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Der Anspruch auf Zensur einer Veröffentlichung – Die Unterlassungsaufforderung des bei der Hochstapelei ertappten Berliner Anwalts [zensiert]
Zensiert. Nach einer Klage des Sebastian Wörner (Kläger) wurde durch das Landgericht Berlin, Zivilkammer 27, in der Besetzung durch den vorsitzenden Richter Holger Thiel (LG Berlin), Doris Lau (LG Berlin), Sonja (?) Hurek (LG Berlin) in erster Instanz verboten, den zensierten Satz oder Abschnitt auf den Kläger zu beziehen.
Hier durch I.1.1.g./identisch mit k. sowie unten I.1.1.h. des Urteils.
Zu den Richtern
Seitdem es die Meinungsfreiheit, die Presse und das Internet gibt, müssen Leute, die in der Öffentlichkeit Täuschungshandlungen begehen, auch damit rechnen, dass eine ihrer Unwahrheiten Gegenstand einer öffentlichen Diskussion wird. Während für die Öffentlichkeit die objektiv durch Tatsachen zugängliche Wahrheit eine Notwendigkeit für den Meinungsbildungsprozess darstellt, ist sie für den entlarvten Lügner vor allem schmerzhaft. Oft versuchen dann Rechtsanwälte als Reaktion zu dieser persönlichen Kränkung im Gegenzug auch das Verfasste oder Gesagte als Beleidigung oder Schmähkritik auszulegen, um ein Verbot der Weiterverbreitung zu erwirken. Genauso beliebt ist das schlichte Bestreiten der Tatsachen im Zuge einer Drohkulisse, heißt vor allem Androhung einer Klage, oder der Versuch einer nachträglichen Tatsachenverdrehung. Der Berliner Rechtsanwalt [zensiert] hat als Einzelanwalt seine Kanzlei öffentlich größer wirken lassen als sie in Wirklichkeit ist und dies bis zum Schluss verteidigt – und ist letztlich als Hochstapler aufgeflogen. Nun versucht er mit einer blinden Akkumulation von eben jenen Reaktionsmöglichkeiten gegen den Artikel vorzugehen. Über das gestörte Verhältnis eines Rechtsanwalts zur Wahrheit und zu Tatsachen.
- Zu den Richtern. Zu den Richtern: Daten nach vaeternotruf.de: Holger Thiel, (geb. 1963) - Richter am Kammergericht Berlin (ab 11.06.2003, ..., 2015) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 18.10.1995 als Richter am Landgericht Berlin aufgeführt. Kammergericht - GVP 01.01.2012: stellvertretender Vorsitzender Richter am 10. Zivilsenat. Kammergericht - GVP 01.01.2015: Beisitzer am 10. Zivilsenat.;
Doris Lau (geb. 1966) - Richterin am Landgericht Berlin (ab 19.11.1998, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 19.11.1998 als Richterin am Landgericht Berlin aufgeführt. Landgericht Berlin - GVP 26.08.2015: Beisitzerin / Zivilkammer 27.;
Hurek, unbekannt, Vorname Sonja fraglich.
Wenn Anwälte hochstapeln, lügen, nötigen: Der Fall [zensiert] aus Berlin
Zensiert. Nach einer Klage des Sebastian Wörner (Kläger) wurde durch das Landgericht Berlin, Zivilkammer 27, in der Besetzung durch den vorsitzenden Richter Holger Thiel (LG Berlin), Doris Lau (LG Berlin), Sonja (?) Hurek (LG Berlin) in erster Instanz verboten, den zensierten Satz oder Abschnitt auf den Kläger zu beziehen.
Hier durch I.1.1.a. sowie I.1.5. des Urteils.
Zu den Richtern
Obwohl auch Rechtsanwälte Dienstleister sind und im Schatten Justitias das Recht verteidigen sollen, haben eher wenige Menschen das Bild eines echten Helfers im Kopf, wenn sie an einen Rechtsanwalt denken. Nicht allzu selten sind schwarze Schafe unter den Anwälten Mitverursacher von Problemen und Streitigkeiten, von denen sie schließlich leben. Doch wie konnte sich dieses negative Berufsbild in der öffentlichen Meinung derart festsetzen? Dazu tragen vor allem einzelne Rechtsanwälte wie [zensiert] aus Berlin bei, die glauben, nach Belieben die Wahrheit verbiegen zu dürfen ohne dafür geradestehen zu müssen. Indes liefern sie Material für eine ganze Serie von Aufsätzen, die sich zwischen Rechtssoziologie, Berufs-, Gesellschafts-, Wettbewerbs-, Zivil-, Prozess- und Strafrecht bewegen. Heute im ersten Teil: Wenn der Rechtsanwalt bereits bei der Bezeichnung seiner Kanzlei hochstapelt.
- Zu den Richtern. Zu den Richtern: Daten nach vaeternotruf.de: Holger Thiel, (geb. 1963) - Richter am Kammergericht Berlin (ab 11.06.2003, ..., 2015) - im Handbuch der Justiz 2002 ab 18.10.1995 als Richter am Landgericht Berlin aufgeführt. Kammergericht - GVP 01.01.2012: stellvertretender Vorsitzender Richter am 10. Zivilsenat. Kammergericht - GVP 01.01.2015: Beisitzer am 10. Zivilsenat.;
Doris Lau (geb. 1966) - Richterin am Landgericht Berlin (ab 19.11.1998, ..., 2016) - im Handbuch der Justiz 2014 ab 19.11.1998 als Richterin am Landgericht Berlin aufgeführt. Landgericht Berlin - GVP 26.08.2015: Beisitzerin / Zivilkammer 27.;
Hurek, unbekannt, Vorname Sonja fraglich.
Whistleblowing als Mittel zur Einflussnahme – Voraussetzungen und Chancen
Im April 2011 wurde durch das IDW der Prüfungsstandard „Grundsätze ordnungsgemäßer Prüfungen von Compliance Management Systemen“ (IDW PS 980) veröffentlicht. Folgende Elemente eines CMS wurden dabei formuliert:
- Compliance-Kultur
- Compliance-Ziele
- Compliance-Organisation
- Compliance-Risiken
- Compliance-Programm
- Compliance-Kommunikation
- Compliance-Überwachung und Verbesserung.
Die folgende Bearbeitung widmet sich dem Element der Compliance-Kultur. Während in der Literatur häufig ein Blick auf das Verhalten des Managements gelegt wird („tone at the top“), sollen an dieser Stelle die Einflussmöglichkeiten der einzelnen Mitarbeiter untersucht werden. Welche Rolle spielen sie in Unternehmen mit installiertem Whistleblowing-System hinsichtlich der Entwicklung der Unternehmenskultur? Bietet das Whistleblowing Mitarbeitern die Möglichkeit, auf die Unternehmenskultur Einfluss zu nehmen? Der Verfasser betrachtet den ökonomischen Kulturbegriff und den Einfluss des Whistleblowings hierauf. Dabei werden die Dilemmata, die einem Whistleblower begegnen, dargestellt und Lösungsmöglichkeiten evaluiert.
Scharia-Compliance im Finanzsektor – eine kritische Betrachtung der Scharia-Boards
Scharia Boards werden im Banking-Sektor bedeutsamer. Mit der Kuveyt Türk Bank hat das Islamic Banking endgültig in Deutschland Fuß gefasst. Im Zeichen der Globalisierung wird es auch für Banken wichtiger, geeignetes Personal ausfindig zu machen. Dies gilt insbesondere für die Zusammensetzung sogenannter Scharia-Boards. Schließlich umfassen hiesige betriebswirtschaftliche wie auch rechtliche Ausbildungen keine Wissensvermittlung im islamischen Recht. Welche Qualifikationsvoraussetzungen sollten also für die Mitglieder gelten? Nach welchen Kriterien sollten sie ausgewählt werden? Der folgende Aufsatz gibt Hinweise zur Beantwortung dieser Fragen. Im Zuge dessen werden das islamische Recht und die Scharia Boards kurz umrissen. Dabei wird die aktuelle Praxis der Zusammensetzung der Scharia-Boards kritisch hinterfragt.
Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 II 1 GG) – Schema
Kurzeinführung
(1) Art. 2 II 1 GG enthält zwei Grundrechte: Das Recht auf Leben und das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Das Recht auf Leben stellt im Grundgesetz „einen Höchstwert dar“,1 sodass die menschliche Existenz rein rechtlich von der Vernichtung geschützt ist. Die Abschaffung der Todesstrafe ist somit darin angelegt, wenn auch nicht offensichtlich, aber sodann in Art. 102 GG nochmals ausdrücklich bestätigt.2 Das Recht auf körperliche Unversehrtheit hängt damit insofern eng zusammen.3 Dieser kommt vor allem im Umweltrecht eine weitere hohe Bedeutung zu, da sich ein Umweltgrundrecht nicht aus der Verfassung ableiten lässt.4 Schwierig ist dabei, inwieweit auch rein psychische Einwirkungen unter den Anwendungsbereich des Art. 2 II 1 Alt. 2 GG fallen.5 Ferner betont Art. 2 II 1 GG aus historischer Sicht nochmals die Abkehr von der nationalsozialistischen Willkürherrschaft.6 Das Bundesverfassungsgericht leitet aus Art. 2 II 1 GG eine objektiv-rechtliche Dimension ab, also eine staatliche Pflicht zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit.7
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG) – Schema
Kurzeinführung
(1) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht stellt eines der nicht explizit normierten, aber von der Rechtsprechung entwickelten Grundrechten dar.1 Grundlegend für dessen Entwicklung waren die Rechtsgedanken, welche von Art. 2 I GG ausgingen.2 Darüber hinaus wird das Grundrecht durch Art. 1 I GG beeinflusst, welcher daneben als Leit- und Auslegungslinie dient.3 Im Übrigen sollte jedoch Zurückhaltung bei der „Erfindung“ neuer Grundrechte durch die Verbindung mit Art. 1 I GG geboten sein, da letztendlich die Gefahr besteht die Menschenwürdegarantie zu banalisieren.4 Für die Klausur muss beachtet werden, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht zwar die allgemeine Handlungsfreiheit aufgrund von Spezialität verdrängt, allerdings hinter spezielleren Grundrechten (z. B. Art. 10 I GG) zurücktritt.5
- 1. Grundlegend: BVerfGE 27, 1 (6 ff.); 34, 269 (280 ff.); 35, 202 (219 ff., 238 ff.); ablehnend: Ipsen, StaatsR II, § 18, Rz. 773.
- 2. Jarass/Pieroth, GG, Art. 2, Rz. 36.
- 3. Dreier/Dreier, GG Bd. 1, Art. 2 I, Rz. 69.
- 4. ders., GG Bd. 1, Art. 1, Rz. 47 – 51, 167 f. mit weiteren kritischen Anmerkungen.
- 5. Manssen, StaatsR II, § 11., Rz. 244.
Anmerkung zu BSG, 03.12.2015 - B 4 AS 47/14 R
Werden die Stromkosten für den Betrieb einer Heizungsanlage nicht gesondert erfasst, so können sie in Anlehnung an die Methoden der Zivilgerichte geschätzt werden. Voraussetzung einer Schätzung ist, dass die Aufklärung aller maßgebenden Umstände mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden wäre. Das Tatsachengericht hat in pflichtgemäßer Ermessensausübung über das Ob und die Art und Weise einer Schätzung sowie über die Ermittlung der Tatsachengrundlage zu entscheiden.
Muss es sich bei einem gefährlichen Werkzeug um einen beweglichen Gegenstand handeln?
Die Frage dreht sich um das Wortlautverständnis des § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB, wonach strittig ist, ob darunter auch unbewegliche Gegenstände wie z. B. Wände oder der Fußboden fallen können.
Verbraucherwarnung: Gratis Rückgabe innerhalb von 100 Tagen von fahrrad.de gilt trotz Umgehungsversuche des Fahrradversenders
Der Online-Fahrradversender fahrrad.de wirbt in großen Lettern mit „Gratis Rückgabe innerhalb von 100 Tagen“ in der Kopfzeile. „Und für den Fall, dass etwas doch nicht passen sollte, bieten wir dir 100 Tage Umtauschrecht“, heißt es fernerhin auf der Website. Einschränkende Fußnoten, die auf Kleingedrucktes verweisen, sind nicht vorhanden. Eigentlich ein guter Service – wenn sich fahrrad.de ohne Umgehungsversuche daran halten würde.
Der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch - Schema
Kurzeinführung
(1) Das Staatshaftungsrecht gilt als eher unbeliebte Materie in der juristischen Ausbildung. Das mag einerseits daran liegen, dass es größtenteils nirgendwo richtig kodifiziert ist. Somit müssen die Anspruchsvoraussetzungen (leider) entweder auswendig gelernt oder sonst irgendwie hergeleitet werden. Andererseits kann es auch daran liegen, dass dieser Materie im Studium aufgrund Zeitmangels weniger Beachtung geschenkt und es häufig erst gegen Ende der Vorlesungszeit behandelt wird. Gleichwohl ist es nach wie vor ratsam sich das Staatshaftungsrecht aufgrund dessen Examensrelevanz zumindest kurz angeschaut zu haben. Denn wie immer gilt auch hier der Grundsatz: Das, was Studierende hassen, lieben Prüfer. Somit verfolgt dieser Beitrag das Ziel den Folgenbeseitigungsanspruch in aller Kürze möglichst umfassend zu beleuchten.