Kurzeinführung
(1) Das Staatshaftungsrecht gilt als eher unbeliebte Materie in der juristischen Ausbildung. Das mag einerseits daran liegen, dass es größtenteils nirgendwo richtig kodifiziert ist. Somit müssen die Anspruchsvoraussetzungen (leider) entweder auswendig gelernt oder sonst irgendwie hergeleitet werden. Andererseits kann es auch daran liegen, dass dieser Materie im Studium aufgrund Zeitmangels weniger Beachtung geschenkt und es häufig erst gegen Ende der Vorlesungszeit behandelt wird. Gleichwohl ist es nach wie vor ratsam sich das Staatshaftungsrecht aufgrund dessen Examensrelevanz zumindest kurz angeschaut zu haben. Denn wie immer gilt auch hier der Grundsatz: Das, was Studierende hassen, lieben Prüfer. Somit verfolgt dieser Beitrag das Ziel den Folgenbeseitigungsanspruch in aller Kürze möglichst umfassend zu beleuchten.