Alle wichtigen juristischen Nachrichten – fortlaufend aktualisiert und zeitsparend im großen Überblick.

Juristische Nachrichten

OLG Koblenz entscheidet als erstes Obergericht: Nur eingetragene Handwerker dürfen Solaranlagen installieren

LTO Nachrichten - 16.06.2026

Der Photovoltaikmarkt ist lukrativ. Aber nicht jeder darf solche Anlagen installieren und warten, hat das OLG Koblenz nun als erstes Obergericht entschieden. Nur Profis, die in der Handwerksrolle eingetragen sind, dürfen diese Arbeit leisten.

Hamburg Legal Hackathon: KI Lösungen für die juristische Praxis

Legal Tech Verzeichnis - 16.06.2026

Beim zweiten Hamburg Legal Hackathon kamen vergangenes Wochenende 85 Studierende und junge Talente aus Rechtswissenschaft, Informatik, Wirtschaft und weiteren Fachrichtungen an der Bucerius Law School zusammen. Organisiert wurde die Veranstaltung vom Bucerius Legal Innovation Hub gemeinsam mit den studentischen Legal Tech Initiativen b{u}ilt und recode.law.

Im Mittelpunkt stand die Challenge „Legal AI Buddies“. Elf interdisziplinäre Teams entwickelten innerhalb eines Wochenendes KI-gestützte Prototypen, die konkrete Herausforderungen des juristischen Alltags adressieren und verschiedene Zielgruppen unterstützen sollen. Die entwickelten Lösungen richteten sich unter anderem an Studierende, Verbraucher, Kanzleien, Unternehmen sowie Personen, die sich im deutschen Behörden und Rechtssystem zurechtfinden müssen.

Innovative Anwendungen an der Schnittstelle von Recht und künstlicher Intelligenz

Die Konzepte der Teams zeigten die vielfältigen Einsatzmöglichkeiten künstlicher Intelligenz im Rechtsbereich. Die Anwendungen reichten von der Unterstützung der juristischen Ausbildung über digitale Hilfen für die Mandatsannahme bis hin zu Lösungen zur Verbesserung des Zugangs zu rechtlichen Informationen.

Die Organisatoren zogen ein positives Fazit. Dr. Florian Skupin, Executive Director Legal Technology an der Bucerius Law School: „Der deutliche Anstieg der Teilnehmendenzahlen zeigt, dass der Hamburg Legal Hackathon inzwischen einen festen Platz als innovatives Veranstaltungsformat an der Schnittstelle von KI und Recht einnimmt. Die Teams haben eindrucksvoll gezeigt, wie viel Kreativität und Problemlösungskraft an einem Wochenende entstehen kann.“

Die drei ausgezeichneten Projekte

Die Gewinnerteams wurden von einer Jury aus Prof. Dr. Christoph Kumpan von der Bucerius Law School, Nicole Vogelsberger von der ARAG und Dr. Rainer Derks, Vizepräsident des Oberlandesgerichts Celle, ausgewählt. Maßgebliche Bewertungskriterien waren insbesondere Innovationspotenzial, praktische Umsetzbarkeit, wirtschaftliche Nachhaltigkeit, der Beitrag zur Challenge sowie die Qualität der Abschlusspräsentationen.

Den ersten Platz belegte das Team „StayInG“. Die entwickelte Anwendung unterstützt Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit dabei, ihre individuelle rechtliche Situation in Deutschland besser einzuordnen, konkrete Handlungsmöglichkeiten zu erkennen und passende Beratungsangebote zu finden.

Den zweiten Platz erreichte das Team „Gutachti“ mit einem KI gestützten Lernassistenten für den juristischen Gutachtenstil. Das Tool gibt individuelles Feedback zur Struktur juristischer Fallbearbeitungen und unterstützt insbesondere Studierende bei der Ausbildung und Examensvorbereitung.

Der dritte Platz ging an das Team „LawTalk“. Die Anwendung ermöglicht die Simulation mündlicher juristischer Prüfungen durch einen KI gestützten Gesprächspartner und soll dadurch die Argumentationsfähigkeit und Prüfungssicherheit der Studierenden stärken.

Die drei Gewinnerteams erhielten Preise im Gesamtwert von 4.000 Euro, die vom Projektpartner JUSPERTA bereitgestellt wurden.

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Kapuze und Hautfarbe passten, aber die Frisur nicht: Land Berlin muss 500 Euro wegen rassistischer Kontrolle zahlen

LTO Nachrichten - 15.06.2026

Polizisten suchten nach einer Schwarzen Person mit "Rastafrisur" – und kontrollierten einen Mann mit kurzen Haaren. Das AG Mitte geht von einem rassistischen Hintergrund aus. Zu einem Teil seien die Maßnahmen dennoch gerechtfertigt.

OVG NRW stoppt Bundesnetzagentur vorläufig: Mobilfunkanbieter dürfen Vielsurfer drosseln

LTO Nachrichten - 15.06.2026

Viele Anbieter verkaufen zwar "unbegrenztes" Datenvolumen, doch meist regelt eine Klausel, dass der Datenstrom gedrosselt wird, wenn ein Nutzer zu viel surft. Die Bundesnetzagentur geht gegen solche Klauseln vor, jetzt entschied das OVG.

Verhandlungen über Kriegsende: USA und Iran einigen sich auf Deal

LTO Nachrichten - 15.06.2026

Die USA und der Iran haben sich auf ein vorläufiges Abkommen geeinigt, es soll am Freitag unterzeichnet werden. Danach soll auch die Straße von Hormus geöffnet werden. Entscheidende Fragen bleiben aber noch offen, etwa zum Atomprogramm.

Verurteilt wegen Vergewaltigung: Vier Jahre Haft für Marius Borg Høiby

LTO Nachrichten - 15.06.2026

Der Sohn von Norwegens Kronprinzessin Mette-Marit ist zu vier Jahren Haft verurteilt worden. Das Gericht sprach ihn wegen der Begehung von 34 Straftaten schuldig, darunter in zwei Fällen wegen Vergewaltigung.

Wir Juristen werden zum Flaschenhals

Legal Tech Verzeichnis - 15.06.2026

Die Versprechen klingen gut. Kürzere Bearbeitungszeiten, weniger Routinearbeit, mehr Kapazität für die eigentliche Mandatsarbeit. Als Wirtschaftsjurist, der Kanzleien, Notariate und Steuerberatungsgesellschaften bei der Digitalisierung begleitet, höre ich diese Argumente fast täglich. Und sie stimmen, jedenfalls in Teilen. Doch wer die Einführung von KI in echte Kanzleiprozesse begleitet hat, weiß: Die Wirklichkeit ist deutlich vielschichtiger als das Versprechen.

Vor Kurzem habe ich gemeinsam mit einem Kanzleiteam einen bestehenden Workflow grundlegend neu gedacht. Ziel war es, mit KI-Entwürfen, Checklisten und Mandantenkommunikation zu beschleunigen. Die KI lieferte in einer Viertelstunde Ergebnisse, für die das Team früher einen halben Arbeitstag benötigt hätte. Dann folgte die Realität: Das Team brauchte anschließend zwei Stunden, um alles zu prüfen, einzuordnen und freizugeben. Die Klickarbeit war weniger geworden. Die Denkarbeit aber deutlich härter.

Vom Formularkünstler zum Qualitätsprüfer

Was sich in diesem Moment gezeigt hat, ist eine Verschiebung, die in der Branche noch zu wenig diskutiert wird. Früher war die klassische Rolle in vielen Bereichen durch Recherche und formale Bearbeitung geprägt. Informationen zusammentragen, Formulare ausfüllen, Dokumente strukturieren. Diese Aufgaben waren zeitintensiv, aber klar definiert.

Mit dem Einzug von KI verändert sich dieses Profil grundlegend. Wer heute mit KI arbeitet, ist nicht mehr primär Rechercheur, sondern Qualitätsprüfer, Prozessverantwortlicher und Risikofilter. Das klingt nach einer Aufwertung, und in gewisser Weise ist es das auch. Aber es verlangt eine andere Form von Arbeit, mit anderen kognitiven Anforderungen und anderen Fehlerquellen.

In meiner Beratungspraxis mit Kanzleien, Notariaten und Steuerberatungsgesellschaften sehe ich dabei ein Muster: Die Technologie wird eingeführt, aber die Kompetenzentwicklung bleibt aus. Man geht stillschweigend davon aus, dass alle Beteiligten im neuen KI-Tempo mithalten können. Das ist ein folgenschwerer Trugschluss.

Ein erster konkreter Schritt dagegen: Setzen Sie sich mit Ihrem Team zusammen und listen Sie alle Aufgaben auf, die sich durch KI-Einsatz bereits verändert haben oder absehbar verändern werden. Halten Sie für jede Aufgabe fest, welche neue Kompetenz sie verlangt. Allein diese Bestandsaufnahme schafft Klarheit darüber, wo Handlungsbedarf besteht.

Der Anwalt als Flaschenhals

Wenn wir Prozesse durch Automatisierung und KI signifikant beschleunigen, entsteht ein Effekt, der auf den ersten Blick paradox wirkt. Der Anwalt, die Anwältin, der Notar oder die Steuerberaterin kann sich endlich auf die beratende Funktion konzentrieren, auf das juristische Kerngeschäft, auf die strategische Einordnung von Sachverhalten. Das ist das Ziel und es ist erreichbar.

Aber gleichzeitig entsteht ein neuer Engpass, denn die Gegenseite nutzt KI ebenfalls. Mandanten kommen zunehmend mit Vertragsentwürfen, Schriftsätzen und Analysen, die von KI generiert wurden. Auf den ersten Blick wirken diese Dokumente professionell und vollständig. Bei genauerem Hinsehen zeigen sich jedoch häufig inhaltliche Schwächen. Unpassende Klauselkombinationen, fehlende Kontextualisierung, Standardformulierungen, die im konkreten Fall nicht tragen. Das Volumen an Material, das auf dem Schreibtisch des Anwalts landet, steigt, und ein wachsender Anteil davon erfordert nicht weniger, sondern mehr fachliche Aufmerksamkeit.

Das bedeutet also zwingend die beratende Fachkraft wird zum Flaschenhals. Nicht weil sie zu langsam arbeitet, sondern weil die Menge an prüfbedürftigem Material schneller wächst als die Kapazität zur qualifizierten Prüfung.

Meine Empfehlung: Entwickeln Sie intern eine standardisierte Prüfroutine für KI generierte Mandantenunterlagen. Definieren Sie klare Kriterien, anhand derer Ihr Team solche Dokumente systematisch bewertet, etwa hinsichtlich Kontextpassung, Klauselkonsistenz und Aktualität der verwendeten Rechtsgrundlagen. Was nicht durch diese Prüfung läuft, geht nicht in die Akte.

Kognitive Überlastung als systemisches Risiko

Besonders deutlich wird diese Dynamik beim KI-gestützten Vertrags-Review. Klauseln entstehen in Sekunden. Aber jemand muss sie verstehen, an Kanzlei Policy und Rechtsprechung messen und in den Mandatskontext setzen. Das ist hochkonzentrierte Entscheidungsarbeit unter Zeitdruck.

Wenn das Hirn ausgelastet ist, neigen wir Menschen zu kognitiven Abkürzungen. „Sieht nach Marktstandard aus.“ „Klingt plausibel.“ „Wird schon passen.“ Das Ergebnis ist mehr Output bei potenziell weniger Kontrolle über das, was wirklich in den Dokumenten steht. Das ist keine individuelle Schwäche, sondern ein systemisches Risiko in der Art, wie KI in bestehende Prozesse integriert wird.

Planen Sie deshalb bewusst Prüfkapazität ein. Wenn ein KI-gestützter Prozess den Output verdreifacht, muss die Zeit für die qualifizierte Kontrolle entsprechend mitwachsen. Konkret bedeutet das: Blocken Sie in Ihrem Kanzleikalender feste Zeitfenster für die Validierung von KI-Ergebnissen, genau wie Sie heute Mandantentermine blocken. Prüfarbeit ist keine Restaufgabe für zwischendurch, sondern anwaltliche Kernarbeit.

Welche Kompetenzen Kanzleien jetzt aufbauen müssen

Aus meiner Arbeit mit verschiedenen Häusern lassen sich einige Grundsätze ableiten, die über technische Einführungsprojekte hinausgehen.

Zunächst müssen Prüfprozesse in den Workflow integriert werden, nicht als nachgelagerter Schritt, sondern als fester Bestandteil. Einige Plattformen bieten hierfür Module an, die Quelldokument und KI-Ergebnis strukturiert gegenüberstellen und damit die Validierung erleichtern, statt sie zu erschweren. Diese Architektur zwingt zur bewussten Kontrolle. Prüfen Sie bei Ihrer nächsten Toolauswahl gezielt, ob eine solche Validierungsfunktion vorhanden ist, und machen Sie diese zum Auswahlkriterium.

Darüber hinaus müssen die neuen Kompetenzen aktiv entwickelt werden. Juristen, die bislang primär Inhalte erzeugt haben, müssen lernen, Inhalte kritisch zu führen. Das betrifft das Erkennen von KI-typischen Fehlern ebenso wie den Umgang mit der eigenen kognitiven Belastungsgrenze. Schulungen, die sich ausschließlich auf Prompting Techniken konzentrieren, greifen zu kurz. Investieren Sie stattdessen in Trainings, die das kritische Beurteilen von KI-Output in den Mittelpunkt stellen. Lassen Sie Ihr Team regelmäßig fehlerhafte KI-Ergebnisse analysieren, um ein Gespür für typische Schwachstellen zu entwickeln.

Schließlich muss die Prozessverantwortung klar zugewiesen sein. Ein KI-generierter Schriftsatz, den niemand explizit verantwortet, ist ein juristisches Risiko. Automatisierung entbindet nicht von der anwaltlichen Sorgfaltspflicht. Sie verschiebt lediglich, wo und wie diese Sorgfalt ausgeübt wird. Legen Sie deshalb für jeden KI-gestützten Prozess in Ihrer Kanzlei schriftlich fest, wer die finale Freigabe erteilt und welche Prüfschritte davor zwingend durchlaufen werden müssen.

Die eigentliche Frage

Die Diskussion in der Branche dreht sich häufig darum, welche Tätigkeiten KI übernehmen kann. Das ist nicht falsch, aber es ist die falsche Priorität. Die entscheidendere Frage lautet meiner Meinung nach:

Wie bauen Kanzleien, Notariate und Steuerberatungsgesellschaften die Fähigkeiten auf, KI-Ergebnisse sauber zu führen, zu prüfen und in rechtssichere Prozesse zu überführen?

Wer diese Frage nicht stellt, riskiert, dass aus „mehr Zeit für das Wesentliche“ schlicht „mehr Stress mit mehr Output“ wird. KI macht schneller, aber nicht automatisch besser. Und wer nicht in die Verschiebung der Kompetenzen investiert, wird feststellen, dass der Flaschenhals nicht die Technologie ist, sondern der Mensch, der sie einordnen muss.

Fangen Sie heute an. Nehmen Sie sich einen einzigen Prozess in Ihrer Kanzlei vor, in dem KI bereits zum Einsatz kommt oder bald kommen soll. Gehen Sie ihn Schritt für Schritt durch und fragen Sie sich bei jedem Schritt: Wer prüft hier, nach welchen Kriterien, und mit welcher Kapazität? Die Antworten auf diese Fragen sind der Anfang einer Kanzlei, die nicht nur schneller arbeitet, sondern auch im KI-Zeitalter die Kontrolle behält.

Autor: Benjamin Uth ist Wirtschaftsjurist LL.M., IHK zertifizierter KI-Manager und ehemaliger Automation Project Manager bei Freshfields. Mit Legal Ease berät er heute Kanzleien, Notariate und Steuerberatungsgesellschaften dabei, ihre Prozesse im KI-Zeitalter wettbewerbsfähig aufzustellen. Von der strategischen Analyse bis zur technischen Umsetzung begleitet er gemeinsam mit seinem Entwicklerteam den gesamten Weg. Darüber hinaus lehrt er zu den Themen KI und Recht und unterstützt Unternehmer dabei, Künstliche Intelligenz praxisnah in ihrem Geschäftsalltag einzubinden.

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Bundestag macht Fehler bei Gesetzesänderung rückgängig: Jetzt sind wieder die Amtsgerichte für Stromsperren zuständig

LTO Nachrichten - 12.06.2026

Eine Reform des EnWG sollte für mehr Verbraucherschutz sorgen, tatsächlich setzte sie tausende Kunden, die ihre Stromrechnung nicht bezahlen konnten, zusätzlich unter Druck. Nun hat der Bundestag eine Lösung gefunden. 

Die Beschlüsse der Justizministerkonferenz: Politikerbeleidigung beschränken und Missbrauch bei Selbstbestimmung kontrollieren

LTO Nachrichten - 12.06.2026

Längere Verjährung für bestimmte Fälle der Vergewaltigung, Resilienz der Justiz stärken und die Politikerbeleidigung auf Kommunalpolitiker beschränken: Insgesamt rund 50 Beschlüsse verabschiedeten die Teilnehmenden der JuMiKo.

Wenn ein Vorfall hohe Wellen schlägt

Legal Tech Verzeichnis - 12.06.2026

Montagmorgen. Am Wochenende ist es passiert. Ein juristischer “Störfall”, der die Sprengkraft hat, das ganze Unternehmen durchzuschütteln. Die Uhr tickt also – lauter und lauter: Schon in wenigen Wochen werden zahlreiche neue Vorgänge den Posteingang dominieren – erfahrungsgemäß Hunderte, manchmal Tausende.

Sie ähneln einander. Und dennoch sind sie nahezu nie gleich. Alle erzählen irgendwie ihre eigene Geschichte. Und alle wollen fristgerecht behandelt werden. Fehler? Null Toleranz! Denn jeder Fehler potenziert sich und zahlt auf das große Ganze ein.

Wenn aus Einzelfällen Serien werden

In vielen Rechtsabteilungen beginnt es genauso: Aus einem einzelnen Ereignis entsteht in kürzester Zeit eine Welle von Vorgängen – von einfachen Anfragen bis hin zu Klagen. Inhaltlich ähneln sich diese Fälle, folgen oft demselben Ablauf, unterscheiden sich jedoch in entscheidenden Details und müssen formal jeweils einzeln geführt werden.

Genau hier liegt das Problem: Die Strukturen sind nicht darauf ausgelegt, Serienfälle trotz inhaltlicher Abweichungen industriell zu bearbeiten. Aber genau das passiert vielfach auf der anderen Seite.

Ob Produkthaftungsfälle, Datenschutzanfragen oder gar -vorfälle, Widerspruch bei Preisanpassungen, Verspätungen in der Personenbeförderung oder bei Paketzustellungen. Ob nicht gezahlte Pflichtbeiträge oder Regresse von zu viel gezahlten Versicherungsleistungen. Die Liste ist lang. Und wird mit jeder EU-Verbraucherinitiative potenziell länger. Auf Seiten der Verbraucher, Arbeitnehmer, Versicherungsnehmer, Bankkunden etc. haben sich vielfältige (Legal Tech) Geschäftsmodelle etabliert. Anspruchsschreiben werden automatisiert erstellt, schlimmstenfalls strategisch in Wellen gebündelt, um größtmögliche Schmerzen hervorzurufen.

Und auf Industrieseite? Hier bemühen sich Rechtsabteilungen, dem ungewohnten „Massen-Jura“ juristisch sauber zu begegnen. Heerscharen an Anwälten werden hinzugezogen. Zunächst ist es der Überblick, der verloren geht. Später sind es die Kosten, die davonrennen. Um nur zwei Phänomene zu nennen.

Wenn aus Kunden Anspruchsteller werden.

Airlines haben nicht nur Kunden. Sie produzieren tagtäglich auch eines: Anspruchsteller im Sinne der EU261-Regulierung. Passagiere haben durch gezielte Kampagnen längst begriffen, dass Flugverspätungen und -ausfälle bares Geld bedeuten können. Kaum einer macht jedoch seine Ansprüche selbst geltend. Es ist die Stunde der Verbraucherplattformen, die Ansprüche standardisieren und in Massen durchsetzen. Ein einzelner annullierter oder verspäteter Flug reicht aus, um hunderte Forderungen auszulösen. Auf Knopfdruck. In industrieller Serienproduktion.

Die Verbraucherplattformen haben es vergleichsweise leicht, den Stein ins Rollen zu bringen: Ticket, Flugnummer und frei zugängliche Datenbanken reichen aus, um in Sekundenschnelle über die Werthaltigkeit des Anspruchs zu entscheiden. Der Rest ist eher niederkomplex: mit einer guten technischen Infrastruktur sind die Ansprüche schnell geltend gemacht. Das Geschäftsmodell dürfte also gut plan- und finanzierbar sein – kurzum es skaliert, was Investoren sicher gerne hören.

Auf der anderen Seite? Kaum ein Fall gleicht dem anderen, auch wenn sich die potenziellen Anspruchsinhaber ein- und denselben Flug geteilt haben. Flugverkehr ist nicht nur in der Luft herausfordernd. Er ist es auch retrospektiv, weil jede Reise einen individuell anderen Verlauf nehmen kann. Um jeden Einzelfall bewerten zu können, gilt es, zahlreiche interne Daten- und Informationsquellen zu nutzen. Die Beantwortung von Passenger Claims erfordert daher echte juristische Kompetenz und nicht nur die Schnellanalyse im Customer Support.

Ressourcen und Budgets sind jedoch knapp und Fehler werden kaum verziehen. Denn wer möchte im Rechtsstreit mit dem eigenen Kunden massenhaft Unzufriedenheit produzieren. Jura darf hier nicht „sportlich“ gesehen werden – der Kunde soll im Hauptgeschäft schließlich wiederkommen.

Dasselbe Muster in anderen Bereichen

Dasselbe Muster findet sich auch in anderen Bereichen: Im Datenschutz etwa führen Sicherheitsvorfälle innerhalb kurzer Zeit zu einer Flut standardisierter Auskunftsanfragen oder Klagen – häufig verstärkt durch koordinierte Aktionen der darauf spezialisierten Verbraucherkanzleien und -verbände.

Die eine Seite produziert inhaltlich gleichlautende Salven – die andere muss jedem Anliegen individuell begegnen.

Wo man hinsieht: Rückrufaktionen in der Automobilindustrie, Konsumgüter, in der Lebensmittelbranche oder bei Medizinprodukten. Überall dasselbe Bild. Ein Fehler führt zu einer Vielzahl gleichartiger Ansprüche, deren Einzelheiten man bei der Abwehr im Blick haben muss. Die Themen sind unterschiedlich, das Muster wiederholt sich: Ein kleiner Stein bringt eine Lawine ins Rollen. Die eine Seite tritt sie los, die andere wehrt sie von unten ab.

Was früher funktioniert hat, wird heute zur Falle

Einzelfälle in großer Zahl zu bearbeiten, wird schnell zur Herausforderung: Viele Organisationen versuchen, solchen Wellen mit vertrauten Mitteln zu begegnen – sie intensivieren die interne Abstimmung, schaffen zusätzliche personelle Ressourcen, bauen weitere Kontrollschritte ein, weiten die externe Unterstützung aus etc.

Erschwerend kommt hinzu, dass vielerorts noch mit Technologien gearbeitet wird, die für Einzelfälle gemacht sind – nicht für große Volumina. Das passt nicht mehr zusammen.

Die tägliche Arbeit besteht aus unzähligen Einzelschritten: Fristen und Termine werden in Systeme eingetragen, Informationen zum einzelnen Fall müssen mühsam aus verschiedenen Quellen zusammengetragen werden. Textvorlagen werden dezentral auf einzelnen Arbeitsplätzen geführt. Selbst da, wo schon Technologie eingesetzt wird, fehlt es oft am Ineinandergreifen der Systeme und der zentralen Datenhaltung. Für Überblick und Kontrolle sorgen Excel und Outlook. Listen werden manuell gepflegt, Abstimmung erfolgt per E-Mail. Das Ergebnis: hoher Koordinationsaufwand bei zugleich begrenzter Effizienz und zumeist hohen Kosten.

Warum das nicht mehr aufgeht

Lange geht es gut. Sich als Team durch Widrigkeiten zu kämpfen, schweißt zusammen. Doch mit steigender Fallzahl kippt die Stimmung: Fristen laufen parallel, Informationen kommen zu spät oder gehen verloren. Der Überblick schwindet, und selbst den Excel-Tabellen ist nicht mehr zu trauen. Die Kommunikation per E-Mail wird zum toxischen Dauerzustand.

Der juristische Aufwand verlagert sich zunehmend auf das Management der schieren Masse. Oft wird das als übermäßige Komplexität beschrieben. Tatsächlich liegt die Überforderung jedoch meist nicht in der Sache selbst, sondern in der Anzahl der Verfahren.

Was sich konkret ändern muss

Sobald Verfahren in größerem Volumen auftreten, braucht ihre Bearbeitung eine andere Grundlage. Wiederkehrendes muss strukturiert und konsistent ablaufen, Informationen jederzeit zentral verfügbar sein. Individuelle Besonderheiten bleiben wichtig – aber innerhalb klar definierter, verlässlicher Abläufe.

Aufgaben, Fristen und Zuständigkeiten sind dabei nicht mehr Ergebnis manueller Abstimmung, sondern Teil des Prozesses und jederzeit transparent. Alle Beteiligten arbeiten auf derselben Grundlage und greifen auf denselben aktuellen Stand zu.
So entsteht ein System, das Verfahren nicht nur verwaltet, sondern aktiv steuert – und Masse beherrschbar macht, ohne den Blick für den Einzelfall zu verlieren.

Erfahrungen aus der Praxis

Dort, wo Verfahren als zusammenhängender Prozess orchestriert werden und durchgängige Workflow-Automatisierung sowie KI konsequent eingesetzt werden, verändert sich die Arbeit spürbar: Repetitive Abläufe laufen automatisiert ab, Sachverhalte werden erkannt und zügig bearbeitet. Jeder weiß, was zu tun ist.

Ausblick

Brüssel wächst. Und nicht nur die Stadt. Auch die Zahl der Regularien. Und mit ihr die Gefahr, als Unternehmen in den juristischen Fokus zu geraten. Die Zahl der juristischen Auseinandersetzungen mit Massencharakter nimmt von Jahr zu Jahr zu.

Der Zugang zum Recht wird – und dies ist ausdrücklich zu begrüßen – einfacher, die Hürden für Verbraucher werden niedriger und Verbraucherplattformen und -kanzleien wachsen weiter. Unternehmen und Kanzleien müssen also nicht nur die allgemeine digitale Transformation bewältigen. Sie müssen sich von der Illusion verabschieden, dass sich neue Realitäten mit alten Arbeitsweisen beherrschen lassen. Wer weiterhin in Einzelfällen denkt, wird an der Masse scheitern.

Gefragt ist ein radikales Umdenken: Prozesse neu aufsetzen, statt sie nur zu digitalisieren. Standardisieren, wo es möglich ist. Automatisieren, wo es sinnvoll ist. Und Technologien so einsetzen, dass sie nicht nur unterstützen, sondern die Arbeit strukturiert führen.

Autor: Björn Frommer ist CEO bei JUNE und beschäftigt sich seit Jahren mit der Struktur und technologischen Steuerung juristischer Verfahren bei hohem Volumen.

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Britische Anwaltschaft warnt vor überzogenen Erwartungen an KI in der Justiz

Legal Tech Verzeichnis - 12.06.2026

Auch in anderen Staaten wird lebhaft über den Einsatz von KI bei Gericht diskutiert. Die britische Regierung plant aktuell den Einsatz von KI-gestützten juristischen Assistenten an Strafgerichten in England und Wales, um den erheblichen Verfahrensrückstand zu reduzieren. Die Systeme sollen insbesondere administrative Aufgaben übernehmen und die Bearbeitung von Verfahren effizienter gestalten.

Die Law Society of England and Wales begrüßt den Einsatz neuer Technologien grundsätzlich, betont jedoch, dass KI weder zusätzliche Finanzmittel noch dringend benötigtes Gerichtspersonal ersetzen könne. Die Organisation fordert eine transparente Evaluierung der Pilotprojekte sowie wirksame Schutzmechanismen für die Integrität gerichtlicher Verfahren.

Zugleich wird auf die Risiken fehlerhafter KI-Anwendungen hingewiesen. Nach Angaben des britischen Justizministeriums sollen richterliche Entscheidungen weiterhin ausschließlich von Menschen getroffen werden. Die Anwaltschaft sieht KI daher als unterstützendes Instrument, nicht als Lösung für die strukturellen Herausforderungen der Justiz.

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LG München I zu KI-Antworten von Google: Google muss für KI-Gerüchte geradestehen

LTO Nachrichten - 11.06.2026

Googles KI warnte Nutzer vor einem Münchener Verlag, listete angebliche Merkmale einer Betrugsmasche auf und empfahl rechtliche Hilfe. Das LG München I sieht darin eigene Aussagen von Google – und untersagte deren weitere Verbreitung.

EU-Asylreform tritt in Kraft: Lager an Außengrenzen, Datenerfassung bei Kindern und Ausgleichszahlungen

LTO Nachrichten - 11.06.2026

Nach jahrelangen Konflikten tritt das neue EU-Asylsystem in Kraft. Die GEAS-Reform soll Außengrenzstaaten entlasten und Verfahren beschleunigen – mit spürbaren Folgen für Schutzsuchende. Die deutschen Grenzkontrollen sollen weitergehen.

BGH sieht keinen Verzugsschaden des Gläubigers: Schuldner muss keine 1,35 Euro für Schufa-Auskunft zahlen

LTO Nachrichten - 11.06.2026

Zwei Abfallunternehmen wollten rückständige Gebühren geltend machen. Bevor sie klagten, holten Inkassodienstleister Schufa-Auskünfte über die Schuldner ein. Die Kosten dafür können sie nicht ersetzt verlangen, so der BGH.

Deutscher Anwaltstag in Freiburg: LTO mit Medienpreis ausgezeichnet

LTO Nachrichten - 11.06.2026

Der Deutsche Anwaltverein hat LTO mit dem Sonderpreis des Medienpreises 2026 geehrt. Die Jury würdigte die "kontinuierlich hohe Qualität der Berichterstattung sowie die zentrale Rolle als Leitmedium für Recht und Anwaltschaft".

US Gericht stoppt Verfahren: Anwälte beider Parteien zitieren KI-erfundene Entscheidungen

Legal Tech Verzeichnis - 11.06.2026

Unglaublich! Ein Bundesgericht in Mississippi hat ein Verfahren ausgesetzt, nachdem Anwälte beider Prozessparteien in ihren Schriftsätzen nicht existente Gerichtsentscheidungen zitiert hatten. Die fehlerhaften Fundstellen stammten aus KI-gestützten Recherchen und wurden vor Einreichung nicht ausreichend überprüft.

Richterin Sharion Aycock stellte fest, dass beide Seiten ihre anwaltlichen Sorgfaltspflichten verletzt hatten. Sie betonte, dass der Einsatz künstlicher Intelligenz Anwälte nicht von der Pflicht entbinde, sämtliche Quellen eigenständig zu verifizieren.

Sanktionen und Signalwirkung

Die verantwortlichen Prozessvertreter wurden für zwei Jahre von der anwaltlichen Tätigkeit vor dem Northern District of Mississippi ausgeschlossen und mit Geldstrafen belegt. Auch die beteiligten Local Counsel wurden sanktioniert. Zudem ordnete das Gericht eine Meldung an die zuständigen Disziplinarstellen an. Der Fall gilt als besonders bemerkenswert, weil erstmals beide Seiten eines Rechtsstreits wegen KI-erzeugter Falschzitate sanktioniert wurden.

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Gut informiert im Recruiting-Alltag: LTO startet neuen Newsletter für Arbeitgeber

LTO Nachrichten - 11.06.2026

Recruiting verändert sich stetig: neue Anforderungen, neue Kanäle, neue Erwartungen. Recruiter und Personalverantwortliche müssen daher informiert bleiben und Entwicklungen richtig einordnen. Genau hier setzt der LTO-Arbeitgeber‑Newsletter an.

Rechtsberatung durch KI-Chatbot – Was ein Urteil zur Schönheitschirurgie mit dem RDG zu tun hat

Legal Tech Verzeichnis - 10.06.2026

Eine der aktuell umstrittenen Fragen zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ist, ob Rechtsberatung durch einen KI-Chatbot unter den Begriff der Rechtsdienstleistung nach § 2 I RDG fällt. Davon hängt ab, ob sie nach dem RDG erlaubt ist oder nicht (Anm. der Redaktion: siehe zum Für und Wider die beiden LTV Podcast-Folgen mit Markus Hartung und Dr. Frank R. Remmertz).

Rechtsprechung gibt es dazu – soweit ersichtlich – bisher nicht. Der Gesetzgeber ist bislang ebenfalls nicht aktiv geworden, obwohl es an Appellen dazu nicht mangelt. Nunmehr könnte die Diskussion durch ein aktuelles Urteil des OLG Hamm vom 12.05.2026 zum Wettbewerbsrecht neu belebt werden, zumindest, was eines der Streitpunkte zum RDG betrifft.

Begriff der Tätigkeit in § 2 I RDG

Doch zunächst der Reihe nach. Der Streit um die Zulässigkeit von Rechtsberatung durch KI-Systeme wie ChatGPT entzündet sich an dem Begriff der Rechtsdienstleistung nach § 2 I RDG. Danach ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Rechtsangelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung erfordert. Umstritten ist bereits, ob es sich bei KI-generierten Angaben überhaupt um eine „Tätigkeit“ i.S.v. § 2 I RDG handelt. Nur darum soll es in diesem Beitrag gehen (siehe allgemein zur Problematik Remmertz im Anwaltsblatt). Immerhin ist man sich insoweit einig, dass die „Tätigkeit“ einer Person (natürliche oder juristische Person) irgendwie zurechenbar sein muss. Gegen eine „Tätigkeit“ wird eingewandt, dass ein auf Wahrscheinlichkeitsberechnungen basierendes KI-System wie z.B. ChatGPT „autonom“ funktioniert und deren Ergebnisse nicht vorhergesagt werden könnten. Sie könnten deshalb nicht einer Person zugerechnet werden. Der BGH hat sich bisher nur zum Vertragsgenerator „smartlaw“ geäußert und bekräftigt, dass es unerheblich ist, mit welchen technischen Mitteln eine Rechtsdienstleistung erbracht wird. Sie kann somit auch unter Einsatz einer Software erfolgen. Beim Vertragsgenerator smartlaw liegt nach BGH eine Tätigkeit nach § 2 I RDG vor, und zwar in der Programmierung und Bereitstellung der Software zur Generierung von Vertragsdokumenten durch die Nutzer (BGH, Urt. 09.09.2021 – I ZR 113/20 – Vertragsdokumentengenerator).

Bei dieser Entscheidung ging es aber nur um eine regelbasierte Softwareanwendung mit üblichen Wenn-dann-Entscheidungsabläufen und nicht um eine KI, deren Output Wahrscheinlichkeitsberechnungen zugrunde liegt und nicht genau vorhergesagt werden kann (Blackbox-Problem“). Zu einer Rechtsberatung durch einen KI-Chatbot hat sich der BGH noch nicht geäußert.

Das Urteil des OLG Hamm vom 12.05.2026

Nunmehr könnte Bewegung in die Diskussion kommen, zumindest zu der Frage, ob eine „Tätigkeit“ i.S.v. § 2 I RDG angenommen werden muss, und zwar durch ein aktuelles Urteil des OLG Hamm vom 12.05.2026 – 4 UKl 3 /25.

In diesem Urteil stand die Frage im Mittelpunkt, ob sich ein Unternehmen, das auf der eigenen Webseite für die Kommunikation mit Kunden einen KI-Chatbot einsetzt, deren Ergebnisse als eigene geschäftliche Handlung nach § 2 I Nr. 2 UWG zurechnen lassen muss und demzufolge für irreführende Halluzinationen durch den KI-Chatbot wettbewerbsrechtlich haftet.

In dem konkreten Fall setzte eine Arztpraxis für Schönheitschirurgie auf der eigenen Webseite zur Beantwortung von Fragen und für die Vereinbarung von Terminen einen KI-Chatbot ein. Auf die Frage, welchen Facharzttitel die beiden Ärzte haben, gab die KI u.a. die unzutreffende Antwort, dass sie Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie seien. Diese Facharztbezeichnungen gibt es aber nicht. Auf diesen Fehler hingewiesen korrigierten die Ärzte im Nachhinein die Funktionsweise des KI-Chatbot, so dass die beanstandeten Aussagen nicht mehr vorkamen, gaben aber nicht wie gefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Das OLG Hamm hat die Arztpraxis zur Unterlassung verurteilt und eine wettbewerbswidrige Irreführung nach § 5 UWG angenommen. Auch wenn die KI-generierten Antworten von der jeweiligen Kundenfrage abhingen und nicht genau vorhergesagt werden könnten, sei dennoch eine volle Haftung gegeben, weil die den KI-Bot einsetzende Arztpraxis Einfluss auf die KI-Ergebnisse hätte und sich diese daher zurechnen lassen müsse.

Verhalten einer Person i.S.v. § 2 I Nr. 2 UWG = Tätigkeit nach § 2 I RDG?

Das Urteil erging zwar in einem wettbewerbsrechtlichen Kontext zu der Frage, ob eine geschäftliche Handlung nach § 2 I Nr. 2 UWG vorliegt. Soweit ersichtlich, ist dies die erste veröffentlichte Entscheidung, die sich der Frage widmet, ob KI-Output einer Person als geschäftliche Handlung zugerechnet werden kann.

Die Entscheidung ist aber nicht nur für das UWG von Interesse, sondern meiner Ansicht nach auch für die Frage einer „Tätigkeit“ nach § 2 I RDG relevant, da ein vergleichbares Rechtsproblem zugrunde liegt. Bei der geschäftlichen Handlung nach § 2 I Nr. 2 UWG geht es um die Frage, ob ein „Verhalten einer Person“ angenommen werden kann, wenn ein Unternehmen einen KI-Chatbot einsetzt, der Antworten auf konkrete Fragen autonom generiert. Dies ist bei der Frage der Tätigkeit nach § 2 I RDG im Grunde nicht anders. In beiden Fällen geht es im Kern um die Frage, ob KI-Output, der auf Wahrscheinlichkeitsberechnung beruht, einem Menschen zurechenbar ist.

Unter Berufung auf die Vertragsgenerator-Entscheidung des BGH, der bereits eine geschäftliche Handlung bei Einsatz einer regelbasierten Software nach § 2 I Nr. 2 UWG bejaht hat, stellt das OLG Hamm fest, dass für die Antworten eines KI-Chatbots im Ergebnis nichts anderes gelten könne. Der Chatbot stelle lediglich ein technisches Hilfsmittel dar, dessen sich das Unternehmen zur Kommunikation mit potentiellen Kunden / Patienten bediene und über das sie hinreichende Steuergewalt besitze (Rn. 71). Hierbei bringt das Gericht das Problem auf den Punkt, indem es ausführt, dass dem nicht entgegenstehe, dass der Chatbot die an ihn gerichteten Fragen „gänzlich ohne menschliches Zutun“ und auf eine „von außen nicht nachvollziehbare Weise“ beantworte. Zwar lasse sich die Beantwortung der einzelnen an ihn gerichteten Fragen nicht auf eine menschliche Willensentscheidung im Einzelfall zurückführen, so der Senat. Gleichwohl unterscheide sich der Chatbot insoweit in rechtlicher Hinsicht nicht wesentlich von dem Vertragsgenerator, über den der BGH bereits entschieden habe (Rn. 72).

Die Tatsache, dass KI-generierte Ergebnisse auf einer gewissen autonomen Funktionsweise der KI beruhen, steht einer Zurechnung nach Ansicht des Gerichts somit nicht entgegen. Das Problem der Zurechnung stellt sich nicht nur bei der Frage, ob ein „Verhalten einer Person“ nach § 2 I Nr. 2 UWG vorliegt, sondern in gleicher Weise auch bei der Frage der „Tätigkeit“, so dass man die Ausführungen des Senats für die Zurechenbarkeit von KI-generierten Ergebnissen im Rahmen des § 2 I RDG übertragen kann.

Das Gericht macht für § 2 I Nr. 2 UWG die Zurechnung aber davon abhängig, dass der Betreiber des KI-Systems hinreichenden Einfluss auf deren Ergebnisse hat. Im Streitfall wurde der Arztpraxis zum Verhängnis, dass es ihr offenbar „problemlos“ möglich war, die KI-generierten Halluzinationen im Nachhinein zu korrigieren und somit die KI-Ergebnisse zu beeinflussen. Offen bleiben somit Fallgestaltungen, wo dieser Einfluss nicht möglich ist oder nicht nachgewiesen werden kann. Ferner stellen sich Folgefragen, über die das Gericht noch nicht nachdenken musste, u.a., welche zumutbaren Anforderungen an einen solchen Einfluss zu stellen sind. Diese Fragen stellen sich bei der Zurechnung von KI-Ergebnissen für eine Tätigkeit nach § 2 I RDG in ähnlicher Weise.

Zur Erwartungshaltung der Nutzer

Bemerkenswert ist schließlich noch eine weitere Feststellung des Gerichts, die ebenfalls für die Frage einer Rechtsdienstleistung durch KI eine große Rolle spielt. Denn zu der Frage, ob KI-Rechtsberatung durch ChatGPT & Co. mit dem RDG kollidiert, wird gerne eingewandt, dass der Nutzer doch wisse, dass er es mit einer KI zu tun habe und deshalb nach § 1 I 2 RDG nicht schützenswert sei. Er wisse angeblich um die Fehlerhaftigkeit von KI und dass er zur Sicherheit professionelle Rechtsberatung durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Anspruch nehmen müsse. Darauf weisen die KI-Anbieter in sog. Disclaimern auch regelmäßig hin.

Hierzu stellt der Senat allerdings fest, dass es dahingehende Erfahrungssätze schlicht nicht gebe. Vielmehr treffe es zu, dass ein Großteil der angesprochenen Verbraucher in besonderer Weise auf die Richtigkeit der computergenerierten Antwort vertraut, da Maschinen im Allgemeinen als weniger fehleranfällig als der Mensch wahrgenommen werden (Rn. 105). Folgt man dieser Einschätzung, so spricht auch dies gegen die Zulässigkeit von KI-generierter Rechtsberatung nach dem RDG.

Es ist zu erwarten, dass die Entscheidung noch für viel Diskussionen sorgen wird. Der Senat hat jedenfalls wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen und es bleibt zu hoffen, dass davon auch Gebrauch gemacht wird.

Autor: Dr. Frank R. Remmertz ist Rechtsanwalt in München und u.a. Vizepräsident der Rechtsanwaltskammer München und Vorsitzender des RDG-Ausschusses der Bundesrechtsanwaltskammer. Er ist ferner u.a. Herausgeber des beim Beck-Verlag erschienen Werkes „Legal Tech-Strategien für die Rechtsanwaltschaft“, 2. Aufl. 2025. Der Autor gibt hiermit ausschließlich seine persönliche Ansicht wieder.

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