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Beiträge
Stellvertretung (§ 164 BGB) - Schema
- Zulässigkeit
- Zulässig bei allen Rechtsgeschäften und rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen (Grundsatz)
Deliktische Teilnehmerhaftung von Organmitgliedern
Dieses Werk geht der Frage nach, wie Organmitglieder deliktisch als Teilnehmer nach § 830 II BGB haften können. Dabei wird zunächst die theoretische Basis im Kontext untersucht: Die Deliktstatbestände §§ 823 I, 823 II, 826 BGB, die Teilnehmerhaftung bestehend aus Anstiftung und Beihilfe sowie die Stellung der Organmitglieder hierbei. Anschließend folgt die Anwendung der gewonnen Erkenntnisse auf die Praxis unter besonderer Berücksichtigung der Kapitalgesellschaften GmbH und AG und unter Einbeziehung der einschlägigen Urteile.
Dereliktion
Die Dereliktion (lat., Aufgabe, Zurücklassung)1 bezeichnet die freiwillige Aufgabe des Eigentums und des Besitzes an einer Sache.2 Gemäß § 959 BGB wird eine bewegliche Sache dadurch herrenlos und kann gemäß § 958 I BGB durch Inbesitznahme eigentümlich erworben werden. Als triviales Beispiel für die Dereliktion diene das schlichte Wegwerfen einer beweglichen Sache im Alltag, z.B. einer Flasche oder einer Zeitung. Ferner kann gemäß § 928 I BGB die Aufgabe des Eigentums an einem Grundstück erfolgen, sofern der Verzicht gegenüber dem Grundbuchamt erklärt und in das Grundbuch eingetragen wird. Macht der Landesfiskus von seinem Aneignungsvorrecht nach § 928 II 1 BGB Gebrauch, so reicht gemäß § 928 II 2 BGB für den Eigentumserwerb die Eintragung des Fiskus als Eigentümer in das Grundbuch aus. Des Weiteren können gemäß § 7 I SchiffRG auch Schiffe derelinquiert werden.
- 1. Derelikten (lat. res derelictae) = herrenlose, aufgegebene Sachen (früher auch als Derelicta bezeichnet, vgl. Herders Conversations-Lexikon, Bd. 2, Freiburg im Breisgau 1854, S. 329); derelinquieren = aufgeben, verlassen, zurücklassen. Vgl. zu allen drei Begriffen: Meyers Großes Konversations-Lexikon, Bd. 4, Leipzig 1906, S. 654. Lateinisches Substantiv = derelictio; lateinisches Verb = derelinquere; Zusammensetzung aus Präfix de (ab-, weg-) und relinquere (verlassen, zurücklassen, aufgeben).
- 2. Besitzaufgabe und Eigentumsaufgabe sind für die Dereliktion komplementär notwendig. Dies geht auch aus § 959 BGB hervor, der die Besitzaufgabe mit dem Eigentumsverzicht verbindet. Lediglich von der Aufgabe des Besitzes oder der Aufgabe des Eigentums zu sprechen, ist daher nicht vollständig richtig.
longa consuetudo
Die longa consuetudo (dt. langandauernde Übung/Praxis/Gewohnheit), oftmals auch nur consuetudo, ist gemäß der Zwei-Elementen-Lehre bzw. der dualistischen Theorie des Gewohnheitsrecht neben dem subjektiven Element der opinio iuris (dt.„Überzeugung von der Rechtmäßigkeit“) das notwendige objektive Element für die Entstehung von Gewohnheitsrecht. Seltener wird alternativ der Terminus diuturnus usus (dt. langandauernder Gebrauch) verwendet.
opinio iuris
Die opinio iuris (dt. „Rechtsmeinung“/„Rechtsauffassung“/„Rechtsüberzeugung“), nach neuzeitlicher Schreibweise auch opinio juris1, ist gemäß der dualistischen Theorie des Gewohnheitsrechts2 – neben dem objektiven Element der langandauernden Übung (lat. longa consuetudo) – das notwendige subjektive Element für die Entstehung von Gewohnheitsrecht und bezeichnet die allgemeine Überzeugung der Rechtmäßigkeit einer Übung. Gebräuchlich ist auch der Terminus opinio iuris sive/vel/et necessitatis (dt. „Überzeugung von der Rechtmäßigkeit oder/und der Notwendigkeit“).
Art. 63 I, II 2 GG: Kanzlervorschlag und -ernennung unter Präsidialbedingungen
Gemäß Art. 63 I GG wird der Bundeskanzler auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestag gewählt und sodann gem. Art. 63 II 2 GG auch von diesem ernannt. Hierbei könnte die Frage aufkommen, ob der Bundespräsident seinen Vorschlag oder seine Ernennung mit einer Bedingung für den Kanzler verknüpfen kann oder aber diesen bedingungslos vorzuschlagen und zu ernennen hat.
Art. 64 I GG: Nichternennung oder -entlassung eines Ministers durch den Bundespräsidenten
Gemäß Art. 64 I GG werden die Bundesminister auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen. Unstrittig ist, dass der Bundespräsident nicht ohne Einverständnis und Vorschlag des Bundeskanzlers Minister ernennen und entlassen
darf. Umstritten ist hingegen, ob der Bundespräsident dem Vorschlag des Kanzlers nachkommen kann oder aber muss.
Art. 63 I GG: Die Nichtausübung des präsidialen Vorschlagsrechts und ihre Rechtsfolge
Gemäß Art. 63 I GG wird der Bundeskanzler auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestag ohne Aussprache gewählt. Fraglich ist, welche Rechtsfolge eintritt, wenn der Bundespräsident keinen Vorschlag macht bzw. machen möchte. Durch Nichtausübung des präsidialen Vorschlagsrechts könnte der erste Wahlgang entfallen, sodass dann der Bundestag nicht auf diesen Vorschlag angewiesen ist.
Art. 63 I GG: Ausübung des präsidialen Vorschlagsrechts
Gemäß Art. 63 I GG wird der Bundeskanzler auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestag ohne Aussprache gewählt. In der Praxis wird regelmäßig der Kanzlerkandidat der größten Koalitionspartei vorgeschlagen. Es stellt sich die Frage, ob der Bundespräsident bei seinem Vorschlagsrecht irgendeiner Bindung oder Bedingung unterliegt oder absolut frei über sein Vorschlagrecht verfügen kann.