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The Place of Action and the Place of Injury of Personality Rights Infringements under Private International Law
Because of the internet, personality rights are increasingly infringed across national borders. Thus, international private law is gaining in importance, whereas recently, deepfakes via artificial intelligence pose an existential threat for one’s identity. The law must adapt to these technological advances and provide legal certainty. However, the divergent and diffuse determination of the place of action and the place of injury of personality rights infringements under the German and European international private law provisions does not currently stand up to this challenge. In consequence, the matter must be viewed in a new light.
Handlungs- und Erfolgsort der Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internationalen Privatrecht
Persönlichkeitsrechtsverletzungen erfolgen insbesondere über das Internet immer häufiger grenzüberschreitend. Dadurch gewinnt das internationale Privatrecht zunehmend an Bedeutung, wobei jüngst vor allem deepfakes durch künstliche Intelligenz eine große Gefahr für Persönlichkeitsrechte darstellen. Das Recht muss sich den technologischen Entwicklungen anpassen und den neuartigen Gefahren mit Rechtssicherheit begegnen. Die divergente und diffuse Bestimmung von Handlungs- und Erfolgsort der Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Deliktsstatut wird diesen Ansprüchen bis dato jedoch nicht gerecht und muss daher in neuem Lichte betrachtet werden.
§ 2 DSchG BW - Gegenstand des Denkmalschutzes (Kommentar)
(1) Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.
(2) Zu einem Kulturdenkmal gehört auch das Zubehör, soweit es mit der Hauptsache eine Einheit von Denkmalwert bildet.
(3) Gegenstand des Denkmalschutzes sind auch
- die Umgebung eines Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung ist (§ 15 Abs. 3), sowie
- Gesamtanlagen (§ 19).
Donald Trump: Narr, König und Joker
Donald Trump ist schon seit vielen Jahrzehnten öffentlich aufgetreten und bei jedem dieser Auftritte hat er uns wissen lassen, wie er die Welt sieht und wenn andere das für erfunden, wenn nicht sogar für gelogen hielten, hat er sie lächerlich gemacht. Woraufhin die anderen ihn für einen Narren erklärt haben. Was ihn über Jahrzehnte nicht daran gehindert hat, seine Einsichten für die überlegene Wahrheit zu erklären. Da steht er in einer interessanten Tradition – der des Hofnarren.
§ 1 DSchG BW - Aufgabe (Kommentar)
(1) Es ist Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege, die Kulturdenkmale zu schützen und zu pflegen, insbesondere den Zustand der Kulturdenkmale zu überwachen sowie auf die Abwendung von Gefährdungen und die Bergung von Kulturdenkmalen hinzuwirken.
(2) Diese Aufgabe wird vom Land und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit von den Gemeinden erfüllt.
Ungültig wählen – Eine wahre Wahlalternative für Deutschland
Lange wählte der durchschnittliche Bürger aus den Optionen, die ihm von oben herab, quasi von Staats wegen, dargeboten wurden. Seit den 2010er Jahren haben sich das Wahlverhalten sowie die politische Landschaft und das politische Klima merklich geändert. Zwischen 40 bis zu 85 % der Deutschen sollen mit der Demoktratie im Land unzufrieden sein. Hier soll eine Wahlmöglichkeit mit viel Potenzial zur Veränderung der Politik vorgestellt werden, die den einfachen Wählern aber selten in den Sinn kommt, weil sie natürlich nicht auf dem Wahlzettel steht: ungültig wählen.
Allgemeines Schuldrecht oder Besonderes Schuldrecht – Was ist anwendbar?
„Wann ist allgemeines Schuldrecht anwendbar, wann besonderes Schuldrecht?“ Diese Frage ist nicht nur für die korrekte Lösung juristischer Klausuren relevant, sondern auch für praktische Problemstellungen. Denn nicht selten weichen Normen im besonderen Schuldrecht vom allgemeinen Schuldrecht ab. Kompliziert ist diese Abgrenzung v. a. im Bereich der Gewährleistung in vertraglichen Schuldverhältnissen, weshalb hier ein Überblick zur Bearbeitung solcher Konstellationen gegeben wird.
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Benno Heussen ist Mitgründer einer Großkanzlei und Autor zahlreicher Werke: Direktkontakt. | Martin Alexander Blok veröffentlichte die ersten Beiträge bereits während des Studiums – seine Leserschaft füllt heute Stadien: Direktkontakt. | Liridon Shajkovci ist Gründer der Plattform und Pionier für Open-Access-Publikationen im Recht: Direktkontakt. |
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