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Beiträge

Wie Rechtsbeugung nach § 339 StGB in Wirklichkeit aussieht: Der Vergleich des Diktators über das Protokoll

Die Bundesrepublik Deutschland wird dieses Jahr 70 Jahre alt. Die Zukunftsfähigkeit und das Überleben dieses in die Jahre gekommenen Staates und seiner Strukturen werden maßgeblich auch von der staatstragenden Säule der Justiz abhängen. Es ist deshalb an der Zeit über einige marode und faule Stellen an dieser Säule zu sprechen, die schon seit der Errichtung des Staates bestehen; über eine Mentalität, die zunächst vielen Günstlingen aus dem Beamtenapparat des Nazi-Reichs Schutz vor Verfolgung im Nachfolgestaat bot und bis in die heutige Zeit gefestigt wurde: Rechtsbeugung nach § 339 StGB bleibt ungestraft. Während Bürger über eine Vielzahl von Rechtsbrüchen der Justiz berichten können, ist es auf der anderen Seite ein offenes Geheimnis, dass die Justiz nicht gegen sich selbst vorgeht. Sie hat Hürden und Mittel entwickelt, um Recht ohne Sorge vor Verfolgung nach ihrem Willen zu beugen. Der Staat und seine Vertreter verlangen zwar von den Bürgern, dass sie sich bedingungslos der Rechtsordnung unterwerfen, also ihnen selbst gegenüber, sehen sich jedoch gleichzeitig als übergeordnete Rechtsträger im Gemeinwesen, für die scheinbar nicht die gleichen Spielregeln zu gelten haben. Der Bürger, als untergeordneter Pflichtenträger und als Einzelstehender gegenüber einer mächtigen Behörde, soll hingegen, nachdem er durch viele und langsam mahlende Räder zermürbt wurde, schweigen und sich fügen. Tun also auch wir Bürger das Gegenteil und dokumentieren stattdessen diese Fälle und ihre Mittel – zum Selbstschutz und dem Schutz der Gemeinschaft. Beginnen wir mit einem beliebten Mittel der Rechtsbeugung im Zivilprozess, für das einige Richter, wie der Berliner Michael Reinke, bereit sind, fast alles zu tun, weil es ihnen so viel Arbeit erspart: dem Vergleich.

Androhung von rechtlichen Konsequenzen und Wiederholung als Argumente, weil Juris Nachricht nicht weiterverbreiten darf

Dass Juris ein staatliches Unternehmen ist, merkt man auch am Geist einiger Mitarbeiter. Die Juris GmbH darf die Pressemitteilung über die Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 7.9.2018 zu Aktenzeichen 3 LIQ 1718 (EP) – Antrag auf vorläufige Benutzungserlaubnis für Cholesterinsenker – auf der Juris Webseite aus rechtlichen Gründen nicht weiterverbreiten. Die Gründe wollte man uns nicht schriftlich, sondern nur am Telefon mitteilen. Interessanter war aber das Verhalten der Leiterin für Content-Management der Juris GmbH, Katja Warken, die uns diesbezüglich kontaktierte.

Tabakregulierung: Plädoyer für bessere Abwägungen

Bei den anstehenden Regulierungen von Tabakprodukten wird zwischen verschiedenen Grundrechtspositionen abzuwägen sein. So können die Allgemeine Handlungsfreiheit der Tabakkonsumenten oder die Unternehmensfreiheit der Tabakproduzenten mit der Volksgesundheit in Konflikt geraten. In der Vergangenheit mussten oft Gerichte diesen Konflikt lösen. Akzeptanz erfahren Abwägungen allerdings nur, wenn sie methodisch korrekt erfolgen. Dass es daran in der Rechtsprechung zum Tabak mangelt wird im Folgenden anhand von Beispielen und vor dem Hintergrund der soeben erschienen „Rechtsphilosophie“ von Jan-Reinard Sieckmann1 gezeigt, der sich darin – in der Tradition von Ralf Dreier und Robert Alexy – abstrakt mit der Abwägung im deutschen Recht auseinandersetzt.

  • 1. Sieckmann, Rechtsphilosophie, Mohr Siebeck, Tübingen 2018.

Der Anspruch auf Zensur einer Veröffentlichung – Die Unterlassungsaufforderung des bei der Hochstapelei ertappten Berliner Anwalts [zensiert]

Zensiert. Nach einer Klage des Sebastian Wörner (Kläger) wurde durch das Landgericht Berlin, Zivilkammer 27, in der Besetzung durch den vorsitzenden Richter Holger Thiel (LG Berlin), Doris Lau (LG Berlin), Sonja (?) Hurek (LG Berlin) in erster Instanz verboten, den zensierten Satz oder Abschnitt auf den Kläger zu beziehen.
Hier durch I.1.1.g./identisch mit k. sowie unten I.1.1.h. des Urteils.

Zu den Richtern

Seitdem es die Meinungsfreiheit, die Presse und das Internet gibt, müssen Leute, die in der Öffentlichkeit Täuschungshandlungen begehen, auch damit rechnen, dass eine ihrer Unwahrheiten Gegenstand einer öffentlichen Diskussion wird. Während für die Öffentlichkeit die objektiv durch Tatsachen zugängliche Wahrheit eine Notwendigkeit für den Meinungsbildungsprozess darstellt, ist sie für den entlarvten Lügner vor allem schmerzhaft. Oft versuchen dann Rechtsanwälte als Reaktion zu dieser persönlichen Kränkung im Gegenzug auch das Verfasste oder Gesagte als Beleidigung oder Schmähkritik auszulegen, um ein Verbot der Weiterverbreitung zu erwirken. Genauso beliebt ist das schlichte Bestreiten der Tatsachen im Zuge einer Drohkulisse, heißt vor allem Androhung einer Klage, oder der Versuch einer nachträglichen Tatsachenverdrehung. Der Berliner Rechtsanwalt [zensiert] hat als Einzelanwalt seine Kanzlei öffentlich größer wirken lassen als sie in Wirklichkeit ist und dies bis zum Schluss verteidigt – und ist letztlich als Hochstapler aufgeflogen. Nun versucht er mit einer blinden Akkumulation von eben jenen Reaktionsmöglichkeiten gegen den Artikel vorzugehen. Über das gestörte Verhältnis eines Rechtsanwalts zur Wahrheit und zu Tatsachen.

  • Zu den Richtern. Zu den Richtern: Daten nach vaeternotruf.de: Holger Thiel, (geb. 1963) - Richter am Kammergericht Berlin (ab 11.06.2003, ..., 2015) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 18.10.1995 als Richter am Landgericht Berlin aufgeführt. Kammergericht - GVP 01.01.2012: stellvertretender Vorsitzender Richter am 10. Zivilsenat. Kammergericht - GVP 01.01.2015: Beisitzer am 10. Zivilsenat.;
    Doris Lau (geb. 1966) - Richterin am Landgericht Berlin (ab 19.11.1998, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 19.11.1998 als Richterin am Landgericht Berlin aufgeführt. Landgericht Berlin - GVP 26.08.2015: Beisitzerin / Zivilkammer 27.;
    Hurek, unbekannt, Vorname Sonja fraglich.

Wenn Anwälte hochstapeln, lügen, nötigen: Der Fall [zensiert] aus Berlin

Zensiert. Nach einer Klage des Sebastian Wörner (Kläger) wurde durch das Landgericht Berlin, Zivilkammer 27, in der Besetzung durch den vorsitzenden Richter Holger Thiel (LG Berlin), Doris Lau (LG Berlin), Sonja (?) Hurek (LG Berlin) in erster Instanz verboten, den zensierten Satz oder Abschnitt auf den Kläger zu beziehen.
Hier durch I.1.1.a. sowie I.1.5. des Urteils.

Zu den Richtern

Obwohl auch Rechtsanwälte Dienstleister sind und im Schatten Justitias das Recht verteidigen sollen, haben eher wenige Menschen das Bild eines echten Helfers im Kopf, wenn sie an einen Rechtsanwalt denken. Nicht allzu selten sind schwarze Schafe unter den Anwälten Mitverursacher von Problemen und Streitigkeiten, von denen sie schließlich leben. Doch wie konnte sich dieses negative Berufsbild in der öffentlichen Meinung derart festsetzen? Dazu tragen vor allem einzelne Rechtsanwälte wie [zensiert] aus Berlin bei, die glauben, nach Belieben die Wahrheit verbiegen zu dürfen ohne dafür geradestehen zu müssen. Indes liefern sie Material für eine ganze Serie von Aufsätzen, die sich zwischen Rechtssoziologie, Berufs-, Gesellschafts-, Wettbewerbs-, Zivil-, Prozess- und Strafrecht bewegen. Heute im ersten Teil: Wenn der Rechtsanwalt bereits bei der Bezeichnung seiner Kanzlei hochstapelt.

  • Zu den Richtern. Zu den Richtern: Daten nach vaeternotruf.de: Holger Thiel, (geb. 1963) - Richter am Kammergericht Berlin (ab 11.06.2003, ..., 2015) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 18.10.1995 als Richter am Landgericht Berlin aufgeführt. Kammergericht - GVP 01.01.2012: stellvertretender Vorsitzender Richter am 10. Zivilsenat. Kammergericht - GVP 01.01.2015: Beisitzer am 10. Zivilsenat.;
    Doris Lau (geb. 1966) - Richterin am Landgericht Berlin (ab 19.11.1998, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 19.11.1998 als Richterin am Landgericht Berlin aufgeführt. Landgericht Berlin - GVP 26.08.2015: Beisitzerin / Zivilkammer 27.;
    Hurek, unbekannt, Vorname Sonja fraglich.

Whistleblowing als Mittel zur Einflussnahme – Voraussetzungen und Chancen

Im April 2011 wurde durch das IDW der Prüfungsstandard „Grundsätze ordnungsgemäßer Prüfungen von Compliance Management Systemen“ (IDW PS 980) veröffentlicht. Folgende Elemente eines CMS wurden dabei formuliert:

  • Compliance-Kultur
  • Compliance-Ziele
  • Compliance-Organisation
  • Compliance-Risiken
  • Compliance-Programm
  • Compliance-Kommunikation
  • Compliance-Überwachung und Verbesserung.

Die folgende Bearbeitung widmet sich dem Element der Compliance-Kultur. Während in der Literatur häufig ein Blick auf das Verhalten des Managements gelegt wird („tone at the top“), sollen an dieser Stelle die Einflussmöglichkeiten der einzelnen Mitarbeiter untersucht werden. Welche Rolle spielen sie in Unternehmen mit installiertem Whistleblowing-System hinsichtlich der Entwicklung der Unternehmenskultur? Bietet das Whistleblowing Mitarbeitern die Möglichkeit, auf die Unternehmenskultur Einfluss zu nehmen? Der Verfasser betrachtet den ökonomischen Kulturbegriff und den Einfluss des Whistleblowings hierauf. Dabei werden die Dilemmata, die einem Whistleblower begegnen, dargestellt und Lösungsmöglichkeiten evaluiert.

Scharia-Compliance im Finanzsektor – eine kritische Betrachtung der Scharia-Boards

Scharia Boards werden im Banking-Sektor bedeutsamer. Mit der Kuveyt Türk Bank hat das Islamic Banking endgültig in Deutschland Fuß gefasst. Im Zeichen der Globalisierung wird es auch für Banken wichtiger, geeignetes Personal ausfindig zu machen. Dies gilt insbesondere für die Zusammensetzung sogenannter Scharia-Boards. Schließlich umfassen hiesige betriebswirtschaftliche wie auch rechtliche Ausbildungen keine Wissensvermittlung im islamischen Recht. Welche Qualifikationsvoraussetzungen sollten also für die Mitglieder gelten? Nach welchen Kriterien sollten sie ausgewählt werden? Der folgende Aufsatz gibt Hinweise zur Beantwortung dieser Fragen. Im Zuge dessen werden das islamische Recht und die Scharia Boards kurz umrissen. Dabei wird die aktuelle Praxis der Zusammensetzung der Scharia-Boards kritisch hinterfragt.

Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 II 1 GG) – Schema

Kurzeinführung

(1) Art. 2 II 1 GG enthält zwei Grundrechte: Das Recht auf Leben und das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Das Recht auf Leben stellt im Grundgesetz „einen Höchstwert dar“,1 sodass die menschliche Existenz rein rechtlich von der Vernichtung geschützt ist. Die Abschaffung der Todesstrafe ist somit darin angelegt, wenn auch nicht offensichtlich, aber sodann in Art. 102 GG nochmals ausdrücklich bestätigt.2 Das Recht auf körperliche Unversehrtheit hängt damit insofern eng zusammen.3 Dieser kommt vor allem im Umweltrecht eine weitere hohe Bedeutung zu, da sich ein Umweltgrundrecht nicht aus der Verfassung ableiten lässt.4 Schwierig ist dabei, inwieweit auch rein psychische Einwirkungen unter den Anwendungsbereich des Art. 2 II 1 Alt. 2 GG fallen.5 Ferner betont Art. 2 II 1 GG aus historischer Sicht nochmals die Abkehr von der nationalsozialistischen Willkürherrschaft.6 Das Bundesverfassungsgericht leitet aus Art. 2 II 1 GG eine objektiv-rechtliche Dimension ab, also eine staatliche Pflicht zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit.7

  • 1. s. BVerfGE 49, 24 (53).
  • 2. Münch/Kunig, GG Bd. 1, Art. 2, Rz. 44 aA.
  • 3. Manssen, StaatsR II, § 12., Rz. 275.
  • 4. Erbguth/Schlacke, UmweltR, § 4, Rz. 9.
  • 5. Münch/Kunig, GG Bd. 1 Art. 2, Rz. 63.
  • 6. Münch/Kunig, GG Bd. 1, Art. 2, Rz 44 aE.
  • 7. BVerfGE 18, 112; 39, 1.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG) – Schema

Kurzeinführung

(1) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht stellt eines der nicht explizit normierten, aber von der Rechtsprechung entwickelten Grundrechten dar.1 Grundlegend für dessen Entwicklung waren die Rechtsgedanken, welche von Art. 2 I GG ausgingen.2 Darüber hinaus wird das Grundrecht durch Art. 1 I GG beeinflusst, welcher daneben als Leit- und Auslegungslinie dient.3 Im Übrigen sollte jedoch Zurückhaltung bei der „Erfindung“ neuer Grundrechte durch die Verbindung mit Art. 1 I GG geboten sein, da letztendlich die Gefahr besteht die Menschenwürdegarantie zu banalisieren.4 Für die Klausur muss beachtet werden, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht zwar die allgemeine Handlungsfreiheit aufgrund von Spezialität verdrängt, allerdings hinter spezielleren Grundrechten (z. B. Art. 10 I GG) zurücktritt.5

  • 1. Grundlegend: BVerfGE 27, 1 (6 ff.); 34, 269 (280 ff.); 35, 202 (219 ff., 238 ff.); ablehnend: Ipsen, StaatsR II, § 18, Rz. 773.
  • 2. Jarass/Pieroth, GG, Art. 2, Rz. 36.
  • 3. Dreier/Dreier, GG Bd. 1, Art. 2 I, Rz. 69.
  • 4. ders., GG Bd. 1, Art. 1, Rz. 47 – 51, 167 f. mit weiteren kritischen Anmerkungen.
  • 5. Manssen, StaatsR II, § 11., Rz. 244.

Anmerkung zu BSG, 03.12.2015 - B 4 AS 47/14 R

Werden die Stromkosten für den Betrieb einer Heizungsanlage nicht gesondert erfasst, so können sie in Anlehnung an die Methoden der Zivilgerichte geschätzt werden. Voraussetzung einer Schätzung ist, dass die Aufklärung aller maßgebenden Umstände mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden wäre. Das Tatsachengericht hat in pflichtgemäßer Ermessensausübung über das Ob und die Art und Weise einer Schätzung sowie über die Ermittlung der Tatsachengrundlage zu entscheiden.