Art. 1 GG

BGH, 26.11.1954 - I ZR 266/52

1. Das Recht des Urhebers zu bestimmen, ob, wann und in welcher Weise sein Werk zu veröffentlichen ist, ist vermögensrechtlicher und persönlichkeitsrechtlicher Natur. Dieses sog. Veröffentlichungsrecht ist in den Nutzungsrechten am Werk in der Regel mitenthalten und kann mit diesen unter Lebenden übertragen werden.
2. Der Urheber kann mit der Übertragung von Nutzungsrechten einem Dritten zugleich auch die Wahrnehmung seiner persönlichkeitsrechtlichen Interessen an seiner Geistesschöpfung anvertrauen.
3. Hat der Urheber durch Verfügung unter Lebenden seinen geistigen Nachlaß in die Obhut eines Dritten gegeben, so sind die Erben des Urhebers, soweit ihnen urheberrechtliche Nutzungsbefugnisse nicht zustehen, an die Bestimmungen des Dritten über Art und Umfang der Auswertung der nachgelassenen Werke gebunden. Die Erben des Urhebers können aus den unveräußerlichen Bestandteilen des Urheberpersönlichkeitsrechtes gegen den Dritten nur Ansprüche herleiten, wenn durch die Art der Ausübung der übertragenen Befugnisse die ideellen Interessen des Urhebers an seinem Werk verletzt werden.

BGH, 20.03.1968 - I ZR 44/66

Zur Frage des Persönlichkeitsschutzes Verstorbener gegen eine Verfälschung ihres Lebensbildes in einem zeitkritischen Roman.

BVerfG, 05.03.1968 - 1 BvR 579/67

1. Mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbaren läßt sich § 53 Abs. 1 des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst in der Fassung vom 16. Juli 1965 (BGBl. I S. 984).
2. Das Grundrecht der Gewissensfreiheit berechtigt nicht zur Verweigerung des zivilen Ersatzdienstes (BVerfGE 19, 135).
3. Auch im Bereich der strafrechtlichen Schuld grenzt die Begrenzung der Gewissensfreiheit durch Art. 4 Abs. 3 GG die Berücksichtigung der die Ersatzdienstverweigerung motivierenden freien Gewissensentscheidung aus. Dies steht nicht im Gegensatz zum Einzelfall der Berücksichtigung einer strafrechtlich erheblichen individuellen psychischen Zwangslage. Dabei handelt es sich um die Anwendung einfachen Rechts.
4. Den Sanktionen gegen Ersatzdienstverweigerer sind durch die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes Grenzen gesetzet. Sie geben das Verbot von Strafen, die durch ihre Härte geeignet sind, die Persönlichkeit des Gewissenstäters zu brechen. Die Abgrenzung ist im Einzelfall mit Abwägung der Bedeutung der Tat für die Rechtsordnung gegenüber der Härte des Gewissensdruckes und der dadurch geschaffenen Zwangslage zu entscheiden.

BGH, 29.01.1998 - 1 StR 511/97

Auch bei längerfristigen Observationen von Beschuldigten ist der Einsatz technischer Mittel zur Herstellung von Lichtbildern und Bildaufzeichnungen nach § 100 c Abs. 1 Nr. 1 a StPO außerhalb von Wohnungen zulässig.

BGH, 24.02.1994 - 4 StR 317/93

1. Zur Verwertbarkeit des Ergebnisses eines heimlich herbeigeführten Stimmenvergleichs.
2. Zum Beweiswert des Wiedererkennens einer Stimme.

BGH, 08.10.1993 - 2 StR 400/93

Ein Polizeibeamter, der im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens ein Telefongespräch über einen Zweithörer mitverfolgt, handelt i. d. R. nicht rechtswidrig, falls ihm dies vom Benutzer des Anschlusses, der die Mithörmöglichkeit bietet, gestattet ist; das gilt auch dann, wenn er das Gespräch ohne Wissen des anderen Teilnehmers mithört.

BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

1. Die Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat; in den Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes verkörpert sich aber auch eine objektive Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt.
2. Im bürgerlichen Recht entfaltet sich der Rechtsgehalt der Grundrechte mittelbar durch die privatrechtlichen Vorschriften. Er ergreift vor allem Bestimmungen zwingenden Charakters und ist für den Richter besonders realisierbar durch die Generalklauseln.
3. Der Zivilrichter kann durch sein Urteil Grundrechte verletzen (§ 90 BVerfGG), wenn er die Einwirkung der Grundrechte auf das bürgerliche Recht verkennt. Das Bundesverfassungsgericht prüft zivilgerichtliche Urteile nur auf solche Verletzungen von Grundrechten, nicht allgemein auf Rechtsfehler nach.
4. Auch zivilrechtliche Vorschriften können "allgemeine Gesetze" im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG sein und so das Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung beschränken.
5. Die "allgemeinen Gesetze" müssen im Lichte der besonderen Bedeutung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung für den freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt werden.
6. Das Grundrecht des Art.5 GG schützt nicht nur das Äußern einer Meinung als solches, sondern auch das geistige Wirken durch die Meinungsäußerung.
7. Eine Meinungsäußerung, die eine Aufforderung zum Boykott enthält, verstößt nicht notwendig gegen die guten Sitten im Sinne des § 826 BGB; sie kann bei Abwägung aller Umstände des Falles durch die Freiheit der Meinungsäußerung verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.

BGH, 14.06.1960 - 1 StR 683/59

Es ist ohne Zustimmung des Angeklagten unzulässig, im Strafverfahren gegen ihn eine Tonbandaufnahme als Beweismittel zu verwenden, die unter Verletzung seines Persönlichkeitsrechts heimlich über ein von ihm geführtes privates Gespräch vom Gesprächsteilnehmer hergestellt worden ist.