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Digitales Vertragsmanagement in Kanzleien: was § 43e BRAO verlangt
Jedes Dokument in einer Kanzlei trägt neben der Laufzeit auch die Verschwiegenheitspflicht. Digitales Vertragsmanagement in Kanzleien folgt deshalb anderen Regeln als in einem gewöhnlichen Unternehmen. § 43e BRAO bestimmt, welchen Dienstleistern eine Sozietät Zugang zu Mandatsgeheimnissen eröffnen darf. Hinzu kommt die sechsjährige Aufbewahrung aus § 50 BRAO, deren Frist erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Auftrag beendet wurde.
Eigene Verträge und Mandatsakten gehören getrenntIn jeder Kanzlei liegen zwei Arten von Verträgen. Die eigenen betreffen Miete, Versicherungen und Lizenzen, die anderen stammen aus den Mandaten. Eine neu eingeführte Software wirft beide in denselben Ordnerbaum, obwohl das Berufsrecht sie auseinanderhält. Ein Anbieter mit Zugang zu Mandatsmaterial löst drei zusätzliche Pflichten aus: die Einwilligung des Mandanten, ein Löschkonzept entlang der Aufbewahrungsfristen und ein Rechtekonzept je Akte.
Was § 43e BRAO vom Softwareanbieter verlangtDas Gesetz fasst den Begriff Dienstleister weit. § 43e BRAO rechnet jede Stelle dazu, die der Anwalt beauftragt, vom Cloud-Anbieter bis zur Fernwartung. Zugang bekommt sie nur, soweit die Dienstleistung ihn erfordert. Der Vertrag braucht nach Abs. 3 die Textform, nach § 126b BGB also eine lesbare Erklärung auf dauerhaftem Datenträger, ohne Unterschrift. Die Kanzlei verpflichtet den Dienstleister darin unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zur Verschwiegenheit und begrenzt seine Kenntnisnahme auf das für die Vertragserfüllung Erforderliche. Sie legt außerdem fest, ob er weitere Personen heranziehen darf. Er muss sie dann ebenfalls in Textform zur Verschwiegenheit verpflichten.
Ohne diese dritte Festlegung ist die Vorgabe aus Abs. 3 nicht erfüllt, auch wenn die beiden anderen Punkte sauber geregelt sind. Die Norm fordert dabei allerdings keine namentliche Liste der Subunternehmer, sondern nur die Festlegung, ob der Anbieter das überhaupt darf. Von den Vertragsinhalten nimmt § 43e Abs. 7 Satz 2 Dienstleister aus, die für ihre Leistung ohnehin gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Satz 1 stellt daneben Dienstleistungen frei, die aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften in Anspruch genommen werden.
Die Belehrung im Vertrag hat einen strafrechtlichen Hintergrund. Eine mitwirkende Person macht sich nach § 203 Abs. 4 Satz 1 StGB selbst strafbar, wenn sie ein bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes fremdes Geheimnis unbefugt offenbart. Diese Strafbarkeit folgt unmittelbar aus dem Gesetz, nicht erst aus dem Vertrag. Der Anwalt wiederum wird nach § 203 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB nur dann bestraft, wenn eine mitwirkende Person, die er nicht zur Geheimhaltung verpflichtet hat, ein Geheimnis tatsächlich offenbart. Eine Verschwiegenheitsklausel ohne diese Belehrung erfüllt § 43e Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BRAO nicht.
Mit der Unterschrift ist die Sache noch nicht erledigt. § 43e Abs. 2 BRAO verlangt eine sorgfältige Auswahl und zwingt die Kanzlei, die Zusammenarbeit unverzüglich zu beenden, sobald die Einhaltung der Vorgaben nicht mehr gewährleistet ist. Wie die Kanzlei das prüft, sagt die Vorschrift nicht, also legt sie den Turnus selbst fest: jährlich und nach jeder Meldung über einen Sicherheitsvorfall. Wo der Anbieter die Leistung erbringt, gehört in dieselbe Prüfung, weil Abs. 4 den Zugang aus dem Ausland nur bei vergleichbarem Geheimnisschutz zulässt. Das Datenschutzrecht bleibt nach Abs. 8 unberührt. Ein Auftragsverarbeitungsvertrag ersetzt die berufsrechtlichen Pflichten also nicht.
Wann der Mandant einwilligen mussDienstleistungen, die unmittelbar einem einzelnen Mandat dienen, setzen nach Abs. 5 die Einwilligung des Mandanten voraus. Diese Einwilligung gehört in die Mandatsunterlagen, damit ein Widerruf später nachvollziehbar bleibt. Widerruft der Mandant, fehlt für seine Akte die Grundlage. Zum Sperren des Zugriffs nennt die Vorschrift keine Frist, weshalb sie in den Vertrag mit dem Anbieter gehört. Die Vorgaben zu Auswahl und Vertragsinhalt bleiben nach Abs. 6 daneben bestehen, sofern der Mandant nicht ausdrücklich darauf verzichtet.
Zwei Fristen laufen parallelIn einer Kanzlei folgt das Fristenmanagement zwei verschiedenen Zeitrechnungen. Die erste hängt am Vertragsdatum und steuert die Termine für Kündigung, Verlängerung und Zahlung. Die zweite stammt aus § 50 BRAO, wonach Handakten sechs Jahre aufzubewahren sind, elektronisch geführte nach Abs. 4 ebenso. Diese Frist beginnt erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde. Ein 2020 beendetes Mandat bindet die Akte deshalb bis zum 31. Dezember 2026.
Wenn ein Syndikus in der Rechtsabteilung sitztVertragsmanagement in einer Rechtsabteilung wirkt zunächst rein unternehmerisch. Das ändert sich, sobald dort ein zugelassener Syndikusrechtsanwalt arbeitet. Für ihn gelten nach § 46c Abs. 1 BRAO die Vorschriften über Rechtsanwälte, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. § 46c Abs. 3 nimmt zwar einzelne Normen davon aus, etwa die Herausgabepflicht nach § 50 Abs. 2. § 43e und die sechsjährige Aufbewahrung nach § 50 Abs. 1 bleiben dagegen anwendbar. Über die Software entscheidet deshalb nicht die IT allein, weil die Bindung den einzelnen Syndikus trifft.
Anforderungen, die digitales Vertragsmanagement in Kanzleien erfüllen mussEine Software für Kanzleien muss die eigenen Unterlagen von den mandatsbezogenen trennen und Zugriffsrechte auf Aktenebene abbilden. Dazu kommt eine zweite Fristenspur, weil die Aufbewahrung nicht an der Vertragslaufzeit hängt, sondern am 1. Januar nach dem Mandatsende beginnt. Kein Anbieter nimmt der Kanzlei trotzdem die berufsrechtliche Verantwortung ab, denn sie bleibt nach § 43e BRAO beim Rechtsanwalt. Prüfen Sie deshalb vor der Vorführung fünf Punkte:
- Deckt der Dienstleistervertrag Verschwiegenheit, Belehrung und Kenntnisgrenze ab?
- Ist der Einsatz von Subunternehmern geregelt und die Verschwiegenheitskette bis zum letzten Glied in Textform gesichert?
- Wo wird die Leistung erbracht, ist der Schutz dort vergleichbar?
- Lassen sich Mandatsakten und Kanzleiunterlagen technisch trennen?
- Läuft die Aufbewahrungsfrist ab Mandatsende unabhängig von der Vertragslaufzeit?
Wer einen dieser Punkte nicht klar bejahen kann, scheidet für die Mandatsakten aus. Dokumentenmanagement-Systeme bringen Rechte, Versionen und Aufbewahrung von Haus aus mit, also genau die Funktionen, an denen § 43e BRAO ansetzt. Der Stuttgarter Hersteller ELO Digital Office bündelt digitales Vertragsmanagement in der Business Solution ELO Contract. Lese- und Bearbeitungsrechte lassen sich dort nach Herstellerangaben je Akte begrenzen, sodass die Kenntnisgrenze technisch abbildbar bleibt. Wer Vertragsfreigaben digital über eine Signaturlösung abwickelt, holt deren Anbieter in dieselbe Prüfung.
Womit die Einführung beginntAm einfachsten beginnt die Umstellung bei den eigenen Verträgen. Das Team lernt daran die neue Ablage kennen, ohne dass dabei ein Mandatsgeheimnis berührt wird. Erst danach folgen die Mandatsakten, weil dort die Einwilligungen und das Löschkonzept vorher stehen müssen. Parallel dazu läuft die Prüfung des Dienstleistervertrags.
Häufige Fragen Was gehört alles zum Vertragsmanagement einer Kanzlei?Zum Vertragsmanagement einer Kanzlei gehören eine zentrale Ablage, ein Rechtekonzept auf Aktenebene, die Terminüberwachung, ein Freigabeweg und das Löschen nach Fristablauf. Dazu kommt der Nachweis, dass mandatsbezogene Unterlagen getrennt von den eigenen liegen.
Reicht eine kostenlose Vertragsmanagement-App für eine Kanzlei?Für den eigenen Vertragsbestand kann eine kostenlose App genügen, solange sie die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten abbildet. Über Mandatsunterlagen entscheidet dagegen der Dienstleistervertrag. Er muss in Textform vorliegen, die Belehrung über die strafrechtlichen Folgen enthalten und den Einsatz weiterer Personen regeln. Ob eine Gratis-Stufe das hergibt, klärt die Kanzlei vor dem Upload der ersten Akte.
Diese Frist beginnt erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde.In der Regel nicht. Die Einwilligung verlangt § 43e Abs. 5 BRAO nur bei Dienstleistungen, die unmittelbar einem einzelnen Mandat dienen. Ein Dokumentenmanagement-System für den gesamten Aktenbestand ist allgemeine Infrastruktur und fällt nicht darunter. Anders liegt es, sobald der Anbieter an einer konkreten Akte arbeitet, etwa bei Support-Zugriff auf einen einzelnen Fall oder mandatsbezogener Migration. Die übrigen Pflichten bestehen unabhängig davon: Erforderlichkeit des Zugangs, sorgfältige Auswahl, Dienstleistervertrag in Textform mit Belehrung und Kenntnisgrenze. Liegt eine Einwilligung vor, entfallen die Anforderungen aus Abs. 2 und 3 nach Abs. 6 nicht, es sei denn, der Mandant verzichtet ausdrücklich darauf.
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