1. Beispiele: §§ 1311 S. 1, 1600a I, 1750 III 1, 2064 BGB.
2. Als Abgrenzung zum Boten, der eine fremde Willenserklärung abgibt. Beurteilung, ob Bote oder Stellvertreter, erfolgt nach dem objektiven Empfängerhorizont.
3. Sog. Offenkundigkeitsprinzip, Ausnahmen: Geschäft für den, den es angeht; betriebsinternes Handeln