendig ist aber die korrekte Darstellung, ob und welche Regelungen kollektivrechtlich oder individualrechtlich fortgelten. Die Darstellung der fortgeltenden kollektivrechtlichen Regelungen kann bei einer Vielzahl bestehender Vereinbarungen auf verschiedenen Regelungsebenen nicht nur in tatsächlicher Hinsicht durchaus kritisch sein; sie kann vor allem auch die Beantwortung komplexer Rechtsfragen erfordern. So ist zu differenzieren nach der bisherigen Tarifbindung des Veräußerers und einer etwaigen (ggf. abweichenden) Tarifbindung des Erwerbers. Hiervon ist die Frage abhängig, ob bisherige Tarifbedingungen kollektivrechtlich fortgelten oder ggf. zum kollektiven Bestandteil des Arbeitsverhältnisses transformieren. Je nach Fallkonstellation ist auch eine Ablösung durch beim Erwerber geltende tarifliche Regelungen denkbar. Daneben sind etwaige Bezugnahmeklauseln in den Arbeitsverträgen zu beachten. Für deren Auslegung kommt es nicht nur auf den konkreten Wortlaut an, sondern unter anderem auch darauf, wann diese abgeschlossen oder ggf. ganz oder teilweise angepasst wurden (vgl. BAG, Urteil v. 26. August 2009 – 4 AZR 290/08).

Ähnlich komplex ist die Einordung von Konzern-, Gesamt- und lokalen Betriebsvereinbarungen und deren Wirkung beim Erwerber. 

Diese Fragen sind nicht nur im Hinblick auf die korrekte Darstellung im Unterrichtungsschreiben zu beantworten. Das Ergebnis der Analyse dürfte auch relevante wirtschaftliche Konsequenzen haben und für die Möglichkeit etwaiger späterer Änderungs- und Ablösemöglichkeiten im Rahmen der Post Merger Integration entscheidend sein. 

Es sollte daher genau geprüft werden, welche kollektiven Regelungen beim Veräußerer und beim Erwerber gelten und welche Folgen der beabsichtigte Betriebsübergang hat. So kann es sinnvoll sein, Anpassungen ggf. bereits im Vorfeld einer Transaktion umzusetzen.

Fallstrick Nr. 4: Haftung für (alte) Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen kann zu Kostenrisiko werden

Mit Übergang des Arbeitsverhältnisses tritt der Erwerber in alle Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Der Erwerber wird neuer Arbeitgeber der übergehenden Arbeitnehmer. Hierdurch wird der Erwerber gleichzeitig auch Schuldner aller (auch vor dem Betriebsübergang entstandener) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gegenüber dem Arbeitnehmer.

Für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die vor dem Betriebsübergang entstanden und fällig geworden sind (bzw. innerhalb eines Jahres nach dem Betriebsübergang fällig werden), sieht § 613a Abs. 2 BGB vor, dass Erwerber und Veräußerer im Außenverhältnis (d.h. jeweils im Verhältnis zu den Arbeitnehmern) als Gesamtschuldner haften. Die Arbeitnehmer können hierdurch etwaige Ansprüche sowohl gegenüber dem Erwerber als auch dem Veräußerer geltend machen. Vertraglich zwischen Erwerber und Veräußerer zu regeln ist, wer im Innenverhältnis die wirtschaftliche Last trägt.  

Fehlt eine Regelung sind Erwerber und Veräußerer gemäß § 426 Abs. 1 S. 1 BGB als Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander „nur“ zu einem Ausgleich in gleichen Anteilen verpflichtet. Dies kann in der Praxis jedoch – sowohl für den Erwerber als auch den Veräußerer – zu unbefriedigenden Ergebnissen führen. Vor diesem Hintergrund sind insbesondere Ansprüche aus Arbeitszeitkonten, Altersteilzeitregelungen, Urlaubsansprüche und Überstundenvergütung sowie Ansprüche auf variable Vergütungen der Mitarbeitenden zu ermitteln und sinnvollerweise im Innenverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber abzugrenzen.

Zu überlegen ist daneben, wie mit etwaigen Widersprüchen (eigentlich) übergehender Arbeitnehmer und den hieraus resultierenden wirtschaftlichen Folgen umzugehen ist. 

Fallstrick Nr. 5: Umfang der Beteiligungsrechte des Betriebsrats

Der Betriebsübergang als solcher löst – entgegen weitverbreiteter Annahme – keine Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach den §§ 111 ff. BetrVG aus. Der bloße Eigentümerwechsel stellt also keine Betriebsänderung dar. Entsprechend ist weder über einen Interessenausgleich noch einen Sozialplan zu verhandeln. 

Soweit der übergehende Betrieb in seiner (organisatorischen) Identität gewahrt bleibt, bestehen also keine Mitbestimmungsrechte. Die Rechtsfolgen im Hinblick auf Betriebsvereinbarungen ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz (und der hierzu ergangenen Rechtsprechung). Im Einzelfall mag es aber dennoch sinnvoll sein, gemeinsam mit den Arbeitnehmervertretern Regelungen zur Überleitung bisheriger Vereinbarungen zu treffen. Dies gilt umso mehr, wenn kraft Gesetzes ergebende Ablösungen bisheriger Regelungen zu einem unerwünschten Ergebnis führen. 

Im Fall eines Betriebsteilübergangs wird zudem häufig der Wunsch bestehen, den übergegangenen Betriebsteil aus dem bisherigen (betriebsverfassungsrechtlichen) Betrieb herauszulösen, um diesen dann entweder als eigenständigen Betrieb des Erwerbers fortzuführen oder diesen in einen bereits vorhandenen Betrieb zu integrieren. In diesen Fällen wird in aller Regel eine Betriebsänderung nach §§ 111 ff. BetrVG im Hinblick auf die organisatorischen Änderungen vorliegen. Somit ist die (betriebsverfassungsrechtliche, organisatorische) Trennung bzw. Ausgliederung aus dem bisherigen Betrieb mit dem Betriebsrat zu verhandeln. Der Übergang des Betriebsteils kann allerdings losgelöst vom Abschluss der Verhandlungen durchgeführt werden – soweit Erwerber und Veräußerer (jedenfalls vorübergehend) bereit sind, die Einheit betriebsverfassungsrechtlich zunächst als gemeinsamen Betrieb verschiedener Unternehmen (§ 1 Abs. 1 S. 2 BetrVG) weiterzuführen. Auch in diesem Fall sollten frühzeitig Überlegungen dazu angestellt (und umgesetzt) werden, wie die zukünftige Struktur aussehen soll und wann in Verhandlungen mit den Betriebsräten mit welcher Zielrichtung eingetreten wird. 

Losgelöst von etwaigen Beteiligungsrechten nach §§ 111 BetrVG bestehen freilich Informationspflichten gegenüber dem Wirtschaftsausschuss (soweit vorhanden) gem. § 106 Abs. 2 BetrVG.

Fallstricke vermeiden: Praxisempfehlungen für einen sicheren Betriebsübergang

Vorbereitung und Umsetzung von Betriebsübergängen sind mit einer Reihe tatsächlicher, aber auch rechtlicher Herausforderungen verbunden. Die Fehler- und damit Risikovermeidung setzt eine genaue Analyse der bestehenden Situation und Definition der Zukunftsstrukturen voraus. Hierdurch sowie ggf. gestaltender Vorbereitung lassen sich dann Fallstricke vermeiden. 

Wichtig bei allen Themen rund um den Betriebsübergang sind aber nicht nur die rechtlichen Anforderungen und Folgen. Maßgeblich für ein erfolgreiches Gelingen ist vor allem auch eine gute Kommunikation mit Belegschaft und den Arbeitnehmervertretungsgremien zur rechten Zeit – auch dann, wenn keine Beteiligungsrechte eingreifen.

In unserem CMS-Blog halten wir Sie in unserer Blog-Serie „Sicher durch den Betriebsübergang“ fortlaufend mit aktuellen Beiträgen zu diesen Themen auf dem Laufenden. Sie können diese Blog-Serie über den RSS-Feed abonnieren und werden von uns über neue Beiträge benachrichtigt.

* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

Der Beitrag Fünf Fallstricke beim Betriebsübergang erschien zuerst auf CMS Blog.

November 2025 Figures at Eurex

Deutsche Börse (PM) - Do, 04.12.2025 - 00:00
Eurex – Europe’s leading derivatives exchange and, together with Eurex Clearing, one of the world’s leading central counterparties – reported lower trading volumes in November amid a general slowdown in market activity. The exchange handled 146.1 million contracts during the month, an 18 percent drop from the 177.6 million contracts traded a year earlier. Interest rate derivatives were down 16 percent year-on-year to 70.5 million contracts. Equity derivatives declined 11 percent to 28.3 million contracts, while index derivatives decreased 21 percent to 47.0 million contracts.  OTC Clearing recorded robust growth in November, with notional outstanding volumes rising 33 percent year-on-year to EUR 46,573 billion, up from EUR 34,922 billion in November 2024. The increase was led by overnight index swaps, which surged 57 percent to EUR 6,611 billion. Interest rate swaps also contributed significantly, climbing 29 percent to EUR 20,197 billion. Eurex Repo, Eurex’s leading electronic market for secured funding and financing, delivered another strong result in November 2025. Average term-adjusted volumes increased by 51 percent year-on-year, reaching EUR 525.4 billion. Growth was driven primarily by the GC Pooling segment, which rose 49 percent, while the Repo Market segment also saw a solid expansion of 54 percent. The month’s standout achievement was a new record in daily trading volume on 28 November 2025, coming in roughly 66 percent above the average daily level. Business overview – November 2025  November  2025  November  2024  Change  Financial derivatives: traded contracts Eurex Exchange  Index derivatives (million)  47.0  59.7  -21%  Interest rate derivatives (million)  70.5  83.7  -16%  Equity derivatives (million)  28.3  32.0  -11%  Total (million)¹ 146.1  177.6  -18%  OTC Clearing² Notional outstanding volumes (billion EUR)  46,573  34,922  +33%  of which interest rate swaps (billion EUR)  20,197  15,618  +29%  of which overnight index swaps (billion EUR)  6,611  4,209  +57%  Average daily cleared volumes (billion EUR)  242  175  +38%  of which interest rate swaps (billion EUR)  60  22  +178%  of which overnight index swaps (billion EUR)  43  27  +58%  Compression volumes (billion EUR)  336  123  +172%  Repo: Average daily term adjusted volume on Eurex Repo  GC Pooling³ (billion EUR)  290.7  195.4  +49%  Repo Market (billion EUR)  234.8   152.1  +54%  Total (billion EUR)  525.4  347.6  +51%  1 The total number of contracts traded includes other asset classes such as commodities. 2 Notional cleared volumes including post trading events such as compression. 3 Includes all currencies. Media contact:   Irmgard Thiessen   +49 69 211-1 59 11   irmgard.thiessen@deutsche-boerse.com Fabian Vichtl    +49 69 211-1 65 95    fabian.vichtl@deutsche-boerse.com   
Kategorien: Finanzen

Victoria’s new Psychological Health regulations are now in effect

Norton Rose Fulbright - Mi, 03.12.2025 - 23:54
Victoria’s Occupational Health and Safety (Psychological Health) Regulations 2025 (new Regulations) came into effect on 1 December 2025.

Sechste Verordnung zur Änderung der Bundesstraßenmaut-Knotenpunkteverordnung

Buzer Nachrichten - Mi, 03.12.2025 - 23:00
04.12.2025 Sechste Verordnung zur Änderung der Bundesstraßenmaut-Knotenpunkteverordnung
V. v. 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 298

ändert
- Bundesstraßenmaut-Knotenpunkteverordnung (BStrMKnotV)

Ungleiche Zugangschancen zum freiwilligen Engagement

Bundestag | hib-Meldungen - Mi, 03.12.2025 - 20:16
Sport und Ehrenamt/Ausschuss Die Zugangschancen zum freiwilligen Engagement und die Engagementbeteiligung in Deutschland für unterschiedliche soziale Gruppen sind aus Sicht von Sachverständigen ungleich verteilt.

AfD fordert verbesserte Rahmenbedingungen für Weinbau

Bundestag | hib-Meldungen - Mi, 03.12.2025 - 20:16
Landwirtschaft, Ernährung und Heimat/Antrag Die AfD verlangt Liquiditätshilfen für Weinbaubetriebe und einen Krisenfonds für Zuschüsse zu Ernteversicherungen. Ihr Antrag soll morgen zur Beratung an die Ausschüsse überwiesen werden.

DEval-Direktor für Reformen bei Entwicklungs­zusammenarbeit

Bundestag | hib-Meldungen - Mi, 03.12.2025 - 20:16
Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung/Ausschuss Der Direktor des Deutschen Evaluierungsinstituts der Entwicklungszusammenarbeit (DEval), Jörg Faust, hat im Entwicklungsausschuss die Notwendigkeit von Reformen bei der deutschen Entwicklungspolitik angemahnt.

Ausschuss berät über europäischen Digital-Omnibus

Bundestag | hib-Meldungen - Mi, 03.12.2025 - 20:16
Digitales und Staatsmodernisierung/Ausschuss Der Digitalausschuss hat in seiner Sitzung am Mittwoch über die deutsche Position zum Vorschlag der Europäischen Kommission für den sogenannten Digital-Omnibus beraten.

AfD fordert verpflichtende Lieferverträge bei Agrarprodukten

Bundestag | hib-Meldungen - Mi, 03.12.2025 - 20:16
Landwirtschaft, Ernährung und Heimat/Antrag Die AfD will verbindliche Lieferverträge für mehr Planungssicherheit und faire Marktbedingungen in der Landwirtschaft. Ihr Antrag soll morgen zur Beratung an die Ausschüsse überwiesen werden.

Menschenrechtsinstitut mahnt zu mehr Schutz von Frauen

Menschenrechte und humanitäre Hilfe/Ausschuss DIMR-Direktorin Rudolf drängt zur Umsetzung der Instanbul-Konvention. Es fehle eine Strategie zum Schutz von Frauen vor Gewalt, mahnte die Expertin im Menschenrechtsausschuss.