Beiträge

Die Systematik der Anspruchsgrundlagen im Zivilrecht

Die nachfolgend systematisierte Reihenfolge der Anspruchsgrundlagen ist zwingend.1

  • 1. Sie folgt der Systematisierung von Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 24. Aufl.

§ 406e StPO - Akteneinsicht (Kommentar)

(1) ¹Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. ²In den in § 395 genannten Fällen bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht.

(2) ¹Die Einsicht in die Akten ist zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen. ²Sie kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, gefährdet erscheint. ³Sie kann auch versagt werden, wenn durch sie das Verfahren erheblich verzögert würde, es sei denn, dass die Staatsanwaltschaft in den in § 395 genannten Fällen den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat.

(3) ¹Der Verletzte, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 befugt, die Akten einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstücke unter Aufsicht zu besichtigen. ²Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten übermittelt werden. ³§ 480 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die in § 403 Satz 2 Genannten.

(5) ¹Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befaßten Gerichts. ²Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. ³Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. ⁴Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar, solange die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. ⁵Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

Außenbereichsvorhaben und der Zeitfaktor – Gedanken zu befristeten Bebauungsplänen und Freiflächen-PV-Anlagen als Behelfsbau

Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass, wenn sicher zu erwarten ist, dass ein öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 S. 1 BauGB nur vorübergehend beeinträchtigt wird, diesem bei der zu treffenden Abwägungsentscheidung über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB ein geringeres Gewicht zukommt, als dauerhafte Beeinträchtigungen.1

§ 94 LVwVfG - Pflichten der Gemeinden gegenüber den Bürgern (Kommentar)

(1) ¹Die Gemeinden sind im Rahmen ihrer Verwaltungskraft ihren Einwohnern bei der Einleitung von Verwaltungsverfahren behilflich, auch wenn für deren Durchführung eine andere Behörde zuständig ist.

Anwaltsmanagement im DAV

*Die Managementfragen der Kollegen haben den Deutschen Anwaltverein schon immer beschäftigt, vermutlich schon vor seiner Neugründung im Jahr 1949. Erst ab diesem Zeitpunkt aber sind Art und Umfang dieses Interesses in den Archiven dokumentiert. Sie zeigen einzelne Phasen, die teils von der technisch/organisatorischen Entwicklung, teils von politischen Absichten geprägt sind:

  • *. Aktualisierte Fassung eines Beitrags zur Festschrift für Michael Streck, Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln 2011, 695 ff.

Zum Verhältnis von Baulast zu Abweichungen / Ausnahmen / Befreiungen

Da ich im Freistaat Bayern studiert hatte, war mir das Rechtsinstitut der Baulast in den §§ 71 und 72 LBO bis Anfang 2017 komplett unbekannt. In Bayern gibt es keine Baulasten. Daher muss entweder privatrechtlich vorgegangen werden, z. B. durch Grunddienstbarkeit, etc., oder aber durch Aussprache von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen (vgl. z. B. Art. 63 BayBO) in der Baugenehmigung. Bis heute noch habe ich in der baurechtlichen Praxis mit Baulasten zugegebenermaßen immer wieder so meine Schwierigkeiten.

Präambel des Grundgesetzes (Kommentar)

¹Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen,
von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.
²Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. ³Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.

„Remigration” – Über die Strafbarkeit von Plänen zur ethnischen Säuberung

Correctiv hat aufgedeckt, dass im November 2023 ein Geheimtreffen von AfD-Politikern, Neonazis und Unternehmern in einem Hotel bei Potsdam stattfand, bei dem unter dem Stichwort „Remigration” die Vertreibung von Ausländern und Deutschen mit Migrationshintergrund aus Deutschland geplant wurde. Konkret heißt das, dass eine Art Wannseekonferenz im 21. Jahrhundert stattgefunden hat, bei der die ethnische Säuberung von fast 25 Millionen Menschen, also knapp 30 % der Bevölkerung in Deutschland, besprochen wurde. Indirekt wären noch mehr Menschen betroffen. Als dies bekannt wurde, gab es hinreichend Empörung und Proteste. Und die Folgen? Bislang keine. Denn die Frage, inwiefern sich die Teilnehmer auch strafbar gemacht haben könnten, wurde noch nicht diskutiert.

Die Teilabhilfe – das exotische Wesen

Dieser Beitrag soll das Rechtsinstitut der Teilabhilfe im allgemeinen Verwaltungs- und öffentlichen Baurecht, jedoch außerhalb des Kommunalabgabenrechts, näher beleuchten, die unterschiedlichen Meinungen hierzu zusammenfassen, wiedergeben sowie einen weiteren denkbaren Lösungsansatz aufzeigen. Daneben soll auch thematisiert werden, wie es zu Teilabhilfesituationen im öffentlichen Baurecht kommen kann und wie diese ggf. aus behördlicher Sicht vermieden werden können. Außerdem soll sich der Frage angenähert werden, wie die Teilabhilfe hinsichtlich deren Rechtsnatur eingeordnet werden kann, sofern hierzu überhaupt eine Aussage möglich ist.

Kiesabbau und Photovoltaik – ein Brückenschlag zum mitgezogenen Gewerbebetrieb

Der Gesetzgeber forciert den Ausbau der erneuerbaren Energien. Auch aus Sicht des öffentlichen Baurechts sind diese Tendenzen deutlich erkennbar.