Die Versuchsprüfung gliedert sich wie folgt:
I. Vorprüfung
- Keine Vollendung
- Strafbarkeit des Versuchs, § 23 I i.V.m. § 12 StGB
II. Tatbestand
- Subjektiv: Tatentschluss
Die Versuchsprüfung gliedert sich wie folgt:
I. Vorprüfung
II. Tatbestand
Der Aufsatz beschäftigt sich damit, welche Rechte von unbeteiligten Dritten im Rahmen von Vollstreckungshandlungen beeinträchtigt werden können. Ferner wird dargestellt, mit welchen Rechtsbehelfen Dritte solchen Rechtsbeeinträchtigungen entgegentreten können.
Wurden Abreden nach §§ 26, 27 AktG getroffen, so liegt eine qualifizierte Gründung vor, die mit Gefahren für die Kapitalaufbringung verbunden ist, insbesondere der Gefahr der Überbewertung von Sache