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Stellvertretung (§ 164 BGB) - Schema
- Zulässigkeit
- Zulässig bei allen Rechtsgeschäften und rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen (Grundsatz)
- Unzulässig bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften (Ausnahme)1
- Handeln im fremden Namen
- Vertretungsmacht
- 1. Beispiele: §§ 1311 S. 1, 1600a I, 1750 III 1, 2064 BGB.
- 2. Als Abgrenzung zum Boten, der eine fremde Willenserklärung abgibt. Beurteilung, ob Bote oder Stellvertreter, erfolgt nach dem objektiven Empfängerhorizont.
- 3. Sog. Offenkundigkeitsprinzip, Ausnahmen: Geschäft für den, den es angeht; betriebsinternes Handeln
- 4. Beispiele: §§ 1629, 1902, 714 BGB; § 35 GmbHG, § 125 HGB.
- 5. Vollmacht, § 166 II 1 BGB.