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The Contract for Perpetual Maintenance Reviewed in Comparative Law

The contract is legally known to be the most common, and yet complicated legal work. In short terms, when it comes to the acquirement of property, this framework is usually defined by The Law on Property and Other Real Rights, differentiating from other contracts that are defined exclusively from The Law of Liabilities or Obligations. But with this topic, specifically the contract of perpetual maintenance its defined by The Law of Obligations, even though in most cases, this contract is used for immovable property alienation. This raises an internal complication of the matter, predominantly because it also incorporates the hereditary measure, in doing so, civil disputes are most likely to arise when there are individuals who are necessary heirs, or so the Hereditary Law classifies them, and if the claim exists so that they are deprived from receiving the goods inherited from the heiress bounded by law. The contract for eternal maintenance is a contract which is concluded through the maintenance provider and the maintenance recipient, with which the maintenance provider assumes the obligation to keep the other party or third person in eternal care, while the maintenance recipient is obliged to keep anything or any property right of the other party.

Ein kleiner Überblick in das neue GEG

Nur wenige Gesetzesänderungen waren und sind (politisch) derart stark umstritten wie die des Gebäudeenergiegesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280).

Die Systematik der Anspruchsgrundlagen im Zivilrecht

Die nachfolgend systematisierte Reihenfolge der Anspruchsgrundlagen ist zwingend.1

  • 1. Sie folgt der Systematisierung von Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 24. Aufl.

§ 406e StPO - Akteneinsicht (Kommentar)

(1) ¹Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. ²In den in § 395 genannten Fällen bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht.

(2) ¹Die Einsicht in die Akten ist zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen. ²Sie kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, gefährdet erscheint. ³Sie kann auch versagt werden, wenn durch sie das Verfahren erheblich verzögert würde, es sei denn, dass die Staatsanwaltschaft in den in § 395 genannten Fällen den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat.

(3) ¹Der Verletzte, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 befugt, die Akten einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstücke unter Aufsicht zu besichtigen. ²Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten übermittelt werden. ³§ 480 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die in § 403 Satz 2 Genannten.

(5) ¹Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befaßten Gerichts. ²Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. ³Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. ⁴Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar, solange die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. ⁵Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

Außenbereichsvorhaben und der Zeitfaktor – Gedanken zu befristeten Bebauungsplänen und Freiflächen-PV-Anlagen als Behelfsbau

Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass, wenn sicher zu erwarten ist, dass ein öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 S. 1 BauGB nur vorübergehend beeinträchtigt wird, diesem bei der zu treffenden Abwägungsentscheidung über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB ein geringeres Gewicht zukommt, als dauerhafte Beeinträchtigungen.1

Aktualisiert

Art. 12 GG - Berufsfreiheit (Kommentar)

(1) ¹Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. ²Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

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