opinioiuris.de ist eine seit 2010 bestehende Open-Access-Plattform, auf der juristische Inhalte veröffentlicht werden.

Freier Zugang zu juristischer Literatur

opinioiuris.de ist eine offene Plattform, auf der juristische Inhalte veröffentlicht werden.

Mehr erfahren | Etwas veröffentlichen

Neues

Erörterung der Handlungspflicht von bayrischen Kommunalbeamten im Privatleben am Beispiel der sogenannten Straßenschilderdiebe

In der vorliegenden Studienarbeit wird geprüft, ob bayerische Kommunalbeamte eine außerdienstliche Pflichtverletzung begehen, wenn sie Kenntnis über einen sogenannten Schilderdiebstahl erhalten.

The Contract for Perpetual Maintenance Reviewed in Comparative Law

The contract is legally known to be the most common, and yet complicated legal work. In short terms, when it comes to the acquirement of property, this framework is usually defined by The Law on Property and Other Real Rights, differentiating from other contracts that are defined exclusively from The Law of Liabilities or Obligations. But with this topic, specifically the contract of perpetual maintenance its defined by The Law of Obligations, even though in most cases, this contract is used for immovable property alienation. This raises an internal complication of the matter, predominantly because it also incorporates the hereditary measure, in doing so, civil disputes are most likely to arise when there are individuals who are necessary heirs, or so the Hereditary Law classifies them, and if the claim exists so that they are deprived from receiving the goods inherited from the heiress bounded by law. The contract for eternal maintenance is a contract which is concluded through the maintenance provider and the maintenance recipient, with which the maintenance provider assumes the obligation to keep the other party or third person in eternal care, while the maintenance recipient is obliged to keep anything or any property right of the other party.

Ein kleiner Überblick in das neue GEG

Nur wenige Gesetzesänderungen waren und sind (politisch) derart stark umstritten wie die des Gebäudeenergiegesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280).

Die Systematik der Anspruchsgrundlagen im Zivilrecht

Die nachfolgend systematisierte Reihenfolge der Anspruchsgrundlagen ist zwingend.1

  • 1. Sie folgt der Systematisierung von Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 24. Aufl.

§ 406e StPO - Akteneinsicht (Kommentar)

(1) ¹Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. ²In den in § 395 genannten Fällen bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht.

(2) ¹Die Einsicht in die Akten ist zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen. ²Sie kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, gefährdet erscheint. ³Sie kann auch versagt werden, wenn durch sie das Verfahren erheblich verzögert würde, es sei denn, dass die Staatsanwaltschaft in den in § 395 genannten Fällen den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat.

(3) ¹Der Verletzte, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 befugt, die Akten einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstücke unter Aufsicht zu besichtigen. ²Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten übermittelt werden. ³§ 480 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die in § 403 Satz 2 Genannten.

(5) ¹Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befaßten Gerichts. ²Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. ³Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. ⁴Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar, solange die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. ⁵Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

Aktualisiert

Art. 12 GG - Berufsfreiheit (Kommentar)

(1) ¹Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. ²Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Empfehlung

Interessante Zeiten – Reportagen aus der Innenwelt des Rechts

Diese eindrucksvollen und anschaulichen Reportagen bieten vielfältige Einblicke in die Innenwelt des Rechts im Allgemeinen und die anwaltliche Arbeit im Besonderen. Die Aufzeichnung meiner beruflichen Stationen und Lebenserinnerungen illustriert, wie sehr sich das Berufsbild des Anwalts in den vergangenen Jahrzehnten verändert hat. Dieses Buch kann auch als E-Book runtergeladen werden.

Projekt Freie Gesetzeskommentare

Online frei verfügbare Gesetzeskommentare, die so viel Wissen vereinen, dass sie den kostenpflichtigen in nichts nachstehen. Die offen sind: für neue Autoren, die etwas verfassen, verbessern, erweitern wollen, sowie auch für Leser, die mit Leserkommentaren dazu beitragen. Gesetzeskommentare, die durch Open Access und Creative-Commons-Lizenz allen zur Verfügung stehen. Die stetig aktualisiert werden. Das ist das Projekt freie Gesetzeskommentare auf opinioiuris.de, einem Vorhaben alle wichtigen Gesetze durch Kommentierungen zu erschließen und jedermann die Details und Hintergründe zu einem Gesetz zu eröffnen. Und Sie können daran mitwirken.

Zweitveröffentlichung von juristischen Beiträgen

Auf opinioiuris.de können Sie Ihren juristischen Beitrag als Erstes veröffentlichen – oder als Plattform für eine Zweitveröffentlichung nutzen. Sie haben sogar ein Recht dazu. Durch eine Zweitveröffentlichung wird Ihrem Werk neues Leben eingehaucht und es erreicht kontinuierlich neue Leser. Hier als Autor registrieren.

Interessante Entscheidungen

Negativplanung
In der Normenkontrollsache ... hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Dezember 1990 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts...
Ausschluss der Rückforderung des Geleisteten bei der ungerechtfertigten Bereicherung
1. Ausschluß der Rückforderung des Geleisteten nach § 814 BGB. Auf wessen Kenntnis kommt es an, wenn bei der Zahlung einer Nichtschuld mehrere Personen...
Besoldungsgesetz
1. Ein zunächst mit der Verfassung vereinbares Besoldungsgesetz kann durch eine spätere, den Status und den Aufgabenbereich einzelner Gruppen von Bediensteten...
Reichskonkordat
Kreditwesen
1. Die Errichtung einer Bundesoberbehörde nach Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG setzt nicht voraus, daß die Verwaltungskompetenz des Bundes im Grundgesetz schon...
AOK
AETR
Heilungskosten eines Beamten
Von welchem Zeitpunkt ab und in welcher Höhe kann ein Beamter, der im Reichsdienst einen Betriebsunfall erlitten hat und darauf in den preußischen Staatsdienst...
Reichsunfallfürsorgegesetz für Beamte und Soldatenstand
1. Bezieht sich das Reichsunfallfürsorgegesetz für Beamte und für Personen des Soldatenstandes vom 18. Juni 1901 in Art. 1 § 14 auf Staats- und Kommunalbeamte...
Ersatzzustellung
1. Bedeutung des Wortes "erwachsen" in §. 166 Abs. 1 C.P.O. 2. Rechtliche Bedeutung von Mängeln der s. g. Ersatzzustellung. 3. Verzicht auf die Geltendmachung...