Neue Beiträge
Rechtshistorische Quellen für die Berufsethik
Rechtsanwälte1, Staatsanwälte und Richter unterliegen besonderen ethischen Regeln, die für die Rechtsanwälte in ihrem jeweiligen Berufsrecht normiert sind. Sie beruhen auf tiefen rechtshistorischen Wurzeln, von denen einige hier vorgestellt werden.
- 1. Im Deutschen Anwaltverein (DAV) gibt es neben dem berufsrechtlichen Ausschuss zusätzlich den »Ausschuss Anwaltsethik und Anwaltskultur«, in dem diese Fragen intensiv diskutiert werden. https://anwaltverein.de/interessenvertretung/ausschuesse-im-dav/ausschus.... Auch das Anwaltsblatt veröffentlicht hierzu.
Die Umlagen (U1, U2, UI) – Ein Kurzüberblick
Umlagen sind Abgaben des Arbeitgebers für die von ihm beschäftigten Arbeitnehmer zur Absicherung bestimmter Risiken, die allein vom Arbeitgeber zu tragen sind.
Zu den Umlagen gehören:
- die Umlage bei Krankheit (U1)
- die Umlage bei Mutterschaft (U2)
- die Insolvenzgeldumlage (U3 beziehungsweise UI).
Die Umlagen sind zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag vom Arbeitgeber an die zuständige Einzugsstelle abzuführen.
Fragen an unsere Partner, Counsel und Senior Associates
Viele Partner glauben, sie wüssten aus den zahllosen Gesprächen, die sie ständig miteinander führen, alles, was in den Köpfen ihrer Kollegen vor sich geht. Tatsächlich wird aber – genau wie im richtigen Leben – gerade über die wichtigen Probleme nicht offen gesprochen. Es ist eine der wichtigsten Aufgaben des Managements, für eine hinreichend offene Kommunikation zu sorgen. Das sollte (auch) in formellen Personalgesprächen auf unterschiedlichen Ebenen geschehen: nicht jede Information ist für jeden bestimmt. Eine dieser Ebene sind die Partner, die erfahrenen Counsel und – abhängig von der jeweiligen Unternehmenskultur – vielleicht auch die Senior Associates. Eine vertiefte Darstellung aller Fragen, die sich im Rahmen der Führung dieser Personengruppe ergeben, finden Sie in: Heussen/Anders (unter Mitarbeit von Markus Hartung und Christian Solmecke): Anwaltsunternehmen führen, C. H. Beck, 4. Aufl. 2024. Um die konkreten Elemente zu erfassen ist ein Fragebogen nützlich. Manche Kanzlei wird einige der dort enthaltenen Fragen nicht stellen wollen – dann lässt man sie einfach weg. Andere Fragen werden dazu kommen.
Fragen an unsere Mitarbeiter
Feedback ist ein Management-Tool, dessen Einsatz jedenfalls gegenüber Mitarbeitern nicht unbestritten ist. Unter Anwälten und Steuerberatern sind das alle Personen, die nicht selbst Berufsträger sind. Die Referendare sollte man nicht miteinbeziehen, weil es sich hier um Interna handelt. Ich meine, dass wir in der Regel zu wenig darüber wissen, was in den Köpfen unserer Mitarbeiter vor sich geht. Wenn wir ein routinemäßiges Feedback einrichten, beziehen wir sie auf einer Ebene in unsere Entscheidungen mit ein, die etwas Besonderes ist. Das gilt vor allem für sehr qualifizierte Leute, die sich ihren Arbeitsplatz mehr oder weniger aussuchen können. Um die konkreten Elemente zu erfassen, aus denen Qualität besteht, ist ein Fragebogen nützlich. Manche Kanzlei wird einige der dort enthaltenen Fragen nicht stellen wollen – dann lässt man sie einfach weg. Es kann auch besser sein, die Fragen im Personalgespräch zu stellen, weil die Antworten dann sehr viel differenzierter ausfallen.
Checkliste zum Aufbau von Gutachten
Gutachten oder Konzepte gewinnen an Qualität, wenn sie einheitlich nach folgendem Schema aufgebaut werden. Der begleitende Brief an den Mandanten kann kürzer ausfallen als üblich.
Menschenjäger-Safari in Sarajevo: Touristen im Bosnienkrieg als Scharfschützen
In diesem Video gibt der Kriegsreporter Konstantin Flemig einen umfassenden Überblick über die aktuellen Vorwürfe, wie sich reiche Touristen im Bosnienkrieg Menschen-Safaris erkauft haben sollen.
Testierfähigkeit bei Demenz und psychischen Störungen – Dogmatik, Medizin und Rechtsprechung
Die Testierfreiheit des Erblassers gehört zum Kernbereich der erbrechtlichen Privatautonomie. Sie wird sowohl als Institutsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG als auch als Ausdruck persönlicher Freiheit verstanden. Gleichwohl schützt das Gesetz nicht jede beliebige, sondern nur eine selbstbestimmte und eigenverantwortete Verfügung von Todes wegen. Wo krankheitsbedingte Störungen, Demenz, Wahn, Delir oder ausgeprägte Fremdbeeinflussung die freie Willensbildung aufheben, schlägt die Waage zugunsten des Schutzes. Die Testierfähigkeit fungiert damit als Filter: Nur der, der die Tragweite seiner Anordnungen versteht und eigenständig abwägt, darf den Nachlass gestalten.
Art. 115b GG – Befehls- und Kommandogewalt über Streitkräfte (Kommentar)
Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über.
Art. 115a GG - Feststellung des Verteidigungsfalles (Kommentar)
(1) Die Feststellung, daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
(2) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlußfähig, so trifft der Gemeinsame Ausschuß diese Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder.
(3) Die Feststellung wird vom Bundespräsidenten gemäß Artikel 82 im Bundesgesetzblatte verkündet. Ist dies nicht rechtzeitig möglich, so erfolgt die Verkündung in anderer Weise; sie ist im Bundesgesetzblatte nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen.
(4) Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, sofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt diese Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verkündet, in dem der Angriff begonnen hat. Der Bundespräsident gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobald die Umstände es zulassen.
(5) Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles verkündet und wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen, so kann der Bundespräsident völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles mit Zustimmung des Bundestages abgeben. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt an die Stelle des Bundestages der Gemeinsame Ausschuß.
Die Standesregeln der österreichischen Berufsdetektive
Wenngleich die österreichischen Detektive ohnedies schon einem strengen Gewerberecht unterliegen, haben die Vertreter der Berufsdetektive in den neun Landeskammern im Jahre 2019 den Beschluss gefasst, entsprechende Standesregeln einzuführen, die auch als Disziplinarordnung bezeichnet werden können.
§ 24 KSVG - Abgabepflichtige (Kommentar)
(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:
1. Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
2. Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
3. Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,
4. Rundfunk, Fernsehen,
5. Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
6. Galerien, Kunsthandel,
7. Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
8. Variete- und Zirkusunternehmen, Museen,
9. Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.
(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,
1. die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder
2. die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
Die Abgabepflicht nach Satz 1 setzt voraus, dass die Summe der Entgelte nach § 25 für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 1.000,00 Euro übersteigt. Eine Abgabepflicht nach Satz 1 besteht in Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nicht
1. für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie
2. für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.
(3) (weggefallen)
Aktualisierte Kommentierungen
Projekt Freie Gesetzeskommentare

Online frei verfügbare Gesetzeskommentare, die so viel Wissen vereinen, dass sie den kostenpflichtigen in nichts nachstehen. Die offen sind: für neue Autoren, die etwas verfassen, verbessern, erweitern wollen, sowie auch für Leser, die mit Leserkommentaren dazu beitragen. Gesetzeskommentare, die durch Open Access und Creative-Commons-Lizenz allen zur Verfügung stehen, und die stetig aktualisiert werden. Das ist das Projekt freie Gesetzeskommentare auf opinioiuris.de, einem Vorhaben alle wichtigen Gesetze durch Kommentierungen zu erschließen und jedermann die Details und Hintergründe zu einem Gesetz zu eröffnen. Und Sie können daran mitwirken.
Für Neuautoren
Sie wollen etwas veröffentlichen, haben aber noch Fragen? Schreiben Sie uns – wir antworten Ihnen so schnell wie möglich. Oder: Wenn Sie mit einem erfahrenen Autor als Mentor an Ihrer Seite hier Ihren ersten Beitrag veröffentlichen wollen, dann kontaktieren Sie direkt einen dieser drei, die für Sie da sein werden:
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|---|---|---|
| Benno Heussen ist Mitgründer einer Großkanzlei und Autor zahlreicher Werke: Direktkontakt. | Martin Alexander Blok veröffentlichte die ersten Beiträge bereits während des Studiums – seine Leserschaft füllt heute Stadien: Direktkontakt. | Liridon Shajkovci ist Gründer der Plattform und Pionier für Open-Access-Publikationen im Recht: Direktkontakt. |
Interessante Entscheidungen
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Wehrmachtspensionäre
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Jugendgefährdende Schriften
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Ausschlussfrist des preußischen Enteignungsgesetzes
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Videovernehmung eines Auslandszeugen
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Begriffe "Erfindung", "Neuheit" und "Äquivalenz" bei Gebrauchsmustern
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Urkundenfälschung bei Besprühen von Kfz-Kennzeichen
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Antrag auf Sicherungsverfahren
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