Aktuelle Nachrichten
4 StR 694/25, Entscheidung vom 09.02.2026
II ZR 71/24, Entscheidung vom 10.02.2026
6 StR 558/25, Entscheidung vom 04.02.2026
2 StR 224/25, Entscheidung vom 19.11.2025
VIa ZR 1740/22, Entscheidung vom 24.02.2026
IV ZR 38/25, Entscheidung vom 18.02.2026
4 StR 274/25, Entscheidung vom 17.12.2025
2 StR 549/25, Entscheidung vom 29.01.2026
VII ZB 29/24, Entscheidung vom 25.02.2026
Connecting gas-fired power plants to Poland's gas network
Poland: Connection to the Polish gas network requires obtaining connection conditions, concluding a connection agreement, and paying a regulated fee. System operators are obliged to ensure equal and non-discriminatory access where technical and economic conditions are met. Recent regulatory changes increase flexibility for gas-fired power plants and aim to clarify the validity period of gas connection conditions.
Achieving Productivity in Flexible Workplaces: Compliance Pressures in 2026
Australia: Remote, hybrid and flexible working arrangements have become the norm (and in some cases, are becoming a matter of legal right) in Australia’s post-pandemic workforce. It is therefore unsurprising that as we enter 2026, many employers are grappling with the balance between ensuring commercial productivity and compliance with their work health and safety, and privacy obligations, whilst also respecting and enabling employee flexibility. Our latest article discusses how employers can practically navigate these important but sometimes competing business challenges.
Recent legal developments in Queensland's Public Sector - February 2026
Australia: This month’s update explores the Queensland Industrial Relations Commission’s decision in Loquias v The Star Entertainment Group and John Dwyer [2026] QIRC 23. The case provides practical guidance on preventing workplace sexual harassment and clarifies the limits of employer vicarious liability under the Anti-Discrimination Act 1991 (Qld), particularly for interactions between co-workers at social functions, with key lessons for strengthening organisational prevention measures.
3 StR 33/25, Entscheidung vom 22.01.2026
Europa verteidigt das Völkerrecht nur halbherzig
Gerade in Konfliktsituationen, wie den eskalierenden Feindseligkeiten im Nahen Osten, müssen Regierungen, die sich dem Völkerrecht verpflichtet sehen, bereit sein, dieses auch zu verteidigen. Das gilt insbesondere für humanitäre und menschenrechtliche Normen. Statt sich dieser Verantwortung zu stellen, haben einige europäische Staats- und Regierungschefs die Bedeutung des Völkerrechts herabgesetzt.
So erklärte der deutsche Bundeskanzler Merz im Zusammenhang mit den Luftangriffen der USA und Israels auf den Iran, eine völkerrechtliche Einordnung der Ereignisse werde „relativ wenig bewirken“ umso mehr, wenn die „weitgehend folgenlos bleibe[n]“. In ähnlicher Weise äußerte der niederländische Außenminister Berendsen: das Völkerrecht sei „nicht der einzige Rahmen“.
Leichtfertig schnell haben beide Politiker die Bedeutung des Völkerrechts beiseitegeschoben oder heruntergespielt. Das sollte all jenen Sorgen machen die wissen, dass Menschenrechte – sowohl in Konflikten als auch außerhalb – dann am wirksamsten geschützt werden, wenn die Rechtsstaatlichkeit, einschließlich des Völkerrechts, respektiert wird. Gleiches gilt für die einseitige Erklärung der EU zu den Feindseligkeiten, die einen Tag nach Beginn der Luftangriffe veröffentlicht wurde.
Während die EU allgemein zum „Schutz der Zivilbevölkerung“, zur „uneingeschränkten Achtung des Völkerrechts“ und des „humanitären Völkerrechts“ aufrief, forderte sie lediglich den Iran dazu auf, „von willkürlichen Militärschlägen abzusehen“, und verurteilte „die Angriffe Irans und die Verletzung der Souveränität einer Reihe von Ländern in der Region“. Das Schweigen in Bezug auf des Verhalten der USA und Israels sowie der fehlende Aufruf sich an internationale Gesetze zur Kriegsführung zu halten wirkt umso ohrenbetäubender, wenn man bedenkt, wie offen sich US-Offizielle über eben jede Gesetze lustig machen.
EU Mitgliedstaaten sind – zu Recht – schnell bereit, sich zu Irans grauenhafter Menschenrechtsbilanz und den möglichen Auswirkungen der Vergeltungsschläge Teherans auf die Zivilbevölkerung zu äußern. Gleichzeitig dürfen sie aber nicht die Augen verschließen und sich zurücklehnen, wenn es um ihre Erwartungen an ihre Verbündeten geht.
Gerade in ungewissen Zeiten müssen die Regierungen, die sich für Menschenrechte und humanitäres Völkerrecht einsetzen, ihren Worten auch Taten folgen lassen. Leider war die erste Reaktion Europas von Doppelmoral und Heuchelei geprägt. Die europäischen Staats- und Regierungschefs müssen jetzt zeigen, dass sie dieser Situation gewachsen sind. Das bedeutet auch klarzustellen, dass sie von den USA und Israel ebenso wie von allen anderen Akteuren die Einhaltung der internationalen Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts erwarten. Und dass sie sie daran messen werden.
Zweite Verordnung zur Änderung der Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung
V. v. 27.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 53
ändert
- Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung (BrKrFrühErkV)
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 25.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 52
ändert
- Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Standortfördergesetz (StoFöG)
G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
ändert
- Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
- Wertpapierprospektgesetz (WpPG)
Bundestag debattiert über die Demokratieförderung
Legendärer 550 Spyder: Fake-Porsches kommen in die Schrottpresse
Ein hessischer Importhändler muss aus Brasilien importierte Nachbauten von beliebten Oldtimern vernichten, weil sie die Markenrechte von Porsche verletzen. Ein bloßes Entfernen der Embleme der Marke reicht dem OLG Frankfurt a.M. nicht aus: Der Mann sei Wiederholungstäter.
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